{"id":"bgbl1-1969-34-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":34,"date":"1969-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/34#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_34.pdf#page=16","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"1969-04-29T00:00:00Z","page":328,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["328                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 29. April 1969\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 3 Satz 2       (4) Gelten für eine der in Absatz 1 bezeichneten\nund 3 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April         Personen während eines Kalendermonats nachein-\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert        ander die Rechtsvorschriften Jugoslawiens und der\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-         Bundesrepublik Deutschland oder umgekehrt und\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-              steht ihr aus diesem Grunde in Jugoslawien nicht\ngesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregierung:      für den vollen Kalendermonat Kindergeld zu, so ist\nihr der Betrag an Kindergeld zu gewähren, der der\n§ 1                           Zahl der Kalendertage entspricht, an denen sie im\nGeltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes be-\n(1) Jugoslawischen Staatsangehörigen und Deut-        schäftigt war.\nschen im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungs-\nbereich des Bundeskindergeldgesetzes als Arbeit-\nnehmer beschäftigt sind, wird Kindergeld auch dann                                 § 2\ngewährt, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhn-\nlichen Aufenthalt in Jugoslawien haben.                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Personen         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 46 des Bundes-\nwerden bei der Gewährung von Kindergeld auch die         kindergeldgesetzes auch im Land Berlin.\nKinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz oder ge-\nwöhnlichen Aufenthalt in Jugoslawien haben. Das\ngilt jedoch nicht für Pflegekinder, Enkel und Ge-\nschwister.                                                                         § 3\n(3) Kindergeld nach Absatz 1 oder 2 wird nicht          Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1969 in Kraft.\nfür ein Kind gewährt, für das einer in Jugoslawien       Sie tritt mit Inkrafttreten des Abkommens vom\nbeschäftigten Person Kindergeld nach den Rechts-         12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik\nvorschriften Jugoslawiens zusteht oder nur deshalb       Deutschland und der Sozialistischen Föderativen\nnicht zusteht, weil ein Anspruch nach Absatz 1 oder      Republik jugoslawien über Soziale Sicherheit außer\n2 besteht.                                               Kraft.\nBonn, den 29. April U?69\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Familie und Jugend\nAenne Brauksiepe"]}