{"id":"bgbl1-1969-3-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":3,"date":"1969-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/3#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_3.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild des Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerks","law_date":"1969-01-08T00:00:00Z","page":38,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["38                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild des Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerks\nVom 8. Januar 1969\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der          Lesen von Korrekturabzügen;\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                Ausführen von Satzkorrekturen und Maschinen-\n1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver-         revisionen;\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nUmbrechen und Justieren des Satzes;\nSozialordnung verordnet:\nAusschießen von Druckformen;\n§                                 Ablegen von glattem und gemischtem Satz sowie\nvon Linien- und Blindmaterial;\nDem Schriftsetzer-Handwerk sind folgende Tätig-\nBehandeln von Satzmaterial und Druckstöcken;\nkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und\nKenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der            Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Ar-\nBerufsausbildung zugrunde zu legen sind:                   beitsgeräte, Maschinen, Hilfsmaschinen und Ein-\nrichtungen;\n1. Arbeitsgebiet:                                           Kenntnis der mechanischen und maschinellen Satz-\nEntwurf und Gestaltung, Satz, Korrektur und Ab-         herstellung;\nlage von glattem und gemischtem Satz für ein-           Kenntnis der Schriftarten und Schriftcharaktere\nund mehrfarbige Druckerzeugnisse aller Art wie          und ihrer Anwendungsmöglichkeiten für Akzi-\nAkzidenzen, Zeitschriften und Werke.                    denz- und \\!Verksatz;\nKenntnisse über die Berechnung von Manuskrip-\n2. Fertigkeiten und Kenntnisse:                            ten nach Satzumfang und Arbeitszeit;\nBeherrschen des typographischen Maßsystems;             Kenntnis der Herstellung von Originaldruck-\nAnfertigen von setzreifen Skizzen und Kunden-           stöcken, der Druckplattenab- und -nachformungen,\nskizzen;                                                der Druckverfahren, der Druckmaschinen sowie\nBestimmen von Satzspiegelgrößen;                        der Weiterverarbeitung von Druckaufträgen;\nBerechnen des Satzumfanges;                             Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-\ndung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-\nAbstimmen und Verarbeiten von Farben und Pa-\nstoffe;\npier in der Drucksachengestaltung;\nKenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.\nSetzen von glattem und gemischtem Satz für ein-\nund mehrfarbige Druckerzeugnisse aller Art wie\nAkzidenz- und Werkdrucksachen;\n§ 2\nAnfertigen von Linoleumschnitten;\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nSchuhe bauen;\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAnordnen, Einbauen und Justieren von Druck-          blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nstöcken;                                             ordnung auch im Land Berlin.\nAbziehen von Satz für ein- und mehrfarbige\nDruckerzeugnisse auf der Abziehpresse;\nVerarbeiten von Maschinensatz;                                                 § 3\nVerarbeiten von Licht- und Fotosatz;                    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nBeherrschen der Korrekturzeichen;                    kündung in Kraft.\nBonn, den 8. Januar 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. von Dohnanyi"]}