{"id":"bgbl1-1969-26-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":26,"date":"1969-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/26#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_26.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1969-03-10T00:00:00Z","page":253,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 26 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1969    253\nBekanntmachung\nüber die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 10. März 1969\nDc~r Deutsche Bundestag hat seine gemäß Ar-\ntikel 40 Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Ge-\nschäftsordnung (Bekanntmachung vom 28. Januar\n1952 -- Bundesgesetzbl. II S. 389), zuletzt geändert\ndurch Beschluß vom 27. März 1968 (Bekanntmachung\nvom 10. April 1968 -       Bundesgesetzbl. I S. 477),\ndurch Beschluß vom 28. Februar 1969 wie folgt ge-\nändert:\nHinter § 54 wird ein neuer § 54 a mit folgendem\nWortlaut eingefügt:\n,.§ 54a\nWahlen mit verdeckten Stimmzetteln\n(1) Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser\nGeschäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit\nverdeckten (amtlichen) Stimmzetteln vorgeschrieben\nsind, findet die Wahl geheim statt. Die Stimmzettel\ndürfen erst vor Betreten der Wahlzelle (bei Namens-\naufruf) ausgehändigt werden. Die zur Gewährlei-\nstung einer geheimen Wahl aufzustellenden Wahl-\nzellen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. Die\ngekennzeichneten Stimmzettel sind in einem Wahl-\numschlag in die dafür vorgesehenen Wahlurnen zu\nlegen.\n(2) § 52 Abs. 6 Buchstabe a der Bundeswahlord-\nnung gilt entsprechend.\"\nBonn, den 10. März 1969\nDer Präsident des Deutschen Bundestages\nvon Hassel"]}