{"id":"bgbl1-1969-26-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":26,"date":"1969-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes","law_date":"1969-03-21T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["241\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z1997 A\n1969                         Ausgegeben zu Bonn am 29.März 1969                                                                                                  Nr. 26\nTag                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n21. 3. 69 Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Dritten Verordnung zur Durchführung des\nSch Wl)rbc,sdüidiglengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  241\nBundcs~Jcsctzhl. Jll Bl 1-1-3\n21. 3. 69  Neufassung der Drit.llm Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes . . . . .                                                           243\nßuuclcsucselzbl. !11 B!l-1-3\n25. ]. 69 Siebente VcrordnunrJ zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nenLscl1~idir1un~rs~icseLzes und Achte Verordnung zur Änderung der Zweiten und Dritten Ver-\nordnun~J zur Durchführung de:, Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    245\nBuudcs\\JCsclzbl. III 251-1-1, 2.'il-1-2, 251-1-3\n10. 3. 5q f3ekcrnn1.rnaclnrnrJ über cli<, Anderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages                                                                253\nB11nd(~S\\)csctzbl. 111 1101-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRc,c:ht~;v<irschriften ckr Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       254\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes\nVom 21. März 1969\nAuf Grund des § 41 Abs. 1 Buchstabe g des Schwer-                                 ter, die eine Erwerbstätigkeit in einem anderen\nbeschädigtengesetzes in der Fassung der Bekannt-                                     Land des Bundesgebietes aufnehmen,\nmachung vom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I                                       1. zur Schaffung von Wohnraum oder\nS. 1233), zuletzt geändert durch das Einführungsge-                                  2. zur Gründung einer selbständigen Existenz\nsetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\n24. Mai 1968 {Bundesgesetzbl. I S. 503), verordnet                                   gewährt werden. Entsprechendes gilt für Schwer-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                                       beschädigte, die ihren Wohnsitz in den Geltungs-\nrates:                                                                               bereich des Gesetzes verlegen.\n(2) Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds\nArtikel 1                                               können auch zur Förderung von Wohnungsbau-\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des                                        vorhaben für Schwerbeschädigte gewährt werden,\nSchwerbeschädigtengesetzes vom 30. Januar 1956                                       deren Wohnort und Arbeitsplatz in verschiede-\n(Bundesgesetzbl. I S. 57) wird wie folgt geändert und                                nen Ländern des Bundesgebietes liegen (Grenz-\nergänzt:                                                                             pendler), wenn die Heranführung an den Arbeits-\nplatz der Erhaltung ihrer Arbeitskraft dient.\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                                                           (3) Wohnungsbauvorhaben mit weniger als\n,,§ 2                                            fünf Wohnungen sollen nur gefördert werden,\nwenn sie Teil eines Umsiedlungsplanes sind.\"\nDie Hauptfürsorgestellen haben bis zum 31. März\nüber das Aufkommen an Ausgleichsabgaben je-                                 3. § 4 erhält folgende Fassung:\nweils für das vorausgegangene Rechnungsjahr\ngegenüber dem Bundesausschuß der Kriegsbe-                                                                                        ,,§ 4\nschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge                                          Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds kön-\nabzurechnen und den dem Ausgleichsfonds zu-                                      nen ferner gewährt werden\nzuführenden Anteil zu überweisen.\"                                                 1. für die Schaffung oder Erweiterung von Ein-\n2. § 3 erhält folgende Fassung:                                                            richtungen, in denen\na) Maßnahmen der Fortbildung, Umschulung\n,,§ 3\noder Ausbildung, der beruflichen Anpas-\n(1) Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds                                                    sung oder Vorbereitung auf eine Um-\nkönnen bei der Unterbringung Schwerbeschädig-                                                  schulung oder Ausbildung oder","242                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb) sonstige Maßnahmen zur Sicherung der              soll oder der Träger der Maßnahme seinen Sitz\nEingliederung Schwerbeschädigter in Ar-          hat. In Fällen des § 4 Nr. 1 Buchstaben a und b,\nbeit, Beruf und Gesellschaft oder                Nr. 3 und 4 ergeht die Entscheidung nach An-\nc) Maßnahmen der Erholungsfürsorge                   hörung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\ndurchgeführt werden,                                 und Arbeitslosenversicherung.\n2. für Einrichtungen oder Maßnahmen, die der              (3) Vor Antragstellung auf Zuwendungen nach\n§ 3 und § 4 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 3 und 4\nDurchführung von Leibesübungen in Gruppen\nunter ärztlicher Uberwachung dienen,                 soll sich die Hauptfürsorgestelle mit der Bun-\ndesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\n3. für Aufklärungsmaßnahmen auf dem Gebiet              losenversicherung ins Benehmen setzen.\"\nder Arbeits- und Berufsförderung,\n4. für die Entwicklung technischer Arbeitshilfen.                          Artikel 2\nZuwendungen werden nur gewährt, wenn die Ein-          Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nrichtungen oder Maßnahmen den Interessen meh-        die Dritte Verordnung zur Durchführung des Schwer-\nrerer Länder dienen.\"                                beschädigtengesetzes in der durch diese Verordnung\nbestimmten Fassung neu bekanntzumachen; er kann\n4. § 5 erhält folgende Fassung:                         dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und\ndes Wortlauts beseitigen.\n,,§ 5\n(1) Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds                                 Artikel 3\n(Zuschüsse oder Darlehen) werden nur gewährt,\nsoweit ausreichende Mittel für denselben Zweck         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnicht von anderer Seite zu gewähren sind oder        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngewährt werden.                                      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des\nSchwerbeschädigtengesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Uber die Zuwendungen entscheidet der\nBundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und\nKriegshinterbliebenenfürsorge auf Antrag der                               Artikel 4\nHauptfürsorgestelle, in deren Bereich die zu för-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndernde Einrichtung liegt oder geschaffen werden      dung in Kraft.\nBonn, den 21. März 1969\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}