{"id":"bgbl1-1969-35-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":35,"date":"1969-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/35#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_35.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung über Probebefragungen für die Landwirtschaftszählung 1971","law_date":"1969-04-28T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1969                             341\nVerordnung\nüber Probebefragungen für die Landwirtschaftszählung 1971\nVom 28. April 1969\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die           Betrieb und der für den Haushalt verantwort-\nStatistik für Bundeszwecke (StatGes) vorn 3. Septem-        lichen Person;\nber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert\n3. Bodennutzung und Viehbestand;\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-       4. Maschinen, technische und bauliche Einrichtun-\nblatt I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit          gen, Neubauten und größere Umbauten von\nZustimmung des Bundesrates:                                 Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;\n5. vertragliche Bindungen und Zusammenschlüsse\n§ 1                              bei .der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung\nund Vermarktung, Absatzwege.\nIm Geltungsbereich dieser Verordnung, mit Aus-\nnahme der Länder Berlin, Bremen und Hamburg,\n§ 3\nwerden in den Jahren 1969 und 1970 zur Vorberei-\ntung einer Betriebszählung in der Land- und Forst-         (1} Befragt werden die Inhaber oder Leiter fol-\nwirtschaft für die im Jahre 1971 vorgesehene Haupt-     gender Betriebe:\n. erhebung Probebefragungen und methodische Unter-        1. Betriebe mit einer land- oder forstwirtschaftlich\nsuchungen durchgeführt.                                     genutzten Fläche von mindestens 1 Hektar;\n2. Betr.i.ebe mit einer landwirtschaftlich genutzten\n§ 2                              Fläche unter 1 Hektar einschließlich der Betriebe\n(1) Es werden jährlich je eine Probebefragung für        ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche, die land-\nden als Vollerhebung und für den als repräsentative         wirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produ-\nErhebung vorgesehenen Teil der Haupterhebung                zieren.\ndurchgeführt. In die Probebefragungen beider Jahre         (2} Die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig.\ndürfen insgesamt höchstens 10 000 Betriebe ein-\nbezogen werden.                                                                    § 4\n(2) Hierbei können erfaßt werden:                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes und         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nder Besitzverhältnisse, Angaben über den Ein-       blatt I S. 1} in Verbindung mit § 17 StatGes auch im\nheitswert;                                          Land Berlin.\n2. Personal- und Arbeitsverhältnisse des Betriebes,\nberufliche, wirtschaftliche und soziale Verhält-                               § 5\nnisse des Betriebsinhabers und seiner Familien-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nangehörigen, fachliche Vorbildung der für den       kündung in Kraft.\nBonn, den 28. April 1969\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}