{"id":"bgbl1-1969-30-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":30,"date":"1969-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes","law_date":"1969-04-14T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["289\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1969                       Ausgegeben zu Bonn am 16.April 1969                                                                                                                   Nr. 30\nTag                                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n14. 4. 69 Zweites Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                                                                                                          289\nBundcsgcsclzbl. Jll 53-3, 53-1\n14. 4. 69 Gesetz über eine Volks-, Berufs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1970) . . . .                                                                         292\n2. 4. 69 Fünfte Verordnung zur Ergänzung der Anlage 2 (Einrichtungen der öffentlichen Hand) zu\n§ 2 a A hs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen\nUnrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       294\nBundcsgcsclzbl. III 2037-1\n3. 4. 69 Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  295\n28. 3. 69  Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . . .                                                                             296\nBundcsgesclzbl. IH 1101-1\n3. 4. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 173 Abs. 4 des Beamtengesetzes für das\nLand Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1962) . . . . . . . . . .                                                                      297\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 und Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               298\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            299\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        299\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nVom 14. April 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                               4. § 10 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n,,2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Ein-\nkommensteuer zu veranlagen ist, der Arbeits-\nlohn in dem Jahre, das dem Kalendermonat\nArtikel 1\nvor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                                                            der zu entrichtenden Steuern vom Einkommen\nDas Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der                                                        und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen\nzum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und                                                            Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie\nihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz -                                                            seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1\nUSG) in der Fassung vom 31. Mai 1961 (Bundesge-                                                            bis 3 und 5 bis 7 des Einkommensteuer-\nsetzbl. I S. 661), zuletzt geändert durch das Ein-                                                         gesetzes; decken sich die Lohnzahlungszeit-\nführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-                                                              räume nicht mit diesem Jahr, sind die Lohn-\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),                                                         zahlungszeiträume maßgebend, die in diesem\nwird wie folgt geändert:                                                                                   Jahr geendet haben.\"\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort                                                5. § 13 wird wie folgt geändert:\n,,gilt\" die Worte „mit Ausnahme des § 13 Abs.\n5 a\" eingefügt.                                                                                  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,. (1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraus-\n2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „der Tabelle                                                            setzungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten\n(Anlage zu diesem Gesetz)\" durch die Worte                                                             auf Antrag Verdienstausfallentschädigung.\n,,den Sätzen der als Anlage I beigefügten Ta-\nbelle\" ersetzt.                                                                                        Die Verdienstausfallentschädigung beträgt\na) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtig-\n3. Die Anlage zu § 5 des Gesetzes erhält die Be-                                                                 ten Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1\nzeichnung „Anlage I (zu§ S)\".                                                                                 Nr. 1 bis 4 90 vom Hundert,","290                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb) für die übrigen Wehrpflichtigen 70 vom          .Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 14. März 1969\nHundert                                       (Bundesgesetzbl. I S. 213), wird wie folgt geändert:\ndes infolge des Wehrdienstes entfallenden          1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbisherigen Nettoeinkommens (§ 10), jedoch\nmonatlich nicht mehr als 2 700 Deutsche Mark           a) Das Wort „Ubungsgeld\" und das davor ste-\nfür Wehrpflichtige nach Buchstabe a und                    hende Komma werden gestrichen.\n2 100 Deutsche Mark für Wehrpflichtige nach            b) Die Worte ,,§§ 2 bis 8\" werden durch die\nBuchstabe b. Als Mindestbetrag werden die                  Worte ,,§§ 2 bis 6 und 8\" ersetzt.\nSätze der als Anlage II beigefügten Tabelle\ngewährt; diese Sätze erhalten auch Wehr-           2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Anlage I\" durch\npflichtige, die einen Verdienstausfall nicht           das Wort „Anlage\" ersetzt.\nnachweisen oder nicht haben.\"\n3. § 7 wird gestrichen.\nb) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den\n„Als Mindestbetrag werden die Sätze der                §§ 2 und 7\" durch die Worte ,,§ 2\" ersetzt.\nals Anlage II beigefügten Tabelle gewährt;\ndiese Sätze werden auch gewährt, wenn Auf-             b) In Absatz 2 wird die Ziffer „I\" gestrichen.\nwendungen nicht nachgewiesen werden oder\n5. In § 10 werden die Worte ,,§§ 3 bis 9\" durch die\nnicht entstanden sind.\"\nWorte ,,§§ 3 bis 6 und 8 bis 9\" ersetzt.\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz einge-\nfügt:                                              6. § 11 wird gestrichen.\n,, (5 a) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im      7. Die Anlage I (zu § 2 Abs. 1 Satz 1) erhält die\nöffentlichen Dienst erhalten den Mindest-             Bezeichnung „Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 1) \".\nbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nur, soweit dieser\nhöher ist als die nach dem Arbeitsplatzschutz-     8. Die Anlage II (zu § 7 Abs. 1 Satz 1 des Wehr-\ngesetz gewährten Bezüge, Gehälter und                  soldgesetzes) wird gestrichen.\nLöhne, gemindert um die Steuern vom Ein-\nkommen und die Arbeitnehmeranteile zur ge-                                 Artikel 3\nsetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversiche-\nrung.\"                                                    Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\n§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes\n6. In § 13 a Abs. 2 wird die Zahl „80\" durch die Zahl      (BKGG) vom 14. April 1964 (BundesgesetzbL I\n,, 100\" ersetzt.                                        S. 265), zuletzt geändert durch das Einführungs-\ngesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\nArtikel 2                         24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird aufge-\nhoben.\nÄnderung des W ehrsoldgesetzes\nArtikel 4\nDas Gesetz über die Geld- und Sachbezüge und\ndie Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der                                 Inkrafttreten\nWehrpflicht Wehrdienst leisten (W ehrsoldgesetz -             Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten Kalen-\nWSG), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur         dermonats nach seiner Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. April 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Verteidigung\n.S eh röder","Nr. 30 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1969                                               291\nAnlage II\n(zu § 13)\nMonatsbetrag in DM\n(Tagessatz)\nDienstgrad                                                                        verheiratet*) mit\nledig           ver-\nheiratet*)                                      3 und mehr\n1 Kind         2 Kindern     1\nKindern\n1\nGrenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter                             204            321             387              435            462\n(6,80)         (10,70)         (12,90)         (14,50)         (15,40)\nObergefreiter                                                     219             336             402              456            486\n(7,30)         (11,20)         (13,40)          (15,20)        (16,20)\nHauptgefreiter                                                    243             360             426              480            516\n(8,10)         (12,00)         (14,20)         (16,00)         (17,20)\nUnteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett                      246             363             429              483            519\n(8,20)         (12,10)         (14,30)         (16,10)         (17,30)\nStabsunteroffizier, Obermaat                                      255             372             438              492            534\n(8,50)         (12,40)         (14,60)         (16,40)         (17,80)\nFeldwebel, Bootsmann, Fähnrich                                    261             378             444              498            540\n(8,70)         (12,60)         (14,80)         (16,60)         (18,00)\nOberfeldwebel, Oberbootsmann                                      306             423             489              543            585\n(10,20)         (14,10)         (16,30)         (18,10)         (19,50)\nHauptfeldwebel, Hauptbootsmann,                                   327             444             507              564            606\nOberfähnrich                                                    (10,90)         (14,80)         (16,90)         (18,80)         (20,20)\nLeutnant, Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann                          375             504             567              624            666\n(12,50)         (16,80)          (18,90)          (20,80)        (22,20)\nOberleutnant, Oberstabsfeldwebel,                                 402             531             597              648            690\nOberstabsbootsmann                                             (13,40)         (17,70)          (19,90)          (21,60)        (23,00)\nHauptmann, Kapitänleutnant                                        474             603             669              723            765\n(15,80)         (20,10)          (22,30)          (24, 10)       (25,50)\nMajor, Korvettenkapitän, Stabsarzt                                591             750             816              870            912\n(19,70)         (25,00)          (27,20)         (29,00)         (30,40)\nOberstleutnant, Fregattenkapitän,                                 687             864             930              984           1026\nOberstabsarzt                                                  (22,90)         (28,80)          (31,00)          (32,80)        (34,20)\nOberfeldarzt, Flottillenarzt                                      759             948             1014            1068            1110\n(25,30)         (31,60)         (33,80)         (35,60)         (37,00)\nOberst, Kapitän zur See,                                          993            1230             1299            1356            1425\nOberstarzt, Flottenarzt                                         (33,10)         (41,00)         (43,30)         (45,20)         (47,50)\nGenerale, Admirale                                                1641           2055            2127             2193           2247\n(54,70)         (68,50)         (70,90)          (73,10)        (74,90)\n*) Hierzu rechnen auch verwitwete und geschiedene Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist."]}