{"id":"bgbl1-1969-30-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":30,"date":"1969-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/30#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_30.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über eine Volks-, Berufs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1970)","law_date":"1969-04-14T00:00:00Z","page":292,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["292                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nüber eine Volks-, Berufs- und Arbeitsstättenzählung\n(Volkszählungsgesetz 1970)\nVom 14. April 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         4. Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, Jahr\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     des Ausscheidens aus einer früheren Erwerbs-\ntätigkeit;\n§ 1                           5. bei selbständigen Erwerbstätigen Anzahl der Be-\n(1) Nach dem Stand vom 27. Mai 1970 wird eine           schäftigten sowie der Lohn- und Gehaltsempfän-\nVolks- und Berufszählung sowie eine Zählung der            ger, bei abhängigen Erwerbstätigen Art einer lei-\nnichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und Unter-        tenden oder aufsichtsführenden Tätigkeit; Höhe\nnehmen (Arbeitsstättenzählung) durchgeführt.               des monatlichen Einkommens aus Erwerbstätig-\nkeit;\n(2) Gebäudevorerhebungen und Wiederholungs-\nbefragungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der         6. Besitz von Bodenflächen, die vom unmittelbaren\nErgebnisse sind zulässig.                                  Besitzer landwirtschaftlich oder ab 0,5 ha gärt-\nnerisch genutzt werden.\n§ 2\n§ 4\nDie Volks- und Berufszählung erfaßt bei der ge-\nsamten Bevölkerung:                                       Die Arbeitsstättenzählung erfaßt\n1. Namen, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum,          1. bei allen Arbeitsstätten und Unternehmen\nReligionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Fa-       a) Name, Anschrift und Art der Niederlassung,\nmilienstand, Stellung innerhalb des Haushalts              Art der in ihr ausgeübten Tätigkeit oder Art\noder der Familie, Eigenschaft als Hausfrau;                des Aufgabenbereichs der Arbeitsstätte und\n2. Ausbildung;                                                 des Unternehmens;\nb) Zahl der Beschäftigten nach Geschlecht und\n3. weitere Wohnung oder ständige oder ständig zur              Stellung im Betrieb; Zahl der männlichen und\nVerfügung stehende Unterkunft, Haupt- oder                  weiblichen Teilbeschäftigten, Heimarbeiter\nNebenwohnung;                                               und ausländischen Arbeitnehmer;\n4. Anschrift der Arbeits- oder Ausbildungsstätte,          c) Summe der Löhne und Gehälter des vorher-\nbenutztes Verkehrsmittel und Zeitaufwand für               gehenden Kalenderjahres;\nden Weg, bei Benutzung von Kraftwagen auch\nEntfernung;                                          2. bei Hauptniederlassungen und einzigen Nieder-\nlassungen zusätzlich zu den Angaben nach Num-\n5. Quelle des überwiegenden Lebensunterhaltes,             mer 1 die Rechtsform des Unternehmens;\nBeteiligung am Erwerbsleben, Geschäftszweig des\nausgeübten Erwerbs, Stellung im Beruf, Wehr-        3. bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den An-\ndienstverhältnis, landwirtschaftliche und nicht-       gaben nach Nummern 1 und 2\nlandwirtschaftliche Nebentätigkeit, wöchentliche       Anzahl der Zweigniederlassungen und Art der\nArbeitszeit.                                           in ihr ausgeübten Tätigkeit.\n§ 3\n§ 5\nBei einer repräsentativen Auswahl von 10 °/o der\ndeutschen Bevölkerung werden im Rahmen der                 Auskunftspflichtig sind\nVolks- und Berufszählung ferner ermittelt:              1. bei der Volks- und Berufszählung:\n1. Eigener Wohnsitz oder Wohnsitz des Vaters oder          alle volljährigen oder einen eigenen Haushalt\nder Mutter am 1. ~eptember 1939; Zuzug in den          führenden minderjährigen Personen auch für min-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes; Ausweis für           derjährige oder behinderte Haushaltsmitglieder,\nVertriebene und Flüchtlinge;                           für Personen in Gemeinschaftsunterkünften, An-\n2. Jahr der Eheschließung, frühere Ehe, Zahl und           stalten und ähnlichen Einrichtungen auch die Lei-\nGeburtsjahr aller lebend geborenen ehelichen           ter dieser Einrichtungen; außerdem die Grund-\nKinder;                                                stückseigentümer, die Besitzer oder Verwalter\nvon Gebäuden oder deren Vertreter;\n3. Art und Dauer der praktischen Berufsausbildung;\nDauer und Hauptfachrichtung der Ausbildung an       2. bei der Arbeitsstättenzählung:\nBerufsfach-, Fach-, höheren Fach- und Hoch-            die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und\nschulen;                          -                    Unternehmen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1969                             293\n§ 6                            liehe Zwecke ist die Weiterleitung von Einzelan-\n(1) Zur Ubcrrwhme der ehrenamtlichen Zähler-          gaben mit Ausnahme der Angaben nach § 4 Nr. 1\ntätigkeit ist jeder Deutsche vom vollendeten 18. bis      Buchstabe c durch die statistischen Amter ohne Nen-\nzum vollendeten 65. Lebensjahr verpflichtet. Befreit      nung von Namen und Anschriften zugelassen.\nist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen          (3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden dür-\noder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet            fen Einzelangaben über die nach den §§ 2, 3 und 4\nwerden kann.                                               mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten\n(2) Die Zähler sind berechtigt und verpflichtet,     Tatsachen für Zwecke der Regionalplanung sowie\nEintragungen selbst vorzunehmen, soweit dies zur          des Städtebaues zugänglich gemacht werden.\nErfüllung des Zwecks der Zählung erforderlich ist            (4) Einzelangaben über die nach § 4 Nr. 1 Buch-\nund die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.           stabe b erfaßten Tatsachen dürfen ohne Nennung\nvon Namen und Anschriften veröffentlicht werden.\n§ 7                                (5) Die Vorschriften der §§ 12 und 13 des Gesetzes\n(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände         über die Statistik für Bundeszwecke sind auf Per-\nund sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts       sonen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzel-\nsind verpflichtet, ihre Bediensteten auf Anforderung      angaben zugeleitet werden, entsprechend anzuwen-\nder Erhebungsstellen für die Zählertätigkeit zur Ver-     den.\nfügung zu stellen.                                                                   § 9\n(2) Lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste      Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich\ndürfen durch diese Verpflichtung nicht unterbrochen       der Mehrbelastungen, die ihnen und den Gemeinden\nwerden.                                                   durch dieses Gesetz auferlegt werden, eine Finanz-\n§ 8                            zuweisung in Höhe von 1,30 DM je Einwohner.\n(1) Die Erhebungslisten der Volks-, Berufs- und       Maßgebend ist die Wohnbevölkerung, die das Sta-\nArbeitsstättenzählung können mit entsprechenden           tistische Bundesamt für den 27. Mai 1970 feststellt.\nUnterlagen der Gemeinden verglichen, die Angaben          Die Finanzzuweisung ist in drei gleichen Teil-\nüber Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und             beträgen am 1. Juli 1970, 1. Juli 1971 und 1. Juli 1972\nAnschriften können zur Berichtigung der Melde-            zu zahlen.\nregister verwendet werden; das gleiche gilt hinsicht-                               § 10\nlich der Anschriften der Arbeitsstätten zur Berichti-\ngung der Betriebslisten.                                     Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der in § 2 Nr. 5\naufgeführten Frage nach dem Wehrdienstverhältnis\n(2) Einzelangaben über die nach §§ 2, 3 und 4         nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-\nerfaßten Tatsachen dürfen für Verwaltungszwecke         1\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndurch die statistischen Amter an die fachlich zustän-     blatt I S. 1) auch im Land Berlin.\ndigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die\nvon ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne\n§ 11\nNennung des Namens des Auskunftspflichtigen wei-\ntergeleitet werden. Eine Weiterleitung zu steuer-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nlichen Zwecken ist ausgeschlossen. Für wissenschaft-      kündung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. April 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}