{"id":"bgbl1-1969-29-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":29,"date":"1969-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/29#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_29.pdf#page=3","order":2,"title":"Textilkennzeichnungsgesetz","law_date":"1969-04-01T00:00:00Z","page":279,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 29   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1969                                279\nTextilkennzeichnungsgesetz\nVom 1. April 1969\nDer Bundeslc1g     lrnt. das   folgende  Gesetz  be-     1. ,,Baumwolle\"\nschlossen:                                                           für die aus den Samenhaaren der Frucht-\nkapsel des Baumwollstrauches gewonnenen\n§ 1\nFasern;\n(1) Textilerzeu~Jnisse dürfen gewerbsmäßig nur\n2. ,,Flachs\"\n1. in den Verkehr ~Jd>rachl oder zur Abgabe an                       für die aus den St'2ngeln der Flachspflanze\nletzte Verbrnucher fcilnchalten,                                 gewonnenen Fasern;\n2 eingeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschafts-       '.3. ,,Hanf\", ,,Sisal\", ,,Jute\", ,,Ramie\", ,,Kokos\"\ngesetzes) oder sonst in den Ccl tungsbereich dieses              für die aus diesen Pflanzen gewonnenen\nGesetzes verbracht                                               Fasern;\nwerden, W(mn sie mit einer Angabe über Art und             4. ,,Wolle\"\nCewichtsantcil der verwendeten textilen Rohstoffe\nfür die Haare vom Fell des Schafes sowie\n(Rohstoffgehc1ltsangc1be) versehen sind, die den in\nden §§ 3 bis 9 bezeichneten Anforderungen ent-                       für sonstige feine Tierhaare, die von Natur\nspricht.                                                             ähnliche Eigenschaften wie Schafwolle auf-\nweisen und in gleicher Weise wie diese\n(2) Muster, Proben, Abbildungen oder Beschrei-                    verarbeitet werden können;\nbungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder          5. ,,Haare\"\nProspekte mit derurtigen Abbildungen oder Beschrei-\nbungen dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern                      für grobe Tierhaare;\nzur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Be-              6. ,,Seide\"\nstellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder                    für die Kokonfäden seidenspinnender Insek-\nüberlassen werden, wenn sie mit einer Rohstoff-                      ten;\ngehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeug-\nnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 9 be-         7. ,,Reyon\"\nzeichneten Anforderungen entspricht.                                 für die auf Zellulosebasis         hergestellten\nChemiefasern;\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Tätigkeit von\nGenossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sie             8. ,,Synthetics\"\nnicht gewerbsmäßig betrieben wird.                                   für die aus synthetischen Polymeren her-\ngestellten Chemiefasern;\n§ 2                             9. ,,Glasfasern\"\n(1) Textilerzeugnisse sind\nfür aus Glasschmelzen oder aus Glasstäben\nnach dem Stab-Abziehverfahren gewonnene\n1. zu mindestens achtzig vom Hundert ihres Gewich-                   feine Fasern;\ntes aus textilen Rohstoffen hergestellte\n10. ,,Gummi\"\na) Waren;\nfür aus natürlichem oder synthetischem\nb) Bezugstoffe   auf    Möbeln,    Möbelteilen  und              Kautschuk hergestellte Fasern;\nSchirmen;\n11. ,,Sonstige Fasern\"\n2. mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem ge-\nwöhnlichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht                      für alle textilen Rohstoffe, für die nicht nach\n(Nutzschicht) die Vorai1ssetzungen nach Num-                     den Nummern 1 bis 10 oder durch eine nach\nmer 1 erfüllt.                                                   Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung be-\nstimmte Bezeichnungen vorgeschrieben sind.\n(2) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich\nHaare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächen-           (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\ngebilden verarbeiten lassen.                              mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates besondere Bezeichnungen für in\n(3) Inverkehrbringen ist jedes Uberlassen an an-       Absatz 1 Nr. 1 bis 10 nicht aufgeführte textile Roh-\ndere.                                                     stoffe vorzuschreiben, wenn zur Beurteilung der\nGebrauchstauglichkeit von Textilerzeugnissen, die\n§ 3\nunter Verwendung solcher Rohstoffe hergestellt\n(1) In der Rohstoff9chaltsangabe sind folgende         werden, eine Rohstoff gehaltsangabe erforderlich\nBezeichnungen zu verwenden:                               erscheint.","280                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Neben der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 oder        3. Binde- und Füllketten und Binde- und Füll-\ndurch eine nach Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung         schüssen flachgewebter Fußbodenbeläge und\nvorgeschriebenen Bezeichnung eines textilen Roh-            Möbelbezugstoffe,\nstoffes darf unbeschadet des § 9 Abs. 1 Satz 1 ein      4. textilen Flächengebilden, die als Grundlage von\nWortzeichen mitverwendet werden, das für textile            Samten und Plüschen dienen, es sei denn, daß\nRohstoffe als Warenzeichen eingetragen oder in              diese textilen Flächengebilde und der Flor den\neinem für textile Rohstoffe eingetragenen Waren-            gleichen Rohstoffgehalt haben,\nzeichen enthalten ist, wenn der Hersteller des textilen\nRohstoffes Inhaber des Warenzeichens ist oder den       5. Bezügen und ähnlichen Bestandteilen von Knöp-\nRohstoff mit Zustimmung und unter der Kontrolle             fen, Schnallen und sonstigem Zubehör,\ndes Warenzeicheninhabers hergestellt·hat. Die §§ 15     6. Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen und\nund 24 des Warenzeichengesetzes bleiben unbe-               sonstigen Mitteln textiler Ausrüstung.\nrührt.\nBei der Ermittlung des Nettotextilgewichts ist bei\nmehrschichtigen Fußbodenbelägen nur die Nutz-\n§ 4\nschicht zu berücksichtigen.\n(1) Statt der Bezeichnung \"Wolle\" darf die Be-\nzeichnung .Schurwolle\" verwendet werden, wenn              (3) Das Nettotextilgewicht ist unter Ansatz des\nder gesamte Wollanteil des Textilerzeugnisses aus       Feuchtigkeitszuschlags auf das Trockengewicht zu\nberechnen, der sich bei einer Temperatur von 20° C\nWolle besteht, die in einem nicht faserschädigenden\nVerfahren gewonnen worden ist und keinem an-            und einer Luftfeuchtigkeit von 65 vorn Hundert er-\nderen als dem zur Herstellung des zu kennzeichnen-      gibt. Das gleiche gilt sinngemäß für die Berechnung\nden Textilerzeugnisses erforderlichen Spinn- oder       des Gewichts nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2.\nFilzprozeß unterlegen hat. Besteht in diesem Falle\ndie Wolle ganz oder teilweise aus feinen, nicht vom                               § 6\nFell des Schafes stammenden Tierhaaren, so kann\nderen Gewichtsanteil unter Verwendung ihrer Gat-           (1) Bei Angabe der Gewichtsanteile sind die im\ntimgsnamen mit oder ohne den Zusatz „Haare\"             Verlauf des Herstellungsprozesses eintretenden Ver-\noder „Wolle\" gesondert angegeben werden.                änderungen im Gewicht der verwendeten textilen\nRohstoffe im Rahmen der hierfür bekannten Erfah-\n(2) Enthält ein Textilerzeugnis grobe Tierhaare      rungswerte zu berücksichtigen. Bei einem zur Ab-\nund Wolle, so sind die Gewichtsanteile zusammen-        gabe an den letzten Verbraucher bestimmten Textil-\ngefaßt unter der Bezeichnung „Haare und Wolle\"          erzeugnis ist eine ausreichende Berücksichtigung im\nanzugeben.                                              Sinne von Satz 1 anzunehmen, wenn die Abweichun-\n(3) Der insgesamt zehn vom Hundert nicht über-       gen der angegebenen von den tatsächlichen Ge-\nsteigende Gewichtsanteil eines oder mehrerer tex-       wichtsanteilen nicht mehr als drei vorn Hundert be-\ntiler Rohstoffe darf mit der Bezeichnung „Sonstige      tragen.\nFasern\" auch dann angegeben werden, wenn es sich           (2) Der herstellungstechnisch bedingte Anflug von\nnicht um Rohstoffe der in § 3 Abs. 1 Nr. 11 bezeich-    textilen Rohstoffen, die in der Rohstoffgehalts-\nneten Art handelt. Ohne Rücksicht auf die Höhe des      angabe nicht genannt sind, darf eins vom Hundert\nGewichtsanteils darf diese Bezeichnung für textile      nicht übersteigen.\nRohstoffe verwendet werden, deren Art nicht näher\nbestimmt werden· kann, weil das Textilerzeugnis\nganz oder teilweise aus aufbereiteten Spinnstoffen                                § 7\nhergestellt worden ist.                                    (1) Statt der Angabe des Gewichtsanteils mit\nhundert vorn Hundert kann der Bezeichnung des\nRohstoffes der Zusatz „rein\" hinzugefügt werden;\n§ 5                          die Bezeichnung .reine Wolle\" darf nur unter den\n(1) Die Gewichtsanteile der verwendeten textilen     Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 verwendet\nRohstoffe sind unbeschadet des § 6 Abs. 2 und des       werden. Bei aus Flachs hergestellten Textilerzeug-\n§ 7 in Vom-Hundert-Sätzen des Nettotextilgewichts       nissen kann im Falle des Satzes 1 die Rohstoff-\nanzugeben.                                              gehaltsangabe auch „rein Leinen\" lauten.\n(2) Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der       (2) Wenn das zu kennzeichnende Textilerzeugnis\nzur Herstellung eines Textilerzeugnisses, im Falle      zu mindestens sechsundneunzig vorn Hundert seines\ndes § 8 Abs. 1 der einzelnen Teile, verwendeten         Nettotextilgewichts aus Wolle besteht, kann sich\ntextilen Rohstoffe, vermindert um das darin ent-        die Rohstoffgehaltsangabe auf die Bezeichnung\nhaltene Gewicht von                                     Wolle beschränken.\n1. ausschließlich oder vorwiegend der Verzierung\ndienenden Bestandteilen, sofern deren Anteil am                               § 8\nGesamtgewicht der textilen Rohstoffe fünf vom         (1) Bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Tei-\nHundert nicht übersteigt,                          len unterschiedlichen Rohstoffgehalts zusammen-\n2. Verstärkungen, Versteifungen, eingearbeiteten        gesetzt sind, ist der Rohstoffgehalt der einzelnen\nGummifäden und -bändern, Webkanten, Bor-            Teile jeweils gesondert anzugeben. Angaben über\ndüren, Futter- und Einlagestoffen, Knopfleisten    Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textil-\nund Nähmitteln,                                    erzeugnisses weniger als dreißig vorn Hundert be-","Nr. 29  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1969                           281\nträgt, können 1mtcrbleiben. Die Rohstoffgehults-       2. auf Textilerzeugnisse und zu deren Herstellung\nangabe muß erkennen lassen, auf welche Teile sie            bestimmte Vorerzeugnisse, die\nsich bezieht.                                               a) ausgeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirt-\n(2) Bilden   mehrere Textilerzeugnisse ihrer Be-             schaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungs-\nstimmung nach eine Einheit, so braucht nur eines                bereich dieses Gesetzes verbracht werden,\nvon ihnen mil einer Rohstoffgehaltsangabe ver-              b) zum Zwecke der Durchfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 5\nsehen zu werden. Weisen diese Textilerzeugnisse                 des Außenwirtschaftsgesetzes) in den Gel-\nunterschiedlichen Rohstoffgehalt auf, so gilt Absatz 1          tungsbereich dieses Gesetzes verbracht wer-\nSatz 1 und 3 sinngemäß.                                         den,\nc) zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder\n§ 9                                  Zollaufschublagern eingeführt werden,\n(l) Die Rohstoffgehaltsangabe muß deutlich les-          d) zur Veredelung unter zollamtlicher Uber-\nbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen.           wachung und Wiederausfuhr eingeführt oder\nAndere als nach Absatz 3, Absatz 4 oder den §§ 3                sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbis 5, 7 und 8 vorgeschriebene oder zugelassene                 verbracht werden,\nAngaben müssen von der Rohstoffgehaltsangabe                e) zur Erfüllung eines Auftrags des Bundes, eines\ndeutlich abgesetzt sein. Die Rohstoffgehaltsangabe              Landes oder einer sonstigen juristischen Per-\nmuß im Falle des § 1 Abs. 1 an leicht sichtbarer                son des öffentlichen Rechts geliefert werden.\nStelle eingewebt oder an dem Textilerzeugnis an-           (2) Dieses Gesetz ist ferner nicht anzuwenden auf\ngebracht sein.                                         die nachstehend bezeichneten Textilerzeugnisse und\n(2) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zwecke ihrer    die zu deren Herstellung bestimmten Vorerzeug-\ngewerbsmäßigen Bearbeitung, Verarbeitung oder          nisse:\nWeiterveräußerung in den Verkehr gebracht, ein-          1. Gürtel, Hosenträger, Ärmel-, Strumpf- und\ngeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses              Sockenhalter, Strumpfbänder, Uhrenarmbänder,\nGesetzes verbracht werden, können Art und Ge-                 Schnürsenkel, Etiketten und Abzeichen, Nadel-\nwichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe im            kissen, Topflappen, Kaffee- und Teewärmer,\nLieferschein oder in der Rechnung angegeben wer-              Schutzärmel, Muffe, Gamaschen, Stoffschuhe,\nden. Bei Textilerzeugnissen, die in für die Abgabe            Kunstblumen aus Textilien,\nan Verbraucher bestimmten Verpackungen letzten\nVerbrauchern gegenüber feilgehalten werden, kann         2. Miederwaren, soweit sie in andere Textilerzeug-\ndie Rohstoffgehaltsangabe auf der Verpackung an-              nisse eingearbeitet sind,\ngebracht werden.                                         3. Waren für d_en medizinischen, hygienischen oder\n(3) Bei Samten, Plüschen und mehrschichtigen              kosmetischen Bedarf,\nFußbodenbelängen ist anzugeben, daß sich die Roh-        4. Waren für den technischen Bedarf, einschließlich\nstoffgehaltsangabe nur auf die Nutzschicht bezieht,           der Seilerwaren,\nes sei denn, daß alle Schichten den gleichen Roh-\n5. Putz- und Reinigungstücher,\nstoffgehalt haben.\n6. Verpackungsmaterial,\n(4) In die Rohstoffgehaltsangabe dürfen außer\nden nach Absatz 3 und den nach den §§ 3 bis 5, 7         7. Paus- und Malleinwand sowie bemalte Gewebe,\nund 8 vorgeschriebenen oder ausdrücklich zugelasse-      8. Feuer- und Säureschutzbekleidung,\nnen Angaben nur\n9. Spielwaren,\n1. Name oder Firma des Herstellers oder eines das\n10. Mützen, Hüte und Hutstumpen,\ngekennzeichnete Erzeugnis vertreibenden Händ-\nlers in ausgeschriebener oder verkehrsüblich ab-   11. Watte und Filze sowie Stoffe, die nur für Ein-\ngekürzter Form mit oder ohne Beifügung des               lagen, Verstärkungen, Versteifungen, Einfassun-\nOrtes der gewerblichen Niederlassung                     gen und Besätze bestimmt sind,\nsowie                                              12. Nähmittel in Industrieaufmachung über 200 Me-\n2. im Falle des § 3 Abs. 3 ein Hinweis auf die Ein-          ter,\ntragung des Wortzeichens als Warenzeichen          13. Reste, Abfälle und gebrauchte Waren.\n3. eine Anleitung über die Behandlung der Textil-          (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nerzeugnisse beim Waschen, Bügeln, Chemisch-        mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nreinigen und-Chloren                               des Bundesrates über Absatz 2 hinaus Arten oder\naufgenommen werden.                                    Gruppen von Textilerzeugnissen, bei denen wegen\nder untergeordneten Bedeutung des Rohstoff-\n§ 10                         gehalts für die Gebrauchstauglichkeit des Textil-\nerzeugnisses, wegen der geringen Unterschiede in\n(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden              der Beschaffenheit des am Markt befindlichen Sorti-\n1. auf Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bear-    ments oder wegen der Fachkunde des herkömm-\nbeitung durch Heimarbeiter oder sonstige im        lichen Abnehmerkreises eine Aufklärung des Käu-\nLohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende diesen     fers über Art und Gewichtsanteile der verwendeten\nPersonen oder von ihnen ihren Auftraggebern        textilen Rohstoffe nicht erforderlich erscheint, von\nübergeben werden, und                              den Vorschriften dieses Gesetzes auszunehmen.","282                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 11                               b) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen\nUnLcrlil~f<'n ülwr Tdts;idien, auf deren Kenntnis               Rohstoffgehaltsangabe der mit ihnen angebote-\ndie Rohsloff~Jch<1llsitll~Jabe beruht, sind zwei Jahre             nen Textilerzeugnisse versehen sind,\nlan~J aulzubcwahrcn. Die Prist beginnt mit Ablauf              letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder\ndes Kdlcndc~rj<.1hws, in welchem das letzte der Er-            beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textil-\nzeugnisse, auf die sich die Unterlagen beziehen,               erzeugnisse zeigt oder überläßt oder\nvon deren Besitzer in den Verkehr gebracht worden\n3. entgegen § 11 Unterlagen nicht aufbewahrt.\nist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\n§ 12                           werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n§ 13\nfahrlässig\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 steht der Abfertigung durch die\n1. entgegen § 1 Abs. l Textilerzeugnisse,                  Zolldienststellen nicht entgegen. Die Zolldienst-\na) die nicht mit einer Robstoffgehaltsangabe ver-      stellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften\nsehen sind oder                                    dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung fest-\nb) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen      stellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mit-\nRohstoffgehaltsangabe versehen sind,                zuteilen.\nin den V er kehr bringt, zur Abgabe an letzte Ver-                               § 14\nbraucher feilhält, einführt oder sonst in den Gel-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntungsbereich dieses Gesetzes verbringt,                des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n2. entgegen § 1 Abs. 2 Muster, Proben, Abbildungen         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\noder Beschreibungen von Textilerzeugnissen oder        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nKataloge oder Prospekte mit derartigen Abbil-          lassen werden, gelten im Land Berlin nach Maßgabe\ndungen oder Beschreibungen,                            des § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\na) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe der\nmit ihnen angebotenen Textilerzeugnisse ver--                                 § 15\nsehen sind, oder                                      Dieses Gesetz tritt am 1. September 1970 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. April 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}