{"id":"bgbl1-1969-26-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":26,"date":"1969-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_26.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes","law_date":"1969-03-21T00:00:00Z","page":243,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 26     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1969   243\nBekanntmachung\nder N euiassung der Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes\nVom 21. März 1969\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Än-\nderung und Ergänzung der Dritten Verordnung zur\nDurchführung des Schwerbeschädigtengesetzes vom\n21. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 241) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes in\nder jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie\nsich aus der oben angeführten Änderungsverord-\nnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund\ndes § 39 Abs. 1 Buchstabe g des Schwerbeschädigten-\ngesetzes vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389)\nund\ndes § 41 Abs. 1 Buchstabe g des Schwerbeschädigten-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1233), zuletzt\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 503),\nerlassen worden.\nBonn, den 21. März 1969\nDer Bundesminister des Innern\nBenda","244                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.969, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes\n§ 1                              b) sonstige Maßnahmen zur Sicherung der Ein-\nDer Ausgleichsfonds nach § 9 Abs. 6 des Gesetzes          gliederung Schwerbeschädigter in Arbeit, Be-\nwird mit Wirkung vom 1. Juli 1955 bei dem Bundes-            ruf und Gesellschaft oder\nausschuß der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinter-        c) Maßnahmen der Erholungsfürsorge\nbliebenenfürsorqe gebildet.                               durchgeführt werden,\n2. für   Einrichtungen oder Maßnahmen, die der\n§ 2                              Durchführung von Leibesübungen in Gruppen\nDie Hauptfürsorgestellen haben bis zum 31. März        unter ärztlicher Uberwachung dienen,\nüber das Aufkommen an Ausgleichsabgaben jeweils       3. für Aufklärungsmaßnahmen auf dem Gebiet der\nfür das vorausgegangene Rechnungsjahr gegenüber           Arbeits- und Berufsförderung,\ndem Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und\n4. für die Entwicklung technischer Arbeitshilfen.\nKriegshinterbliebenenfürsorge abzurechnen und den\ndem Ausgleichsfonds zuzuführenden Anteil zu über-     Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Ein-\nweisen.                                               richtungen oder Maßnahmen den Interessen mehre-\nrer Länder dienen.\n§ 3\n§ 5\n(1) Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds können\nbei der Unterbringung Schwerbeschädigter, die eine       (1) Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds (Zu-\nErwerbstätigkeit in einem anderen Land des Bundes-    schüsse oder Darlehen) werden nur gewährt, soweit\ngebietes aufnehmen,                                   ausreichende Mittel für denselben Zweck nicht von\nanderer Seite zu gewähren sind oder gewährt wer-\n1. zur Schaffung von Wohnraum oder\nden.\n2. zur Gründung einer selbständigen Existenz\n(2) Uber die Zuwendungen ontscheidet der Bun-\ngewährt werden. Entsprechendes gilt für Schwer-\ndesausschuß der Kriegsbeschädigten- und Kriegs-\nbeschädigte, die ihren Wohnsitz in den Geltungs-\nhinterbliebenenfürsorge auf Antrag der Haupt-\nbereich des Gesetzes verlegen.\nfürsorgestelle, in deren Bereich die zu fördernde Ein-\n(2) Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds können     richtung liegt oder geschaffen werden soll oder der\nauch zur Förderung von Wohnungsbauvorhaben für        Träger der Maßnahme seinen Sitz hat. In Fällen des\nSchwerbeschädigte gewührt werden, deren Wohnort       § 4 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 3 und 4 ergeht die\nund Arbeitsplatz in verschiedenen Ländern des Bun-    Entscheidung nach Anhörung der Bundesanstalt für\ndesgebietes liegen (Grenzpendler), wenn die Heran-    Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.\nführung an den Arbeitsplatz der Erhaltung ihrer\n(3) Vor Antragstellung auf Zuwendungen nach § 3\nArbeitskraft dient.\nund § 4 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 3 und 4 soll\n(3) Wohnungsbauvorhaben mit weniger als fünf       sich die Hauptfürsorgestelle mit der Bundesanstalt\nWohnungen sollen nur gefördert werden, wenn sie       für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nTeil eines Umsiedlungsplanes sind.                    rung ins Benehmen setzen.\n§ 4                                                     § 6\nZuwendungen aus dem Ausgleichsfonds können            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nferner gewährt werden                                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des\n1. für die Schaffung oder Erweiterung von Einrich-\nSchwerbeschädi.gtengesetzes auch im Land Berlin.\ntungen, in denen\na) Maßnahmen der Fortbildung, Umschulung oder\nAusbildung, der beruflichen Anpassung oder                               § 1\nVorbereitung auf eine Umschulung oder Aus-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nbildung oder                                   dung in Kraft."]}