{"id":"bgbl1-1969-33-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":33,"date":"1969-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_33.pdf#page=3","order":2,"title":"Änderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung","law_date":"1969-04-16T00:00:00Z","page":311,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1969                            311\nÄnderung der Bestimmungen\nüber Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder\nund Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung\nVom 16. April 1969\nAuf Grund des § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die        3. § 10 erhält folgende Fassung:\nRechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregie-                                  .§ 10\nrung (Bundesministergesetz) vom 17. Juni 1953 (Bun-\n(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhal-\ndesgesetzbl. I S. 407), geändert durc.h das Fünfte\nten bei amtlic.her Tätigkeit außerhalb ihres dienst-\nGesetz zur Änderung beamtenrec.htlicher und be-\nlic.hen Wohnsitzes Tagegeld und Fahrkosten-\nsoldungsrec.htlic.her Vorsc.hriften vom 19. Juli 1968\nentsc.hädigung; außerdem werden ihnen die Uber-\n(Bundesgesetzbl. I S. 848), werden nac.h gutac.htlic.her\nÄußerung des Präsidenten des Bundesrec.hnungs-              nac:htungskosten erstattet. Als amtlic.he Tätigkeit\nhofes die Bestimmungen über Amtswohnungen,                  gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantritts\nUmzugskostenentsc.hädigung, Tagegelder und Ent-             oder des Aussc.heidens aus dem Amtsverhältnis\nschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bun-          erforderlic.h werden.\ndesregierung vom 10. November 1953 (Bundesgesetz-               (2) Das Tagegeld im Inland beträgt für jeden\nblatt I S. 1545), geändert durch die Bestimmungen           angefangenen oder vollen Kalendertag 36 Deut-\nvom 10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 224), mit           sc:he Mark.\nWirkung vom 1. April 1969 wie folgt geändert:                   (3) Hat eine auswärtige amtlic.he Tätigkeit\nnac.hweislich außergewöhnlichen Aufwand für\n1. § 6 erhält folgende Fassung:                             Verpflegung erfordert, der aus dem Gesamtbetrag\nder Tagegelder nic:ht gedeckt werden konnte, so\n,,§ 6\nwird an seiner Stelle eine Entschädigung in Höhe\nder unvermeidlic:hen Ausgaben gewährt.\n(1) Den Mitgliedern der Bundesregierung wird\n(4) Die Fahrkostenentsc:hädigung besteht im\nfür Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforder-\nErsatz der verauslagten Fahrkosten einsc.hließlic.h\nlic.h werden, eine Umzugskostenentsc.hädigung in\nder Kosten für zuschlagspflic:htige Züge und für\nentsprechender Anwendung der§§ 4 bis 10, 14 des\nPlatzkarten sowie der Auslagen für Gepäckbeför-\nBundesumzugskostengesetzes vom 8. April 1964\nderung, für Zu- und Abgang zu und von den Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 253) gewährt. Dabei ist von\nkehrsmitteln und für sonstige notwendige Neben-\nder höc.hsten Reisekostenstufe und Tarifklasse\nkosten. Bei der Benutzung von Flugzeugen wer-\nauszugehen. Die Erstattung von Auslagen nach\nden die erwachsenen Auslagen erstattet.\"\nden §§ 6 bis 8, 10, 14 des Bundesumzugskosten-\ngesetzes bedarf der Zustimmung des Bundes-            4. § 11 erhält folgende Fassung:\nministers des Innern.\n,,§ 11\n(2) Für einen Umzug aus Anlaß des Ausschei-              Bei amtlic:her Tätigkeit im Ausland gelten die\ndens aus dem Amt eines Mitgliedes der Bundes-            für die Bundesbeamten der höc:hsten Reisekosten-\nregierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der           stufe maßgebenden Bestimmungen entsprec.hend.\"\nUmzug spätestens zwei Jahre nac.h diesem Zeit-\npunkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in           5. § 12 erhält folgende Fassung:\ndas Ausland wird die Umzugskostenentsc.hädi-\n,,§ 12\ngung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen\ndes Inlandes gewährt.                                        (1) Entscheidungen nach § 1 Abs. 2, 3 und § 2\nAbs. 1 trifft der Bundeskanzler im Benehmen mit\n(3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im         dem Bundesminister des Innern, soweit dieser\nSinne des § 1 Abs. 2 des Bundesumzugskosten-             nicht selbst betroffen ist.\ngesetzes.\"                                                    (2) Ergeben sic.h bei der Anwendung dieser Be-\nstimmungen Zweifel, so ist mit dem Bundes-\n2. Die §§ 8 und 9 werden gestrichen.                        minister des Innern in Verbindung zu treten.\"\nBonn, den 16. April 1969\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}