{"id":"bgbl1-1969-30-5","kind":"bgbl1","year":1969,"number":30,"date":"1969-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/30#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_30.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1969-03-28T00:00:00Z","page":296,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["296           Bundesgesetzblatt, Jahrgang _1969, Teil I\nBekanntmachung\nüber die Änderung der Geschäftsordnung\ndes Deutschen Bundestages\nVom 28. März 1969\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Arti-\nkel 40 Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Ge-\nschäftsordnung (Bekanntmachung vom 28. Januar\n1952 - Bundesgesetzbl. II S. 389), zuletzt geändert\ndurch Beschluß vom 28. Februar 1969 (Bekannt-\nmachung vom 10. März 1969 - Bundesgesetzbl. I\nS. 253), durch Beschluß vom 27. März 1969 wie folgt\ngeändert:\n1. Dem § 7 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:\n,, (5) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten\nvertritt ihn einer seiner Stellvertreter, der Mitglied\nder zweitstärksten Fraktion ist.\"\n2. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Fraktionen sind_ Vereinigungen von\nmindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bun-\ndestages, die derselben Partei oder solchen Par-\nteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter\npolitischer Ziele in keinem Land miteinander im\nWettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des\nBundestages abweichend von Satz 1 zusammen,\nbedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustim-\nmung des Bundestages.\"\n3. § 57 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Sie findet statt, wenn das Verlangen von min-\ndestens so vielen Abgeordneten unterstützt wird,\nwie einer Fraktionsstärke entspricht.\"\nBonn, den 28. März 1969\nDer Präsident des Deutschen Bundestages\nvon Hassel"]}