{"id":"bgbl1-1969-34-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":34,"date":"1969-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)","law_date":"1969-04-22T00:00:00Z","page":313,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["313\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1969                        Ausgegeben zu Bonn am 30.April 1969                                                                                            1 Nr.  ;34\nTag                                                       Inhalt                                                                                           Seite\n22.4.69   Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)                                                                      313\nB11ndes\\1eselzhl. III 51-1\n29. 4. 69 Drille Verordnung zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       328\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   329\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         329\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       330\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Rechtsstellung der Soldaten\n(Soldatengesetz)\nVom 22. April 1969\nAuf Grund des Artikels 4 § 1 des Achten Gesetzes                         9. Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bun-\nzur Änderung des Soldatengesetzes vom 1. April                                   desgesetzbl. I S. 1012),\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 277) wird nachstehend                          10. Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflicht-\nder Wortlaut des Gesetzes über die Rechtsstellung                                gesetzes vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I\nder Soldaten vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I                                s. 169),\nS. 114) unter Berücksichtigung des                                        11. Vierten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-\n1. Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes                                   gesetzes vom 9. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I\nund des Besoldungsangleichungsgesetzes für den                              s. 447),\nBundesgrenzschutz vom 20. Dezember 1956 (Bun-                        12. Fünften Gesetzes zur Änderung des Soldaten-\ndesgesetzbl. I S. 925),                                                      gesetzes vom 6. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\n2. Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957                                s. 305),\n(Bundesgesetzbl. I S. 785),                                          13. Gesetzes zur Aufhebung des Personalgutachter-\n3. Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bun-                             ausschuß-Gesetzes vom 4. September 1967 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 993),                                                     desgesetzbl. I S. 965),\n14. Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-\n4. Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-\ngesetzes vom 10. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzes vom 5. Dezember 1958 (Bundesgesetz-\ns. 56),\nblatt I S. 898),\n15. Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni\n5. Dritten Ge:::etzes zur Änderung des Soldaten-                                 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741),\ngesetzes vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I\n16. Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-\nS. 206),\nlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften\n6. Gesetzes über die Zuständigkeit auf dem Gebiet                               vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848),\ndes Rechts des öffentlichen Dienstes vom\n17. Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-\n20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705),\ngesetzes vom 24. März 1969 (Bundesgesetzbl. I\n7. Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes                                 s. 221),\nvom 28. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 853),                    18. Achten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-\n8. Gesetzes über die Altersgrenzen der Berufs-                                   gesetzes vom 1. April 1969 (Bundesgesetzbl. I\nsoldaten vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I                                 s. 277)\nS. 723),                                                             in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 22. April 1969\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder","314                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten\n(Soldatengesetz)\nUbersicht\nErster Abschnitt                                                                                                                                             §§\nBegründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten\nGemeinsame Vorschriften                                                             auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40\n1. Allgemeines                                                                             §§      Form der Begründung und der Umwandlung . . . . .                                     41\nBegriffsbestimmungen                                                                         2. Beförderung                                                                          42\nDauer des Wehrdienstverhältnisses ........... .                                          2\n3. Beendigung des Dienstverhältnisses\nErnennungs- und Verwendungsgrundsätze ...... .                                           3\na) Beendigung des Dienstverhältnisses eines\nErnennung, Dienslgradbezeichnungen, Uniform ..                                           4\nBerufssoldaten\nGnadenrecht                                                                              5\nBeendigungsgründe ........................ . 43\n2. Pflichten und Rechte der Soldaten                                                                  Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44\nStaatsbürgerliche Rechte des Soldaten                                                    6         Altersgrenzen .............................. 45\nGrundpilicht des Soldaten ..................... .                                        7         Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46\nEintreten für die demokratische Grundordnung .. .                                        8         Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei\nEid und feierliches Gelöbnis .................. .                                        9           der Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47\nPflichten des Vorgesetzten .................... . 10                                               Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten 48\nFolgen der Entlassung und des Verlustes der\nGehorsam .................................... . 11\nRechtsstellung des Berufssoldaten . . . . . . . . . . 49\nKameradschaft ................................ . 12\nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand . . 50\nWahrheitspflicht .............................. . 13\nWiederverwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51\nVerschwiegenheit                                                                       14\nWiederaufnahme des Verfahrens ...... : . . . . . 52\nPolitische Betätigung .......................... . 15\nVerurteilung nach Beendigung des Dienst-\nVerhalten in anderen Staaten ................. . 16                                                  verhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53\nVerhalten im und außer Dienst. ................ . 17\nb) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Sol-\nGemeinsames Wohnen ........................ . 18                                                   daten auf Zeit\nAnnahme von Belohnungen ................... . 19                                                   Beendigungsgründe ........................ .                                      54\nNebentätigkeit ... ,............................ . 20                                              Entlassung                                                                        55\nVormundschaft und Ehrenämter ............... . 21                                                  Folgen der Entlassung und des Verlustes der\nVerbot der Ausübung des Dienstes ............ . 22                                                   Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit ..... .                                  56\nBestrafung wegen Dienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . 23                                     Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilun-\nHaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24               gen nach Beendigung des Dienstverhältnisses                                     57\nWahlrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25\nVerlust des Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26                                              Dritter Abschnitt\nLaufbahnvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27                      Rechtsstellung der Soldaten, die aui Grund\nUrlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28              der Wehrpflicht Wehrdienst leisten                                            58\nPersonalakten und Beurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . 29\nGeld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung 30                                                                    Vierter Abschnitt\nFürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nRechtsweg                                                59\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis . . . . . 32\nStaatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht 33\nFünfter Abschnitt\nBeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nVertrauensmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35                        Ubergangs- und Schlußvorschriften\nSeelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36       Einstellung von Soldaten und Beamten der früheren\nWehrmacht und von anderen Bewerbern . . . . . . . .                                  60\nzweiter Abschnitt                                                      Besondere Entlassung von Soldaten und Beamten der\nfrüheren Wehrmacht und von anderen Bewerbern                                          61\nRechtsstellung der Berufssoldaten                                                   Organisationsgesetz ..............................                                      66\nund der Soldaten aui Zeit                                                      Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs . . . . . . . . . . .                             68\n1. Begründung des Dienstverhältnisses                                                           Änderung der Arbeitszeitordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                       69\nVoraussetzung der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     37    Personalvertretung für Zivilbedienstete . . . . . . . . . . . .                         70\nHindernisse der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   38    Dbergangsvorschriften für die Laufbahnen . . . . . . . . . .                            71\nBegründung des Dienstverhi:illnisses eines Berufs-                                           Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen                                      72\nsoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      39   Inkrafttreten                                                                           73","Nr. J4   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969                         315\nErster Abschnitt                    2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines\nSoldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines\nGemeinsame Vorschriften\nBerufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),\n1. Allgemeines                      3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Be-\nförderung).\n§ 1\n(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssolda-\nBegriffsbestimmungen                  ten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der\n(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpfücht oder    Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundes-\nfreiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstver-      minister der Verteidigung. Die Ausübung dieser\nhältnis steht. Staat und Sold<l_l.en sind durch gegen-  Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen wer-\nseitige Treue miteinander verbunden.                    den.\n(2) Auf Grund der Wehrpflicht stehen auch noch          (3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich\ndie Angehörigen der Reserve, die zu einem Dienst-       nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeich-\ngrad befördert sind, in einem Wehrdienstverhältnis,     nungen der Soldaten fest. Er erläßt die Bestimmun-\nsolange sie zum Wehrdienst Pinberufen sind.             gen über die Uniform der Soldaten. Er kann die Aus-\n(3) Der Soldat kann                                  übung dieser Befugnisse auf andere Stellen über-\ntragen.\nl. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, auf Lebens-\nzeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhält-\nnis eines Berufssoldaten oder                                                  § 5\n2. auf Grund freiwilliger Verpflichtung für begrenzte                        Gnadenrecht\nZeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhält-\nnis eines Soldaten auf Zeit                            (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des\nVerlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus\nberufen werden.                                         einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht\n(4) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Sol-     zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen über-\ndaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung       tragen.\nwird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung,        (2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Sol-\nseines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder           datenrechte in vollem Umfange beseitigt, so gilt von\neigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des           diesem Zeitpunkt ab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundes-\nDienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis       beamtengesetzes entsprechend.\naußerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung\ndarf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in\nNotfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder\nSicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen\nBefehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.\n2. Pflichten und Rechte der Soldaten\n(5) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinar-\nstrafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs\nhat. Das Nähere regelt ein Gesetz.                                                § 6\nStaatsbürgerliche Rechte des Soldaten\n§ 2\nDer Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen\nDauer des Wehrdienstverhältnisses             Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte\nDas Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeit-       werden im Rahmen der Erfordernisse des militäri-\npunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten fest-     schen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten\ngesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an      Pflichten beschränkt.\ndem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.\n§ 7\n§ 3\nGrundpflicht des Soldaten\nErnennungs- und Verwendungsgrundsätze\nDer Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Lei-        Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik\nstung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, Glau-        Deutschland treu zu dienen und das Recht und die\nbE';n, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat    Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.\noder Herkunft zu ernennen und zu verwenden.\n§ 4                                                    § 8\nErnennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform            Eintreten für die demokratische Grundordnung\n(1) Einer Ernennung bedarf es                           Der Soldat muß die freiheitliche demokratische\nl. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines         Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerken-\nBerufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Be-    nen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Er-\nrufung),                                            haltung eintreten.","316                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 9                                                     § 12\nEid und feierliches Gelöbnis                                  Kameradschaft\n(1) Berufssoldd l.en und Soldaten auf Zeit haben         Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesent-\nfolgenden Diensteid zu leisten:                          lich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Solda-\nten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kamera-\n„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland\nden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizu-\ntreu zu dienen und das Recht und die Freiheit des\nstehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung,\ndeutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr\nRücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.\nmir Gott helle.\"\nDer Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir                                       § 13\nGott helfe\" geleistet werden. Gestattet ein Bundes-\nWahrheitspflicht\ngesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft,\nan Stelle der Worte „ich schwöre\" andere Beteue-            (1) Der Soldat muß in dienstlichen Angelegen-\nrungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied         heiten die Wahrheit sagen.\neiner solchen Religionsgesellschaft diese Beteue-           (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden,\nrungsformel sprechen.                                    wenn der Dienst dies rechtfertigt.\n(2) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\ndienst leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch                              § 14\ndas folgende feierliche Gelöbnis:\nVerschwiegenheit\n„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu\nzu dienen und das Recht und die Freiheit des deut-       (1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden\nschen Volkes tapfer zu ver leidigen.\"                 aus dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienst-\nlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt\n§ 10\nnicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder\nPflichten des Vorgesetzten               über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Be-\n(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und        deutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\nPflichterfüllung ein Beispiel geben.                        (2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über\n(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch\ndie Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.        außergerichtlich aussagen oder Erklär_ungen ab-\ngeben. Die Genehmigung erteilt der Disziplinar-\n(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.\nvorgesetzte, nach dem Ausscheiden aus dem Wehr-\n(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken       dienst der letzte Disziplinarvorgesetzte. § 62 des\nund nur unter Beachtung der Regeln des Völker-           Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.\nrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften er-\n(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden\nteilen.\naus dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Diszi-\n(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung.    plinarvorgesetzten oder des letzten Disziplinar-\nBefehle hat er in der den Umständen angemessenen         vorgesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen,\nWeise durchzusetzen.                                      bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall\n(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb     aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, Auf-\nund außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen           zeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge,\ndie Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist,        auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, her-\num das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.             auszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine Hinter-\nbliebenen und seine Erben.\n§ 11                             (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete\nGehorsam                         Pflicht des Soldaten, strafbare Handlungen anzu-\nzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demo-\n(1) Der Soldat muß seinen Vorgesetzten ge-            kratischen Grundordnung für ihre Erhaltung einzu-\nhorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften\ntreten.\nvollsU:indig, gewissenhaft und unverzüglich auszu-\nführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl                                  § 15\nnicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt                         Politische Betätigung\noder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt wor-\nden ist; die irrige Annahme, es handele sich um             (1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zugunsten\neinen solchen Befehl, befreit nicht von der Verant-      oder zuungunsten einer bestimmten politischen Rich.:.\nwortung.                                                  hmg betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch\nmit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern,\n(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn\nbleibt unberührt.\ndadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen\nwürde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotz-             (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkü11fte und\ndem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt      Anlagen findet während der Freizeit das Recht der\noder wenn es nach den ihm bekannten Umständen            freien Meinungsäußerung seine Schranken an den\noffensichtlich ist, daß dadurch ein Verbrechen oder      Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich\nVergehen begangen wird.                                   so zu verhalten, daß die Gemeinsamkeit des Dienstes","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969                          317\nnicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbe-   tungsvorschriften erläßt der Bundesminister der Ver-\nsondere nicht als Werber für eine politische Gruppe    teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nwirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt   des Innern.\noder als Vertreter einer politischen Organisation\narbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefähr-                            § 19\ndet werden.                                                          Annahme von Belohnungen\n(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltun-      Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden\ngen keine Uniform tragen.                              aus dem Wehrdienst, Belohnungen oder Geschenke\n(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Unter-   in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zu-\ngebenen nicht für oder gegen eine politische Mei-      stimmung des Bundesministers der Verteidigung\nnung beeinflussen.                                     annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf\nandere Dienststellen übertragen werden.\n§ 16\nVerhalten in anderen Staaten\n§  20\nAußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset-\nzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Ange-                         Nebentätigkeit\nlegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt.               (1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit be-\ndürfen der vorherigen Genehmigung ihres Diszi-\n§ 17\nplinarvorgesetzten\nVerhalten im und außer Dienst              1. zur Ubernahme einer Nebenbeschäftigung gegen\nVergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur\n(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die          Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Aus-\ndienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Per-       übung eines freien Berufes,\nson auch außerhalb des Dienstes zu achten.\n2. zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Vorstand,·\n(2) Sein Verhalten muß dem Ansehen der Bundes-          Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einem son-\nwehr sowie der Achtung und dem Vertrauen ge-               stigen Organ einer Gesellschaft, einer Genossen-\nrecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.        schaft oder eines in einer anderen Rechtsform\n(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muß auch nach       betriebenen Unternehmens sowie zur Ubernahme\nseinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der                  einer Treuhänderschaft.\nAchtung und dem Vertrauen gerecht werden, die             (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,\nfür seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad        wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die\nerforderlich sind.                                     dienstlichen Leistungen oder andere dienstliche Be-\n(4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende lange beeinträchtigen würde. Sie ist zu widerrufen,\nzu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder           wenn sich eine solche Beeinträchtigung ergibt.\nwiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht\n(3) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung\nvorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Der\neigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegen-\nSoldat muß ärztliche Eingriffe in seine körperliche\nden Vermögens sowie eine schriftstellerische, wis-\nUnversehrtheit gegen seinen Willen nur dann dul-\nsenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.\nden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der\nVerhütung und Bekämpfung übertragbarer Krank-             (4) Die Vorschriften der §§ 64 und 67 bis 69 des\nheiten dienen; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2,   Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende An-\nSatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit einge-          wendung.\nschränkt. Die Vorschriften des § 32 Abs. 3 Satz 4 des     (5) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht\nBundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundes-      Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Neben-\ngesetzbl. I S. 1012) bleiben unberührt. Lehnt der Sol- tätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine\ndat eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und         Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Er-\nwird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit       fordernissen zuwiderläuft.\nungünstig beeinflußt, so kann ihm eine sonst zu-\nstehende Versorgung insoweit versagt werden. Nicht        (6) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Sol-\nzumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer  daten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Disziplinar-\nerheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des       vorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.\nSoldaten verbunden ist, eine Operation auch dann,\nwenn sie einen erheblichen Eingriff in die körper-\nliche Unversehrtheit bedeutet.                                                   § 21\nVormundschaft und Ehrenämter\n§ 18                            Der Soldat bedarf zur Ubernahme des Amtes eines\nVormundes, Gegenvormundes, Pflegers, Beistandes\nGemeinsames Wohnen                    oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen\nDer Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflich- Dienste der Genehmigung seines Disziplinarvorge-\ntet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen         setzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende\nund an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzuneh-        dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf\nmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwal-        die Ubernahme eines solchen Amtes ablehnen.","318                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 22                           mitzuteilen. Das Gesetz über die Rechtsstellung der\nin den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen\nVerbot der Ausübung des Dienstes\ndes öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bun-\nDer Bundesminister der Verteidigung oder die           desgesetzbl. I S 777) gilt in diesen Fällen entspre-\nvon ihm bestimm l.e Stelle kann einem Soldaten aus       chend.\nzwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des\n(2) Für den Soldaten auf Zeit gilt Absatz 1 ent-\nDienst.es verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht\nsprechend mit der Maßgabe, daß er für die Dauer\nbis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Sol-\ndes Mandats, jedoch längstens bis zum Ablauf seiner\ndaten ein disziplinargerichtliches Verfahren, ein\nVerpflichtungszeit, die Hälfte seiner Dienstbezüge\nStrafverfahren oder ein Entlassungsverfahren ein-\nweiter erhält.\ngeleitet ist. Der Soldat soll vor Erlaß des Verbotes\ngehört werden.                                                                      § 26\n§ 23                                            Verlust des Dienstgrades\nBestrafung wegen Dienstvergehen                   Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft\n(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn         Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über\ner schuldhaft seine Pflichten verletzt.                   den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch\nregelt ein Gesetz.\n(2) Es gilt als Dienstvergehen,\n1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus                                      § 27\ndem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegen-                           Laufbahnvorschriften\nheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Be-\n(1)- Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten\nlohnungen oder Geschenke anzunehmen,\n-werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6\n2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach         durch Rechtsverordnung erlassen.\nseinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung im          (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind\nSinne des Grundgesetzes betätigt oder durch un-       mindestens zu fordern\nwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem          1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere\nVertrauen gerecht wird, die für seine Wieder-             a) der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder\nverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,                ein entsprechender Bildungsstand,\n3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhe-           b) eine Dienstzeit von einem Jahr,\nstand einer erneuten Berufung in das Dienstver-\nc) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,\nhältnis schuldhaft nicht nachkommt.\n2. für die Laufbahnen der Offiziere\n(3) Das Nähere über die Bestrafung wegen Dienst-\nvergehen regelt ein Gesetz.                                   a) das Reifezeugnis einer höheren Schule oder\nein entsprechender Bildungsstand,\nb) eine Dienstzeit von drei Jahren,\n§ 24\nc) die Ablegung einer Offizierprüfung,\nHaftung\n3. für die Laufbahnen der Sanitätsoffiziere die Be-\n(1) Verletzt ein Soldat schuldhaft seine Dienst-           stallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apothe-\npflichten, so hat er dem Bund den daraus entstande-           ker.\nnen Schaden zu ersetzen. Hat er seine Dienstpflicht\nin Ausübung von Hoheitsbefugnissen, im Ausbil-               (3) Die Bewerber für die Laufbahnen der Unter-\ndungsdienst oder im Einsatz verletzt, so hat er den       offiziere sollen eine Berufsausbildung mit Erfolg ab-\nSchaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz         geschlossen haben, wenn sie nicht die mittlere Reife\noder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Haben           oder einen entsprechenden Bildengsstand besitzen.\nmehrere Soldaten gemeinsam den Schaden ver-                  (4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die\nursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.               allgemeinen Voraussetzungen und die Mindest-\n(2) Hat der Bund auf Grund der Vorschrift des          dienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regel-\nArtikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadensersatz       mäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen\ngeleistet, so ist der Rückgriff gegen den Soldaten        sind, sollen nicht übersprungen werden. Uber Aus-\nnur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe         nahmen entscheidet der Bundespersonalausschuß.\nFahrlässigkeit zur Last fällt.                                (5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unter-\n(3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den          offiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne\nSoldaten und den Ubergang von Ersatzansprüchen            Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für\nauf ihn gelten die Vorschriften des § 78 Abs. 3 und 4     den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung\ndes Bundesbeamtengesetzes entsprechend.                   zu verlangen.\n(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmun-\n§ 25                            gen für die Fälle, in denen für eine bestimmte mili-\ntärische Verwendung ein abgeschlossenes Hochschul-\nWahlrecht                         studium oder eine abgeschlossene Fachschulausbil-\n(1) Stimmt ein Berufssoldat seiner Aufstellung         dung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an\nfür die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag          Stelle der allgemeinen Vorbildung eine technische\nzu, so hat er dies unverzüglich seinem Vorgesetzten       oder sonstige Fachausbildung genügt. Sie kann für","Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969                        319\neinzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen,          (3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden\ndaß der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder     aus dem Wehrdienst, ein Recht auf Einsicht in seine\nein entsprechender Bildungsstand genügt und daß         vollständigen Personalakten. Dazu gehören alle ihn\ndie Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis      betreffenden Vorgänge.\nauf zwei Jahre gekürzt wird.\n(7) Auf den Bundespersonalausschuß in der Zu-                                 § 30\nsammensetzung für die Angelegenheiten der Sol-            Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung\ndaten finden die Vorschriften des Abschnittes IV des\nBundesbeamtengesetzes mit Ausnahme des § 98                (1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sach-\nAbs. 1 entsprechende Ar...wendung, § 96 Abs. 2 und 3    bezüge, Heilfürsorge und Versorgung nach Maßgabe\nmit folgender Maßgabe:                                  besonderer Gesetze. Die Weiterführung der sozialen\nKrankenversicherung für seine Angehörigen, die\nStändige ordentliche Mitglieder sind der Präsident      Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den\ndes Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Lei-     gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetz-\nter der Personalrechtsabteilung des Bundesministe-      lich geregelt.\nriums des Innern und der Leiter der Personalabtei-\nlung des Bundesministeriums der Verteidigung.              (2) Die Vorschriften über die Reise- und Umzugs-\nNichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter    kostenvergütung der Beamten sowie § 73 Abs. 2,\nder Personalabteil·.mg einer anderen obersten Bun-      § 83 Abs. 2, §§ 83 a, 84, 86, 87, 87 a und 183 Abs. 1\ndesbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertre-        des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.\ntende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundes-           (3) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine\nrechnungshof es und des Bundesministeriums des          Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere\nInnern, der Leiter der Personalabteilung einer ande-    regelt eine Rechtsverordnung.\nren obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder\nBerufssoldat des Bundesministeriums der Verteidi-\ngung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte                                 § 31\noder Berufssoldat des Bundesministeriums der Ver-                              Fürsorge\nteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden            Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treue-\nvom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundes-         verhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und\nministers der Verteidigung bestellt.                    des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für\ndie Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses,\nzu sorgen. Er.· hat auch für das Wohl des Soldaten\n§ 28                          zu sorgen, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\nUrlaub                          dienst leistet; die Fürsorge für die Familie des Sol-\ndaten während des Wehrdienstes und seine Ein-\n(1) Dem Soldaten st.eht alljährlich ein Erholungs-   gliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden\nurlaub unter Fortgewährung der Geld- und Sach-\naus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.\nbezüge zu.\n(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und\nsolange zwingende dienstliche Erfordernisse einer                                § 32\nUrlaubserteilung entgegenstehen.                              Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\n(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen           (1) Dem Soldaten ist nach Beendigung seines\nUrlaub erteilt werden.                                  Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung auszu-\nstellen. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von\n(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt   mindestens 4 Wochen ein Dienstzeugnis zu erteilen,\neine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwie-      das über die Art und Dauer der wesentlichen von\nweit die Geld- und Sachbezüge während eines             ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Füh-\nUrlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.       rung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst\nAuskunft gibt.\n§ 29\n(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor\ndem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienst-\nPersonalakten und Beurteilungen              zeugnis beantragen.\n(1) Der Soldat muß über Behauptungen tatsäch-\nlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach-                            § 33\nteilig werden können, vor Aufnahme in die Personal-      Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht\nakten oder vor Verwertung in einer Beurteilung ge-\nhört werden. Seine Äußerung ist zu den Personal-           (1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und\nakten zu nehmen.                                        völkerrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht\nverantwortliche Vorgesetzte darf die Behandlung\n(2) Dem Soldaten ist eine Beurteilung in allen       politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer ein-\nPunkten zu eröffnen, die seine r.aufbahn, seine Be-     seitigen Meinung beschränken. Das Gesamtbild des\nförderung oder sein Dienstverhältnis beeinflussen.      Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Soldaten\nVorschläge für künftige Verwendung brauchen nicht       nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten\neröffnet zu werden.                                     politischen Richtung beeinflußt werden.","320                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen                               § 36\nund völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frie-\nSeelsorge\nden und im Kriege zu unterrichten.\nDer Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und\nungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am\nGottesdienst ist freiwillig.\n§ 34\nBeschwerde\nDer Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das\nNähere regelt ein Gesetz.                                                   Zweiter Abschnitt\nRechtsstellung der Berufssoldaten\nund der Soldaten auf Zeit\n§ 35\nVertrauensmann                                1. Begründung des Dienstverhältnisses\n(1) Die Unteroffiziere und Mannschaften wählen\nin den Einheiten, in den Hauptabschnitten (Divisio-                                 §  37\nnen) eines Schiffes und in Lehrgängen von mind ~-                      Voraussetzung der Berufung\nstens dreimonatiger Dauer aus ihren Reihen je einen\nVertrauensmann und je zwei Stellvertreter. Die               (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\nOffiziere wählen in einem Verband, in den Schulen,       oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen wer-\nin Lehrgängen von mindestens dreimonatiger Dauer         den, wer\nund in den Stäben der Verbünde einen Vertrauens-         1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nmann und zwei Stellvertreter.                                 gesetzes ist,\n(2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs-       2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die frei-\nvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und              heitliche demokratische Grundordnung im Sinne\nUntergebenen sowie zur Erhaltung des kamerad-                des Grundgesetzes eintritt,\nschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereichs, für      3. die charakterliche, geistige und körperliche Eig-\nden er gewählt ist, beitragen. Er ist mit seinen Vor-        nung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben\nschlägen in Fragen des inneren Dienstbetriebes, der          als Soldat erforderlich ist.\nFürsorge, der Berufsförderung und des außerdienst-\nlichen Gemeinschaftslebens zu hören. Geht der Vor-          (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann in\nschlag des Vertrauensmannes über die Zuständig-           Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen,\nkeit des Führers seiner Einheit hinaus, so hat dieser     wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.\nden Vorschlag seinem Vorgesetzten vorzulegen.\n(3) Für die Berufung ist eine besetzbare Planstelle\n(3) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die          erforderlich.\nWahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver-\nfahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner\n§ 38\nund die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit wer-\nden durch Gesetz geregelt.                                                Hindernisse der Berufung\n(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\n(4) Soldaten in Dienststellen, die nicht Einheiten,\noder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen wer-\nVerbände oder Schulen sind, wählen Vertretungen\nden, wer\nnach den Vorschriften des Personalvertretungsgeset-\nzes. Die Zahl der Vertreter muß im gleichen Ver-          1. durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus oder\nhältnis zur Zahl der Soldaten stehen wie die Zahl             wegen einer hochverräterischen, staatsgefährden-\nder Personalratsmitglieder zur Zahl der Beamten,              den oder vorsätzlichen landesverräterischen Hand-\nAngestellten und Arbeiter; die Soldaten erhalten              lung zu Gefängnis verurteilt ist,\njedoch mindestens die in § 13 Abs. 3 und 5 des Per-      2. die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit\nsonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Ver-              zum Bekleiden öffentlicher Ämter nicht besitzt,\ntretern. In gemeinsamen Angelegenheiten treten\ndiese Vertreter zu den Personalvertretungen hinzu;       3. Maßregeln der Sicherung und Besserung nach\nsie gelten als weitere Gruppe. In Angelegenheiten,            §§ 42 c bis 42 e des Strafgesetzbuchs unterworfen\ndie nur die Soldaten betreffen, haben sie die Befug-          ist, solange diese Maßregeln nicht erledigt sind.\nnisse des Vertrauensmannes.                                  (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in\n(5) Erleidet ein Soldat anläßlich der ordnungs-\nBetracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz\ngemäßen Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung\nüber die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in\nvon Pflichten nach den Absätzen 1 ·bis 4 durch einen\nStrafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I\nUnfall eine gesundheitliche Schädigung, die im\nS. 161) zulässig ist oder war.\nSinne der Vorschriften des Soldatenversorgungs-\ngesetzes ein Dienstunfall oder eine Wehrdienst-             (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann in\nbeschädigung wäre, so finden diese Vorschriften ent-     Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu-\nsprechende Anwendung.                                    lassen.","Nr. 34 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969                           321\n§ 39                            zunehmen, wenn sich herausstellt, daß die Berufung\nin das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach\nBegründung des Dienstverhältnisses\n§ 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist.\neines Berufssoldaten\n(4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können\nIn das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\nkönnen berufen werden                                     in einer Urkunde verfügt werden. An die Stelle der\nAushändigung der Ernennungsurkunde tritt die Aus-\n1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feld-           händigung einer Ausfertigung des Teils der\nwebel,                                                Urkunde, der sich auf den Soldaten bezieht.\n2. Offizieranwärter nach Abschluß des für ihre Lauf-\nbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der\nBeförderung zum Leutnant,                                                  2. Beförderung\n3. Offiziere auf Zeit,\n4. Offiziere der Reserve.                                                              § 42\n(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und\n§ 40                            eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungs-\nurkunde verfügt, in der die Bezeichnung de3 höhe-\nBegründung des Dienstverhältnisses              ren Dienstgrades enthalten sein muß. Die Beförde-\neines Soldaten auf Zeit                  rungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde\n(1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit    verfügt werden.\nkönnen berufen werden                                        (2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienst-\n1. Ungediente, Mannschaften und Unteroffiziere bis        grad und die Beförderung eines Offizieranwärters\nzu einer Dienstzeit von insgesamt fünfzehn Jah-       zu einem Unteroffizierdienstgrad werden mit der\nren, jedoch nicht über das 40. Lebensjahr hinaus,     dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden,\n2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt        jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde be-\nfünfzehn Jahren,                                      stimmten Tage wirksam. Dem Soldaten ist der Tag\n3. Offizierbewerber bis zum Abschluß des für sie          der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu\nvorgesehenen Ausbildungsganges oder für eine          bescheinigen.\nfestbestimmte Zeit von mindestens drei Jahren.           (3) Für die Beförderung durch Aushändigung\n(2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund          einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Be-\nfreiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Gren-      förderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde ver-\nzen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 verlängert werden.         fügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In Aus-\nnahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu\n(3) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst einge-       Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann\nrechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in        die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe\ndas Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ge-          der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2\nleistet worden ist.                                       entsprechend mit der Maßgabe, daß dem Soldaten\ndie Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszu-\n§  41                           händigen ist.\nForm der Begründung und der Umwandlung\n(1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und                 3. Beendigung des Dienstverhältnisses\nseine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung\neiner Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen                    a) Beendigung des Dienstverhältnisses\nenthalten sein                                                              eines Berufssoldaten\n1. bei der Begründung die Worte „unter Berufung\n§ 43\nin das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\"\noder „unter Berufung in das Dienstverhältnis                             Beendigungsgründe\neines Soldaten auf Zeit\",                                (1) Das Dienstverhältnis einesBerufssoldaten endet\n2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstver-           außer durch Tod durch Eintritt in den Ruhe-\nhältnisses bestimmenden Worte nach Nummer 1.          stand nach Maßgabe der Vorschriften über die\nrechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.\nAn Stelle der Worte „unter Berufung\" können die\nWorte „ich berufe\" verwendet werden.                          (2) Das Dienstverhältnis' endet ferner durch\n(2) Die Begründung und die Umwandlung werden           1. Entlassung;\nmit dem Tage der Aushändigung der Ernennungs-              2. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten;\nurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde aus-            3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Be-\ndrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.                        rufssoldaten durch disziplinargerichtliches Urteil.\n(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhält-\nnis eines Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der                                   § 44\nTag der Aushändigung der Urkunde für das Wirk-\nEintritt in den Ruhestand\nsamwerden der Ernennung bestimmt, so hat der\nSoldat an diesem Tage seinen Dienst anzutreten. Die           (1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit\nErnennung ist vor ihrem Wirksamwerden zurück-              dem Ablauf des 31. März oder des 30. September,","322                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nder dem Erreichen· der allgemeinen Altersgrenze            (7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der\nfolgt. Wenn dringende dienstliche Gründe die Fort-      Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeich-\nführung des Dienstes durch einen bestimmten Sol-        nung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\" weiter-\ndaten erfordern, kann der Bundesminister der Ver-       zuführen.\nteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinaus-                                   § 45\nschieben, jedoch für nicht mehr als fünf Jahre.\nAltersgrenzen\n(2) Ein Berufssoldat kann jeweils mit Ablauf des\n31. März oder des 30. September in den Ruhestand           (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete\nversetzt werden, wenn er die für seinen Dienstgrad      sechzigste Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze.\noder nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 festgesetzte besondere         (2) Als besondere Altersgrenzen werden festge-\nAltersgrenze überschritten hat.                         setzt\n(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu ver-    1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des\nsetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebre-           zweiundfünfzigsten Lebensjahres,\nchens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder\ngeistigen Krfüte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten   2. für die Offiziere des Truppendienstes\ndauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dauernd            a) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute\ndienstunfähig kann er auch dann angesehen werden,               die Vollendung des zweiundfünfzigsten Le-\nwenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit              bensjahres,\ninnerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienst-              b) für Majore die Vollendung des vierundfünf-\nunfähigkeit nicht zu erwarten ist.                             zigsten Lebensjahres,\n(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des           c) für Oberstleutnante die Vollendung des sechs-\nGutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts                undfünfzigsten Lebensjahres,\nwegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufs-         d) für Obersten die Vollendung des achtundfünf-\nsolqat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den           zigsten Lebensjahres,\nRuhestand gestellt, so ist ihm unter An-gabe der\nGründe mitzuteilen, daß seine Versetzung in den         3. für Offiziere in Verwendungen als Strahlflug-\nRuhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören.       zeugführer die Vollendung des vierzigsten Le-\nDer Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten          bensjahres,\nder Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten        4. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes\nuntersuchen und, falls sie es für notwendig erklären,       die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebens-\nbeobachten zu lassen. Die über die Versetzung in            jahres.\nden Ruhestand entscheidende Dienststelle kann auch                                § 46\nandere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung\nder Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht                               Entlassung\nzu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in        (1) Ein Berufssoldat ist entlassen,\ndenen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmona-\ntiger Heilbehandlung festgestellt werden.               1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder\n(5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, daß\n2. wenn er ohne Zustimmung des Bundesministers\nder Berufssoldat\nder Verteidigu:ag seinen Wohnsitz oder dauernden\n1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren ab-           Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses\ngeleistet hat oder                                      Gesetzes nimmt.\n2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er\nsich ohne grobes Verschulden zugezogen hat,         Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet\ndienstunfähig geworden ist.                         darüber, ob die Voraussetzungen der Nummern 1\nund 2 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung\nDie Berechnung der Dienstzeit im Si:µne der Num-\ndes Dienstverhältnisses fest.\nmer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.\n(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der        (2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen;\nStelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung   1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe\ndes Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung            nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hin-\nist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie         dernis noch fortbesteht oder\nkann bis zum Beginn des Ruhestandes in entspre-         2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige\nchender Anwendung des § 51 zurückgenommen                   Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,\nwerden. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Be-            außer wenn der Bundesminister der Verteidigung\nrufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des            wegen besonderer Härte eine Ausnahme zuläßt,\nAusscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzu;ng\noder\nin den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung,\ndurch die er in den Ruhestand versetzt wird, muß        3. wenn sich herausstellt, daß er vor seiner Ernen-\nihm wenigstens drei Monate vor dem Tage des Aus-            nung ein Verbrechen oder Vergehen begangen\nscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Ab-          hat, das ihn der Berufung in das Dienstverhältnis\nsatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der             eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen läßt\ndrei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die           und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war\nVersetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten              oder wird, oder\nmitgeteilt worden ist.                                  4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, oder","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969                            323\n5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des           sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluß\nBundestages oder eines Landtages war und nicht       eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher An-\ninnerhalb der vom Bundesminister der Verteidi-       gabe der Gründe zugestellt werden.\ngung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat\nniederlegt oder\n§ 48\n6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Vor-\naussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind.          Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten\n(3)  Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas-       Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung,\nsung verlangen, der Berufsoffizier bis zum Ende des      wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Ge-\nsechsten Dienstjahres als Offizier jedoch nur, wenn      richts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt\ndas Verbleiben im Dienst für ihn wegen persön-           ist\nlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder        1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln\nwirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte be-              oder Nebenfolgen oder\ndeuten würde. Das Verlangen muß dem Disziplinar-         2. auf Gefängnis von einem Jahr oder mehr wegen\nvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklä-           vorsätzlich begangener Tat.\nrung kann, solange die Entlassungsverfügung dem\nSoldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier\nWochen nach Zugang bei de!l.1 Disziplinarvorge-                                     § 49\nsetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung                  Folgen der Entlassung und des Verlustes der\nder Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser                       Rechtsstellung des Berufssoldaten\nFrist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-\n(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bun-\npunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hin-\ndeswehr endet mit der Beendigung seines Dienst-\nausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine          verhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch\ndienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt       Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach\nhat, längstens drei Monate.                              § 48. In den Fällen des § 46 Abs. 2 -Nr. 1 bis 4 und\n(4) Ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbil-     Abs. 3 sowie des § 48 bleibt der Soldat in der Bun-\ndung mit einem Studium oder einer Fachausbildung         deswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht hierzu\nverbunden war und der auf eigenen Antrag vor Be-         verpflichtet ist.\nendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie          (2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1\ndie des Studiums oder der Fachausbildung entlassen       bis 4 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienst-\nwird, muß die entstandenen Kosten des Studiums           grad.\noder der Fachausbildung erstatten. Auf die Erstat-\ntung der Kosten kann ganz oder teilweise verzichtet         (3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als\nwerden, wenn sie für den Soldaten eine besondere         Berufssoldat und, soweit gesetzlich nichts anderes\nHärte bedeuten würde.                                    bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere\nBerufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und\n(5) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum       Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversor-\nEnde des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens   gung.\nvor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienst-\nzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung            (4) Einern entlassenen Berufssoldaten kann der\nals Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis er-\nFällen zu gewährende Dienstzeitversorgung wird           teilen,   seinen  Dienstgrad  mit  dem  Zusatz  „außer\ndurch Gesetz geregelt.                                 · Dienst    (a. D)\" zu führen. Die  Erlaubnis ist zurück-\nzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer\n§ 47\nals nicht würdig erweist.\nZuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen\nbei der Entlassung\n§ 50\n(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\nwird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach           Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n§ 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zu-         (1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere\nständig wäre.                                            vom Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den\n(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über    einstweiligen Ruhestand versetzen.\nseine Entlassung zu hören.                                  (2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Be-\n(3) Die Entlassung muß in den Fällen des § 46         amten geltenden Vorschriften der §§ 37 bis 4Ö des\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs       Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende An-\nMonaten verfügt werden, nachdem der Bundes-              wendung. Der in den einstweiligen Ruhestand ver-\nminister der Verteidigung oder die Stelle, der die       setzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der Alters-\nAusübung der Befugnis zur Entlassung übertragen          grenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.\nworden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis\nerhalten hat.\n§ 51\n(4) Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten\nWiederverwendung\nin den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähig-\nkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungs-             (1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der\ntag und in den Fällen des § 46 Abs. 5 wenigstens         Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt","324                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nbis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-             a) zu Zuchthaus oder\njahres verpl1ichtd, Wehrdienst zu leisten. Er kann            b) zu Gefängnis m.it Verlust der bürgerlichen\nherangezogen werden                                               Ehrenrechte auf die Dauer von mindestens\n1. zu kurzfristigen Dienstleistungen bis zu einem.                drei Jahren oder\nMonat jährlich und zu Wehrübungen, die von der            c) wegen einer hochverräterischen, staatsgefähr-\nBundesregierung als Bereitschaftsdienst angeord-              denden oder vorsätzlichen landesverräteri-\nnet sind,                                                     schen Handlung zu Gefängnis verurteilt wor-\nden ist,\n2. unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis\neines Berufssoldaten                                  verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf\nVersorgung m.it Ausnahme der Beschädigtenversor-\na) zu einer Wiederverwendung von wenigstens\ngung.\neinem. und höchstens zwei Jahren, jedoch nur,\nwenn die Wiederverwendung unter Berück-              (2) Ein Berufssoldat im. Ruhestand oder ein frühe-\nsichtigung der persönlichen, insbesondere         rer Berufssoldat, gegen den, abgesehen von den\nhäuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen     Fällen des Absatzes 1 Nr. 2,\nVerhältnisse zumutbar ist, und nicht nach Ab-     1. auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder\nlauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhe-\nstand,                                            2. auf Unfähigkeit zum. Bekleiden öffentlicher Ämter\noder\nb) im Verteidigungsfalle zu zeitlich unbegrenzter\n\\1\\/ i ederverwendung.                            3. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Gefängnis\nvon einem Jahr oder m.ehr erkannt wird,\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a\ntritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wieder-     verliert seinen Dienstgrad.\nverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.              (3) § 52 gilt entsprechend.\nIn den Pällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b ist\ner mit der Beendigung der Wiederverwendung in\nden Ruhestand zu versetzen. Die \\IViederverwendung\nkann jederzeit beendet werden.                                   b) Beendigung des Dienstverhältnisses\neines Soldaten auf Zeit\n(3) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\nstand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig ge-\nworden, so kann er erneut in das Dienstverhältnis                                    § 54\neines Berufssoldaten berufen werden, jedoch nicht                             Beendigungsgründe\nnach Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung               (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\nin den Ruhestand oder nach Uberschreiten der              endet außer durch Tod m.it dem. Ablauf der Zeit, für\nAltersgrenze. Beantragt er vor diesem. Zeitpunkt,         die er in das Dienstverhältnis berufen ist.\nihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssol-\ndaten zu berufen, so ist diesem. Antrag stattzugeben,         (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch\nfalls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen-        1. Entlassung,\nstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.       2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des             Zeit entsprechend dem. § 48,\nAbsatzes 3 endet der Ruhestand m.it der erneuten          3. Entfernung aus dem. Dienstverhältnis eines Sol-\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Berufssol-              daten auf Zeit.\ndaten.\n(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es\n§ 52                          erfordern, kann die für das Dienstverhältnis fest-\nWiederaufnahme des Verfahrens             gesetzte Zeit\nWird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im. Wie-        1. allgemein durch Rechtsverordnung oder\nderaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das        2. in Einzelfällen durch den Bundesminister der\ndiese Folgen nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4           Verteidigung um. einen Zeitraum. bis zu drei\ndes Bundesbeam.tengesetzes entsprechend.                       Monaten verlängert werden.\n§ 53                                                     § 55\nVerurteilung                                              Entlassung\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses\n(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und\n(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein frühe-     Abs. 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.\nrer Berufssoldat,\n(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er\n1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Be-         infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen\nendigung seines Dienstverhältnisses begangen          Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte\nhat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48    zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig\nzum Verlust seiner Rechtsstellung als Berufs-         (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann\nsoldat geführt hätte, oder                            er auch dann angesehen werden, wenn die Wieder-\n2. der wegen einer nach Beendigung seines Dienst-          herstellung ·seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines\nverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches      Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu\nGericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes          erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.","Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969                        325\n(3) Ein Soldat auf Zeit kann auf seinen Antrag                                § 57\nentlassen werden, wenn das Verbleiben im Dienst          Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen\nfür ihn wegern persönlicher, insbesondere häuslicher,\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses\nberuflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine beson-\ndere Härte bedeuten würde.                                Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für\ndie Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des\n(4) Ein Offizieranwärter soll entlassen werden,     Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die\nwenn sich herausstellt, daß er sich nicht zum Offi-     §§ 52 und 53 entsprechend.\nzier eignen wird. Ist er als Unteroffizier zur Lauf-\nbahn der Offiziere zugelassen worden, so wird er\nnicht entlassen, sondern in seine frühere Laufbahn\nzurückgeführt.\nDritter Abschnitt\n(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten\nRechtsstellung der Soldaten,\nvier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er\ndie auf Grund der Wehrpflicht\nseine Dienstpflichten verletzt hat und sein Ver-\nWehrdienst leisten\nbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische\nOrdnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst-                                    § 58\nlich gefährden würde.                                      (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heran-\nziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und\n(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht      die Beendigung ihres Wehrdienstes werden durch\nund die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1     Gesetz geregelt.\nbis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muß\ndem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenig-           (2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf\nstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4      Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt\nwenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag           durch dienstliche Bekanntgabe an den Soldaten; sie\nunter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt        wird mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam.\nwerden.                                                 Dem Soldaten ist eine Urkunde über die dienstliche\nBekanntgabe auszuhändigen.\n§ 56\nFolgen der Entlassung und des Verlustes                            Vierter Abschnitt\nder Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit\nRechtsweg\n(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnis-\nses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Ent-                                 § 59\nlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechts-\n(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im\nstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2\nRuhestande, der früheren Soldaten und der Hinter-\nendet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur\nbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der\nBundeswehr. Der Soldat bleibt jedoch in den dem\nVerwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein\n§ 46 Abs. 2 Nr. l bis 4 und dem § 48 entsprechenden\nanderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.\nFällen sowie in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5\nin der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehr-           (2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche.\npflicht hierzu verpflichtet ist. Dabei ist davon aus-\nzugehen, daß der Soldat den vollen Grundwehr-              (3) Der Bund wird durch den Bundesminister der\ndienst (§ 5 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz) zu leisten hat.   Verteidigung vertr~ten. Dieser kann die Vertretung\nBei Se:ildaten, die vor dem 1. Juli 1937 geboren sind   durch allgemeine Anordnung anderen Behörden\noder bei Begründung des Dienstverhältnisses eines       übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt\nSoldaten auf Zeit das fünfundzwanzigste, aber noch      zu veröffentlichen.\nnicht das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet\nhaben, ist davon auszugehen, daß sie einen ver-\nkürzten Grundwehrdienst von sechs Monaten zu                               Fünfter Abschnitt\nleisten haben (§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 des Wehr-\npflichtgesetzes).\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46                                   § 60\nAbs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und nach § 55 Abs. 5             . Einstellung von Soldaten und Beamten\nsowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als         der früheren Wehrmacht und von anderen Bewerbern\nSoldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienst-\ngrad.                                                      (1) Ein Soldat oder ein Beamter der früheren\nWehrmacht oder ein Bewerber, der sich die für\n(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als       einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische\nSoldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes   Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außer-\nbestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere       halb der früheren Wehrm:1cht oder der Bundeswehr\nSoldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge        erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Ver-\nund Versorgung mit Ausnahme der Beschädigten-           pflichtung zu einer Eignungsübung von vier Mona-\nversorgung.                                             ten einberufen werden; er kann die Eignungsübung","326                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nfreiwillig fortsetzen. Während der Ubung kann er        gültige Organisation des Bundesministeriums der\nmit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats ent-        Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Rege-\nlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm         lung vorbehalten.\nwenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag\nbekanntzugeben. Auf seinen Antrag muß er jeder-\n§ 67\nzeit entlassen werden. Im übrigen hat er für die\nDauer der Eignungsübung die Stellung eines Sol-                                Gestrichen\ndaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er\nnach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung\nvorgesehen ist.                                                                    § 68\n(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber                 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nzum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit er-          § 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgende   '\nnannt werden.                                           Fassung:\n(3) Ein Bewerber nach Absatz 1 kann, wenn\ndienstliche Gründe dies erfordern, innerhalb dreier                                ,,§ 9\nJahre nach Beginn der Aufstellung auf die Dauer            (1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort.\nvon fünf Jahren auch dann zum Berufssoldaten            Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen\nernannt werden, wenn er die Altersgrenze über-          Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.\nschritten hat oder in dieser Zeit überschreiten\nwürde. Es muß von ihm jedoch eine mindestens               (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung\ndreijährige Dienstleistung erwartet werden können.      auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht\nFür die Anwendung des § 44 Abs. 1 tritt an die          Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen\nStelle des Erreichens der Altersgrenze der Ablauf       Wohnsitz begründen können.\"\nder in Satz 1 bezeichneten Dienstzeit.\n(4) Für die Ernennm:g zum Soldaten auf Zeit fin-                                §  69\ndet die Beschränkung auf ein Lebensalter von 40\nJahren keine Anwendung.                                            Änderung der Arbeitszeitordnung\nDer Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 447) wird folgender § 14 a eingefügt:\n§ 61\nBesondere Entlassung von Soldaten und Beamten                                  ,,§ 14 a\nder früheren Wehrmacht und von anderen Bewerbern\nDie Arbeitnehmer in der Bundeswehr sind ver-\nEin Bewerber nnch § 60 Abs. 1, der in das Dienst-    pflichtet, auf Weisung ihres Arbeitgebers über die\nverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten     in den §§ 3 bis 13 festgelegten Arbeitszeitgrenzen\nauf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhal-      hinaus Mehrarbeit zu leisten, soweit solche Wei-\ntens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in         sungen aus zwingenden Gründen der Verteidigung\nsein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen läßt, ent-    durch Rechtsverordnung, die der Bundesminister der\nlassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den       Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nSachverhalt festgestellt hat. Die Entlassung hat die-   minister für Arbeit und Sozialordnung erläßt, für\nselben Folgen wie eine Entlassung nach § 46 Abs. 2      zulässig erklärt werden. Hinsichtlich der Vergütung\nNr. 3.                                                  für Mehrarbeit gilt § 15 Abs. 1 und 2 sinngemäß.\"\n§ 62\n§  70\nAufgehoben\nPersonalvertretung für Zivilbedienstete\n§ 63                              Für die bei den Einheiten, Verbänden und Schu-\nAußer Kraft gesetzt                   len der Bundeswehr Bediensteten, die nicht Soldaten\nsind, gilt das Personalvertretungsgesetz. § 73 des\nPersonalvertretungsgesetzes findet hinsichtlich der\n§ 64                           Mitwirkung bei der Auflösung, Einschränkung, Ver-\nAufgehoben                         legung oder Zusammenlegung von Dienststellen\noder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwen-\ndung, soweit es die militärischen Aufgaben der\n§ 65\nBundeswehr erfordern.\nAufgehoben\n§ 71\n§ 66                                  Ubergangsvorschriften für die Laufbahnen\nOrganisationsgesetz\n(1) In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann\nDie Organisation der Verteidigung, insbesondere       bestimmt werden, daß die Dienstzeit nach § 27\ndie Spitzengliederung der Bundeswehr und die end-       Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b","Nr. 34 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969                                         327\n1. für die Zeit bis zum 31. März 1966 bis auf acht-      1.  die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 4,\nzehn Monate,                                         2.  die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,\n2. für die Zeit vom 1. April 1966 bis zum 31. März       3.  den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,\n1970 bis auf zwei J uhre verkürzt wird.              4.  die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf\n(2) In der Rechtsverordnung kann für die Dauer            Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,\ndes Verteidigungsfalles bestimmt werden, daß für         5. die Jubiläumszuwendung nach § 30 Abs. 3.\ndie bei Eintritt des Verteidigungsfalles vorhan-            (2) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt\ndenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die           die Rechtsverordnung über die Regelung des Vor-\nDienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf    gesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 4.\nsechs Monate und die Dienstzeit nach Nummer 2\nBuchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird.                                              § 73\nInkrafttreten\n§ 72                              Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft. *)\nZuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen\n*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-\n(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord-         sung vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114). Der Zeitpunkt des\nInkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der\nnungen über                                                 vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften."]}