{"id":"bgbl1-1969-35-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":35,"date":"1969-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit","law_date":"1969-04-29T00:00:00Z","page":333,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["333\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1969                        Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1969                                                                                                      Nr. 35\nTag                                                              In h a I t                                                                                      Seite\n29. 4. 69 Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Tunesischen Republik über Re€htsschutz und Rechtshilfe, die Anerken-\nnung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über\ndie Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           333\n23. 4. 69 Verordnung zu § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs -\nGebietsverordnung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   337\n25. 4. 69 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    338\n28. 4. 69 Verordnung über Probebefragungen für die Landwirtschaftszählung 1971 ................. .                                                                  341\n21. 4. 69 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Dienstbereich des\nBundesministers für Verkehr .......................................................... .                                                                  342\n26. 4. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berechnung\nstrafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965) .................................. .                                                              342\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 ........................................................ .                                                               343\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... .                                                                 343\nGesetz\nzur Ausführung des Vertrages vom 19.Juli 1966\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik\nüber Rechtsschut~ und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nsowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit\nVom 29. April 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       (2) Ist der Antragsteller außerstande, ohne Beein-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          trächtigung des für ihn und seine Familie notwendi-\ngen Unterhalts die Kosten für die erforderlichen\nUbersetzungen (Artikel 7 Abs. 4 in Verbindung mit\nErster Abschnitt                                           Artikel 20 Abs. 1 und 2 des Vertrages und der Num-\nArmenrecht                                              mer 1 des Protokolls) aufzubringen, so werden diese\nUbersetzungen von dem Amtsgericht beschafft, es\n§ 1\nsei denn, daß die Rechtsverfolgung von vornherein\naussichtslos oder mutwillig erscheint.\n(1) Ein deutscher Staatsangehöriger, der das\nArmenrecht für eine Klage vor einem Gericht der                                      (3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller\nTunesischen Republik auf dem in Artikel 7 des Vertra-                           von der Zahlung der Auslagen befreit; er ist jedoch\nges vorgesehenen Weg nachsuchen will, kann seinen                               zur Nachzahlung des Betrages verpflichtet, sobald er\nAntrag auf Bewilligung des Armenrechts zusammen                                 ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie\nmit den erforderlichen Unterlagen bei dem Amts-                                 notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Im übri-\ngericht einreichen, in dessen Bezirk er seinen ge-                              gen gelten die Vorschriften über Kosten im Bereich\nwöhnlichen Aufenthalt und beim Fehlen eines sol-                                der Justizverwaltung.\nchen seinen derzeitigen Aufenthalt hat. Er kann                                      (4) Für die Tätigkeiten bei der Entgegennahme\ndas Gesuch bei diesem Gericht auch zu Protokoll                                 und der Weiterleitung eines Antrags nach Absatz 1\nder Geschäftsstelle erklären.                                                   werden im übrigen Kosten nicht erhoben.","334                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 2                           gerichtlicher Vergleiche (Artikel 42 des Vertrages)\nFür die Ubermittlung eines Antrags auf Bewilli-        und öffentlicher Urkunden (Artikel 43 des Vertrages)\ngung des Armenrechts (Artikel 7 Abs. 1 des Vertra-         gelten § 1042 a Abs. 1, §§ 1042 b, 1042 c und 1042 d\nges) durch den konsularischen Vertreter der Bundes-       der Zivilprozeßordnung entsprechend; jedoch beträgt\nrepublik Deutschland werden Gebühren und Ausla-           die Notfrist, innerhalb deren die Beschwerde nach\ngen nicht erhoben.                                         § 1042 c Abs. 3 der Zivilprozeßordnung einzulegen\nist, einen Monat.\n(2) Die Verfahren der Vollstreckbarerklärung sind\nFeriensachen.\nZweiter Abschnitt\nZustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen\n§ 3                                                      § 6\n(1) Für die Erledigung von Zustellungsanträgen           Hängt die Vollstreckung der gerichtlichen Ent-\n(Artikel 8 des Vertrages) oder von Rechtshilfeersu-      scheidung oder des anderen Schuldtitels nach deren\nchen (Artikel 18 des Vertrages) ist das Amtsgericht       Inhalt von einer dem Gläubiger obliegenden Sicher-\nzuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzu-       heitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Ein-\nnehmen ist.                                               tritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Voll-\n(2) Die Zustellung wird durch die Geschäftsstelle     streckbarerklärung zugunsten eines anderen als des\ndes Amtsgerichts bewirkt. Diese hat auch den Nach-        in der gerichtlichen Entscheidung oder in dem\nweis über die Zustellung oder über deren Undurch-         Schuldtitel bezeichneten Gläubigers oder gegen\nführbarkeit (Artikel 14 des Vertrages) zh erteilen.       einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner\nnachgesucht, so wird die Frage, inwieweit die Voll-\n(3) Werden die zuzustellenden Schriftstücke nicht      streckbarerklärung von dem Nachweis besonderer\nangenommen, weil sie nicht in deutscher Sprache           Voraussetzungen abhängig oder ob die gerichtliche\nabgefaßt oder von einer deutschen Ubersetzung be-         Entscheidung oder der Schuldtitel für oder gegen\ngleitet sind, so hat die Geschäftsstelle, bevor die Zu-   den anderen vollstreckbar ist, nach tunesischem\nstellung bewirkt wird, eine deutsche Ubersetzung          Recht beurteilt. Die danach erforderlichen Nachweise\nzu beschaffen, wenn der Empfänger dies verlangt.          sind durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte\nDie durch die Ubersetzung entstandenen Auslagen           Urkunden zu führen, sofern nicht die Tatsachen bei\nwerden von dem Empfänger erhoben. Von der Erhe-           dem Gericht offenkundig sind. Kann der Nachweis\nbung der Auslagen ist ganz oder teilweise abzu-           in dieser Form nicht erbracht werden, so ist münd-\nsehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaft-        liche Verhandlung anzuordnen; er kann in diesem\nlichen Verhältnisse des Empfängers oder sonst aus         Falle mit anderen Beweismitteln geführt werden.\nBilligkeitsgründen geboten erscheint. Im übrigen\ngelten die Vorschriften über Kosten im Bereich der\nJustizverwaltung.\n§ 4                                                      § 7\nFür die Ubermittlung eines Zustellungsantrags             (1) In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung\n(Artikel 9 Abs. 1 des Vertrages) oder eines Rechts-       einer gerichtlichen Entscheidung kann der Schuldner\nhilfeersuchens (Artikel 19 Abs. 1 des Vertrages)          auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst inso-\ndurch den konsularischen Vertreter der Bundesrepu-        weit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie\nblik Deutschland wird eine Gebühr von zwei Deut-          beruhen, erst nach dem Erlaß der gerichtlichen Ent-\nsche Mark erhoben. Diese Gebühr bleibt außer An-          scheidung entstanden sind.\nsatz, wenn der Zustellungsantrag oder das Rechts-\nhilfeersuchen nicht erledigt werden kann.                    (2) In dem Verfahren .der Vollstreckbarerklärung\neines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen\nUrkunde kann der Schuldner Einwendungen gegen\nden Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 ent-\nhaltenen Beschränkung geltend machen.\nDritter Abschnitt\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen            (3) Ist eine gerichtliche Entscheidung oder ein an-\nund anderer Schuldtitel                  derer Schuldtitel für vollstreckbar erklärt, so kann\nder Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch\nErster Titel                       selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilpro-\nzeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe,\nVollstreckbarerklärung von tunesischen\nauf denen sie beruhen, erst nach Ablauf der Frist,\ngerichtlichen Entscheidungen und von anderen\ninnerhalb deren er Widerspruch hätte einlegen\ntunesischen Schuldtiteln\nkönnen (§ 1042 c Abs. 2, § 1042 d Abs. 1 der Zivil-\nprozeßordnung), oder erst nach dem Schluß der\n§ 5\nmündlichen Verhandlung entstanden sind, in der er\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher       die Einwendungen spätestens hätte geltend machen\nEntscheidungen (Artikel 27, 28, 34 ff. des Vertrages),    müssen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1969                            335\n§ 8                                                   Dritter Ti tel\nAus den für vollstreckbar erklärten gerichtlichen               Besondere Vorschriften für deutsche\nEntscheidungen oder anderen Schuldtiteln findet die                     gerichtliche Entscheidungen\nZwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung\nüber die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vor-                               § 11\nläufig vollstreckbar erklärt ist.\n(1) Sollen von einer Partei, gegen die eine Kosten-\nentscheidung ergangen ist, in der Tunesischen Repu-\nblik Gerichtskosten eingezogen werden, so ist deren\nBetrag für ein Verfahren der Vollstreckbarerklärung\nZweiter Titel                       (Artikel 34 ff. des Vertrages) von dem Gericht der\nInstanz ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß\nAufhebung oder Änderung der                 festzusetzen. Die Entscheidung ergeht auf Antrag\nVollstreckbarerklärung                  der für die Beitreibung der Gerichtskosten zustün-\ndigen Behörde.\n§ 9\n(1) Wird nach der Vollstreckbarerklärung eine            (2) Der Beschluß, durch den der Betrag der Ge-\ngerichtliche Entscheidung oder ein anderer Schuld-       richtskosten festgesetzt wird, unterliegt der sofor-\ntitel in der Tunesischen Republik aufgehoben oder        tigen Beschwerde nach § 577 Abs. 1 bis 3, § 567\ngeändert und kann der Schuldner diese Tatsache in        Abs. 2 und 3, §§ 568 bis 575 der Zivilprozeßordnung;\ndem Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht           jedoch beträgt die Notfrist, innerhalb deren die Be-\nmehr geltend machen, so kann er die Aufhebung            schwerde einzulegen ist, einen Monat. Die Beschwerde\noder Änderung der Vollstreckbarerklärung in einem        kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklä-\nbesonderen Verfahren beantragen.                         rung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt\nwerden.\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das\nLandgericht ausschließlich zuständig, das über die\nVollstreckbarerklärung entschieden hat. Uber den                                     § 12\nAntrag kann ohne mündliche Verhandlung entschie-\nden werden; vor der Entscheidung ist der Gläubiger          Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder An-\nzu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß,        erkenntnisurteil in der Tunesischen Republik gel-\nder dem Gläubiger und dem Schuldner von Amts             tend gemacht werden soll, so soll das Urteil nicht in\nwegen zuzustellen ist. Der Beschluß unterliegt der       abgekürzter Form (§ 313 Abs. 3 der Zivilprozeßord-\nsofortigen Beschwerde; die Notfrist, innerhalb deren     nung) hergestellt werden.\ndie Beschwerde einzulegen ist, beträgt einen Monat.\n(3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung\nund die Aufhebung bereits getroffener Vollstrek-                                    § 13\nkungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeß-          (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder An-\nordnung entsprechend. Die Aufhebung einer Voll-          erkenntnisurteil, das nach § 313 Abs. 3 der Zivil-\nstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung     prozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist,\nzulässig.                                                in der Tunesischen Republik geltend machen, so ist\ndas Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der\nAntrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch\n§ 10\nErklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt\n(1) Soweit die Vollstreckbarerklärung einer· ge-      werden. Uber den Antrag wird ohne mündliche Ver-\nrichtlichen Entscheidung oder eines anderen Schuld-      handlung entschieden.\ntitels nach § 9 aufgehoben oder geändert wird, ist\nder Gläubiger, unbeschadet weitergehender An-               (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der\nsprüche, zur Erstattung des von dem Schuldner auf       Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträg-\nGrund des Schuldtitels Gezahlten oder Geleisteten        lich anzufertigen, von den Richtern besonders zu\nverpflichtet; § 717 Abs. 3 Satz 3 der Zivilprozeßord-    unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben;\nnung gilt entsprechend.                                  der Tatbestand und die Entscheidungsgründe können\nauch von Richtern unterschrieben werden, die bei\n(2) Soweit die Vollstreckbarerklärung einer einst-    dem Urteil nicht mitgewirkt haben.\nweiligen Anordnung (Artikel 27 Abs. 4, Artikel 34\ndes Vertrages) nach § 9 aufgehoben oder geändert            (3) Für die Berichtigung des nachträglich angefer-\nwird, weil die Anordnung in der Tunesischen Repu-        tigten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozeßord-\nblik als ungerechtfertigt aufgehoben oder geändert       nung entsprechend; jedoch beträgt die Frist, inner-\nworden ist, hat der Gläubiger den Schaden zu erset-      halb deren die Berichtigung beantragt werden kann,\nzen, der dem Schuldner durch die Vollstreckung der       einen Monat. Bei der Entscheidung über einen\nfür vollstreckbar erklärten einstweiligen Anordnung      Antrag auf Berichtigung können auch solche Richter\noder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung          mitwirken, die bei dem Urteil oder der nachträg-\ngemachte Leistung entstanden ist.                        lichen Anfertigung des Tatbestandes nicht mit-\ngewirkt haben.\n(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche ist das\nLandgericht ausschließlich zuständig, das über die          (4) Für die Vervollständigung des Urteils werden\nVollstreckbarerklärung entschieden hat.                  Gerichtsgebühren nicht erhoben.","336                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 14                                            Vierter Abschnitt\nEinstweiligen Anordnungen oder einstweiligen                         Schlußbestimmungen\nVerfügungen (Artikel 27 Abs. 4 des Vertrages), die\nin der Tunesischen Republik geltend gemacht werden                               § 16\nsollen, ist eine Begründung beizufügen. § 13 ist          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nentsprechend anzuwenden.                               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 15                                                    § 17\nVollstreckungsbefehle (Artikel 27 Abs. 2 des Ver-      (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Ver-\ntrages) und einstweilige Verfügungen (Artikel 27       trag vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik\nAbs. 4 des Vertrages), auf Grund deren ein Gläu-       Deutschland und der Tunesischen Republik über\nbiger die Zwangsvollstreckung in der Tunesischen       Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und\nRepublik betreiben will, sind auch dann mit der        Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-\nVollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für       und Handelssachen sowie über die Handelsschieds-\neine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796          gerichtsbarkeit in Kraft.\nAbs. 1, §§ 936, 929 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung         (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,\nnicht erforderlich wäre.                               ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. April 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}