{"id":"bgbl1-1969-27-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":27,"date":"1969-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1969-03-31T00:00:00Z","page":257,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["257\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                       Ausgegeben zu Bonn am 1.April 1969                                                                                                       Nr. 27\nTag                                                               Inhalt                                                                                          Seite\n31. 3. 69 Sechstes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften                                                                     257\nBundcsgcsctzbl. III 20:J0-1, 2030-2, 2032-1. 301-1\n20. 3. 69 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauen-\ntieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie\nRauhfutter und Stroh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   260\n26. 3. 69 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfs-\nmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem so-\nwjetisch besetzten Sektor von Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              262\nSechstes Gesetz\nzur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften\nVom 31. März 1969\nDer Bundestag        hc'it   das     folgende         Gesetz      be-         2. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nschlossen:\na) Als Satz 2 wird eingefügt:\nArtikel 1\n„Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung                                               § 48 a Abs. 1 Nr. 1 gelten als ruhegehaltfähige\nvom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1753),                                             Dienstbezüge die dem letzten Amt entspre-\nzuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Ände-                                            chenden vollen Dienstbezüge.\"\nrung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher\nVorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I                                      b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nS. 848), wird wie folgt geändert und ergänzt:\n3. § 66 wird wie folgt geändert:\n1. Als § 48 a wird eingefügt:\na) Als Satz 2 wird eingefügt:\n,,§ 48a\n„Dienstzeiten nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1 sind nur\n(1) Auf Antrag kann                                                                     zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Ver-\n1. einer Beamtin mit Dienstbezügen, die mit                                                hältnis der ermäßigten zur regelmäßigen\nmindestens einem Kind unter sechzehn Jahren                                            Arbeitszeit entspricht.                       11\nin häuslicher Gemeinschaft lebt, die Arbeits-                                   b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nzeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen\nArbeitszeit ermäßigt werden,\n4. Dem § 103 wird folgender Satz 2 angefügt:\n2. eine Beamtin mit Dienstbezügen, die mit einem\nKind unter sechs Jahren oder mit mindestens                                      ,, § 65 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                                    11\nzwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher\nGemeinschaft lebt, bis zu drei Jahren mit der\nMöglichkeit einer anschließenden Verlänge-\nrung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,                                                                                Artikel 2\nwenn sie den Kindern gegenüber unterhaltspflich-\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom\ntig ist.\n22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776), zuletzt\n(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlau-                                 geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung\nbung sollen zusammen eine Dauer vor. zwölf                                     beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nJahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von                                    schriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848),\nsechs Jahren nicht überschreiten.\"                                             wird wie folgt geändert und ergänzt:","258                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n1. Als § 79 a wird einqefügt:                                  Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nvom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1457),\n,,§ 79 a\nwird wie folgt geändert und ergänzt:\n(1) Auf Antrc19 kann\n1. Als § 2 a wird eingefügt:\n1. einer Beamtin mit Dienstbezügen, die mit\nmindestens einem Kind unter sechzehn Jahren                                           ,,§ 2a\nin häuslicher Gemeinschaft lebt, die Arbeitszeit                         Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen\nbis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeits-\nzeit ermäßigt werden,                                         Eine Beamtin, deren regelmäßige Arbeitszeit\nnach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-\n2. eine Beamtin mit Dienstbezügen, die mit einem                gesetzes ermäßigt worden ist, erhält den Teil der\nKind unter sechs Jahren oder mit mindestens               Dienstbezüge, der dem Verhältnis der ermäßig-\nzwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher              ten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. So-\nGemeinschaft lebt, bis zu drei Jahren mit der             weit die Summe des insgesamt zu gewährenden\nMöglichkeit einer anschließenden Verlänge-                Kinderzuschlages und des nach der Zahl der\nrung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,                  Kinder bemessenen Teils des Ortszuschlages das\nwenn sie den Kindern gegenüber unterhaltspflich-                Kindergeld nicht erreicht, das der Beamtin im\ntig ist.                                                        Falle einer Anwendung des Bundeskindergeld-\ngesetzes zustehen würde, erhält sie eine Aus-\n(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlau-                gleichszulage in Höhe des Unterschiedes.\"\nbung sollen zusammen eine Dauer von zwölf\nJahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von                 2. § 19 wird wie folgt geändert:\nsechs Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf\nVerlängerung einer Beurlaubung ist spätestens                   a) Als Absatz 3 wird eingefügt:\nsechs Monate vor Ablauf der genehmigten Be-                             ,, (3) Ist bei einer nach Absatz 2 anspruchs-\nurlaubung zu stellen.                                                 berechtigten Beamtin der Kinderzuschlag auf\nGrund des § 2 a herabgesetzt, so sind die Vor-\n(3) Während einer Freistellung vom Dienst\nschriften des Absatzes 2 auf den anderen\nnach Absatz 1 dürfen der Beamtin nur solche\nAnspruchsberechtigten in Höhe dieser Herab-\nNebentätigkeiten genehmigt werden, die dem\nsetzung nicht anzuwenden. In den Fällen des\nZweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.\"\nAbsatzes 2 Nr. 1 und Nr. 4 wird die Hälfte des\n2. Der bisherige § 79 a wird § 79 b.                                     Kinderzuschlages auch einer Beamtin gewährt,\nderen Dienstbezüge nach § 2 a herabgesetzt\n3. Dem § 108 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                       sind.\"\n„Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 79 a               b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nAbs. 1 Nr. 1 gelten als ruhegehaltfähige Dienst-\nbezüge die dem letzten Amt entsprechenden                   3. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nvollen Dienstbezüge.\"                                             ,,(4) § 2a gilt entsprechend. Dem Mietzuschuß\nnach § 28 sind die vollen Inlandsdienstbezüge\n4. Dem § 111 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                 zugrunde zu legen; er ist im Verhältnis der\n„Dienstzeiten nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 sind nur zu              ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit zu\ndem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der                kürzen.\"\nermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-\nspricht.\"                                                   4. § 51 wird wie folgt geändert:\na) Als Absatz 2 wird eingefügt:\n5. § 152 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,, (2) Die Dienstbezüge von Beamtinnen, deren\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                       regelmäßige Arbeitszeit nach § 48 a Abs. 1\n,, § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"                    Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes er-\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                           mäßigt worden ist, sind entsprechend § 2 a\n„In die Gesamtdienstzeit wird die Zeit einer                  zu regeln.\"\nehrenamtlichen Tätigkeit nicht einbezogen; die            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nDienstzeit mit einer Ermäßigung der regel-\nmäßigen Arbeitszeit und die Zeit einer Be-\nurlaubung ohne Dienstbezüge werden nur in-                                         Artikel 4\nsoweit berücksichtigt, als sie ruhegehaltfähig           Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen\nsind.\"                                                Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetz-\n6. Dem § 154 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:             blatt I S. 609), zuletzt geändert durch das Gesetz\nüber die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung\n,, § l 08 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"                 im Jahre 1968 vom 28. Dezember 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1455), wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                             In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „Be-\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                züge im Sinne des Satzes 1 sind\" die Worte „unter\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-                   Berücksichtigung des § 2 a Satz 1 des Bundesbesol-\ngesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Fünfte          dungsgesetzes\" eingefügt.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1969                            259\nArtikel 5                                (4) Während einer Freistellung vom Dienst\nDas Deutsche Richtergesetz vom 8. September 1961          nach Absatz 1 dürfen der Richterin nur solche\n(Bundesgesetzbl. I S. 1665), zuletzt geändert durch          Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem\n11\ndas Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni            Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.\n1968 (Bundcsgcsetzbl. I S. 741), wird wie folgt er-\ngänzt:                                                    2. Dem § 62 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe e fol-\ngender Buchstabe f angefügt:\n1. Als § 48 a wird eingefügt:\n,,f) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäfti-\n,,§ 48a                                gung und Beurlaubung von Richterinnen\n(§48a).\"\nTeilzei Lbeschäftigung und Beurlaubung\nvon Richterinnen\n3. Als § 76 a wird eingefügt:\n(1) Auf Antrag ist\n1. einer Richterin, die mit mindestens einem Kind                                 ,,§ 76a\nunter sechzehn Jahren in häuslicher Gemein-                     Sondervorschriften für Richterinnen\nschaft lebt, der Dienst bis auf die Hälfte des\nTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von\nregelmäßigen Dienstes zu ermäßigen,                                                                      11\nRichterinnen sind entsprechend § 48 a zu regeln.\n2. eine Richterin, die mit einem Kind unter sechs\nJahren oder mit mindestens zwei Kindern unter\n4. Dem § 78 Nr. 4 wird nach Buchstabe e folgender\nzehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt,\nBuchstabe f angefügt:\nbis zu drei Jahren mit der Möglichkeit einer\nanschließenden Verlängerung ohne Dienst-              ,,f) einer Verfügung über die Teilzeitbeschäfti-\nbezüge zu beurlauben,                                       gung und Beurlaubung von Richterinnen\nwenn sie den Kindern gegenüber unterhaltspflich-                (§ 48 a in Verbindung mit§ 76 a).\"\ntig ist.\n(2) Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes und\nBeurlaubung sollen zusammen eine Dauer von                                      Artikel 6\nzwölf Jahren, Beurlaubungen allein eine Dauer\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nvon sechs Jahren nicht überschreiten. Der Antrag\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nauf Verlängerung einer Beurlaubung ist späte-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nstens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten\nBeurlaubung zu stellen.\n(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu\ngenehmigen, wenn die Richterin zugleich der                                     Artikel 7\nVerwendung ,mch in einem anderen Richteramt              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndesselben Gerichtszweiges zustimmt.                   in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. März 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann"]}