{"id":"bgbl1-1969-36-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":36,"date":"1969-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes","law_date":"1969-05-08T00:00:00Z","page":345,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["345\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z1997 A\n1969                          Ausgcgehen zu Bonn am 13.Mai 1969                                                                                         Nr. 36\nTag                                                     Inhalt                                                                                       Seite\n8. 5. 61) Gesetz zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes                                                                                            345\nBu11uc,s9esdzhl. lll 784:l-1\nB. 5. 69  Zweites Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               348\nBundcs(Jnsdzhl. 111 !!240-1\n30. 4. 69  Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und\nZulwn·ilungE!n nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             351\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsqesetzblctll Teil 11 Nr. 26 und Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    352\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  352\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                353\nGesetz\nzur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes\nVom 8. Mai 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      3. Nach § 14 ~erden folgende §§ 14 a bis 14 d ein-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     gefügt:\n,,§ 14 a\nArtikel 1                                                 Amtliche Notierung von Fleischpreisen\nDas Vieh- und Fleischgesetz vom 25. April 1951                                 auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten\n(Bundcsgesetzbl. I S. 272), zuletzt geändert durch                              (1) Auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärk-\ndas Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-                            ten sind die beim Verkauf von Fleisch erzielten\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I                           Preise, soweit verbindliche gesetzliche Handels-\nS. 503), wird wie folgt geändert:                                          klassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Handelsklassen-\ngesetzes) eingeführt sind, unter Angabe der ver-\nl. Die Ubcrschri tt <les zweiten Teiles erhält folgende -                  kauften Menge und der gesetzlichen Handels-\nFassung:                                                                klasse der nach Landesrecht zuständigen Behörde\n,,M~.irkte und Preisfeststellung\".                                     zu melden und von einer N otierungskomro.ission\nzu notieren. Dem Verkauf auf Fleischgroßmärkten\n2. § 14 erhält fol~1ende Fassung:                                          und Fleischmärkten steht gleich der Verkauf\n,,§ 14\ndurch Betriebe, die im Marktgebiet außerhalb des\nMarktes Fleisch ausschließlich oder überwiegend\nBeslimmung von Fleischgroßmärkten\nim Großhandel absetzen. Für die Abgrenzung\nund Fleischmärkten\ndes Marktgebietes gilt § 7 Abs. J entsprechend.\n(1) Der Bundesminister kann zur Förderung\n(2) Das Ergebnis der Notierung ist als „Amt-\nder Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit\nliche Preisnotierung\" des betreffenden Fleisch-\nZustimmung des Bundesrates Märkte als Fleisch-                          großmarktes oder Fleischmarktes zu veröffent-\ngroßmärkte bestimmen. Als Fleischgroßmärkte\nlichen. Die obersten Landesbehörden bestimmen\nkönrnm nur Märkte bestimmt werden, die\ndas Nähere über die Bi1dung, Zusammensetzung\n1. regelmäßig zur Versorgung von Großver-                               und Leitung· der N otierungskommission sowie\nbrauchsplätzen mit Fleisch beschickt werden                        über die Veröffentlichung der Preisnotierungen.\noder eine übergebietliche Bedeutung für den\n(3) Der Bundesminister bestimmt im Einver-\nAbsatz von Fleisch haben und\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\n2. von übergebietlicher Bedeutung für die Preis-                        für Fleischgroßmärkte durch Rechtsverordnung\nbildung sind.                                                      mit Zustimmung des Bundesrates\n(2) Die Landesregierungen können zur Förde-                         1. die Meldepflichtigen und das Nähere über die\nrung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung                                Meldungen, insbesondere über Form, Inhalt\nMärkte uls Pleischmärkte bestimmen, sofern diese                              und Zeitpunkt und über den Zeitraum, für den\nMürktc für den Absatz von Fleisch oder die                                    sie zu erstatten sind,\nPreisbildung von überörtlicher Bedeutung sind.\"                         2. das Verfahren der Preisnotierung,","346                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. Einschränk unuen der Meldepflicht nach Ab-                (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nsatz l, sc weit die Meldungen für die Markt-         verordnung vorschreiben, daß abweichend von\nübersicht nicht von Bedeutung sind,                  Absatz 2 Nr. 3 die Preise auf Grund der Meldun-\n4. welche Aufstellungen die nach Landesrecht zu-         gen durch eine Notierungskommission notiert\nständigen Behörden auf Grund der Preis-              werden. § 14 a Abs. 2 gilt entsprechend.\nmeldungen an den Bundesminister oder die                 (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1\nvon ihm bestimmten Stellen weiterzuleiten            sind zu regeln\nhaben.\n1. die Errechnung der zu meldenden Preise und\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-             das Nähere über die Meldungen, insbesondere\nverordnung                                                     über Form, Inhalt und Zeitpunkt und über den\nZeitraum, für den sie zu erstatten sind,\n1. die Meldepflicht nach Absatz 1 auch auf Fleisch\nausdehnen, für das keine verbindlichen gesetz-       2. das Verfahren der Feststellung und Notierung\nlichen Handelsklassen eingeführt sind, soweit             der Preise,\ndie Meldungen für die Marktübersicht von Be-        3. welche Aufstellungen die nach Landesrecht zu-\ndeutung sind,                                            ständigen Behörden an den Bundesminister\n2. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, so-                 oder die von ihm bestimmte Stelle weiterzu-\nweit es sich um den Verkauf durch Betriebe im            leiten haben,\nMarktgebiet von Fleischmärkten handelt,             4. die Einreihung in die Handelsklassen für\nSchlachtvieh in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1\n3. für Fleischmärkte Vorschriften nach Absatz 3               Buchstabe b.\nNr. 1 bis 3 erlassen.                                                         § 14 C\n§ 14 b                                 Einreihung in Handelsklassen für Fleisch\nund Gewichtsfeststellung\nAmtliche Feststellung und Notierung von\nPreisen außerhalb der Märkte                    (1) Der Bundesminister kann durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates vor-\n(1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen\nschreiben, daß in den Fällen des § 14 b Abs. 2\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft zur Förde-\nNr. 1 Buchstabe a\nrung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften              1. die Inhaber der meldepflichtigen Betriebe\nüber die Preisfeststellung für Schlachtvieh, das              Fleisch in gesetzliche Handelsklassen einreihen\nohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes                  und unmittelbar danach entsprechend kenn-\noder Schlachtviehmarktes gehandelt wird, er-                  zeichnen lassen müssen,\nlassen.                                                  2. das Gewicht des in Handelsklassen einzurei-\nhenden Fleisches festzustellen ist und wie\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1\ndiese Feststellung vorzunehmen ist,\nkann vorgeschrieben werden,\n3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handels-\n1. daß Inhaber von Betrieben, denen Schlachtvieh             klasse, in die das Fleisch eingereiht worden ist,\nlebend oder geschlachtet geliefert wird und              und das festgestellte Gewicht mitzuteilen ist.\ndie es als Fleisch für eigene oder fremde Rech-\nnung verkaufen oder verarbeiten, Meldungen              (2) Die Einreihung in Handelsklassen und die\nan die nach Landesrecht zuständige Behörde           Gewichtsfeststellung ist von der nach Landesrecht\nzu erstatten haben über die angelieferten            zuständigen Behörde oder durch einen von dieser\nMengen und die hierfür gezahlten Preise unter        Behörde hierfür öffentlich bestellten Sachverstän-\nAngabe der Art und der Gattung des Schlacht-         digen vorzunehmen. Für die Bestellung gilt § 36\nviehs sowie                                           Gewerbeordnung entsprechend.\na) der verbindlichen Handelsklasse für Fleisch,                               § 14d\nsoweit das Fleisch weitergegeben wird und\nUbertragung von Ermächtigungen\ndabei der Handelsklassenregelung unter-\nliegt oder der 'Kaufpreis unter Berücksichti-       Die Ermächtigungen nach § 14 Abs. 2, § 14 a\ngung des Schlachtgewichts und der Fleisch-       Abs. 4 und § 14 b Abs. 3 können von den Landes-\nqualität abgerechnet wird,                       regierungen durch Rechtsverordnung auf die ober-\nb) der I-fandelsklasse für Schlachtvieh (§ 13         sten Landesbehörden übertragen werden.\"\nAbs. 3) in den übrigen Fällen,\n4. In § 26 Abs. 1 werden nach der Nummer 8 fol-\n2. daß Inhaber von Betrieben, deren Meldungen             gende Nummern 9 und 10 angefügt:\nunter Berücksichtigung der umgesetzten Men-           „9. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14 b\ngen für die Preisbildung keine Bedeutung                    oder entgegen einer Rechtsverordnung nach\nhaben, von der Meldepflicht ausgenommen sind                § 14 a Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 14 a\noder von ihr befreit werden können,                         Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht\n3. daß Preise auf Grund der Meldungen nach                      vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nNummer 1 von der zuständigen Behörde fest-            10. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14 c\ngestellt und als amtliche Prei'sfeststellungen              Abs. 1 Fleisch nicht in gesetzliche Handels-\nveröffentlicht werden.                                      klassen einreihen oder entsprechend kenn-","Nr. 36   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1969                          347\nzeichnen läßt, das Gewicht des Fleisches nicht  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nfeststellen hißt oder das Ergebnis der Einrei-  verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nhung in Handelsklassen oder der Gewichts-       sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nfeststellung dem Verkäufer nicht mitteilt.\"     Dritten Uber lei tungsgesetzes.\nArtikel 2                                              Artikel 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndes Dritten Uberleitunusgesetzes vom 4. Januar 1952   dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Mai 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}