{"id":"bgbl1-1969-28-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":28,"date":"1969-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Deutsche Bibliothek","law_date":"1969-03-31T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["265\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                       Z1997 A\n1969                          Ausgq;·ebcn zu Bonn am 2.April 1969                                      1 Nr.   28\nTag                                                    Inhalt                                           Seite\n31. 3. 69 Gcsdz über die DeuLsche Bibliothek                                                               265\nBund('S(J('Selzl>l. III :w:n-1\n31. 3. 69 Gesetz zur A.nderunu von Artikel 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes ............. .      269\n26.3. 69  Ncufassunu der Körpcrschafl:steuer-Durchführungsverordnung                                       270\nBtindesr1csclzbl. ll l (i! 1-4-1\nGesetz\nüber die Deutsche Bibliothek\nVom 31. März 1969\nDer Bundestag hat              das      folgende  Gesetz be-   thek das Deutsche Musikarchiv in Berlin zu errich-\nschlossen:                                                        ten, das diese Aufgaben entsprechend dem jeweili-\ngen Stand seiner Errichtung wahrnimmt.\nErster Abschnitt\nErrichtung der Bundesanstalt                                                 § 3\n,.Deutsche Bibliothek\"\n(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind\nalle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die im\n§ 1\nVervielfältigungsverfahren hergestellt und zur Ver-\nDie Deu Lsche Bibliothek ist die zentrale Archiv-              breitung bestimmt sind.\nbibliothek der Buulesrcpublik Deutschland. Sie\nwird als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt                     (2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über\ndes öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am                  Druckwerke unterliegen nicht\nMain errichtet.                                                   1. Filmwerke, Laufbilder, Tonbildschauen und Ein-\nzellichtbilder,\n§ 2\n2. Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, so-\n(1) Die Deutsche Bibliothek hat die Aufgabe,                       weit sie nur unter Personen verbreitet werden,\n1. die nach dem 8. Mai 1945 in Deutschland verleg-\nfür die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt\nten oder, soweit es sich um Tonträger handelt,                    sind,\nhergestellten Druckwerke,                                     3. Schriften, die lediglich gewerblichen, geschäft-\nlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Ver-\n2. die nach dem 8. Mai 1945 im Ausland verlegten                      kehrsabwicklung oder dem häuslichen oder gesel-\noder hergestellten deutschsprachigen Druckwerke,                  ligen Leben dienen.\ndie Ubersetzungen deutscher Druckwerke in an-\ndere Sprachen und die fremdsprachigen Druck-                                            § 4\nwerke über Deutschland,                                          Die Bestände der Deutschen Bibliothek stehen an\n3. die zwischen 1933 und 1945 von deutschsprachigen               Ort und Stelle gemäß der Benutzungsordnung, die\nEmigranten verfaßten oder veröffentlichten Druck-             der Verwaltungsrat erläßt, der Allgemeinheit zur\nwerke                                                         Verfügung.\nzu sammeln, zu inventarisieren und bibliographisch                                          § 5\nzu verzeichnen,                                                      (1) Die Deutsche Bibliothek erhält eine Satzung,\n4. die Beziehungen zu den nationalbibliographischen               die der Verwaltungsrat beschließt.\nEinrichtungen des Auslandes sowie zu den inter-                  (2) Zur Errichtung und Änderung der Satzung\nnationalen Organisatfonen, die mit bibliographi-              bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Mit-\nschen Fragen befaßt sind, zu pflegen.                         glieder des Verwaltungsrates.\n(2) Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf                    (3) Errichtung und Änderung der Satzung bedür-\nMusiknoten und Musiktonträger beziehen, ist zu                    fen der Genehmigung des zuständigen Bundes-\nihrer Erfüllung als Abteilung der Deutschen Biblio-               ministers.","266                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(4) Die Satzung und ihre Änderungen sind im         dem Musikbibliotheks- und Verlagswesen sowie\nBundesanzeiger zu veröffontlichen.                     aus dem Phonothekswesen und der Musiktonträger-\nindustrie; je ein Viertel der Beiratsmitglieder wird\n§ 6\nauf Vorschlag des Deutschen Musikverlegerverban-\ndes und des Bundesverbandes der Phonographischen\nOrgane der Deut:schen Bibliothek sind der Ver-      Wirtschaft berufen. Dem Beirat für das Deutsche\nwaltungsrat, der Generaldirektor sowie der Beirat      Musikarchiv der Deutschen Bibliothek gehört auch\nder Deutschen Bibliothek und der Beirat für das        der Vorsitzende des Beirates der Deutschen Biblio-\nDeutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek.         thek an.\n(4) Das Nähere regelt die Satzung.\n§ 7\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus vier Vertre-\n§ 10\ntern der Bundesregierung, davon zwei Vertretern\ndes für die Aufsicht zuständigen Bundesministe-           (1) Die Deutsche Bibliothek untersteht der Auf-\nriums, aus einem Vertreter der Deutschen For-          sicht des zuständigen Bundesministers.\nschungsgemeinschaft, aus drei Mitgliedern des             (2) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Ge-\nBörsenvereins des Deutschen Buchhandels, je einem      setz und Satzung beachtet werden.\nMitglied des Deutschen Musikverlegerverbandes\nund des Bundesverbandes der Phonographischen\nWirtschaft und aus einem Vertreter des Magistrats                               § 11\nder Stadt Frankfurt am Main. Den Vorsitz führt ein        (1) Die Beamten der Deutschen Bibliothek sind\nVertreter des zuständigen Bundesministeriums, des-     mittelbare Bundesbeamte im Sinne des § 2 Abs. 2\nsen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag         des Bundesbeamtengesetzes.\ngibt.\n(2) Der Generaldirektor und sein ständiger Ver-\n(2) Dem Verwaltungsrat obliegt die Entschei-        treter werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates\ndung in allen Angelegenheiten, die für die Deut-       vom Bundespräsidenten ernannt.\nsche Bibliothek und ihre Entwicklung von grund-\n(3) Die übrigen Beamten werden mit Zustimmung\nsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeu-\ndes Verwaltungsrates von dessen Vorsitzenden er-\ntung sind. Er beschließt über die Feststellung des\nnannt.\nHaushaltsplanes und über Abweichungen innerhalb\ndes Haushaltsplanes; er erteilt dem Generaldirek-                               § 12\ntor nach Abschluß der Rechnungsprüfung Entlastung.\nDer Vorsitzende des Verwaltungsrates ist oberste\n(3) Das Nähere regelt die Satzung.                  Dienstbehörde.\n§ 8                                                   § 13\n(1) Der Generaldirektor führt die Geschäfte der        (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-\nBundesanstalt nach den Beschlüssen und Richtlinien     wesen sowie für die Rechnungslegung und -prüfung\ndes Verwaltungsrates sowie den Bestimmungen der        der Deutschen Bibliothek finden die für den Bund\nSatzung.                                               jeweils geltenden Bestimmungen und Regelungen\nAnwendung.\n(2) Er vertritt die Deutsche Bibliothek gerichtlich\nund außergerichtlich.                                     (2) Die Deutsche Bibliothek hat rechtzeitig vor\nBeginn eines jeden Geschäftsjahres den Haushalts-\n§ 9                          plan aufzustellen.\n(1) Der Beirat der Deutschen Bibliothek berät          (3) Zu Beschlüssen über die Feststellung des\nden Verwaltungsrat und den Generaldirektor in          Haushaltsplanes, über Abweichungen innerhalb des\nallen die Deutsche Bibliothek betreffenden Ange-       Haushaltsplanes und über die Entlastung des Ge-\nlegenheiten. In den besonderen Angelegenheiten des     neraldirektors nach Abschluß der Rechnungsprüfung\nDeutschen Musikarchivs werden. Verwaltungsrat          bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mit-\nund Generaldirektor von dem Beirat für das Deut-       glieder des Verwaltungsrates.\nsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek beraten.        (4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung\n(2) Als Mitglieder des Beirates der Deutschen       des zuständigen Bundesministers.\nBibliothek beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf\nSachverständige aus dem Bibliothekswesen und dem\n§ 14\nBuchhandel; die Hälfte der Beiratsmitglieder wird\nauf Vorschlag des, Börsenvereins des Deutschen            (1) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und\nBuchhandels berufen. Dem Beirat der Deutschen          Arbeiter unterliegen den für Arbeitnehmer des\nBibliothek gehört auch der Vorsitzende des Beirates    Bundes geltenden Bestimmungen.\nfür das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Biblio-        (2) Zum Abschluß und zur Kündigung von\nthek an.                                               Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungs-\n(3) Als Mitglieder des Beirates für das Deutsche    gruppe II b des Bundes-Angestelltentarifvertrages\nMusikarchiv der Deutschen Bibliothek beruft der        und höher bedarf der Generaldirektor der Zustim-\nVerwaltungsrat bis zu zwölf Sachverständige aus        mung des Verwaltungsrates.","Nr. 28    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1969                            267\n§ 15                              weiligen Stand der Errichtung des Deutschen\n(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die         Musikarchivs vom zuständigen Bundesminister\nBeamten der Stiftung „Deutsche Bibliothek\" in               durch Rechtsverordnung gemäß § 24 bestimmt.\nFrnnkfurt am Main Beamte der Bundesanstalt „Deut-              (3) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts\nsche Bibliothek\".                                           dieses Gesetzes gelten nicht für die Ablieferung von\n(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nDruckwerken ausschließlich amtlichen Inhalts.\nGesetzes im Dienst der Stmung „Deutsche Biblio-\nthek\" in Frankfurt am Main stehenden Angestell-                                       § 19\nten und Arbeiter sind in den Dienst der Bundes-                (1) Zur Ablieferung ist der Verleger, bei Ton-\nanstalt „Deutsche Bibliothek\" zu übernehmen.                trägern der Hersteller verpflichtet.\n(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wer-              (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Verleger auch\nden die Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und               der Selbstverleger und der Kommissionsverleger,\nsonstigen Versorgungsempfänger der Stiftung „Deut-          Hersteller eines Tonträgers nur derjenige Herstel-\nsche Bibliothek\" in Frankfurt am Main Versorgungs-          ler, der auch das Recht zur Verbreitung hat.\nempfänger der Bundesanstalt „Deutsche Bibliothek\".\n§ 180 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend\n§ 20\nanzuwenden; dabei tritt an die Stelle des Inkraft-\ntretens des Bundesbeamtengesetzes das Inkraft-                 Der Ablieferungspflichtige hat das Pflichtstück\ntreten dieses Gesetzes. Für frühere Beamte der Stif-        unentgeltlich und auf eigene Kosten an die Deut-\nt11ng „Deut.sehe Bibliothek\" in Frankfurt am Main           sche Bibliothek in Frankfurt am Main abzuliefern;\nund ihre Hinterbliebenen gilt § 180 Abs. 4 des Bun-         soweit es sich um Musiknoten und Musiktonträger\ndesbeamtengcscl.zes.                                        handelt, ist das Pflichtstück an das Deutsche Musik-\narchiv der Deutschen Bibliothek abzuliefern.\n§ 16\nDie Bundesanstalt „Deutsche Bibliothek\" hat die                                    § 21\nStiflung „Deutsche Bibliothek\" in Frankfurt am\nDie Deutsche Bibliothek hat die Pflichtstücke auf-\nMain von den vermögensrechtlichen Ansprüchen\nzubewahren und die Druckwerke in ihre biblio-\nfreizustellen, die bei Inkrnfttreten dieses Gesetzes\ngraphischen Verzeichnisse aufzunehmen. Die Ver-\ngegen die Stiftung begründet sind.\nzeichnisse sind in der erforderlichen Stückzahl zum\nVerkauf bereitzuhalten.\n§ 17\nDie dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung                                      § 22\nder Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bun-                 Die Deutsche Bibliothek gewährt dem Abliefe-\ndesgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das          rungspflichtigen auf Verlangen eine Vergütung bis\nSechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher              zur Höhe des halben Ladenpreises des Druckwerks,\nund besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März         wenn· die unentgeltliche Abgabe den Ablieferungs-\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 257). als Anlage I bei-          pflichtigen unzumutbar belastet; bei der Festset-\ngegebenen Besoldungsordnungen A und B werden                zung der Vergütung sind Ladenpreis und Auflagen-\nwie folgt geändert:                                         höhe des Druckwerks angemessen zu berücksich-\n1. Bundesbesoldungsordnung A:                               tigen.\nEs wird eingefügt bei Besoldun~Jsgruppe 16 unter                                  § 23\n„Mittelbtlfer Bundesdienst\": ,,Direktor bei der            Jeder nach § 19 Ablieferungspflichtige hat der\nDeutschen Bibliothek\".                                  Deutschen Bibliothek bis zum 15. Februar jeden\nKalenderjahres ein Verzeichnis der im Vorjahre\n2. Bundesbesoldungsordnung B:\nverlegten oder, soweit es sich um Tonträger han-\nEs wird eingefügt bei der Besoldungsgruppe 3            delt, hergestellten Druckwerke einzureichen, soweit\nunter „Mittelbarer Bundesdienst\": ,,Generaldirek-       diese nach den §§ 3 und 18 der Ablieferungspflicht\ntor der Deutschen Bibliothek\".                          unterliegen. Das Verzeichnis muß Verfasser, Titel,\nUmfang, Ausgabezeiten und Auflagenbezeichnung\nenthalten.\nZweiter Abschnitt                                                  § 24\nAblieferungspflicht                          Zur geordneten Durchführung der Pflichtablief e-\nrung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der\n§ 18                              Deutschen Bibliothek ebenso wie Unbilligkeiten z~\nvermeiden, wird der zuständige Bundesminister er-\n(1) Von jedem Druckwerk gemäß § 3, das im Gel-           mächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu\ntungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder, soweit\ntreffen über\nes sich um Tonträger handelt, hergestellt wird, ist\neiii Stück (Püichi:siück} oii dig D0tJtsc;:h~ l?il;>liothek 1. Zeitpunkt und Verfahren der Ablieferung,\nabzuliefern.                                                2. die Beschaffenheit der Pflichtstücke und die Ab-\n(2) Für Musiknoten und Musiktonträger wird der               lieferung in Fällen, in den2n ein Druckwerk in\nBeginn der Pflichtablieferung entsprechend dem je-              verschiedenen Ausgaben hergestellt wird,","268                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. die Ablieferung im Falle mehrerer Verpflichteter,                     Dritter Abschnitt\n4. Einschränkungen der Ablieferungspflicht für be-                      Schlußvorschriften\nstimmte Gattungen von Druckwerken, wenn für\nderen Sammlung, Inventarisierung und biblio-                                 § 26\ngraphische Verzeichnung kein öffentliches Inter-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nesse besteht.\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 25                          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nDie landesrechtlichen Regelungen über die Ab-       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nlieferung von Pflichtstücken bleiben unberührt.        Dritten Uberleitungsgesetzes.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. März 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}