{"id":"bgbl1-1969-29-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":29,"date":"1969-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes","law_date":"1969-04-01T00:00:00Z","page":277,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt                                                                                                                                                     m\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                           Ausgegeben zu Bonn am 3. April 1969                                                                                                    Nr.29\nTag                                                                 Inhalt                                                                                          Seite\n1. 4. 69     Achtes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes                                                                                                        277\nBundesgesetzbl. lII 51-1, 51-2\n1. 4. 69 Textilkennzeidmungsgesetz               ............................................................                                                       279\n25. 3. 69      Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebs-\ngesetzes (DVO BliwaG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  283\n31. 3. 69      Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung                                                                                       284\nBundesgesetzbl. III 7400-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 und Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 288\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              288\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes\nVom 1. April 1S69\nDer Bundestag hat das folgende                         Gesetz be-                      b) Hinter Nummer 3 wird der Punkt durch ein\nschlossen:                                                                                      Komma ersetzt und folgende Nummer 4 an-\ngefügt:\nATtikel 1                                                         „4. für die Offiziere des militärfachlichen\nÄnderung des Soldatengesetzes                                                         Dienstes die Vclleadung des zweiundlünf-\nDas Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes-                                                         zigsten Lebensjahres.\"\ngesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Sie-\nbente Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes                                                                                   Artikel 2\nvom 24. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 221), wird\nwie folgt geändert und ergänzt:                                                          Änderung des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes\nDas Vertrauensmänner-Wahlgesetz vom 26. Juli\n1. § 35 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                         1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1052) wird wie folgt ge-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „Ein-                                ändert und ergänzt:\nheiten\" ein Komma und die Worte „in den                                        In § 2 Abs. 1 werden hinter dem Komma nach dem\nHauptabschnitten (Divisionen) eines Schiffes\"                             Wort „Einheit\" die Worte „eines Hauptabschnittes\neingefügt.                                                                 (Division) eines Schiffes\" angefügt und danach ein\nb) folgender Absatz 5 wird angefügt:                                             Komma gesetzt.\n,, (5) Erleidet ein Soldat anläßlich der ord-\nArtikel 3\nnungsgemäßen Wahrnehmung von Redlten\noder Erfüllung von Pflichten nach den Absät-                                                                 Ubergangsvorschrift\nzen 1 bis 4 durch einen Unfall eine gesund-                                     § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldaten-\nheitliche Schädigung, .die im Sinne der Vor-                               gesetzes in der Fassung des Artikels 1 sind auf\nschriften des Soldatenversorgungsgesetzes ein                              Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel, die vor In-\nDienstunfall oder eine Wehrdienstbeschädi-                                 krafttreten dieses Gesetzes zu einem dieser Dienst-\ngung wäre, so finden diese Vorschriften ent-                               grade ernannt worden sind, r,ur dann anzuwenden,\nsprechende Anwendung.\"                                                     wenn sie sich damit unwiderr.uflich einverstanden\nerklärt haben. In diesem Falle wird ein einmaliger\n2. § 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                             Ausgleich in Höhe von 4000 DM gewährt. Die Er-\na) In Nummer 1 werden die Worte „in den                                         klärung ist innerhalb eines Jahres r.ach Inkrafttreten\nDienstgraden eines Feldwebels, Oberfeld-                                    dieses Gesetzes gegenüber dem nächsten Diszip;i-\nwebels und Hauptfeldwebels\" gestrichen.                                    narvorgesetzten schriftlich abzugeben.","278                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 4                          bekanntzugeben, nötigenfalls die Paragraphenfolge\nzu ändern und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nSchi uß vorschriilen\nzu beseitigen.\n§ 1\n§ 2\nDer Bundesminister der Verteidigung wird er-\nmächtigt, den Wortlcnit des Soldatengesetzes unter           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nBerücksid1 ligunrJ der Andcrungen dieses Gesetzes          dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. April 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}