{"id":"bgbl1-1969-27-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":27,"date":"1969-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/27#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_27.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh","law_date":"1969-03-20T00:00:00Z","page":260,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["260                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,\nTeilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,\nvon tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh\nVom 20. März 1969\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 8 des Vieh-                          „X. Ordnungswidrigkeiten\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird                                  § 16\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                       Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig\nArtikel 1\n1. ohne die erforderliche Genehmigung\nDie Verordnung über die Einfuhr und die Durch-                a) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,\nfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Roh-\nb) entgegen § 7 Abs. 1 Fleisch,\nstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger so-\nwie Rauhfutter und Stroh vom 3. August 1965 (Bun-                c) entgegen§ 10 Abs. 1 Häute oder Felle,\ndesgesetzbl. I S. 692), zuletzt geändert durch die               d) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder Klauen,\nVerordnung zur Änderung der vorgenannten Ver-                    e) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauen-\nordnung vorn 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 684),               tieren stammende Teile, Erzeugnisse oder\nwird wie folgt geändert:                                             Rohstoffe oder verendete Klauentiere,\n1. In § 1 Nr. 6 werden hinter dem Wort „öffent-                   f) entgegen § 13 tierischen Dünger oder\nlichen\" die Worte „oder einem nach § 15 Abs. 4                g) entgegen § 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh\nzugelassenen privaten\" eingefügt.\neinführt oder durchführt,\n2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n2. eingeführte Schlachtrinder oder Schlachtschweine\n,, (2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur\na) entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf\nerteilt werden, wenn der Schlachtviehmarkt an\neinen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebe-\nein öffentliches Schlachthaus angrenzt und sicher-\nnen Schlachtviehmarkt oder in ein öffent-\ngestellt ist, daß\nliches oder ein nach § 15 Abs. 4 zugelasse-\n1. der Abtrieb aller Tiere nur in öffentliche oder               nes privates Schlachthaus oder\nnach § 15 Abs. 4 zugelassene private Schlacht-\nb) entgegen einer nach § 6 Abs. 3 ergangenen\nhäuser zugelassen ist, die von der zuständigen\nvollziehbaren Anordnung nicht unmittelbar\nBehörde besonders genehmigt sind,\nin das von der zuständigen Behörde be-\n2. die Tiere in diesen öffentlichen oder nach § 15                stimmte öffentliche Schlachthaus oder\nAbs. 4 zugelassenen privaten Schlachthäusern\nc) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in das\ninnerhalb von 72 Stunden nach ihrem Eintref-\nvon der zuständigen Behörde bestimmte\nfen auf dem Markt geschlachtet werden.\"\nöffentliche Schlachthaus\n3. In § 7 Abs. 2 Nr. l wird der Halbsatz nach dem                befördert oder befördern läßt,\nSemikolon gestrichen.\n3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 unbearbeitete Schaf-\n4. In § 15 wird hinter Absatz 3 folgender neuer Ab-              wolle, Haare von Wiederkäuern oder Schweine-\nsatz 4 angefügt:                                              borsten einführt, entgegen § 8 Abs. 3 durch-\n,, (4) Die zuständige Behörde kann für das Ver-            führt oder den Vorschriften der Anlage IV Nr. 1\nbringen von Schlachtrindern und -schweinen in                bis 8 zuwiderhandelt,\nden in § 6 Abs. 1 genannten Fällen auf Antrag\nprivate Schlachthäuser zulassen, wenn die vete-           4. entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 Schweine-\nrinärpolizeilichen Voraussetzungen erfüllt sind;             borsten einführt oder durchführt,\ndie Zulassung kann mit den erforderlichen Bedin-\ngungen und Auflagen verbunden werden.\"                    5. einer nach § 15 für die Einfuhr oder die Durch-\nfuhr festgesetzten Bedingung oder Auflage zu-\n5. Abschnitt X erhält folgende Fassung:                          widerhandelt oder","Nr. 27     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1969                          261\n6. entgegen § 7 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle oder    blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nReste von Fleisch oder aus Fleisch hergestellter zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli\nSpeisen aus Transportmitteln entfernt.\"          1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin.\nArtikel 2                                                Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-     dung in Kraft.\nBonn, den 20. März 1969\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}