{"id":"bgbl1-1969-33-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":33,"date":"1969-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Brotgesetzes","law_date":"1969-04-21T00:00:00Z","page":309,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["309\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z1997 A\n1969                           Ausgegeben zu Bonn am 23.April 1969                                                                                               Nr. 33\nTag                                                              Inhalt                                                                                        Seite\n21. 4. 69     Gesetz zur Änderung des Brotgesetzes                                                                                                                309\nBundes(J<!Scl.zbl. JJI 7841-:l\n16. 4. 69     Anderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tage-\n~Jclder und Entschi.idigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung . . . . . . . . . . . .                                              311\nBundesgcsclzbl. III 1103-1-1\n17. 4. 69    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 42 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-\nsung des Gesetzes vom 11. September 1957) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 312\nBun<lesgcsctzhl. J]J 2036-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblal.l Teil TI Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   312\nGesetz\nzur Änderung des Brotgesetzes\nVom 21. April 1969\nDer Bundestag hat das                      folgende    Gesetz be-          3. § 4 erhält folgende Fassung:\nschlossen:\n,.§ 4\n(1) Die Vorschriften des § 2 gelten auch für\ndie Betriebe der Genossenschaften und ähnlicher\nArtikel 1\nVereinigungen.\nDas Brotgesetz in der Fassung der Bekannt-\n(2) Die Vorschriften des § 2 gelten nicht für\nmachung vorn 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 335),\ndie Herstellung und den Vertrieb von Brot, das\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vorn                                      1. für die Streitkräfte, die Verbände der Polizeien\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt                                   und der zivilen Verteidigung sowie für die\ngeändert:                                                                                 Vollzugsanstalten der Justizverwaltung,\n2. zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Gel-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                           tungsbereiches dieses Gesetzes\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                            bestimmt ist.\n,. (2) Das Gewicht des frischen Brotes muß                               Brot der Nummern 1 und 2 muß, wenn es nicht\nmindestens 500 Gramm betragen und durch                                    den Vorschriften des § 2 entspricht, von den Her-\n250 teilbar sein. Das Gewicht ist von dem                                  stellern und Händlern von dem übrigen Brot ge-\nHersteller auf dem Brot für den Käufer leicht                              trennt gehalten und kenntlich gemacht werden.\nerkennbar anzugeben.\"                                                           (3) Der Bundesminister für Ernährung, Land-\nb) In Absatz 3 werden in dem Klammerhinweis                                      wirtschaft und Forsten kann im Einvernehmen\ndie Worte \"Satz 3\" durch die Worte Satz 2\"           11                    mit den Bundesministern des Innern und für\nersetzt.                                                                   Gesundheitswesen durch Rechtsverordnung, die\nc) In Absatz 5 werden hinter den Worten in                                      nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n11\nPackungen oder Behältnissen\" die Worte                                     weitere Ausnahmen von § 2 zulassen, soweit es\n\"über 100 Gramm\" eingefügt.                                                erforderlich ist, für\n1. Bevorratungsmaßnahrnen zum Zwecke der Ver-\n2. § 3 wird gestrichen.                                                                   teidigung,","310                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. die Verwerlung von Brotvorräten der in Ab-                                  Artikel 2\nsc1l.z 2 Nr. 1 genc1nntcn Bedarfsträger und Brot-     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nvorräten nach Nummer 1.                             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(4) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnun-           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ngen nach Absc1tz 3 ist ctuf längstens zwei Jahre        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nzu befristen. Die Frist kann jeweils um den glei-       sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nchen Zeitraum verlängert werden. Bei Brot, das          Dritten Uberleitungsgesetzes.\nnach solchen Ausnahmevorschriften in den Ver-\nkehr gebracht wird, muß das Gewicht auf der\nPackung oder dem Behältnis für den Käufer leicht                               Artikel 3\nerkennbar angegeben werden.\"\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n4. § 8 wird gestrichen.                                    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. April 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}