{"id":"bgbl1-1969-35-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":35,"date":"1969-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/35#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_35.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch","law_date":"1969-04-25T00:00:00Z","page":338,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["338                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch\nVom 25. April 1969\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Handels-       (2) Rindfleisch kann außerdem mit den Buch-\nklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bundesge-         staben der Handelsklasse nach Anlage 1 Spalte 2\nsetzbl. I S. 1303) wird im Einvernehmen mit den Bun-    gekennzeichnet werden.\ndesministern für Gesundheitswesen und für Wirt-            (3) Die Kennzeichnung ist mit unverwischbarer,\nschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:        unabwischbarer und kochechter Farbe jeweils an\nbeiden Vorder- und Hinterhessen in folgender Rei-\n§ 1                          henfolge anzubringen: Kategoriebezeichnung, Ziffer\nEinführung                       oder Buchstabe der H&ndelsklasse und der nach Ab-\nvon gesetzlichen Handelsklassen             satz 2 z4lässige Buchstabe. Die Kennzeichnung muß\nmindestens 3 cm hoch und deutlich erkennbar sein.\nFür ganze, halbe und viertel Tierkörper von Rin-\ndern (Rindfleisch) werden die in der Anlage 1 be-          (4) Wer Rindfleisch, das nicht nach den Vorschrif-\nzeichneten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt.      ten dieser Verordnung gekennzeichnet ist, in den\nDie Handelsklassen gelten für Rindfleisch der in der    Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, ist\nAnlage 2 bezeichneten Kategorien.                       zur Kennzeichnung nicht verpflichtet, wenn der erste\nEmpfänger im Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des\n§ 2\nAußenwirtschaftsgesetzes ihm gegenüber die Ver-\npflichtung zur Kennzeichnung übernimmt.\nMerkmale\nRindfleisch, das nach den gesetzlichen Handels-                                  § 5\nklassen angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft                       Marktnotierungen\noder sonst in den Verkehr gebracht wird, muß min-\ndestens die in der Anlage 1 bezeichneten Merkmale          Börsen und Verwaltungen der öffentlichen Märkte,\naufweisen.                                              die Preisnotierungen für Rindfleisch vornehmen,\nsind verpflichtet, ihren Notierungen die gesetzlichen\n§ 3                          Handelsklassen nach Anlage 1 Spalte 1 zugrunde zu\nlegen.\nVerbindliche Anwendung\n§ 6\n(1) Rindfleisch darf gewerbsmäßig nur nach den\ngesetzlichen Handelsklassen der Anlage 1 Spalte 1                        Ordnungswidrigkeiten\nangeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder          Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des\nsonst in den Verkehr gebracht werden; dabei kön-        Handelsklassengesetzes handelt, wer Rindfleisch\nnen zusätzlich die gesetzlichen Handelsklassen nach\n1. entgegen § 3 nicht nach den gesetzlichen Handels-\nAnlage 1 Spalte 2 angewendet werden.\nklassen der Anlage 1 Spalte 1 oder\n(2) Absatz 1 gilt nicht für gefrorenes oder tief-    2. entgegen § 4 nicht mit der vorgeschriebenen\ngefrorenes Rindfleisch, das in gefrorenem oder tief-        Kennzeichnung\ngefrorenem Zustand in das Wirtschaftsgebiet (§ 4\nanbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den\nAbs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) verbracht\nVerkehr bringt.\nworden ist.\n§ 7\n§ 4\nBerlin-Klausel\nKennzeichnung                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Rindfleisch, das nach den gesetzlichen Handels-  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nklassen angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-\noder sonst in den Verkehr gebracht wird, muß mit        klassengesetzes auch im Land Berlin.\nden die Kategorie bezeichnenden Buchstaben (An-\nlage 2) und den Buchstaben oder der Ziffer der Han-                                 § 8\ndelsklasse nach Anlage 1 Spalte 1 gekennzeichnet\nsein. Junges Kuhfleisch, bei dem die Unterschei-                               Inkrafttreten\ndungsmerkmale der Kategorie „sehr junges Kuh-              Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des vier-\nfleisch\" nach Anlage 2 vorliegen, kann mit den Buch-    ten auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats\nstaben SK gekennzeichnet werden.                        in Kraft. ·\nBonn, den 25. April 1969\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 35 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1969                                  339\nAnlage 1\nHandelsklassen\nund die für die einzelne Handelsklasse erforderlichen Merkmale\nKategorie                                          Handelsklasse                           Merkmale\nAusbildung der\nwert bestimmenden\nverbindlich          zusätzlich                          Fettansatz und\nKörperpartien, wie\nanzuwendende           zulässige                          Fettabdeckung 1 )\nKeule, Rücken, Bug\nund Kamm\n1                   2                3                    4\nKalb-,\ng                                  gering\nJungrind-,                                                     E                    -             beste\nm                                  mittel\nOchsen-,\nFärsen-,                                                       EF\n1\n-       1\nbeste\n1\nstark\nsehr junges\n11cisch                                                 g                                  gering\nKuh-,\nI\n-m           gute                   mittel\njunges Kuh-,                                                                        -s                                  ---\nstark\nKuh-,\nJungbullen-,\nBullen-,                                                                             g                                  gering\nII\n-m            mittlere               mittel\n-s                                   ---\nstark\nIII                 -              nicht den Anforderungen von\nE, EF, I und II entsprechend\n1                1\n1) Fettansatz und Fetl.a!Jdcck1111g sind je ,rnch Kategorie zu bewerten.","340                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 2\nKategorien\nKategorie              Bezeich-                                 Unterscheidungsmerkmale\nnung                         allgemein                              Reifezustand des Schlachttieres\nKalbfleisch                       KA         Fleisch von Rindern mit einem Zwei-                Kalbfleischeigenschaften\nhälftengewicht *) bis zu 150 kg\nJungrindfleisch                     J        Fleisch von weiblichen und kastrier-               Kreuzbeinwirbel noch deutlich durch\nten männlichen Rindern                             Fugenknorpel getrennt. Dornfortsatz-\nkappen der Lenden- und Brustwirbel\nknorpelig\nOchsenfleisch                       0        Fleisch von       kastrierten    männlichen        Kreuzbein und Dornfortsatzkappen\nRindern                                            der Lenden- und Brustwirbel sowie\nder Habichtsknorpel (Praesternum) in\nverschiedenen Stadien der Verknöche-\nrung\nFärsenfleisch                       F        Fleisch von weiblichen Rindern, die                Kreuzbein, Dornfortsatzkappen der\nnoch nicht gekalbt haben                           Lenden- und Brustwirbel sowie der\nHabichtsknorpel (Praesternum) in ver-\nschiedenen Stadien der Verknöcherung\nJunges                             JK        Fleisch von weiblichen Rindern, die                Dornfortsatzkappen der Lendenwirbel\nKuhfleisch                                   gekalbt haben                                      und der schwanzwärts gelegenen\nBrustwirbel verknöchert; Dornfortsatz-\nkappen der kopfwärts gelegenen\nBrustwirbel bis zu drei Vierteln ver-\nknöchert; Habichtsknorpel (Praester-\nnum) mehr als zur Hälfte verknöchert\nSehr junges                        SK        Fleisch von weiblichen Rindern, nach               Kreuzbeinwirbel vollständig verwach-\nKuhfleisch                                   der ersten Kalbung geschlachtet                    sen; Dornfortsatzkappen der Lenden-\nwirbel verknöchert, aber noch von\nDornfortsätzen       zu     unterscheiden;\nDornfortsatzkappen der kopfwärts ge-\nlegenen Brustwirbel etwa bis zu einem\nViertel der schwanzwärts gelegenen\netwa zur Hälfte verknöchert; Ha-\nbichtsknorpel (Praesternum) bis zur\nHälfte verknöchert\nKuhfleisch                          K        Fleisch von weiblichen Rindern, die                Verknöcherung des Skeletts weiter\ngekalbt haben                                      fortgeschritten als bei der Kategorie\njunges Kuhfleisch\nJungbullenfleisch                  JB        Fleisch von nicht kastrierten männ-                Kreuzbeinwirbel verwachsen, Tren-\nlichen Rindern                                     nungsfugen noch sichtbar;\nDornfortsatzkappen der Lendenwirbel\nin fortgeschrittener Verknöcherung;\nsie heben sich noch sichtbar von den\nDornfortsätzen ab;\nDornfortsatzkappen der schwanzwärts\ngelegenen Brustwirbel zeigen begin-\nnende Verknöcherung, die kopfwärts\ngelegenen sind noch rein knorpelig;\nHabichtsknorpel (Praesternum) entwe-\nder noch reiner Knorpel oder mit be-\nginnender Verknöcherung\nBullenfleisch.                      B        Fleisch von nicht kastrierten männ-                Verknöcherung des Skeletts weiter\nliehen Rindern                                     fortgeschritten als bei der Kategorie\nJ ur.gbullenfleisch\n•) Zweihälftengewicht ist da·s Gewicht des längsgeteilten oder ungeteilten Schlachttierkörpers nach dem Enthäuten ebne Kopf und Füße. Der\nKopf wird vom Schlachttierkörper zwischen Hinlerhauplbein (Os occipitale) und Atlas (Vertt. cervicale), die Vorder- und Hinterfüße werden\nim Karpal- bzw. Tarsalgelenk getrennt."]}