{"id":"bgbl1-1969-28-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":28,"date":"1969-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/28#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_28.pdf#page=6","order":3,"title":"Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1969-03-26T00:00:00Z","page":270,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["270                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 26. März 1969\nAuf Grund des § 23 a Abs. 'J. des Körperschaft-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), zu-\nletzt geändert durch das Dritte Steueränderungs-\ngesetz 1967 vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1334), wird nachstehend der Wortlaut der\nKörperschaftsteuer-Durchführungsverordnung unter\nBerücksichtigung des Artikels 4 des Zweiten Steuer-\nänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1254) und der Verordnung zur Än-\nderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-\nnung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1452) bekanntgemacht.\nBonn, den 26. März 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nKörperschafts teuer-Durchführungsverordnung\n(KStDV 1968)\nin der Fassung vom 26. März 1969\nZu § 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetz(~S                                                          § 2\n§ 1                                    Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe\nund Hafenbetriebe\nBetriebe gewerblicher Art\nvon Körperschaften des öffentlichen Rechts                       Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch\ndie Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung\n(1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör-                   mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem\nperschaften des öf fcntlichen Rechts gehören alle Ein-              öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.\nrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen\nTätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder ande-\n§ 3\nren wirtsch-Jftlichen Vorteilen dienen. Die Absicht,\nGewinn zu erzi0l0n, ist nicht erforderlich.                                Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe\n(2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher                    Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von in-\nArt nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalh               ländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts\nder Gesarnth('liitiqung der Körperschaft wirtschaft-                sind steuerfrei.\nlich herauslwht 'Jir,c:c wirtschaftliche Selbständigkeit\n§ 4\nkann in einer b('sn11deren Leitung, in einem geschlos-\nsenen Gc>scl• · . ! : <· 1 rr,is, in der Buchführung oder in                          Hoheitsbetriebb\neinem ähn Jör·',,\"i c111f eine Einheit hindeutenrten\nBetriebe von Körperschaften des öffentlichen\nMerkmal h 0 sl n!vn. Daß die Bücher bei einer anderen               Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-\nVerwaltunq nr,fülirt werden, ist unerheblich.\nlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören\n(3) Als Vc:rn,'f'h1nnq eines Betriebs gewerblicher               nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Aus-\nArt ist jPde pr1t,wltliche Uberlassung von Einrich-                 übung der öffentlichen Gewalt \"ist insbesondere an-\ntungen, I' ri hrr,,., (vlrr Rechten anzusehen, die beim             zunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu\nVerpächt0r 0in0n Betrieb gewerblicher Art darstel-                  deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund\nlen würden.                                                         gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich-","Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1969                             271\ntel i:;:. Iit:rhcr gehören z.B. Forschungsanstalten,           stige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder\nV\\f ('i l<)fWd rt.cn, ::::chLlchthöfo, Priedhöfe, Anstalten    Arbeitslosigkeit) sind von der Körperschaftsteuer\nz11r   Lc:b<•n~;mittcluntcrsuchung, zur Desinfektion, zur      unter den folgenden Voraussetzungen befreit:\nLcidHT, vcrhrc:n n 1mg, zur Müllbeseitigung,. zur Stra-\n1. Die Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere\nI\\cn                 und zur Abführung von Abwässern               Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaft-\nund ;\\bUillen.\nlicher Geschäftsbetriebe oder der Spitzenverbände\n§ 5\nder freien Wohlfahrtspflege einschließlich deren\nRechtsform                             Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten\n(1) Ein fklritb qcwerblicher Art ist auch dann un-\nund sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsver-\nbeschrJnk1 sl.etwrpflichtig, wenn er selbst eine Kör-               bände beschränken. Zu den Zugehörigen im\nperschaft d('S iil lcntlichen Rechts ist.                           Sinne dieser Bestimmung rechnen auch deren An-\ngehörige (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes).\n(2) BetriPhP, die in eine privatrechtliche Form ge-\nk1cidc:L sind, werden nach den für diese Rechtsform            2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistungen\ng e 11.c,mlrm V orsch riflcn besteuert.                             der Kasse zugute kommen oder zugute kommen\nsollen (Leistungsempfänger), darf sich nicht aus\n§ 6\ndem Unternehmer oder dessen Angehörigen und\nbei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern\nOHentlich-rechtliche Versicherungsanstalten                oder deren Angehörigen zusammensetzen.\nOffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sind          3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen sat-\nauch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie mit                zungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder\nZwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind.                      deren Angehörigen zugute kommen oder für aus-\nschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke\nZu § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes                                  verwendet werden.\n§ 7                          4. Es muß sichergestellt sein, daß der Betrieb der\nKasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und\nDurchführung der Steuerbefreiung                      Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung\nFür die Durchführung der Steuerbefreiung gelten                 darstellt.\ndie § § 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und              5. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch\ndie Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember                    der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).\n§ 10, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Lei-\nstungsempfänger die Voraussetzungen des § 11\n§ 8\nerfüllt sein.\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen\n§ 10\nVon der Körperschaftsteuer sind befreit\n1.  Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund des                              Kassen mit Rechtsanspruch\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Fe-                                 der Leistungsempfänger\nbruar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) in der jeweils           (1) Rechtsfähige      Pensionskassen und ähnliche\ngeltenden Fassung und der dieses Gesetz ergän-            rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern\nzenden Vorschriften als gemeinnützig anerkannt            einen Rechtsanspruch gewähren, müssen als Ver-\nsind;                                                     sicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die\n2.   Unternehmen, solange sie als Organe der staat-            Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-\nlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) anerkannt               nehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931\nsind;                                                      (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch § 37\n3.  die von den zuständigen Landesbehörden begrün-             des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom\ndeten oder anerk<;1-nnten gemeinnützigen Sied-            6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185) oder\nlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungs-             als öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt beauf-\ngesetzes und im Sinne der Bodenreformgesetze              sichtigt werden.\nder Länder;                                                    (2) Der Betrieb einer in Absatz 1 bezeichneten\n4.   die von den obersten Landesbehörden zur Aus-              Kasse stellt eine soziale Einrichtung iJJl Sinne des\ngabe von Hr.imstätten zugelassenen gemein-                § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes insbesondere dann\nnützigen Unternehmen im Sinne des Reichsheim-              nicht dar, wenn die jeweils erreichten Rechts-\nstättengesetzes.                                           ansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des\nAbsatzes 3 die folgenden Beträge übersteigen:\nZu § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes                             als Pension            12 000 Deutsche Mark jährlich,\nPensionskassen und ähnliche Kassen                  als Witwengeld          8 000 Deutsche Mark jährlich,\nals Waisengeld          2 400 Deutsche Mark jährlich\n§ 9                                                                für jede Halbwaise,\nAllg,emeines                                               4 800 Deutsche Mark jährlich\nRechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechts-                                                 für jede Vollwaise,\nfähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-,                  als Sterbegeld          1 500 Deutsche Mark\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und son-                                                     als Gesamtleistung.","272                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Die jeW()ils erreichten Rechtsansprüche der           im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschafts-\nLcistunrJsernpfänqcr dürfen in nicht mehr als 12 vom          jahrs die folgenden Jahresbeträge nicht über-\nHundert itlkr foälle auf hühere als die in Absatz 2          stiegen haben:\nbezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht      a) 400 000 Deutsche Mark bei Versicherungs-\nmehr als 4 vom I lundert aller Fälle für Pension,                vereinen, die die Lebensversicherung oder die\nWitwengeld und Waisengeld uneingesch,ränkt. Im                   Krankenversicherung betreiben,\nübrigen dürfen die jeweils erreichten Rechts-                b) 80 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Ver-\n,rnsprüche die folgenden Betröge nicht übersteigen:\nsicherungsvereinen, oder\nals Pension        18 000 Deutsche Mark jährlich,        2. wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeld-\nals Witwengeld l 2 000 Deutsche Mark jährlich,               versicherung beschränkt, sie kein höheres Sterbe-\nals Waisengeld      3 600 Deulsche Mark jährlich             geld als 1 500 Deutsche Mark als Gesamtleistung\nfür jede Halbwaise,        gewähren und im übrigen die Voraussetzungen\n7 200 Deutsche Mark jährlich             des § 9 Ziff. 3 erfüllen.\nfür jede Vollwaise,\nals Sterbegeld       2 500 Deutsche Mark                  Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes\nals Gesamtleistung.\n§ 13\n§ 11                                                 Berufsverbände\nKassen ohne Rechtsanspruch                            ohne öffentlich-rechtlichen Charakter\nder Leistungsempfänger                      (1) Zu den Berufsverbänden ohne öffentlich-recht-\nRechtsfähige Unterstützungskassen und sonstige        lichen Charakter im Sinne des § 4 Acs. 1 Ziff. 8 des\nrechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder          Gesetzes können Berufsverbände der Arbeitgeber\nArbeitslosigkeit, die den Leistungsempfängern kei-        und der Arbeitnehmer (z.B. Arbeitgeberverbände\nnen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden         und Gewerkschaften) und andere Berufsverbände\nVoraussetzungen erfüllen:                                 (z. B. Wirtschaftsverbände, Bauernvereine und Haus-\nbe~itzervereine) gehören.\n1. Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung\ndes Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß           (2) Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im\nsatzungsmäßig und tatsächlich für die Zwecke der      Sinne des § 14 Abs. 1 vor, so dient er dem Verbands-\nKasse dauernd gesichert sein.                         zweck, wenn der Berufsverband durch ihn allge-\nmeine ideelle oder wirtschaftliche Interessen des\n2. Die Zugehörigen des Betriebs oder die Zugehöri-\nBerufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnimmt.\ngen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-\nDiese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der wirt-\npflege einschließlich ihrer Untergliederungen,\nschaftliche Geschäftsbetrieb der Erfüllung von Auf-\nEinrichtungen und Anstalten und sonstiger\ngaben dient, die dem Berufsverband auf Grund von\ngemeinnütziger Wohlfahrtsverbände (§ 9 Ziff. 1)\ngesetzlichen Vorschriften übertragen worden sind\ndürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen\noder aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.\nZuschüssen nicht verpflichtet sein.\n(3) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 dienen dem\n3. Den Zugehörigen des Betriebs oder den Zugehöri-\nVerbandszweck zum Beispiel\ngen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-\npflege einschließlich ihrer Untergliederungen, Ein-   1. die Herausgabe, der Verlag oder der Vertrieb\nrichtungen und Anstalten und sonstiger gemein-            von Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen\nnütziger Wohlfahrtsverbände (§ 9 Ziff. 1) oder den        fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes\nArbeitnehmervertretungen des Betriebs muß sat-            oder Wirtschaftszweiges, einschließlich der Auf-\nzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen,            nahme von Fachanzeigen;\nan der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der         2. die Ausbildung und Fortbildung der Angehörigen\nKasse zufließen, beratend mitzuwirken.                    des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges, ein-\n4. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld                schließlich des Unterhaltens von diesen Zwecken\ndürfen die in § 10 Abs. 2 und 3 bezeichneten Be-          dienenden Einrichtungen;\nträge nicht übersteigen.                              3. die Beratung und Vertretung der Angehörigen\ndes Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges in An-\n§ 12                               gelegenheiten, die sich aus der Zugehörigkeit zu\nKleinere Versicherungsvereine                    dem Berufsstand oder Wirtschaftszweig ergeben;\nKleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-         4. die Durchführung sozialer, kultureller, staats-\nkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Be-              politischer, gesellschaftspolitischer, sozialpoliti-\naufsichtigung der privaten Versicherungsunterneh-             scher und wirtschaftspolitischer Aufgaben, ein-\nmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichs-            schließlich des Unterhaltens von diesen Zwecken\ngesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch § 37 des          dienenden Einrichtungen;\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. Sep-          5. die Veranstaltungen zur Werbung und zur Förde-\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), sind von der         rung des Verbandslebens.\nKörperschaftsteuer befreit,\n(4) Treffen in einem wirtschaftlichen Geschäfts-\n1. wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der        betrieb Tätigkeiten, die dem Verbandszweck dienen,\nletzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des      und Tätigkeiten, die dem Verbandszweck nicht","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1969                              273\ndienen, zusammen, so gilt er als ein wirtschaftlicher    unternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni\nGeschäftsbetrieb im Sinne des Absatzes 2, wenn die       1931 (Reichsge..;etzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch\nEinnahmen aus den nicht dem Verbandszweck                § 37 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom\ndienenden Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesam-          6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), betrei-\nten Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäfts-            ben, sind Beitragsrückerstattungen, die auf Grund\nbetriebs, höchstens 10 000 DM, nicht übersteigen.        des Geschäftsergebnisses gewährt werden und aus\n(5) Unterhält ein Berufsverband wirtschaftliche       dem Krankenversicherungsgeschäft stammen, ab-\nGeschäftsbetriebe, die dem Verbandszweck nicht           zugsfähig; Zuführungen zu Rücklagen für solche\ndienen, so gelten sie als wirtschaftliche Geschäfts-     Beitragsrückerstattungen sind nur insoweit ahzugs-\nbetriebe im Sinne des Absatzes 2, wenn die Einnah-       fähig, als die ausschließliche Verwendung der Rück-\nmen aus dem einzelnen wirtschaftlichen Geschäfts-        lagen für diesen Zweck durch Satzung, Versiche-\nbetrieb 1 000 DM nicht übersteigen.                      rungsbedingungen oder durch geschäftsplanmäßige\nErklärung gesichert ist.\nZu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 des Gesetzes                    (2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Versiche-\nrungsunternehmen sind für das Krankenversiche-\n§ 14                          rungsgeschäft mindestens 5 vom Hundert des nach\nWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,            den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und\nVermögensverwaltung                     des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinns\nzu versteuern, von dem der bei dem Krankenver-\n(1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine    sicherungsgeschäft für die Versicherten bestimmte\nselbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein-       Anteil noch nicht abgezogen ist.\nnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt\nwerden und die über den Rahmen einer Vermögens-                                      § 18\nverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu er-\nzielen, ist nicht erforderlich.                                         Beschränkt steuerpflichtige\nVersicherungsunternehmen\n(2) Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor,\nwenn Vermögen genutzt wird, z.B. Kapitalvermögen            (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs-\nverzinslich angelegt, unbewegliches Vermögen ver-        unternehmen ist für die Berechnung des inländischen\nmietet oder verpachtet wird.                             steuerpflichtigen Einkommens von dem technischen\nErgebnis im inländischen Versicherungsgeschäft aus-\nzugehen, wenn für das inländische Versicherungs-\nZu den §§ 5 bis 7 und 20 des Gesetzes\ngeschäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er-\n§ 15                          mittlung des Inlandeinkommens möglich ist. Hinzu-\nzurechnen ist der dem Inlandgeschäft entsprechende\n(gestrichen)                      Anteil an den Vermögenserträgen des Gesamtunter-\nnehmens, abzuziehen ist der dem inländischen Ver-\n§ 16                          sicherungsgeschäft entsprechende Anteil an den\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb                Generalunkosten des Gesamtunternehmens, soweit\ndiese Anteile nicht im technischen Ergebnis des in-\nBei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften      ländischen Versicherungsgeschäfts enthalten sind.\ndes Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern\nverpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte        (2) Wenn für das inländische Versicherungs-\naus Gewerbebetrieb zu behandeln.                         geschäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er-\nmittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist, so\n§ 16a                          ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen der\ndem Verhältnis der inländischen Prämieneinnahme\nVom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr          zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende Teil des\nIn den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ist  ausgewiesenen Gewinns des Gesamtunternehmens\n1. § 11 Ziff. 5 des Gesetzes auf die Ausgaben im         zugrunde zu legen.\nKalenderjahr zu beziehen;                                (3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten\n2. bei Anwendung des § 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2           Betrag sind die nicht abzugsfähigen Ausgaben hinzu-\nHalbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der       zurechnen.\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember\n§ 19\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) von den Leistun-\ngen im Kalenderjahr auszugeh:::m.                                Verdeckte Gewinnausschüttungen\nBei der Ermittlung des Einkommens sind ver-\n§ 17                          deckte Gewinnausschüttungen .z:u berücksichtigen.\nKrankenversicherungsunternehmen\nBeispiele:\n(1) Bei Versicherungsunternehmen, die das Kran-\nkenversicherungsgescbäft aHein oder neben anderen          1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte und\nVersicherungszweigen nach einem von der Versiche-              erhält dafür ein unangemessen hohes Gehalt.\nrungsaufsichtsbehörde genehmigten technischen Ge-          2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter\nschiiftsp]an im Sinne der §§ 11 und 12 des Gesetzes            besondere Umsatzvergütungen neben einem an-\nüber die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-           gemessenen Gehalt.","274                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. Ein Ccsellsc:haller erhält ein Darlehen von der       Zu § 11 Ziff. 2 des Gesetzes\nCesellsdwft zinslos oder zu einem außergewöhn-\nlich geringen Zinsfuß.                                                           § 24\n4. :Cin Gesellschafter erhült von der Gesellschaft                  Versicherungstechnische Rücklagen\nein Dürlehen, obwohl schon bei der Darlehns-\nhingabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet             (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-\nwerden muß.                                           lagen (§ 11 Ziff. 2 des Gesetzes) sind insoweit ab-\nzugsfähig, als es sich bei diesen Rücklagen um echte\n5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Dar-\nSchuldposten oder um Posten handelt, die der\nlehen zu einem außergewöhnlich hohen Zinsfuß.\nRechnungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die\n6. Ein Gesellsclwfter liefert an die Gesellschaft        Rücklagen den Betrag nicht übersteigen, der zur\nWaren oder erwirbt von der Gesellschaft Waren         Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am\nund sonstige Wirtschaftsgüter zu ungewöhn-            Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen\nlichen Preisen oder erhfüt besondere Preis-           erforderlich ist.\nnachlässe und Rabatte.\n(2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu\n7. Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Ge-\nRücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jahres-\nsellschaft zu einem höheren Preis als dem Kurs-\nbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen\nwert, oder die Gesellschaft verkauft Aktien an\nerforderlich:\neinen Gesellschafter zu einem niedrigeren Preis\nals dem Kurswert.                                     1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffen-\nden Versicherungszweig mit erheblichen Schwan-\n8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil eines\nkungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein.\nGesellschafters eine Schuld oder sonstige Ver-\npflichtungen, wie Bürgschaften.                       2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht\ndurch die Prämien ausgeglichen werden. Sie\n9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr\nmüssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden\neinem Gesellschafter gegenüber zusteh~n.\nVersicherungsverträgen herrühren und dürfen\n10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft,           nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.\nsondern auch für einen Gesellschafter persönlich\ntätig ist, erhält dafür eine Gesamtvergütung,\nwelche die Gesellschaft unter Unkosten ver-           Zu § 11 Ziff. 5 Buchstabe a des Gesetzes\nbucht.\n§ 25\nZu § 8 Abs. 1 des Gesetzes                                       Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nwissenschaftlicher und der als besonders\n§ 20\nförderungswürdig anerkannten\nMitgliederbeiträge                                       gemeinnützigen Zwecke\n(1) Mit~Jliederbeitrüge im Sinne des § 8 Abs. 1 des        (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,\nGesetzes sind Beitrüge, die die Mitglieder einer Per-      kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im\nsonenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als        Sinne des § 11 Ziff. 5 Buchstabe a des Gesetzes\nMitglieder nach den Satzungen zu entrichten ver-           ten die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes\npflichtet sind.                                            und die Gemeinnützigkeitsverordnung.\n(2) Bei Versicherungsunternehmen ist die Vor-              (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be--\nschrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes auf Leistungen         zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\nder Mitglieder, die ein Entgelt für die Ubernahme          der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-\nder Versi•cherung darstellen, nicht anzuwenden.            desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-\nwürdig anerkannt worden sein.\nZu § 9 des Gesetzes\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\n§ 21\nbezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\nSchach tel gesellschaften                 wenn\nDie Vergünstigung für Schachtelgesellschaften nach      1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper-\n§ 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien, Kuxe             schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffent-\noder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt                 liche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungs-\nsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, dem unbe-               institut) ist und bestätigt, daß der zugewendete\nschränkt steuerpflichtigen Versicherungsverein auf             Betrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2\nGegenseitigkeit oder dem Betrieb einer inländischen            bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder\nKörperschaft des öffentlichen Rechts ununterbrochen        2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 4\nseit mindestens zwölf Mon;:iten vor dem für die Er-            Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes bezeichnete Körper-\nmittlung des Gewinns maßgebenden Schlußstichtag                schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\ngehört haben.                                                  masse ist und bestätigt, daß sie den zugewende-\n§ 22                               ten Betrag nur für i:!:;~ ::::::tz:.::::;;e~~ii.'1igen Zw'2c.:k~\n(gestrichen)                             verwendet.\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\n§ 23                           des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im\n(gestrichen)                         Sinne des § 11 Ziff. 5 Buchstabe a des Gesetzes als","Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April l 969                           275\nsteuerl)crJünsliql auch anerkennen, wenn die Vor-                                           § 29\naussetzungen des /\\ bs<1 tzes 2 oder des Absatzes 3                     Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen\nnjcht ge~Jebcn sind.\nAusschüttungen auf Grund eines Beschlusses,\n§ 26\ndurch den der Gewinn eines bestimmten Wirtschafts-\nFörderung staatspolitischer Zwecke                 jahrs verteilt wird, können nur berücksichtigungs-\n(1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer                 fähige Ausschüttungen dieses Wirtschaftsjahrs sein.\nZwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an\neine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-                                           § 30\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates an-                              Lebensversicherungsgesellschaften,\nerkannte juristische Person gegeben werden, die                  Krankenversicherungsgesellschaften, Zentralkassen\nnach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsfüh-\nrung                                                               Die Ermäßigung der Körperschaftsteuer für die\nl. ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt\nberücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (§ 19 Abs. 1\nund                                                         Ziff. 1 und 2 des Gesetzes) tritt auch bei der Besteue-\nrung nach § 6 Abs. 4, § 19 Abs. 2 b Ziff. 2 Satz 2 des\n2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel            Gesetzes und nach § 17 Abs. 2 ein.\nfür die unmittelbare oder mittelbare Unter-\nstützung oder Förderung politischer Parteien ver-\nwendet.                                                     Zu § 23 des Gesetzes\nStaatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift\nGenossenschaften\nsind solche, die auf eine allgemeine Förderung des\ndemokratischen Staatswesens im Geltungsbereich\n§ 31\ndes Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet\nsind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur                           landwirtschaftliche Nutzungs- und\nbestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art ver-                         Verwertungsgenossenschaften\nfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Be-                    (1) Genossenschaften sind von der Körperschaft-\nreich beschränkt sind.                                          steuer befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-\n(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be-                  schränkt\nstätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und               1. auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und\nihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke                 forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder\n(Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder                    Betriebsgegenstände (z. B. Dreschgenossenschaf-\nmittelbare Unterstützung oder Förderung politischer                 ten, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenossenschaf-\nParteien verwendet.                                                 ten) oder\n§ 27                         2. auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von\nUberleitungsvorschrift zum Spendenabzug                      den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und\nforstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bear-\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem l. Juli\nbeitung oder die Verwertung im Bereich der\n1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt\nLand- und Forstwirtschaft liegt (z.B. Molkerei-\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-\nerhalten.                                                           genossenschaften, Winzergenossenschaftcn, Bren-\nnereigenossenschaften, Viehverwertungsgenossen-\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen                        schaften, Eierverwertungsgenossenschaften).\nvor dem l. Juli 1951 *} rrls steuerbegünstigt an-\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ge-\nerkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen\nnossenschaft an einem steuerpflichtigen Unternehmen\naufrechterhalten.\nbeteiligt ist. Das gilt nicht bei einer geringfügigen\nBeteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder einer\nZu § 19 des Gesetzes                                            Genossenschaft. Eine Beteiligung an einer Kapital-\n§ 27 a                         gesellschaft ist geringfügig, wenn der Nennwert der\nPersonenbezogene Kapitalgesellschaften                 Beteiligung 4 vom Hundert des Nennkapitals der\nKapitalgesellschaft nicht übersteigt. Eine Beteiligung\nBei Anwendung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Geset-\nzes sind eigene Anteile als Anteile zu behandeln,               an einer Genossenschaft ist geringfügig, wenn das\nStimmrecht 4 vom Hundert aller Stimmrechte und\ndie nicht einer natürlichen Person gehören.\ndas Geschäftsguthaben 10 vom Hundert der Summe\naller Geschäftsguthaben nicht übersteigen.\n§  28\nSteuersatz für Kreditanstalten                                             § 32\n(1) Langfristige Kredite im Sinne des § 19 Abs. 2                            Steuerliche Anfangsbilanz\ndes Gesetzes sind nur solche Kredite, die nicht                              beim Eintritt in die Steuerpflicht\nbinnen vier Jahren rückzahlbar sind.\n(1) Wird eine Genossenschaft, die bisher nach § 31\n(2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die             körperschaftsteuerfrei war, steuerpflichtig, so kann\nsich auf die in § 5 des Hypothekenbankgesetzes ge-              sie auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die\nnannten Geschäfte beschränken, sind wie reine                   Steuerpflicht begründet worden ist, eine von den\nHypothekenbanken zu beh,mdeln.                                  Wertansätzen in der Handelsbilanz abweichende\n*) Im Lc11HI lkrlin: 2l. August 19:il                           steuerliche Anfangsbilanz aufstellen. In dieser An-","276                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nfangsbilanz sjnd alle Wirlschaflsgüler des Anlage-                           Warenrückvergütungen kann auch durch Beschluß\nvermögens mit den Teilwerten, höchstens jedoch mit                           der Mitgliederversammlung und nach Ablauf des\nden sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden                                 Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden.\nHöchstwerten c:mzusetzen.                                                       (2) Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder sind\n(2) Hüchst werte sind                                                     Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an Mit-\n1. für Wirtschaftsgüter, die am 21. Juni 1948 vor-                           glieder gelten nur insoweit als Betriebsausgaben,\nhanden waren, die Werte, die nach dem D-Mark-                            als die dafür verwendeten Beträge im Mitglieder-\nbilanzgesetz vom 21. August 1949 (Gesetzblatt der                        geschäft erwirtschaftet s_ind. Zur Feststellung dieser\nVerwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes                           Beträge ist der Uberschuß\nS. 279) und seinen Ergänzungsgesetzen in eine                            1. bei Einkaufs- und Verbrauchergenossenschaften\nsteuerliche Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark                               im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Ge-\nfür den 21. Juni 1948 höchstens hätten eingestellt                           samtumsatz,\nwerden können. Das gilt auch, wenn in der Er-                            2. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften\nöffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 21. Juni                            (z.B. Verwertungsgenossenschaften) im Verhält-\n1948 niedrigere Werte angesetzt worden sind.                                 nis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum ge-\nWirtschafts~Jüler, die unter das Vierte D-Mark-                              samten Wareneinkauf\nbilanzergänzungsgesetz vom 7. April 1961 (Bun-                           aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn\ndesgesetzbl. I S. 413) fallen, können mit den nach                       aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze\ndiesem Gesetz zulässigen Höchstwerten auch\nfür den Abzug der Warenrückvergütungen an Mit-\ndann angesetzt werden, wenn in der Handels-                              glieder. Uberschuß im Sinne des Satzes 3 ist das um\nbilanz niedrigere Werte angesetzt worden sind,                           den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Ein-\n2. für Wirtschaftsgüter, die nach dem 21. Juni 1948                          kommen vor Abzug aller Warenrückvergütungen\nangeschafft oder hergestellt worden sind, die An-                        und vor Berücksichtigung des Verlustabzugs.\nschaffungs- oder Herstellungskosten,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kredit-\nvermindert um die Absetzungen für Abnutzung oder\ngenossenschaften und Zentralkassen im Sinne des\nSubstanzverringerung (§ 7 des Einkommensteuer-\n& 19 Abs. 2 b und 2 c des Gesetzes.\ngesetzes).\n(3) Für Genossenschaften, die unter § 1 Abs. 1 des\nD-Markbilanzgesetzes vom 12. August 1950 (Verord-                                                  Schlußvorschriften\nnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329) fallen, tritt\nbei Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle des                                                               § 36\n21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949.                                                              Geltungsbereich\n(4) Für Genossenschaften, die unter § 1 Abs. 1, § 3                          Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\ndes D-Markbilanzgesetzes für das Saarland vom                                erstmals für den Veranlagungszeitraum 1968 anzu-\n30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 372) fallen, tritt\nwenden.\nbei. Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle des\n§ 36a\n21. Juni 1948 jeweils de'r 6. Juli 1959.\nUbergangsregelung\n§ 33                                          Die Vorschriften des § 19 Abs. 5 Ziff. 2 und Abs. 6\n(gestrichen)                                   Ziff. 2 des Gesetzes in der Fassung des Zweiten\nSteueränderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254) gelten erstmals für\n§ 34                                       Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapital-\n(gestrichen)                                   gesellschaft berücksichtigungsfähige Ausschüttungen\nfür Wirtschaftsjahre sind, die im Kalenderjahr 1968\n§ 35                                       enden.\n§ 37\nWarenrückvergütungen\n(1) Warenrückvergütungen sind solche Vergü-                                                Anwendung im Land Berlin\ntungen, die unter Bemessung nach der Höhe des                                   Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nWarenbezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der Ge-                              nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzcs vom\nnossenschaft für Lieferungen oder Leistungen und                             4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nRückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie                                 mit Artikel 9 des Zweiten Steueränderungsgesetzes\n\\tVarenrückvergütungen zu behandeln. Die Höhe der                            1967 auch im Land Berlin.\nII c raus gebe r: Der 13unclcsminisler der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. rn.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 ~/o.\nDas Bundcswis<!lzh!iltt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfer1.igunu V<!rkü]l(leL In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcs<_Jesel.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuusbeclin\\JlllHJCn for Teil I und IT: Laufc,nder Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBei u g s preis viertc,ljährlich für Teil l und Teil II je 10,- DM. Ein ze Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Bctrngcs auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung m1f Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}