{"id":"bgbl1-1969-27-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":27,"date":"1969-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/27#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_27.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin","law_date":"1969-03-26T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["262                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nund dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\nVom 26. März 1969\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über         sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 8. No-\nHilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen       vember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1815) erhält die\nBesatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch         aus der Anlage ersichtliche Fassung.\nbesetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 612), zuletzt geändert durch das                              § 2\nZwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenaus-\ngleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I                    Anwendung in Berlin\nS. 806), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmung des Bundesrates:                                  leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Gesetzes\n§ 1                           über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowje-\ntischen Besatzungszone Deutschlands und dem so-\nNeufassung der Ersten Verordnung zur Durdiiührung      wjetisch besetzten Sektor von Berlin auch im Land\ndes Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsdie aus      Berlin.\nder sowjetischen Besatzungszone Deutsdilands und\ndem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin                                 § 3\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-                           Inkrafttreten\nsetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem       kündung in Kraft.\nBonn, den 26. März 1969\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nWindelen","Nr. 27    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1969             263\nAnlage\n(zu § 1)\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nund dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\n(Erste Flüchtlingshilfe-Durchführungsverordnung)\n§ 1\nVennögensschäden\n(1) Ein nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes\nzu berücksichtigender Vermögensschaden liegt vor,\nwenn sich für die Schäden der Berechtigten ein Bei-\nhilfegrundbetrag ergibt\na) von mindestens 5 600 Deutsche Mark oder\nb) von mindestens 3 600 Deutsche Mark, sofern\nSchäden an Vermögen zugrunde liegen, auf dem\ndie Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 1\nNr. 2 des Gesetzes beruhte.\n(2) Für die Ermittlung des Schadens und des Bei-\nhilfegrundbetrages gilt § 4 Abs. 1 und 2 der Zweiten\nVerordnung über Ausgleichsleistungen nach dem\nLastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 19. De-\nzember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1395) entsprechend.\n§ 2\nVerlorene Einkünfte\nFür die Berechnung verlorener Einkünfte nach\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 des Ge-\nsetzes gilt § 4 Abs. 3 der Zweiten Verordnung über\nAusgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\ngesetz entsprechend.\n§ 3\nAnwendungszeitpunkt\nDie §§ 1 und 2 sind in vorstehender Fassung mit\nWirkung vom 1. Juni 1967 ab anzuwenden.\n§ 4\nAnwendung in Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Gesetzes\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowje-\ntischen Besatzungszone Deutschlands und dem so-\nwjetisch besetzten Sektor von Berlin auch im Land\nBerlin.","264                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAn alle Bezieher des Bundesgesetzblattes\nIn den letzten Jahren sind beim Druck und Vertrieb des Bundes-\ngesetzblattes erhebliche Kostensteigerungen eingetreten, die von uns\naus auch durch Rationalisierungsmaßnahmen nicht voll aufgefangen\nwerden konnten. Zu unserem Bedauern sind wir deshalb gezwungen,\nab 1. April 1969 den vierteljährlichen Bezugspreis für das Bundes-\ngesetzblatt Teil I und Teil II auf je DM 10,- und den Einzelverkaufs-\npreis auf DM 0,50 je angefangene 16 Seiten anzuheben.\nWir bitten unsere Bezieher um Verständnis für diese Maßnahme.\nBUNDESGESETZBLATT\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/t.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 10,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM,\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}