{"id":"bgbl1-1969-3-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":3,"date":"1969-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung","law_date":"1969-01-13T00:00:00Z","page":25,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["25\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                         Z1997 A\n1969                       Ausgegeben zu Bonn am 15.Januar 1969                                                                   Nr. 3\nTag                                                          In h a 1 t                                                        Seite\n13. 1. 69    Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung                                      25\nBundesgcsctzill. J l l 30'.l-8, 303-1\n8. 1. 69   Verordnung ülwr das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  37\n8. 1. 69   Verordnung über cfos Berufsbild des Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerks . . . . . . . . . . . . . . .              38\n8. 1. 69   Verordnung über das Berufsbild des Drucker-(Buchdrucker-)Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           39\n8. 1. 69   Vcronlnunq über diJs Berufsbild des Wäscher- und Plätter-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         40\nGesetz\nzur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\nund der Patentanwaltsordnung\nVom 13. Januar 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            4. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz 9 angefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       ,, § 16 Abs. 5 Sätze 3 bis 6 ist entsprechend an-\nzuwenden.\"\nArtikel I\n· Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung                             5. Dem § 42 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\nDie Bundesrechtsanwa ltsordnung vom                      1. August         „Er erläßt auch die Anordnungen nach § 16\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt                    geändert         Abs. 5 Satz 2 und § 35 Abs. 2 Satz 8.\"\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz                    über Ord-\nnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24.                        Mai 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt                 geändert:      6. Dem § 53 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Vor der Bestellung ist der Vorstand der Rechts-\n1. § 7 Nr. 4 erhä.lt folgende Fassung:\nanwaltskammer zu hören.\"\n„4. wenn gegen den Bewerber im Verfahren\nüber die Richteranklage auf Entlassung oder\nim Disziplinarverfahren auf Entfernung aus                    7. § 53 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\ndem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig                        ,, (4) Die Landesjustizverwaltung soll die Ver-\nerkannt worden ist;\".                                            tretung einem Rechtsanwalt übertragen. Sie\nkann auch andere Personen, welche die Fähig-\n2. Dem § 16 Abs. 5 werden folgende Sä.tze 3 bis 6\nkeit zum Richteramt erlangt haben, oder Refe-\nangefügt:\nrendare, die seit mindestens achtzehn Monaten\n„In dringenden Fällen kann die Anordnung ohne                           im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, zu Ver-\nmündliche Verhandlung ergehen. Der Ehren-                                tretern bestellen. §§ 7 und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\ngerichtshof kann seine Anordnung jederzeit                              gelten entsprechend.\"\naufheben. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.\nErgeht eine Anordnung ohne mündliche Ver-\nhandlung, so entscheidet der Ehrengerichtshof                         8. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nauf Antrag des Rechtsanwalts nach mündlicher                               ,, (1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann\nVerhandlung, ob die Anordnung aufrecht-                                 die Landesjustizverwaltung einen Rechtsanwalt\nzuerhalten oder aufzuheben ist.\"                                        oder eine andere Person, welche die Fähigkeit\nzum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der\n3. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nKanzlei bestellen. §§ 7 und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\n,, (3) Der bei einem Amtsgericht zugelassene                          gelten entsprechend. Vor der Bestellung ist der\nRechtsanwalt kann seine Kanzlei statt an dem                            Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.\nOrt dieses Gerichts an einem anderen Ort in                             Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als\ndessen Bezirk einrichten.\"                                              für die Dauer eines Jahres zu bestellen.\"","26                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n9. § 57 wird wie folgt gefaßt:                         12. § 74 wird wie folgt geändert:\n,,§ 57                           a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-\nfügt:\nZwangsgeld bei Verletzung\nder besonderen Pflichten                        ,.§ 113 Abs. 2 und 3, § 115b und§ 118 Abs. 2\ngelten entsprechend.\"\n(1) Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung sei-\nner Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vor-       b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nstand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn                        ,. (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht\nZwangsgeld bis zum Gesamtbetrage von fünf-                   mehr erteilen, wenn das ehrengerichtliche\nhundert Deutsche Mark festsetzen. Das Zwangs-                Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingelei-\ngeld kann zu wiederholten Malen festgesetzt                  tet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung\nwerden.                                                      mehr als drei Jahre vergangen sind.\"\n(2) Das Zwangsgeld muß vorher durch den              c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „zwei\nVorstand oder den Präsidenten schriftlich ange-              Wochen\" durch die Worte „eines Monats\"\ndroht werden. Die Androhung und die Festset-                 ersetzt. Satz 3 entfällt.\nzung des Zwangsgelds sind dem Rechtsanwalt\nzuzustellen.\n13. Nach § 74 wird folgender § 74 a eingefügt:\n(3) Gegen die Androhung und gegen die\nFestsetzung des Zwangsgelds kann der Rechts-                                    ,.§ 74a\nanwalt die Entscheidung des Ehrengerichtshofes              Antrag auf ehrengerichtliche Entscheidung\nbeantragen. Der Antrag ist bei dem Vorstand\n(1) Wird der Einspruch gegen den Rüge-\nder Rechtsanwaltskammer schriftlich einzurei-\nbescheid durch den Vorstand der Rechtsanwalts-\nchen. Erachtet der Vorstand den Antrag für be-\nkammer zurückgewiesen, so kann der Rechts-\ngründet, so hat er ihm abzuhelfen; andernfalls\nanwalt innerhalb eines Monats nach der Zu-\nist der Antrag unverzüglich dem Ehrengerichts-\nstellung die Entscheidung des Ehrengerichts\nhof vorzulegen. Zuständig ist der Ehrengerichts-\nbeantragen. Zuständig ist das Ehrengericht am\nhof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk\nSitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand\ndie Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Im\ndie Rüge erteilt hat.\nübrigen sind die Vorschriften der Strafprozeß-\nordnung über die Beschwerde sinngemäß anzu-                (2) Der Antrag ist bei dem Ehrengericht\nwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der            schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind\nStrafprozeßordnung) wird vom Vorstand der               die Vorschriften der Strafprozeßordnung über\nRechtsanwaltskammer abgegeben. Die Staats-              die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die\nanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht betei-          Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeß-\nligt. Der Beschluß des Ehrengerichtshofes kann          ordnung) wird von dem Vorstand der Rechts-\nnicht angefochten werden.                               anwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwalt-\nschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt.\n(4) Das Zwangsgeld fließt der Rechtsanwalts-\nEine mündliche Verhandlung findet statt, wenn\nkammer zu. Es wird auf Grund einer von dem\nsie der Rechtsanwalt beantragt oder das Ehren-\nSchatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung\ngericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort\nder Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten\nder mündlichen Verhandlung sind der Vorstand\nAbschrift des Festsetzungsbescheides nach den\nder Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt\nVorschriften beigetrieben, die für die Vollstrek-\nund sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art\nkung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstrei-          und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das\ntigkeiten gelten.\"\nEhrengericht. Es hat jedoch zur Erforschung der\nWahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen\n10. § 65 wird wie folgt gefaßt:                             auf alle Tatsachen und· Beweismittel zu erstrek-\nken, die für die Entscheidung von Bedeutung\n,,§ 65\nsind.\nVoraussetzungen der Wählbarkeit\n(3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb auf-\nZum Mitglied des Vorstandes kann nur ge-             gehoben werden, weil der Vorstand der Rechts-\nwählt werden, wer                                       anwaltskammer zu Unrecht angenommen hat,\n1. Mitglied der Kammer ist,                             die Schuld des Rechtsanwalts sei gering und der\nAntrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen\n2. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet           Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Vor-\nhat und                                             aussetzungen, unter denen nach § 115b von\n3. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens        einer ehrengerichtlichen Ahndung abzusehen ist\nfünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.\"             oder nach § 118 Abs. 2 ein ehrengerichtliches\nVerfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt\nwerden darf, erst ein, nachdem der Vorstand\n11. § 66 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\ndie Rüge erteilt hat, so hebt das Ehrengericht\n„4. gegen den in den letzten fünf Jahren im             den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit\nehrengerichtlichen Verfahren ein Verweis           Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten\noder eine Geldbuße verhängt worden ist.\"           werden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1969                               27\n(4) Das Ehrengericht, bei dem ein Antrag auf                 kammern nach Maßgabe der von den Ländern\nehrengerichtliche Entscheidung eingelegt wird,                    getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) er-\nteilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei                     nannt.\"\ndem Oberlandesgericht eine Abschrift des An-              b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ntrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine\n,, (4) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten\nAbschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem\naus der Staatskasse für den mit ihrer Tätig-\nüber den Antrag entschieden wird.\nkeit verbundenen Aufwand eine Entschädi-\n(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen des-                 gung, die sich auf das Eineinhalbfache des in\nselben Verhaltens, das der Vorstand der Rechts-                   § 28 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Bun-\nanwaltskammer gerügt hat, ein ehrengericht-                       desgebührenordnung für Rechtsanwälte ge-\nliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt ein,                      nannten höchsten Betrages beläuft. Außer-\nbevor die Entscheidung über den Antrag auf                        dem haben die anwaltlichen Mitglieder\nehrengerichtliche Entscheidung gegen den Rüge-                    Anspruch auf die in § 28 Abs. 1 der Bundes-\nbescheid ergangen ist, so wird das Verfahren                      gebührenordnung für Rechtsanwälte be-\nüber den Antrag bis zum rechtskräftigen Ab-                       stimmten Beträge und auf Ersatz ihrer Uber-\nschluß des ehrengerichtlichen Verfahrens aus-                     nachtungskosten.\"\ngesetzt. In den Fällen des § 115 a Abs. 2 stellt\ndas Ehrengericht nach Beendigung der Ausset-          18. § 110 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.\"                      ,, (1) Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche\nRichter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als\n14. In § 95 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-            Beisitzer herangezogen werden, die Stellung\ngende Fassung:                                            eines Berufsrichters.\"\n,,Die Mitglieder des Ehrengerichts sind ehren-\namtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft      19. § 112 wird wie folgt gefaßt:\nals ehrenamtliche Richter des Ehrengerichts                                            ,,§ 112\nwährend der Dauer ihres Amtes die Stellung\nEntschädigung der anwaltlichen Beisitzer\neines Berufsrichters.\"\nFür die Aufwandsentschädigung der anwalt-\n15. Dem § 100 wird folgender Absatz 4 angefügt:                lichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reise-\nkosten gilt § 103 Abs. 4 entsprechend.\"\n,, (4) Mehrere Länder können die Errichtung\neines gemeinsamen Ehrengerichtshofes bei dem          20. Die Uberschrift des Sechsten Teils wird wie folgt\nOberlandesgericht oder dem obersten Landes-                gefaßt:\ngericht eines Landes vereinbaren.\"                                         „Die ehrengerichtliche Ahndung\nvon Pflichtverletzungen\".\n16. § 102 erhält folgende Fassung:\n21. § 113 erhält folgende Fassung:\n,,§ 102\n,,§ 113\nBestellung von Berufsrichtern                                Ahndung einer Pflichtverletzung\nzu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes\n(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der seine\n(1) Die Mitglieder des Ehrengerichtshofes, die        Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine ehren-\nBerufsrichter sind, werden von der Landes-\n· gerichtliche Maßnahme verhängt.\njustizverwaltung aus der Zahl der stän,digen\nMitglieder des Oberlandesgerichts für die Dauer                 (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Ver-\nvon vier Jahren bestellt. In den Fällen des § 100          halten eines Rechtsanwalts ist eine ehren-\nAbs. 2 können die Berufsrichter auch aus der               gerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn\nZahl der ständigen Mitglieder der anderen Ober-            es nach den Umständen des Einzelfalls in beson-\nlandesgerichte oder des obersten Landesgerichts            derem Maße geeignet ist, Achtung und Ver-\nbestellt werden.                                           trauen in einer für die Ausübung der An-\nwaltstätigkeit oder für das Ansehen der\n(2) Die Mitglieder eines gemeinsamen Ehren-           Rechtsanwaltschaft bedeutsamen Weise zu be-\ngerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden aus\neinträchtigen.\nder Zahl der ständigen Mitglieder der Ober-\nlandesgerichte der beteiligten Länder nach Maß-                  (3) Eine ehrengerichtliche Maßnahme kann\ngabe der von den Ländern getroffenen Verein-               nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt\nbarung (§ 100 Abs. 4) bestellt.\"                           zur Zeit der Tat der anwaltlichen Ehrengerichts-\nbarkeit nicht unterstand.\"\n17. § 103 wird wie folgt geändert:\n22. § 114 erhält folgende Fassung:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 ange-\n,,§ 114\nfügt:\nEhrengerichtliche Maßnahmen\n,,Die Mitglieder eines gemeinsamen Ehren-\ngerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, wer-               (1) Ehrengerichtliche Maßnahmen sind\nden aus den Mitgliedern der in den beteilig-        1. Warnung,\nten Ländern bestehenden Rechtsanwalts-              2. Verweis,","28                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. Celdbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark,              25. In § 117 sowie in den §§ 119, 123, 125, 126, 127,\n4. /\\usscl1 l ießung d us der Rechlsünwaltschaft.              128, 131, 133, 134, 135, 137, 138, 143, 146, 148,\n149, 151, 153, 154, 158, 159, 160, 197, 198, 199\n(2) Die     c,lm~nrJerichtlichen Maßnahmen des\nund 204 wird die Bezeichnung „Beschuldigter\"\nVerwc~ises und der Celdbuße können neben-\ndurch die Bezeichnung „Rechtsanwalt\" ersetzt.\neinander vc~rhünrit w<~rden.\"\n26. Nach § 117 werden folgende §9 117 a bis 117 c\n23. § 115 wird wie folgt gc:~indert:\neingefügt:\na) Die Oberschrift und der bisherige Absatz 1                                        ,,§ 117a\nerhalten folgende~ Fassung:                                                   Verteidigung\n,,§ 115                             Auf die Verteidigung im ehrengerichtlichen\nVerjtihrunq der Verfol~Jun9 einer                   Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7\nPfl ich lverletzung                      der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.\nDie Verf olgtmg einer Pflichtverletzung, die\nnicht die Ausschließung aus der Rechts-                                          § 117 b\ncmwaltschaft: rcchl.[erligt, verjährt in fünf                Abschluß der Ermittlungen und Schlußgehör\nJahren. §§ 66, 67 Abs. 4, §§ 68 und 69 des\nNach Abschluß der Ermittlungen (§ 169 a\nStrafgesetzbuches ~Jelten entsprechend.\"\nAbs. 1 der Strafprozeßordnung) hat die Staats-\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                   anwaltschaft dem Rechtsanwalt und seinem Ver-\nteidiger Gelegenheit zur Außerung zu geben\n24. Nach § 115 werdcm lolgencle §§ 115 a und 115 b                 (§ 169a Abs. 2 der Strafprozeßordnung). Das\neingefügt:                                                     Schlußgehör (§§ 169b und 169c der Strafprozeß-\n.,§   115a                           ordnung) ist nur zu gewähren, wenn es mit\nRüge und ehrengerichtliche Maßnahme                     Rücksicht auf Art und Umfang der Beschuldi-\ngung oder aus anderen Gründen zweckmäßig\n(1) Der Einleitung eines ehrengerichtlichen\nerscheint.\nVerfahrens gegen einen Rechtsanwalt steht es\n§ 117 C\nnicht entgegen, daß der Vorstand der Rechts-\nanwaltskammer ihm bereits wegen desselben                                Akteneinsicht des Rechtsanwalts\nVerhalttms eine Rüge erteilt hat (§ 74). Hat                      Der Rechtsanwalt ist befugt, die Akten, die\ndas Ehrengericht den Rügebescheid aufgehoben                   dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der\n(§ 74 a), weil es eine schuldhafte Pflichtverlet-              Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzu-\nzung nicht festgestellt. hat, so kann ein ehren-               legen wären, einzusehen sowie amtlich ver-\ngerichtliches Verfahren wegen desselben Ver-                   wahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2,\nhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder                   3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit\nBeweismittel eingeleitet werden, die dem Ehren-                entsprechend anzuwenden.\"\ngericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt\nwaren.                                                     27. § 118 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines·                a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nehrengerichtlichen Urteils unwirksam, das we-                       ,,Das ehrengerichtliche Verfahren kann fort-\ngen desselben Verhaltens gegen den Rechts-                         gesetzt werden, wenn die Sachaufklärung\nanwalt ergeht und auf Freispruch oder eine                         gesichert ist oder wenn im strafgerichtlichen\nehrengerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge                        Verfahren aus Gründen nicht verhandelt\nwird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die                        werden kann, die in der Person des Rechts-\nEröffnung der ehren gerichtlichen V orunter-                       anwalts liegen.\"\nsuchung oder des Hauptverfahrens abgelehnt\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\noder der Rechtsanwalt außer Verfolgung gesetzt\nist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht                  „In dem ehrengerichtlichen Verfahren kann\nfestzustellen ist.                                                 ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung\nsolcher Feststellungen beschließen, deren\n§ 115 b\nRichtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-\nAnderweitige Bestrafung                            mehrheit bezweifeln; dies ist in den Grün-\nIst durch ein Gericht oder eine Behörde eine                    den der ehrengerichtlichen Entscheidung zum\nStrafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufs-                     Ausdruck zu bringen.\"\ngerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungs-\n28. Nach§ 118 werden folgende§§ 118a und 118b\nmaßnahme verhängt worden, so ist von einer\neingefügt:\nehrengerichtlichen Ahndung wegen desselben\n,,§ 118a\nVerhaltens abzusehen, wenn nicht eine ehren-\ngerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich                    Verhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens\nist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner                                   zu dem Verfahren\nPflichten anzuhalten und das Ansehen der                                  anderer Berufsgerichtsbarkeiten\nRechtsanwaltschaft zu wahren. Der Ausschlies-                     (1) Uber eine Pflichtverletzung eines Rechts-\nsung steht eine anderweitig verhängte Strafe                   anwalts, der zugleich der Disziplinar-, Ehren-\noder Maßnahme nicht entgegen.\"                                 oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs","Nr. 3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1969                               29\nuntersleh t, wird im ehrengerichtlichen Verfah-          zu äußern. Der Rechtsanwalt kann innerhalb\nren für Rechtsc:rn wäll.e entschieden, es sei denn,        dieser Frist auch beantragen, daß er durch den\ndaß die Pn icbtverlelzung überwiegend mit der             Untersuchungsrichter in Anwesenheit des Staats-\nAusübung des anderen Berufs in Zusammen-                   anwalts zu dem Ergebnis der Voruntersuchung\nhang steht. Dies gilt nicht für die Ausschließung         mündlich gehört wird (Schlußgehör durch den\noder für die En Lfermmg aus dem anderen Beruf.            Untersuchungsrichter); er ist über dieses Recht\n(2) Beabsichtigt die Stacüsanwaltschaft, gegen       zu belehren. § 169 b Abs. 2, 4 und 5, § § 169 c und\n297 der Strafprozeßordnung sind auf das Schluß-\neinen solchen Rechtsanwalt das ehrengericht-\ngehör durch den Untersuchungsrichter entspre-\nliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der\nStaatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für              chend anzuwenden.\"\ndie Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als\nAngehörigen des anderen Berufs zuständig              32. Dem § 128 Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-\nwäre. Hat die für den anderen Beruf zuständige            fügt:\nStaatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die             ,,§ 197 Abs. 3 der Strafprozeßordnung ist nicht\nAbsicht, gegen den Rechtsanwalt ein Verfahren             anzuwenden.\"\neinzuleiten, so unterrichtet sie die Staats-\nanwaltschaft, die für die Einleitung des ehren-       33. § 129 erhält folgende Fassung:\ngerichtlichen Verfahrens gegen den Rechts-\n,,§ 129\nanwalt zuständig wäre (§§ 120, 163 Satz 3).\nAnträge der Staatsanwaltschaft nach Schluß\n(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren-                 der ehrengerichtlichen Voruntersuchung\noder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechts-\nkräftig für zuständig oder unzuständig erklärt,                 Hat eine ehrengerichtliche Voruntersuchung\nüber die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts,           stattgefunden, so reicht die Staatsanwaltschaft\nder zugleich der DisziplincH-, Ehren- oder Berufs-        eine Anschuldigungsschrift bei dem Ehrengericht\ngerichtsbarkeit c)ines anderen Berufs untersteht,         ein oder beantragt, den Rechtsanwalt außer\nzu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an           Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vor-\ndiese Entscheidung gebunden.                              läufig einzustellen.\"\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Rechtsanwälte   34. § 130 wird wie folgt geändert:\nim öffentlichen Dienst, die ihren Beruf als\nRechtsanwalt nicht ausüben dürfen (§ 47), nicht           a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nanzuwenden.                                                         ,,In der Anschuldigungsschrift (§ 121 Abs. 1,\n(5) § 110 der Bundesnotarordnung bleibt un-                  § 129 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3,\nberührt.                                                          § 208 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung)\nist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte\nPflichtverletzung unter Anführung der sie\n§ 118 b\nbegründenden Tatsachen zu bezeichnen (An-\nAussetzung des ehrengerichtlichen Verfahrens                    schuldigungssatz).\"\nDas ehrengerichtliche Verfahren kann aus-            b) In Absatz 2 wird ,, § 129 Abs. 1\" ersetzt durch\ngesetzt werden, wenn in einem anderen gesetz-                     ,,§ 129\".\nlich geordneten Verfahren über eine Frage zu\nentscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent-       35. § 131 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nscheidung im ebrengerichtlichen Verfahren von\nwesentlicher Bedeutung ist.\"                                 ,,(1) In dem Beschluß, durch den das Haupt-\nverfahren eröffnet wird, läßt das Ehrengericht\ndie Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.\"\n29. Dem § 121 Abs. 3 wird folgender Satz 3 ange-\nfügt:                                                 36. Dem § 133 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Wegen eines Verhaltens, wegen dessen                     „Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207\nZwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden              Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 Satz 2 der Straf-\nist (§ 57) oder das der Vorstand der Rechts-              prozeßordnung für die nachgereichte Anschuldi-\nanwaltskammer gerügt hat (§ 74), 'kann der                gungsschrift.\"\nRechlsanwalt den Antrag nicht stellen.\"\n37. § 136 wird gestrichen.\n30. § 122 erhält folgenden Absatz 4:\n,, (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht an-   38. § 139 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nzuwenden.\"                                                   ,, (3) Das ehrengerichtliche Verfahren ist, abge-\nsehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Straf-\n31. § 127 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                       prozeßordnung, einzustellen,\n,, (1) Hält der Untersuchungsrichter den Zweck          1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\nder ehrengerichtlichen Voruntersuchung für er-                   erloschen oder zurückgenommen ist (§§ 13\nreicht, so hat er der Staatsanwaltschaft und dem                 bis 16);\nRechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich inner-            2. wenn nach § 115 b von einer ehrengericht-\nhalb einer zu bestimmenden Frist abschließend                    lichen Ahndung abzusehen ist.\"","30                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n39. § 146 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                            nahme unwirksam ist (§ 74 a Abs. 5 Satz 2) oder\n11  (3) Auf das Verfahren vor dem Bundes-                   hebt es den Rüge bescheid gemäß § 14 a Abs. 3\ngerichtshof sind im übrigen neben den Vorschrif-                Satz 2 auf, so kann es dem Rechtsanwalt die in\nten der Strafprozeßordnung über die Revision                    dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder\n§§ 135 und 139 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß                 teilweise auferlegen, wenn es dies für angemes-\nanzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der                  sen erachtet.\nStrafprozeßordnung kann die Sache auch an den                       (2) Nimmt der Rechtsanwalt den Antrag auf\nEhrengerichtshof eines anderen Landes zurück-                   ehrengerichtliche Entscheidung zurück oder wird\nverwiesen werden.\"                                              der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt\n§ 197 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.\n40. § 156 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Wird die Androhung oder die Festsetzung\n11 (1) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn               des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die not-\nergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot                       wendigen Auslagen des Rechtsanwalts der\nwissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechts-                Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. Das gleiche\nanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen                 gilt, wenn der Rüge bescheid, den Fall des § 74 a\nbesonderer Umstände eine mildere ehrengericht-                  Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird\nliche Maßnahme ausreichend erscheint.\"                          oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen\neines Freispruchs des Rechtsanwalts im ehren-\n41. § 163 Sati 2 erhält folgende Fassung:\ngerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen\n11 An die Stelle des Ehrengerichts und des Ehren-              des § 115 a Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 74 a\ngerichtshofes für Rechtsanwälte tritt der Bundes-               Abs. 5 Satz 2).\"\ngerichtshof.\"\n47. Die Uberschrift des Elften Teils wird wie folgt\n42. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts des Zehn-                 geändert:\nten Teils wird wie folgt gefaßt:\n.. Die Vollstreckung der ehrengerichtlichen Maß-\n11 Die Kosten in dem-ehrengerichtlichen Verfahren                        nahmen und der Kosten. Die Tilgung\".\nund in dem Verfahren bei Anträgen auf ehren-\ngerichtliche Entscheidung gegen die Androhung               48. § 204 wird wie folgt geändert:\noder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über\ndie Rüge\".                            a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafen\"\ndurch das Wort „Maßnahmen\" ersetzt.\n43. § 195 erhält folgende Fassung:                                   b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\n.. § 195                                11 Die Vollstreckung wird von der Rechts-\nanwaltskammer betrieben.\"\nGebührenfreiheit, Auslagen\n, Für das ehrengerichtliche Verfahren und das           49. Nach § 205 wird folgender § 205 a eingefügt:\nVerfahren bei einem Antrag auf ehrengericht-\nliche Entscheidung gegen die Androhung oder                                            .,§ 205a\ndie Festsetzung des Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3)                                           Tilgung\noder über die Rüge (§ 74 a Abs. 1) werden keine\nGebühren, sondern nur die Auslagen nach                            (1) Eintragungen in den über den Rechtsan-\nden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes er-                walt geführten Akten über eine Warnung sind\nhoben.\"                                                        nach fünf, über einen Verweis oder eine Geld-\nbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese\n44. In § 196 Abs. 1 wird § 74 Abs. 5,\" gestrichen.\n11                                ehrengerichtlichen Maßnahmen entstandenen\nVorgänge sind aus den über den Rechtsanwalt\n45. In § 197 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „eine                   geführten Akten zu entfernen und zu vernich-\nehrengerichtliche Bestrafung\" ersetzt durch die                ten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maß-\nWorte die Verhängung einer ehrengericht-\n11                                               nahmen bei weiteren ehrengerichtlichen Maß-\nlichen Maßnahme\".                                              nahmen nicht mehr berücksichtigt werden.\n46. Nach § 197 wird folgender § 197 a eingefügt:                        (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem\ndie ehrengerichtliche Maßnahme unanfechtbar\n.. § 197 a\ngeworden ist.\nKostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen\nauf ehrengerichtliche Entscheidung gegen die                        (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den\nAndrohung oder die Festsetzung des Zwangs-                     Rechtsanwalt ein Strafverfahren, ein ehrenge-\ngelds oder über die Rüge                     richtliches oder berufsgerichtliches Verfahren\noder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine an-\n(1) Wird der Antrag auf ehrengerichtliche               dere ehrengerichtliche Maßnahme berücksichtigt\nEntscheidung gegen die Androhung oder die                       werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes\nFestsetzung des Zwangsgelds oder über die                       Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.\nRüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist\n§ 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.                        (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Rechtsan-\nStellt das Ehrengericht fest, daß die Rüge wegen                walt als von ehrengerichtlichen Maßnahmen\nder Verhängung einer ehrengerichtlichen Maß-                     nicht betroffen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1969                               31\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des      2. § 14 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nVorstandes der Rechtsanwaltskammer entspre-              „4. wenn gegen den Bewerber im Verfahren\nchend. Die Frist beträgt fünf Jahre.\"                          über die Richteranklage auf Entlassung oder\nim Disziplinarverfahren auf Entfernung aus\n50. § 210 wird gestrichen.                                         dem Dienst in der Rechtspflege oder aus\ndem Dienst als Angehöriger des Patent-\n51. In§ 226 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bremen\"                   amts rechtskräftig erkannt worden ist;\".\nein Komma und das Wort „Hamburg\" eingefügt.\n3. Dem § 23 Abs. 5 werden folgende Sätze 3 bis 6\n52. Nach § 232 wird folgender § 233 eingefügt:               angefügt:\n,,§ 233                         „In dringenden Fällen kann die Anordnung ohne\nRechtsnachfolge der ehemaligen              mündliche Verhandlung ergehen. Das Oberlan-\nReichs-Rechtsanwaltskammer                 desgericht kann seine Anordnung jederzeit auf-\nheben. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.\n(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist Rechts-         Ergeht eine Anordnung ohne mündliche Ver-\nnachfolger der früheren Reichs-Rechtsanwalts-            handlung, so entscheidet das Oberlandesgericht\nkammer.                                                  auf Antrag des Patentanwalts nach mündlicher\n(2) Sie tritt, soweit bisher gesetzlich nichts        Verhandlung, ob die Anordnung aufrechtzuer-\nAbweichendes bestimmt worden ist, in alle ver-           halten oder aufzuheben ist.\"\nmögensrechtlichen Pflichten und Rechte der frü-\nheren Reichs-Rechtsanwaltskammer ein, haftet          4. Dem § 38 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\njedoch nur mit dem übernommenen Vermögen.                „Er erläßt auch die Anordnungen nach § 23\nDie Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches           Abs. 5 Satz 2.\"\nüber eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben an-\nfallende Erbschaft sind entsprechend anzuwen-         5. § 46 wird wie folgt geändert:\nden.\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(3) Die durch die Berliner Kommission für An-\n„ Vor der Bestellung ist der Vorstand der\nsprüche auf Vermögenswerte laut Kontrollrats-\nPatentanwaltskammer zu hören.\"\ndirektive Nr. 50 treuhänderisch auf die Rechts-\nanwaltskammer Berlin übertragenen Vermö-                 b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ngenswerte der früheren Reichs-Rechtsanwalts-                       ,, (4) Der Präsident des Patentamts soll die\nkammer gehen auf die Bundesrechtsanwalts-                     Vertretung einem Patentanwalt oder Rechts-\nkammer über. Die Rechtsanwaltskammer Berlin                   anwalt übertragen. Er kann auch einen\nwird von der ihr nach Artikel IV der Kontroll-                Patentassessor oder einen Bewerber, der seit\nratsdirektive Nr. 50 auferlegten Haftung befreit.             mindestens achtzehn Monaten in der Aus-\nDie Ubertragung von Vermögen auf das Land                     bildung tätig ist, zum Vertreter bestellen.\nBerlin und die damit verbundene Haftung blei-                 § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 bis 12 sowie Abs. 2\nben unberührt.                                                gilt entsprechend.\"\n(4) Aus Anlaß und in Durchführung des\nRechtsübergangs entstehende Gerichtskosten            6. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nwerden nicht erhoben.\"                                      ,,(1) Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann\nder Präsident des Patentamts einen Patent-\nArtikel II                         anwalt oder einen Patentassessor zum Abwick-\nler der Kanzlei bestellen. § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 8,\nÄnderung der Patentanwaltsordnung                  10 bis 12 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. Vor\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966             der Bestellung ist der Vorstand der Patent-\n(Bundesgesetzbl. I S. 557), zuletzt geändert durch           anwaltskammer zu hören. Der Abwickler ist in\ndas Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-              der Regel nicht länger als für die Dauer eines\nwidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundes-              Jahres zu bestellen.\"\ngesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:\n7. § 50 wird wie folgt geändert:\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                            a) Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Ab-\na) In Absatz 1 werden die Worte „die Prüfungs-                sätze 2 und 3 ersetzt:\ngebühr\" gestrichen.                                        ,, (2) Das Zwangsgeld muß vorher durch\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          den Vorstand oder den Präsidenten schrift-\nlich angedroht worden. Die Androhung und\n,,(3) Jeder Bewerber, der zur Prüfung\nzugelassen wird, hat an den Präsidenten des              die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem\nPatentamts eine Prüfungsgebühr von einhun-               Paten tan w alt zuzustellen.\ndertfünfzig Deutsche Mark zu entrichten. Der                  (3) Gegen die Androhung und gegen die\nBundesminister der Justiz wird ermächtigt,               Festsetzung des Zwangsgelds kann der Pa-\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften über                 tentanwalt die Entscheidung des Landge-\ndie Erhebung der Prüfungsgebühr und deren                richts (§ 85) beantragen. Der Antrag ist bei\nStundung oder Erlaß zu erlassen.\"                        dem Vorstand der Patentanwaltskammer","32                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nschriftlich einzureichen. Erachtet der Vor-             (3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb auf-\nstand den Antrag für begründet, so hat er            gehoben werden, weil der Vorstand der Patent-\nihm abzuhelfen; anderenfalls ist der Antrag          anwaltskammer zu Unrecht angenommen hat,\nunverzüglich dem Landgericht vorzulegen.            die Schuld des Patentanwalts sei gering und der\nIm übrigen sind die Vorschriften der Straf-         Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen\nprozeßordnung über die Beschwerde sinnge-            Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Vor-\nmäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308            aussetzungen, unter denen nach § 102 Abs. 2 ein\nAbs. l der Strafprozeßordnung) wird vom              ehrengerichtliches Verfahren nicht eingeleitet\nVorstand der Patentanwaltskammer abgege-             oder fortgesetzt werden darf oder nach § 103 a\nben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem               von einer ehrengerichtlichen Ahndung abzuse-\nVerfahren nicht beteiligt. Der Beschluß des          hen ist, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge\nLandgerichts kann nicht angefochten wer-             erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rüge-\nden.\"                                                bescheid auf. Der Beschluß ist mit Gründen zu\nb) Absatz 6 wird Absatz 4.                                versehen. Er kann nicht angefochten werden.\n(4) Das Landgericht teilt      unverzüglich der\n8. § 60 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                       Staatsanwaltschaft bei dem        Oberlandesgericht\n,,4. gegen den in den letzten fünf Jahren im              (§ 105) eine Abschrift des        Antrags mit. Der\nehrengerichtlichen Verfahren ein Verweis           Staatsanwaltschaft ist auch      eine Abschrift des\noder eine Geldbuße verhängt worden ist.\"           Beschlusses mitzuteilen, mit     dem über den An-\ntrag entschieden wird.\n9. § 70 wird wie folgt geändert:\n(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen des-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:           selben Verhaltens, das der Vorstand der Patent-\n,,§ 95 Abs. 2 und 3, § 102 Abs. 2 und § 103 a       anwaltskammer gerügt hat, ein ehrengericht-\ngelten entsprechend.\"                                ches Verfahren gegen den Patentanwalt ein, be-\nvor die Entscheidung über den Antrag nach Ab-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nsatz 1 ergangen ist, so wird das Verfahren über\n,, (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht          den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß\nmehr erteilen, wenn das ehrengerichtliche            des ehrengerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In\nVerfahren gegen den Patentanwalt eingelei-           den Fällen des § 103 Abs. 2 stellt das Land-\ntet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung         gericht nach Beendigung der Aussetzung fest,\nmehr als drei Jahre vergangen sind.\"                 daß die Rüge unwirksam ist.\"\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „zwei\nWochen\" durch die Worte „eines Monats\"           11. In § 88 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-\nersetzt. Satz 3 entfällt.                            gende Fassung:\n,,Die patentanwaltlictien Mitglieder sind ehren-\n10. Nach § 70 wird folgender§ 70 a eingefügt:                 amtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft\n,,§ 70a                          als ehrenamtliche Richter während der Dauer\nihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters.\"\nAntrag auf Entscheidung des Landgerichts\n(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebe-          12. § 92 wird wie folgt gefaßt:\nscheid durch den Vorstand der Patentanwalts-\nkammer zurückgewiesen, so kann der Patent-                                         ,,§ 92\nanwalt innerhalb eines Monats nach der Zu-\nRechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer\nstellung die Entscheidung des Landgerichts\n(§ 85) beantragen.                                           (1) Die Patentanwälte sind ehrenamtliche\nRichter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als\n(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schrift-\nBeisitzer herangezogen werden, die Stellung\nlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die\neines Berufsrichters.\nVorschriften der Strafprozeßordnung über die\nBeschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegen-                   (2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entspre-\nerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung)           chend.\"\nwird von dem Vorstand der Patentanwaltskam.:\nmer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an          13. Die Uberschrift des Sechsten Teils wird wie folgt\ndem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche             gefaßt:\nVerhandlung findet statt, wenn sie der Patent-                       ,,Die ehrengerichtliche Ahndung_\nanwalt beantragt oder das Landgericht für er-                            von Pflichtverletzungen\".\nforderlich hält. Von Zeit und Ort der münd-\nlichen Verhandlung sind der Vorstand der\n14. § 95 erhält folgende Fassung:\nPatentanwaltskammer, der Patentanwalt und\nsein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und                                       ,,§ 95\nUmfang der Beweisaufnahme bestimmt das Ge-\nAhndung einer Pflichtverletzung\nricht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahr-\nheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf                    (1) Gegen einen Patentanwalt, der seine\nalle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken,            Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine ehren-\ndie für die f:ntscheidung von Bedeutung sind.             gerichtliche Maßnahme verhängt.","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1969                            33\n(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Ver-         19. Nach § 102 werden folgende §§ 102 a und 102 b\nhalten eines Patentanwalts ist eine ehrengericht-            eingefügt:\nlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es                                        ,,§ 102 a\nnach den Umständen des Einzelfalls in besonde-\nVerhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens zu\nrem Maße rJeeignet ist, Achtung und Vertrauen\ndem Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten\nin einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit\noder für das Ansehen der Patentanwaltschaft                     (1) Uber eine Pflichtverletzung eines Patent-\nbedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.                         anwalts, der zugleich der Disziplinar-, Ehren-\noder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs\n(3) Eine ehrengerichlliche Maßnahme kann\nuntersteht, wird im ehrengerichtlichen Verfah-\nnicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt\nren für Patentanwälte entschieden, es sei denn,\nzur Zeit der Tat der patentanwaltlichen Ehren-\ndaß die Pflichtverletzung überwiegend mit der\ngerichtsbarkeit nicht unterstand.\"\nAusübung des anderen Berufs in Zusammen-\nhang steht. Dies gilt nicht für die Ausschließung\n15. § 96 erhält folgende Fassung:                                oder für die Entfernung aus dem anderen Beruf.\n,,§ 96                                (2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft gegen\neinen solchen Patentanwalt das ehrengericht-\nEhrengerichtliche Maßnahmen                     liche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der\n(1) Ehrengerichtliche Maßnahmen sind                     Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die\nEinleitung des Verfahrens gegen ihn als Ange-\n1.    Warnung,\nhörigen des anderen Berufs zuständig wäre. Hat\n2.   Verweis,                                                die für den anderen Beruf zuständige Staats-\n3.   Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark,              anwaltschaft oder Einleitungsbehörde die Ab-\n4.   Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.               sicht, gegen den Patentanwalt ein Verfahren\neinzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwalt-\n(2) Die ehrengerichtlichen Maßnahmen des                 schaft, die für die Einleitung des ehrengericht-\nVerweises und der Geldbuße können nebenein-                  lichen Verfahrens gegen den Patentanwalt zu-\nander verhängt werden.\"                                      ständig wäre (§ 105).\n(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren-\n16. § 97 wird wie folgt gefaßt:                                  oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechts--\nkräftig für zuständig oder unzuständig erklärt,\n,,§ 97\nüber die Pflichtverletzung eines Patentanwalts,\nVerjährung der Verfolgung einer                   der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Be-\nPflichtverletzung                        rufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs unter-\nDie Verfolgung einer Pflichtverletzung, die               steht, zu entscheiden, so sind die anderen Ge-\nnicht die Ausschließung aus der Patentanwalt-                richte an diese Entscheidung gebunden.\nschaft rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren.                   (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Patentan-\n§§ 66, 67 Abs. 4, §§ 68 und 69 des Strafgesetz-              wälte im öffentlichen Dienst, die ihren Beruf als\nbuches gelten entsprechend.\"                                 Patentanwalt nicht ausüben dürfen (§ 42), nicht\nanzuwenden.\n17. In§ 99 sowie in den§§ 101, 108, 110, 111, 112,                  (5) § 118 a der Bundesrechtsanwaltsordnung\n113, 114, 115, 116, 118, 119, 120, 121, 122, 125,            und § 110 der Bundesnotarordnung bleiben un\n128, 130, 131, 133, 135, 136, 140, 141, 144, 150 und         berührt.\n151 wird die Bezeichnung „Beschuldigter\" durch\ndie Bezeichnung „Patentanwalt\" ersetzt.                                             § 102 b\nAussetzung des ehrengerichtlichen Verfahrens\n18. § 102 wird wie folgt geändert:                                  Das ehrengerichtliche Verfahren kann ausge-\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                  setzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich\ngeordneten Verfahren über eine Frage zu ent-\n,,Das ehrengerichtliche Verfahren kann fort-           scheiden ist, deren Beurteilung für die Entschei-\ngesetzt werden, wenn die Sachaufklärung                dung im ehrengericbtlichen Verfahren von\ngesichert ist oder wenn im strafgerichtlichen         wesentlicher Bedeutung ist.\"\nVerfahren aus Gründen nicht verhandelt\nwerden kann, die in der Person des Patent-\n20. § 103 wird wie folgt geändert:\nanwalts liegen.\"\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                    a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n„In dem ehrengerichtlichen Verfahren kann                   .,Rüge und ehrengerichtliche Maßnahme\".\nein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung              b) Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird\nsolcher Feststellungen beschließen, deren                   Absatz 1.\nRichtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-\nmehrheit bezweifeln; dies ist in den Grün-             c) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nden der ehrengerichtlichen Entscheidung zum                 ,,Hat das Landgericht den Rügebescheid auf-\nAusdruck zu hrinqen.\"                                       gehoben (§ 70 a), weil es eine schuldhafte","34                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nPflichtverletzung nicht festgestellt hat, so     25. § 123 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nkann ein ehrengerichtliches Verfahren wegen\n\"(3) Das ehrengerichtliche Verfahren ist, ab-\ndesselben Verhaltens nur auf Grund solcher\ngesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der\nTatsachen und Beweismittel eingeleitet wer-\nStrafprozeßordnung, einzustellen,\nden, die dem Gericht bei seiner Entscheidung\nnicht bekannt waren.\"                                1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft\nerloschen oder zurückgenommen ist (§§ 20\nd) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:                     bis 23);\n,.(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft           2. wenn nach § 103 a von einer ehrengericht-\neines ehrengerichtlichen Urteils unwirksam,              lichen Ahndung abzusehen ist.\"\ndas wegen desselben Verhaltens gegen den\nPatentanwalt ergeht und auf Freispruch oder\neine ehrengerichtliche Maßnahme lautet. Die      26. § 138 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nRüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräf-\ntig die Eröffnung der ehrengerichtlichen Vor-           ,.(1) Der Patentanwalt, der einem gegen ihn\nuntersuchung oder des Hauptverfahrens ab-            ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wis-\ngelehnt oder der Patentanwalt außer Verfol-          sentlich zuwiderhandelt, wird aus der Patent-\ngung gesetzt ist, weil eine schuldhafte              anwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht we-\nPflichtverletzung nicht festzustellen ist.\"          gen besonderer Umstände eine mildere ehren-\ngerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.\"\n21. Nach § 103 wird folgender § 103 a eingefügt:\n27. Die Uberschrift des Sechsten Abschnitts des Sie-\n,,§ 103 a                          benten Teils wird wie folgt gefaßt:\nAnderweitige Bestrafung                          „Die Vollstreckung der ehrengerichtlichen\nIst durch ein Gericht oder eine Behörde eine              Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung\".\nStrafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufs-\ngerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaß-\nnahme verhängt worden, so ist von einer ehren-       28. § 144 erhält folgende ·uberschrift:\ngerichtlichen Ahndung desselben Verhaltens ab-                   \"Vollstreckung der ehrengerichtlichen\nzusehen, wenn nicht eine ehrengerichtliche Maß-                              Maßnahmen\".\nnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patent-\nanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten\nund das Ansehen der Patentanwaltschaft zu            29. Nach§ 144 wird folgender § 144 a eingefügt:\nwahren. Der Ausschließung steht eine ander-\nweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht                                    ,.§ 144 a\nentge.9en.\"                                                                    Tilgung\n(1) Eintragungen in den über den Patentan-\n22. Nach § 105 wird folgender § 105 a eingefügt:             walt geführten Akten über eine Warnung sind\nnach fünf, über einen Verweis oder eine Geld-\n,.§ 105 a\nbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese\nAbschluß der Ermittlungen und Schlußgehör            ehrengerichtlichen Maßnahmen entstandenen\nNach Abschluß der Ermittlungen (§ 169 a               Vorgänge sind aus den über den Patentanwalt\nAbs. 1 der Strafprozeßordnung) hat die Staats-           geführten Akten zu entfernen und zu vernich-\nanwaltschaft dem Patentanwalt und seinem Ver-            ten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnah-\nteidiger Gelegenheit zur Äußerung zu geben               men bei weiteren ehrengerichtlichen Maßnahmen\n(§ 169 a Abs. 2 der Strafprozeßordnung). Das            nicht mehr berücksichtigt werden.\nSchlußgehör (§§ 169b und 169c der Strafprozeß-              (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem\nordnung) ist nur zu gewähren, wenn es mit                die ehrengerichtliche Maßnahme unanfechtbar\nRücksicht auf Art und Umfang der Beschuldi-              geworden ist.\ngung oder aus anderen Gründen zweckmäßig er-\nscheint.\"                                                   (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den\nPatentanwalt ein Strafverfahren, ein ehren-\n23. Dem § 106 Abs. 3 wird folgender Satz 3 ange-             gerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren\nfügt:                                                    oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine an-\ndere ehrengerichtliche Maßnahme berücksichtigt\n„Wegen eines Verhaltens, wegen dessen                   werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes\nZwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden             Urteil noch nicht vollstreckt ist.\nist (§ 50) oder das der Vorstand der Patent-\nanwaltskammer gerügt hat (§ 70), kann der                   (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Patent-\nPatentanwalt den Antrag nicht stellen.\"                  anwalt als von ehrengerichtlichen Maßnahmen\nnicht betroffen.\n24. § 107 erhält folgenden Absatz 4:                            (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des\n\"(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht           Vorstands der Patentanwaltskammer entspre-\nanzuwenden.\"                                             chend. Die Frist beträgt fünf Jahre.\"","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1969                             35\n30. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts des           35. § 162 wird gestrichen.\nAchten Teils wird wie folgt gefaßt:\n36. § 170 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Die Kosten in dem ehrengerichtlichen Verfah-\nren und in dem Verfahren bei Anträgen auf                 „Sie kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nEntscheidung des Landgerichts gegen die An-                angefochten werden (§§ 125, 127).\"\ndrohung oder die Festsetzung des Zwangsgelds\noder über die Rüge\".                  37. § 172 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort\n31. § 148 erhält folgende Fassung:                                   „Ingenieurschule\" die Worte „oder einer\ngleichwertigen technischen Lehranstalt\" ein-\n,,§ 148\ngefügt.\nGebührenfreiheit, Auslagen\nb) In Absatz 5 werden die Worte „staatlich an-\nFür das ehrengerichtliche Verfahren und das                   erkannten\" durch die Worte „öffentlichen\nVerfahren bei einem Antrag auf Entscheidung                      oder staatlich anerkannten privaten Inge-\ndes Landgerichts gegen die Androhung oder                        nieurschulen\" ersetzt.\ndie Festsetzung des Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3)\noder über die Rüge (§ 70 a Abs. 1) werden\nkeine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach\nArtikel III\nden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes er-\nhoben.\"                                                                Änderung der Bundesnotarordnung\nDie Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961\n32. In§ 149 Abs. 1 wird ,,§ 70 Abs. 5,\"gestrichen.       (Bundesgesetzbl. I S. 98), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts\n33. In § 150 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „eine        vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird\nehrengerichtliche Bestrafung\" ersetzt durch die      wie folgt geändert:\nWorte „die Verhängung einer ehrengericht-\nlichen Maßnahme\".                                    1. § 74 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Die N otarkammer kann zur Erzwingung\n34. Nach § 150 wird folgender § 150 a eingefügt:             der den Notaren oder Notarassessoren nach Ab-\nsatz 1 obliegenden Pflichten zur Auskunft und\n,,§ 150 a                          zum persönlichen Erscheinen nach vorheriger\nKostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen              schriftlicher Androhung Zwangsgeld bis zu drei-\nauf Entscheidung des Landgerichts gegen die             hundert Deutsche Mark festsetzen. Das Zwangs-\nAndrohung oder die Festsetzung des Zwangs-               geld fließt zur Kasse der Notarkammer; es wird\ngelds oder über die Rüge                   wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben.\"\n(1) Wird der Antrag auf ehrengerichtliche\n2. § 110 wird wie folgt geändert:\nEntscheidung gegen die Androhung oder die\nFestsetzung des Zwangsgelds oder über die                a) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nRüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist                    „Ist dies zweifelhaft oder besteht ein solcher\n§ 150 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.                   Zusammenhang nicht, so ist, wenn es sich um\nStellt das Landgericht fest, daß die Rüge wegen                einen Anwaltsnotar handelt, im ehrengericht-\nder Verhängung einer ehrengerichtlichen Maß-                   lichen Verfahren für Rechtsanwälte, andern-\nnahme unwirksam ist (§ 70 a Abs. 5 Satz 2) oder                falls im Disziplinarverfahren zu entscheiden.\"\nhebt es den Rügebescheid gemäß § 70 a Abs. 3\nSatz 2 auf, so kann es dem Patentanwalt die in          b) Satz 3 wird gestrichen.\ndem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder              c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nteilweise auferlegen, wenn es dies für angemes-\nsen erachtet.                                                     ,, (2) Hat ein Ehrengericht oder ein Diszi-\nplinargericht sich zuvor rechtskräftig für zu-\n(2) Nimmt der Patentanwalt den Antrag auf                   ständig oder unzuständig erklärt, so ist das\nEntscheidung des Landgerichts zurück oder wird                 andere Gericht an diese Entscheidung gebun-\nder Antrag als unzulässig verworfen, so gilt                   den.\"\n§ 150 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.\n(3) Wird die Androhung oder die Festset-                                    Artikel IV\nzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die                              Ubergangsvorschriften\nnotwendigen Auslagen des Patentanwalts der\nPatentanwaltskammer aufzuerlegen. Das gleiche           (1) § 57 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der\ngilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 70 a     Fassung des Artikels I Nr. 9 und § 50 der Patentan-\nAbs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird           waltsordnung in der Fassung des Artikels II Nr. 7\noder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen           sind nur in den Verfahren anzuwenden, in denen\neines Freispruchs des Patentanwalts im ehren-        das Zwangsgeld nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\ngerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen         setzes angedroht oder festgesetzt worden ist.\ndes § 103 Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 70 a       (2) §§ 74, 74 a, 115 a, 195, 196 und 197 a der\nAbs. 5 Satz 2).\"                                     Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung des","36                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1\nArtikels I Nr. 12, l J, 24, 4:3, 44 und 46 sowie §§ 70,                         Artikel V\n70a, 103, 14B, 149 und 150a der Patentanwaltsord-\nGeltung in Berlin\nnung in der Fc1ssLmg des Artikels II Nr. 9, 10, 20, 31,\n32 und 34 sind nur in den Fällen anzuwenden, in             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndenen der Vorstand die Rü~Jc nach dem Inkrafttreten       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndieses Ccselzes erteilt. hat.                             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(3) § 121 Abs. 3 Salz 3 der Bundesrechtsanwalts-\nordnung in der Fassung des Artikels I Nr. 29 und\n§ 106 Abs. 3 Satz 3 der Patentanwaltsordnung in\nder Fassung des Artikels II Nr. 23 sind nur in Ver-                             Artikel VI\nfahren anzuwenden, in denen die Androhung oder\ndie Festsetzung des Zwangsgelds oder die Rüge                                  Inkrafttreten\nnach dem Tnk rclfHreten dieses Gesetzes ergangen            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsind.                                                     dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. Januar 1969\nDer Bundespräsident\nL übke,\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann"]}