{"id":"bgbl1-1969-32-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":32,"date":"1969-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Ausprägung einer Olympiamünze","law_date":"1969-04-18T00:00:00Z","page":305,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["305\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z1997 A\n1969                        Ausgcgchen zu Bonn am 22. April 1969                                                                                             1 Nr.  32\nTag                                                          In h a 1 t                                                                                      Seite\n18.4. (j9 Gesetz über die Ausprägung einer Olympiamünze                                                                                                         305\n16.4.69   Neunte Vcrord1rnn9 zur Anderun9 der Pflanzenbeschauverordnung                                                                                        306\nBunt\\t,S(j<'sdzlil. III 782:l-l-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblc1tl Teil lI Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  307\nRech lsvorsdiri II c:n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     307\nGesetz\nüber die Ausprägung einer Olympiamünze\nVom 18. April 1969\nDer Bundestag          hc1t     das      folgende     Gesetz    be-        münzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323),\nschlossen:                                                                   geändert durch das Gesetz zur Anderung des Ge-\n§ 1                                        setzes über die Ausprägung von Scheidemünzen\n(1) Aus Anlaß der Spiele der XX. Olympiade 1972                           vom 18. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55), ent-\nin Deutschland wird eine Bundesmünze von 10 Deut-                            sprechend.\nschen Mark -- Olympiamünze - geprägt.                                                                                           §    3\n(2) Der Bundesminister der Finanzen setzt die An-                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nzahl der auszuprägenden Münzen mit Zustimmung                                des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nder Deutschen Bundesbank fest.                                               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 2                                                                                            § 4\nFür die Olympiamünze gelten die Vorschriften                                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndes Gesetzes über die Ausprägung von Scheide-                                dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. April 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}