{"id":"bgbl1-1969-37-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":37,"date":"1969-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes","law_date":"1969-05-12T00:00:00Z","page":357,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["357\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1969                          Ausgegeben zu Bonn am 14.Mai 1969                                                                                                    Nr. 37\nTag                                                              I n h a lt                                                                                      Seite\n12. 5. 69   Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               357\nJluucksqeselzhl. Ill 100-1\n12. 5.  fü) Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) . . . . . . . . . .                                                        359\nBundesiwsetzbl. lll 100-1\n12. 5. 69   Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes                                                                                                363\nBundesuesetzhl. 111 100-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundc's9esetzblatt Te:1il II Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   364\nZwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\nVom 12. Mai 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                            (3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1\nrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79                                      sowie Vorlagen zur Änderung des Haushalts-\nAbs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:                                              gesetzes und des Haushaltsplanes werden gleich-\nzeitig mit der Zuleituny an den Bundesrat beim\nBundestage eingebracht; der Bundesrat ist berech-\nArtikel I\ntigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungs-\nDas Grundgesetz für di.e Bundesrepublik Deutsch-                                    vorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vor-\nland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird                                      lagen Stellung zu nehmen.\nwie folgt geändert:\n(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vor-\nschriften aufgenommen werden, die sich auf die\nl. Artikel 109 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nEinnahmen und die Ausgaben des Bundes und\n,, (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung                                     auf den Zeitraum beziehen, für den das Haus-\ndes Bundesrates bedarf, können für Bund und                                        haltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz\nLänder gemeinsam geltende Grundsätze für das                                        kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit\nHaushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haus-                                   der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes\nhaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanz-                                    oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem\nplanung aufgestellt werden.\"                                                        späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.\"\n2. Artikel 110 erhält folgende Fassung:                                          3. Artikel 112 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 110                                                                                      „Artikel 112\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes                                         Uberplanmäßige und außerplanmäßige Aus-\nsind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bun-                                    gaben bedürfen der Zustimmung des Bundes-\ndesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen                                        ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle\nnur die Zuführungen oder di.e Ablieferungen ein-                                    eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Be-\ngestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Ein-                                   dürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch\nnahme und Ausgabe auszugleichen.                                                    Bundesgesetz bestimmt werden.\"\n(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder meh-\nrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor                                4. Artikel 113 erhält folgende Fassung:\nBeginn des ersten Rechnungsjahres durch das\nHaushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haus-                                                                          „Artikel 113\nhaltsplanes kann vorqesehen werden, daß sie                                              (l) Gesetze, welche die von der Bundesregie-\nfür unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungs-                                     rung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushalts-\njahren getrennt, gelten.                                                            planes erhöhen oder neue Ausgaben in sich","358                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nschließen oder für die Zukunft mit sich bringen,           (2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglie-\nbedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.            der richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft\nDas gleiche gilt für Gesetze, die Einnahme-             die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und\nminderungen in sich schließen oder für die Zu-          Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirt-\nkunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann        schaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung\nverlangen, daß der Bundestag die Beschluß-              unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate\nfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem         jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Be-\nFall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs        fugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundes-\nWochen dem Bundestage eine Stellungnahme                gesetz geregelt.\"\nzuzuleiten.\n(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von         6. Artikel 115 erhält folgende Fassung:\nvier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz                               „Artikel 115\nbeschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag\nerneut Beschluß faßt.                                      (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Uber-\nnahme von Bürgschaften, Garantien oder son-\n(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande ge-       stigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in\nkommen, kann die Bundesregierung ihre Zustim-           künftigen Rechnungsjahren führen können, be-\nmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur             dürfen einer der Höhe nach bestimmten oder be-\ndann versagen, wenn sie vorher das Verfahren            stimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.\nnach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2           Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe\neingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die      der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben\nZustimmung als erteilt.\"                                für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen\nsind nur zulässig zur Abwehr einer Störung\ndes gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das\n5. Artikel 114 erhält folgende Fassung:                    Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.\n„Artikel 114                           (2) Für Sondervermögen des Bundes können\ndurch Bundesgesetz Ausnahmen von ALsatz 1 zu-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem           gelassen werden.\"\nBundestage und dem Bundesrate über alle Ein-\nnahmen und Ausgaben sowie über das Ver-\nArtikel II\nmögen und die Schulden im Laufe des nächsten\nRechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregie-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nrung Rechnung zu legen.                              dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. Mai 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}