{"id":"bgbl1-1969-37-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":37,"date":"1969-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_37.pdf#page=3","order":2,"title":"Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz)","law_date":"1969-05-12T00:00:00Z","page":359,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 37   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1969                           359\nEinundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\n(Finanzreformgesetz)\nVom 12. Mai 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              (5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf\nrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79         Verlangen über die Durchführung der Gemein-\nAbs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:                 schaftsaufgaben zu unterrichten.\nArtikel I                                              Artikel 91 b\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-           Bund und Länder können auf Grund von Ver-\nland vom 23. Mui 1949 (Bundesgesctzbl. S. 1) wird         einbarungen bei der Bildungsplanung und bei\nwie folgt geändert und ergänzt:                           der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben\nder wissenschaftlichen Forschung von überregio-\n1. Hinter Abschnitt VllT wird folgender neuer Ab-         naler Bedeutung zusammenwirken. Die Auftei-\nschnitt VIII a mit den Artikeln 91 a und 91 b ein-     lung der Kosten wird in der Vereinbarung ge-\ngefügt:                                                regelt.\"\n„ vm a. Gemeinschaftsaufgaben            2. Als einleitender Artikel zu Abschnitt X wird fol-\nArtikel 91 a                       gender Artikel 104 a eingefügt:\n(1) Der Bund    wirkt auf folgenden Gebieten\nbei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit,                           „ Artikel 104 a\nwenn diese Aufgaben für die Gesamtheit be-                (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert\ndeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes             die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung\nzur Verbesserung der Lebensverhältnisse erfor-         ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grund-\nderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):                   gesetz nichts anderes bestimmt.\nl. Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen               (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bun-\nHochschulen einschließlich der Hochschul-          des, trägt der Bund die sich daraus ergebenden\nkliniken,                                          Ausgaben.\n2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruk-          (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewäh-\ntur,                                               ren und von den Ländern ausgeführt werden,\n3. Verbesserung der Agrarstruktur und des              können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz\nKüstenschutzes.                                    oder zum Teil vom Bund getragen werden. Be-\nstimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der\n(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des\nAusgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage\nBundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben\ndes Bundes durchgeführt. Bestimmt das Gesetz,\nnäher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine\ndaß die Länder ein Viertel der Ausgaben oder\nGrundsätze für ihre Erfüllung enthalten.\nmehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des\n(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das         Bundesrates.\nVerfahren und über Einrichtungen für eine ge-             (4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen\nmeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines             für besonders bedeutsame Investitionen der Län-\nVorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zu-          der und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewäh-\nstimmung des Landes, in dessen Gebiet es durch-        ren, die zur Abwehr einer Störung des gesamt-\ngeführt wird.                                          wirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Aus-\n(4) Der Bund trügt in den Fällen des Absatzes 1     gleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bun-\nNr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem           desgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen\nLand. In den Fiillen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt        Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbe-\nder Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung        sondere die Arten der zu fördernden Investitionen,\nist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das      wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung\nNähere rege1t das Gesetz. Die Bereitstellung der       des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bun-\nMittel bleibt der Feststellung in den Haushalts-       deshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsverein-\nplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.          barung geregelt.","360                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(5) Der Bund und die Länder tragen die bei               teiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der\nihren Behörden entstehenden Verwaltungsaus-                   Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das\ngaben und haften im Verhi.iltnis zueinander für               der Zustimmung des BundesBtes bedarf, festge-\neine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere                   setzt. Bei der Fe3tsetzung ist von folgenden Grund-\nbestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung                 sätzen auszugehen:\ndes Bundesrates bedarf.\"\n1. Im Rahmen der lauf enden Einnahmen haben\n3. Artikel 105 wird wie folgt geändert:                                 der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch\nauf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Da-\na) Absatz 2 erhült folgend(\\ Passung:                              bei ist der Umfang der Ausgaben unter Be-\n,, (2) Der Bund htlt die konkurrierende Gesetz-            rücksichtigung einer mehrjährigen Finanz-\ngebung über die übrigen Steuern, wenn ihm                    planung zu ermitteln.\ndas Aufkommen dieser Steuern ganz oder                 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der\nzum Teil zusieht oder die Voraussetzungen                    Länder sind sc aufeinander abzustimmen, daß\ndes Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.\"                           ein billiger Ausgleich erzielt, eine Uber-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-                     belastung der Steuerpflichtigen vermieden und\ngefügt:                                                      die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im\n,, (2 a) Die Länder haben die Befugnis zur                 Bundesgebiet gewahrt wird.\nGesetzgebung über die örtlichen Verbrauch-                  (4) Die Anteile von Bund und Ländern an der\nund Aufwandsteuern, solange und soweit sie             Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich\nnicht bundesgesetzlich geregelten Steuern              das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Aus-\ngleichartig sind.\"                                     gaben des Bundes und der Länder wesentlich an-\nders entwickelt. Werden den Ländern durch Bun-\n4. Artikel 106 erhält folgende Fassung:                           desgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder\n„Artikel 106                         Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung\ndurch Bundesgesetz, das der Zustimmung des\n(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das\nBundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen\nAufkommen der folgenden Steuern stehen dem\nBund zu:                                                      des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf\neinen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Ge-\n1. die Zölle,                                                 setz sind die Grundsätze für die Bemessung die-\n2. die Verbrnuchsteuern, soweit sie nicht nach                ser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung\nAbsatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und             auf die Länder zu bestimmen.\nLändern gemeinsam oder nach Absatz 6 den                     (5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an\nGemeinden zustehen,                                     dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von\n3. die Straßengülerverkehrsteuer,                              den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grund-\n4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherung-               lage der Einkommensteuerleistungen ihrer Ein-\nsteuer und die Wechselsteuer,                           wohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt\n5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur                ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bun-\nDurchführung des Lastenausgleichs erhobenen             desrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Ge-\nAusgleichsabgaben,                                      meinden Hebesätze für den Gemeindeanteil fest-\nsetzen.\n6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer\nund zur Körperscbaftsleuer,                                  (6) Das Aufkommen der Realstellern steht den\n7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemein-                 Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Ver-\nschaften.                                    ·          brauch- und Aufwandsteuern steht den Gemein-\nden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung\n(2) Das Aufkommen der folgenden             Steuern      den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist\nsteht den Ländern zu:                                         das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Real-\n1. die Vermögensteuer,                                        steuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Be-\n2. die Erbschaftsteuer,                                       stehen in einem Land keine Gemeinden, so steht\n3. die Kraftfahrzeugsteuer,                                   das Aufkommen der Realsteuern und der ört-\nlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land\n4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Ab-              zu. Bund und Länder können durch eine Umlage\nsatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und              an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt\nLändern gemeinsam zustehen,\nwerden. Das Nähere über die Umlage bestimmt\n5. die Biersteuer,                                            ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bun-\n6. die Abgabe von Spielbanken.                                desrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetz-\n(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der                gebung können die Realsteuern und der Ge-\nKörperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht                  meindeanteil vom Aufkommen der Einkommen-\ndem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Ge-                    steuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen\nmeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der                   zugrunde gelegt werden.\nEinkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Ge-                        (7) Von dem Länderanteil am Gesamtwfkom-\nmeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der                      men der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemein-\nEinkommensteuer und der Körperschaftsteuer                     den und Gemeindeverbänden insgesamt ein von\nsind der Bund und die Länder je zur Hälfte be-                der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hun-","Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1969                           361\ndertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesge-       6. Artikel 108 erhält folgende Fassung:\nsetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen\nder Landessteuern den Gemeinden (Gemeinde-                                    „ Artikel 108\nverbänden) zufließt.                                         (1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetz-\n(8) Venmlal:H der Bund in einzelnen Ländern          lich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich\noder Gemeinden (Gemeindeverbänden) beson-               der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im\ndere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Ge-         Rahmen der Europäischen Gemeinschaften wer-\nmeinden (Cemeindeverbünckn) unmittelbar Mehr-           den durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der\nausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbe-                Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz\nlastungen) verursachen, gewährt der Bund den            geregelt. Die Leiter der Mittelbehörden sind im\nerforderlichen AusrJleich, wenn und soweit den          Benehmen mit den Landesregierungen zu be-\nUindern oder Cemcinden (Gemeindeverbänden)              stellen.\nnicht zugemutet werden kann, die Sonderbe-                   (2) Die übrigen Steuern werden durch Landes-\nlastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen           finanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser\nDritter und finanzielle Vorteile, die diesen Län-       Behörden und die einheitliche Ausbildung der\ndern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als             Beamten können durch Bundesresetz mit Zu-\nFolge der Einrichtungen erwachsen, werden bei           stimmung des Bundesrates geregelt werden. Die\ndem Ausgleich berücksichtigt.                           Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen\n(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder            mit der Bundesregierung zu bestellen.\nim Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnah-            (3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern,\nmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeinde-               die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so\nverbände).\"                                             werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Ar-\ntikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß\n5. Artikel 107 erhält folgende Fassung:                    an die Stelle der Bundesregierung der Bundes-\n„Artikel 107                        minister der Finanzen tritt.\n(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der               (4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung\nLänderanteil am Aufkommen der Einkommen-                des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung\nsteuer und der Körperschaftsteuer stehen den ein-       von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes-\nzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von         und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die\nden Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt          unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Lan-\nwerden (örtliches Aufkommen). Durch Bundes-             desfinanzbehörden und für andere Steuern die\ngesetz, das der Zustimmung des Bundesrates be-          Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorge-\ndarf, sind für die Körperschaftsteuer und die           sehen werden, wenn und soweit dadurch der Voll-\nLohnsteuer nä.here Bestimmungen über die Ab-            zug der Steuergesetze erheblich verbessert oder\ngrenzung sowie über Art und Umfang der Zer-             erleichtert wird. Für die den Gemeinden {Ge-\nlegung des örtlichen Aufkommens zu ueff en. Das         meindeverbänden) allein zufließenden Steuern\nGesetz kann auch Bestimmungen über die Ab-              kann die den Landesfinanzbehörden zustehende\ngrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkom-            Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil\nmens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil          den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen\nam Aufkommen der Umsatzsteuer steht den ein-            werden.\nzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohner-                 (5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzu-\nzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein       wendende Verfahren wird durch Bundesgesetz\nViertel dieses Länderanteils, können durch Bun-         geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und\ndesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates           in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Ge-\nbedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorge-         meinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende\nsehen werden, deren Einnahmen aus den Landes-           Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustim-\nsteuern und aus der Einkommensteuer und der             mung des Bundesrates geregelt werden.\nKörperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durch-\nschnitt der Länder liegen.                                   (6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bun-\ndesgesetz einheitlich geregelt.\n(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die\nunterschiedliche Finanzkraft der Länder angemes-             (7) Die Bundesregierung kann allgemeine Ver-\nsen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanz-         waltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zu-\nkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Ge-           stimmung des Bundesrates, soweit die Verwal-\nmeindeverbände) zu berücksichtigen. Die Voraus-         tung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden\nsetzungen für die Ausgleichsansprüche der aus-          (Gemeindeverbänden) obliegt.\"\ngleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichs-\nverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder   7. Artikel 115 c Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nsowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichs-           ,, (3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen\nleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es          oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich\nkann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen            ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundes-\nMitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisun-            gesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Ver-\ngen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen           waltung und das Finanzwesen des Bundes und\nFinanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.\"         der Länder abweichend von den Abschnitten VIII,","362                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVIII a und X geregelt werden, wobei die Lebens-         ten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des\nfähigkeit der U:inder, Gemeinden und Gemeinde-          Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Be-\nverbände, insbesondere auch in finanzieller Hin-        endigung des Verteidigungsfalles durch Bundes-\nsicht, zu wahren ist.\"                                  gesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert\nwerden, um zu der Regelung gemäß den Ab-\n8. Artikel 115 k Abs. 3 erhält folgende~ Fassung:          schnitten VIII a und X überzuleiten.\"\n,, (3) Gesetze, die von den Artikeln 91 a, 91 b,\n104 a, 106 und 107 abweichende Regelungen ent~                             Artikel II\nhalten, gelten längstens bis zum Ende des zwei-        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. Mai 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}