{"id":"bgbl1-1969-36-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":36,"date":"1969-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/36#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_36.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes","law_date":"1969-05-08T00:00:00Z","page":348,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["348                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes\nVom 8. Mai 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 661 der\n11\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Reichsversicherungsordnung bleibt unberührt.\n4. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:\nArtikel 1\n,,§ 20a\nDas Personenbeförderungsgesetz vom 21. März\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert                     Erweiterung und Änderung des Verkehrs\ndurch Artikel 137 des Einführungsgesetzes zum Ge-                   Sofern die öffentlichen Verkehrsinteressen es\nsetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968                  erfordern und es dem Unternehmer unter Be-\n(Bundesgesetzbl. J S. 503), wird wie folgt geändert:             rücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer\nausreichenden Verzinsung und Tilgung des An-\n1. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                           lagekapitals und der notwendigen technischen\nEntwicklung zumutbar ist, kann die Genehmi-\n2. § 8 wird wie fol~Jt geändert:\ngungsbehörde dem Unternehmer auferlegen, den\na) Die Uberschrift erhi.ilt folgende Fassung:                von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder\n„Förderung der Verkehrsbedienung               zu ändern. Für das Verfahren gelten die §§ 14\n11\nund Ausgleich der Verkehrsinteressen\".           bis 18 ·entsprechend.\nb) Die bisherige Fassung wird Absatz 1.                   5. Die Uberschrift des Abschnitts V. erhält folgende\nFassung:\nc) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\n,,V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse\".\n,, (2) Die Genehmigungsbehörde hat im Inter-\nesse der· Verkehrsnutzer für die Abstimmung         6. § 54 erhält folgende Uberschrift:\noder den Verbund der Beförderungsentgelte\nund für die Abstimmung der Fahrpläne zwi-                                    ,,Aufsicht\".\nschen den Unternehmern zu sorgen.                   7. Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt:\n(3) Sofern die öffentlichen Verkehrsinter-                                   ,,§ 54a\nessen es erfordern, hat die Genehmigungs-\nbehörde                                                 Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde\n1. für die Einrichtung und befriedigende Be-              (1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Durch-\ndienung,                                         führung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer\nEntscheidungen durch Beauftragte die erforder-\n2. für die Erweiterung und Änderung von                lichen Ermittlungen anstellen, insbesondere\nVerkehrsverbindungen zu sorgen. Sie hat\ndabei auf freiwillige Zusammenarbeit oder        1. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere\nZusammenschlüsse der Unternehmer hin-                nehmen,\nzuwirken und das Entstehen zusammen-             2. von dem Unternehmer und den im Geschäfts-\nhängender Liniennetze zu fördern. Läßt               betrieb tätigen Personen Auskunft verlangen.\ndies eine befriedigende Verkehrsbedie-               Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete\nnung nicht erwarten, hat die Genehmi-                kann die Auskunft auf solche Fragen ver-\ngungsbehörde von Amts wegen zu prüfen,               weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\nob eine Verpflichlung zur Erweiterung                einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\noder Änd(-!rung des Verkehrs (§ 20a) auf-            prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nzuerlegen ist.                                       Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines\n(4) Die Genehmigungsbehörde hat bei                   Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-\nihren Maßnahmen auch die Ziele der Landes-                 widrigkeiten aussetzen würde.\nplanung zu beachten.\"                                  Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die\ndem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke\n3. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nund Räume innerhalb der üblichen Geschäfts-\n,, (3) Die Genehmigungsbehörde hat die zu-                 und Arbeitsstunden betreten werden. Der Unter-\nständige Berufsgenossenschaft von der Ertei-                 nehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen\nlung der Genehmigung zu unterrichten. Die                    Personen haben den Beauftragten der Genehmi-","Nr. 36   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1.3. Mai 1969                           349\ngungsbchörde bei den Ermittlungen die erfor-           der Amtshandlung andererseits ein angemesse-\nderlichen Hilfsmittel zn slelJen und die nötigen       nes Verhältnis besteht. Dieser Grundsatz gilt\nHilfsdienste zu lüisten.                               auch bei der Festsetzung der Gebühr im Einzel-\n(2) Ab~;üz l ist auf die Deutsche Bundespost\nfall, soweit für die Gebühren Rahmensätze fest-\nund die Deutsche Bundesbahn nicht anzuwen-             gelegt sind. Die Gebühren dürfen im Linienver-\nden. Die Deutsche Bundespost und die Deutsche          kehr 3 000 Deutsche Mark, im Gelegenheitsver-\nkehr 1 000 Deutsche Mark nicht überschreiten.\nBundesbahn haben der Genehmi~JLmgsbehörde\nfür die ErmittlLmgen im Sinne des Absatzes 1              (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2\nAuskunft zu erteilen.  11\nkann- die Kostenpflicht der Deutschen Bundes-\npost und der Deutschen Bundesbahn vorgesehen\n8. Nach § 57 werden fol(JCndc §§ 57 a und 57 b ein-       werden. In ihr können ferner der Umfang der\ngefügt:                                                zu erstattenden Auslagen, eine Vorschußpflicht,\n,,§ 57 a                         die Fälligkeit und die Verjährung der Kosten-\nRech tsvero rdnungcn                    ansprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht,\nfür den internationalen Verkehr               insbesondere für Unternehmen mit Betriebssitz\nim Ausland, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt\n(1) Dm Bundesminister für Verkehr kann zur          ist, sowie das Erhebungsverfahren geregelt wer-\nOrdnung des grenzüberschreitenden Verkehrs             den.\nund des Transit-(Durchgangs-)Verkehrs sowie zur\nDurchführung internationaler Abkommen durch               (4) Die Höchstsätze nach Absatz 2 können bei\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-               Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse\ndesrntes Vorschriften erlassen, durch die der          durch Rechtsverordnung des Bundesministers\nGelegenheitsverkehr von Unternehmern mit Be-           für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-\ntriebssitz im Ausland von der Genehmigungs-            minister für Wirtschaft und mit Zustimmung des\npflicht oder der Einhaltung anderer Ordnungs-          Bundesrates bis zu 15 vom Hundert überschrit-\n11\nvorschriften dieses Gesetzes befreit wird, soweit      ten werden.\ndie Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Vorschrif-\nten können auch die Organisation, das Verfah-       9. § 58 wird wie folgt geändert:\nren und die Mittel der KontroUe regeln.                a) Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.\n(2) Der Bundesmini..,ter für Verkehr kann           b) Absatz l Nr. 4 wird Absatz 1 Nr. 3.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates di.e auf dem Gebiet der Personen-          c) Absatz 1 Nr. 5 wird Absatz 1 Nr. 4.\nbeförderung mit Kraftfahrzeugen zur Durch-             d) Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben.\nführung von Verordnungen des Rates oder der            e) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nKommission der Europtiischen Gemeinschaften\nerforderlichen Vorschriften erlassen, durch die               ,, (2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 ergehen\ninsbesondere die Organisation, das Verfahren                die Rechtsverordnungen im Einvernehmen\nund die Mittel der Kontrolle geregelt werden.               mit dem Bundesminister für Wirtschaft.\"\n10. Nach § 60 wird folgender § 60 a eingefügt:\n§ 57b\n,,§ 60a\nGebührenvorschriften\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\n(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Ge-\nsetz und nach dem auf diesem Gesetz beruhen-               (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich\nden Rechtsvorschriften werden von demjenigen,          ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm\nder die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen          in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Be-\nGunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebüh-           auftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses\nren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist         Gesetzes betrauten Stelle bekanntgeworden ist,\nder Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshand-         uribefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu\nlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechts-            einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer\nträger, bei dessen Behörde die Auslagen ent-           dieser Strafen bestraft.\nstanden sind.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in\n(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände im           der Absicht, sich oder einen anderen zu be-\nLinienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Ge-            reichern oder einen anderen zu schädigen, so ist\nlegenheitsverkehr kann der Bundesminister für           die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; da-\nVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-                 neben kann auf Geldstrafe erkannt werden.\nminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des          Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheim-\nBundesrates durch Rechtsverordnung näher be-            nis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäfts-\nstimmen und dabei feste Gebührensätze oder              geheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen\nRahmensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind            des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt\nso zu bemessen, daß zwischen der den Verwal-            verwertet.\ntungsaufwand berücksichtiqenden Höhe der Ge-\nbühr einerseits und der Bedeutung, dem wirt-               (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletz-\nschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen             ten verfolgt.\"","350                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n11. § 61 Abs.1 w.ird wie fo]gt geündert:                              ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1134) oder\nden auf Grund dieser Verordnung erlas-\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a\neingefügt:                                                    senen schriftlichen Verfügungen, soweit\ndiese ausdrücklich auf diese Vorschriften\n„3 1:1. entgegen § 54 a Abs. 1 die Auskunft                   verweisen, zuwiderhandelt.\"\nnicht, unrichtig, nicht vollständig oder\nnicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder  12. § 64 wird wie folgt geändert:\nGeschüflspapiere nicht, nicht vollstän-        a) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndig oder nicht fristgemäß vorlegt oder\nb) Absatz 4 wird Absatz 3.\ndie Duldung von Prüfungen verwei-\ngert;\",                                        c) Absatz 5 wird Absatz 4.\nb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nArtikel 2\n„5. den Vorschriften der Verordnung über\nden Betrieb von Kraftfahrunternehmen im         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nPersonenverkehr (BOKraft) in der Fas-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsung der Bekanntmachung vom 7. Juli          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553), zuletzt ge-\nündert durch die Dritte Verordnung zur\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung über den Be-\ntrieb von Kraftfahrunternehmen im Per-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ns~menverkehr (BOKraft) vom 6. Novem-         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Mai 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}