{"id":"bgbl1-1969-25-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":25,"date":"1969-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_25.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung","law_date":"1969-03-21T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["222                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Ausbildungs- und Prüiungsordnung\ngemäß § 12 der Patentanwaltsordnung\nVom 21. März 1969\nAuf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung                                           § 21 C\nvom 7. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 557)                                    Nebentätigkeit\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen verordnet:                                                  (1) Während der Ausbildung beim Patentamt\nund Patentgericht darf der Bewerber eine Ne-\n§ 1                                  bentätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß                    Rechtsschutzes nicht ausüben. Nebentätigkeiten\n§ 12 der Patentanwaltsordnung vom 3. Januar 1967                außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes hat\n(Bundesgesetzbl. I S. 118) wird wie folgt geändert:           · der Bewerber dem Präsidenten des Patentamts\nanzuzeigen.\n1. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:                       (2) Absatz 1 gilt nicht für Nebentätigkeiten\n,,§ 20a                             der in § 66 des Bundesbeamtengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober\nBearbeitung von Vorgängen\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) genannten Art.\nDem Bewerber können dienstliche Vorgänge                  Eine solche Nebentätigkeit hat der Bewerber\ninsoweit zugänglich gemacht werden, als es im               jedoch dem Präsidenten des Patentamts anzu-\nInteresse einer ordnungsgemäßen Ausbildung                  zeigen, wenn sie auf dem Gebiet des gewerb-\nerforderlich ist. Verschlußsachen dürfen dem                lichen Rechtsschutzes liegt.\nBewerber nur zur Kenntnis gebracht werden,\n(3) Der Präsident des Patentamts hat eine\nsoweit er nach der Verschlußsachenanweisung\nNebentätigkeit der in Absatz 1 Satz 2 und Ab-\nfür die Bundesbehörden zum Zugang zu Ver-\nsatz 2 Satz 2 genannten Art zu untersagen, wenn\nschlußsachen ermächtigt ist.\"\nzu befürchten ist, daß durch diese Tätigkeit\n2. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a bis 21 c ein-             1. die Ausbildung des Bewerbers beeinträchtigt\ngefügt:                                                            wird;\n,,§ 21 a                            2. der Bewerber in einen Pflichtenwiderstreit\nFernbleiben von der Ausbildung                            gerät;\n3. das Ansehen der ausbildenden Behörde oder\n(1) Der Bewerber darf dem Ausbildungs-                         des ausbildenden Gerichts oder das Ver-\ndienst nicht ohne Genehmigung seines Aus-                          trauen der Allgemeinheit in deren Unpartei-\nbilders teinbleiben. Eine Dienstunfähigkeit in-                    lichkeit oder Unbefangenlieit beeinträchtigt\nfolge Krankheit hat er auf Verlangen des Aus-                      wird.\"\nbilders nachzuweisen.\n(2) Jedes nicht genehmigte Fernbleiben vom            3. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nAusbildungsdienst und jedes entschuldigte Fern-               ,, (1) Die Prüfungskommission setzt sich aus\nbleiben, das länger als drei Tage dauert, teilt             dem Vorsitzenden der Prüfungskommission,\nder Ausbilder unverzüglich dem Präsidenten des              sechs Richtern des Patentgerichts, sechs Mit-\nPatentamts mit.                                             gliedern des Patentamts (§ 17 Abs. 1 des Patent-\ngesetzes) und zwölf Patentanwälten oder zur\n§ 21 b                            Ausbildung befugten Patentassessoren zusam-\nUrlaub                              men. Als Richter des Patentgerichts oder als Mit-\nglieder des Patentamts können auch Personen in\n(1) Der Bewerber hat während der Ausbildung\ndie Prüfungskommission berufen werden, die\nbeim Patentamt und Patentgericht Anspruch auf\neine solche Funktion vor Eintritt in den Ruhe-\n24 Arbeitstage Erholungsurlaub. Bei einer Ver-\nstand oder vor der Berufung in eine Tätigkeit\nlängerung der Ausbildung oder bei einer weite-\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes\nren Ausbildung nach § 39 Abs. 2 und 4 Satz 5\nin einer anderen Behörde oder bei einem an-\nhat der Bewerber Anspruch auf zwei Arbeitstage\nderen Gericht ausgeübt haben. Von den Mit-\nErholungsurlaub für jeden vollen Monat der\ngliedern des Patentamts oder Patentgerichts\nweiteren Ausbildung.\nmüssen insgesamt sechs Mitglieder rechtskundig\n(2) Die §§ 9, 10 und 14 der Verordnung über              sein.\"\nden Erholungsurlaub der Bundesbeamten und\nRichter im Bundesdienst in der Fassung der               4. § 29 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nBekanntmachung vom 15. Juni 1965 (Bundes-                      ,, (1) Die Prüfungskommission nimmt die Prü-\ngesetzbl. I S. 518) sind entsprechend anzuwenden.            fung in der Besetzung von fünf Mitgliedern\n(3) § 9 bleibt unberührt.                                 (Prüfungsausschuß) ab.","Nr. 25     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969                         223\n(2) Der Prülungsc:1ussc:huß besteht aus dem           Bewerber seine Ausbildung bei der Ausbildungs-\nVorsitzenden der Prüfungskommission oder                  stell~ aufgenommen hat, der er auf Grund der\neinem aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungsr          Zulassung zur Ausbildung beim Patentamt und\nkommission bestimmten Vertreter, einem Mit-               Patentgericht (§ 20 Abs. 1) zunächst zur Ausbil-\nglied des Palentgerichts und einem Mitglied des           dung zugewiesen worden ist. Für Bewerber,\nPatentamts (§ 17 Abs. 1 des Patentgesetzes), von          denen der Präsident des Patentamts die Ausbil-\ndenen wcnirJstcns eines rechtskundig sein muß,           dung beim Gericht für Patentstreitsachen nach\nsowie einem Patentanwalt und einem weiteren               § 25 gestattet hat, entsteht der Anspruch auf\nPatentanwalt oder Patentassessor. Den Vorsitz            Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe mit dem Tage\nim Prüfungsausschuß führt der Vorsitzende der             der Aufnahme der Ausbildung beim Gericht für\nPrüfungskommission oder ein nach Satz 1 be-               Patentstreitsachen, wenn diese Ausbildung im\nstimmter Vertreter.\"                                     Anschluß an die Ausbildung beim Patentanwalt\noder Patentassessor erfolgt.\n5. § 32 Satz 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.\n(2) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhalts-\n6. § 36 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:               beihilfe erlischt mit Ablauf des Tages,\n„Zu einem Prüfungstermin sollen nicht mehr als            1. an dem der Bewerber die Prüfung bestan-\nfünf Prüflinge geladen werden.\"                               den hat;\n2. an dem der Widerruf der Zulassung zur Aus-\n7. Nach dem Zweiten Teil wird folgender Dritter                  bildung (§ 4) dem Bewerber oder der Wider-\nTeil eingefügt:                                               ruf der Zulassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5)\n„Dritter Teil                             dem Prüfling zugegangen ist;\nDie Sicherung des Unterhalts der Bewerber             3. an dem die Ausbildung nach der Erklärung\ndes Präsidenten des Patentamts (§ 27 Abs. 2,\n§ 43a                                 § 30 Abs. 4) beendet ist;\nUnterhai tsbeihilfe                    4. an dem dem Prüfling der Ausschluß von der\n(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem                  Prüfung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4) bekannt-\nBewerber während der Ausbildung beim Patent-                  gegeben worden ist;\namt und Patentgericht sowie gegebenenfalls               5. an dem der Bewerber die wiederholte Prüfung\nbeim Gericht für Patentstreitsachen und während               (§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat.\nder Prüfungszeit eine Unterhaltsbeihilfe ge-\nwährt.                                                       (3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch\naus der Ausbildung aus, so erlischt der Anspruch\n(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unter-\nhaltsbeihilfe besteht nicht, soweit der Bewerber          auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe mit Ablauf\ndes Tages, an dem das Entlassungsgesuch beim\nüber die nach § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige\nPräsidenten des Patentamts eingeht.\nUrlaubszeit hinaus vom Ausbildungsdienst be-\nurlaubt ist.                                                 (4) Wird der Bewerber zur erneuten Wieder-\n(3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unter-             holung der Prüfung zugelassen (§ 39 Abs. 4), so\nhaltsbeihilfe besteht ferner nicht                        hat er vom Tage der Zulassung an Anspruch auf\nUnterhaltsbeihilfe. Der Anspruch erlischt spä-\n1. für die Zeit, in der der Bewerber ohne Ge-             testens mit dem Abschluß der erneuten Prüfung.\nnehmigung schuldhaft dem Ausbildungsdienst\nfernbleibt;\n2. für die Zeit, in der der Bewerber eine nach                                    § 43c\n§ 21 c verbotene oder vom Präsidenten des\nHöhe der Unterhaltsbeihilfe\nPatentamts untersagte Nebentätigkeit ausübt;\n3. in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34            Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich aus dem\nAbs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 1 vom          Grundbetrag, dem Verheiratetenzuschlag, dem\nTage eines schuldhaften Fristversäumnisses           Alterszuschlag und dem Kinderzuschlag zusam-\nbis zum Tage der erneuten Ladung zur                  men. Ihre Höhe entspricht dem Unterhaltszu-\nPrüfung.                                              schuß, den unter gleichen Verhältnissen ein\nAnwärter des höheren Dienstes nach der Ver-\n(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhalts-           ordnung über den Unterhaltszuschuß für Bun-\nbeihilfe ruht von dem Tage an, an dem der                 desbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\nBewerber wegen einer Erkrankung sechs Wochen              (Unterhaltszuschußverordnung vom 22. Februar\nlang ununterbrochen vom Ausbildungsdienst                 1963 - Bundesgesetzbl. I S. 137 -) in ihrer je-\nbefreit war, bis zu dem Tage, an dem er seinen            weils geltenden Fassung erhalten würde.\nAusbildungsdienst wieder aufnimmt.\n§ 43b                                                     § 43d\nEntstehen und Erlöschen des Anspruchs                                  Zahl ungswei5e\nauf Unterhaltsbeihilfe\nDie Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im vor-\n(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Unter-              aus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Unter-\nhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tage, an dem der           haltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalender-","224                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nmonat, so wird nur der Teil der Unterhaltsbei-         8. Der Dritte Teil der Ausbildungs- und Prüfungs-\nhilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum               ordnung wird zum Vierten Teil.\nentfällt.\n§ 43e                        9. In§ 44 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:\nAuszahlende Behörde                        ,,4. Der Erholungsurlaub nach § 21 b beträgt zwei\nArbeitstage für jeden vollen Ausbildungs-\nDie Unterhaltsbeihilfe wird dem Bewerber                            11\nmonat.\ndurch den Präsidenten des Patentamts ausge-\nzahlt.\n10. Nach § 47 werden folgende §§ 47 a bis 47 c ein-\n§ 43 f\ngefügt:\nAnrechenbares Einkommen                                              ,,§ 47 a\n(l) Zuwendungen, die der Bewerber von dem                       Umwandlung gezahlter Darlehen\nPatentanwalt oder Patentassessor erhält, bei\ndem er ausgebildet worden ist, werden auf die                  (1) Darlehen und Vorschüsse auf ein Darlehen,\nUnterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie den             die der Präsident des Patentamts in der Zeit vom\nBetrag übersteigen, der nach § 5 der Unterhalts-           1. Januar 1968 bis zum 31. März 1969 an Bewer-\nzuschußverordnung einem Anwärter des höhe-                ber zur Sicherung ihres Unterhalts gezahlt hat,\nren Dienstes auf den Unterhaltszuschuß nicht              werden auf Antrag unter Wegfall der Rückzah-\nangerechnet wird.                                         lungs- und Zinszahlungspflicht sowie der son-\nstigen Darlehensbedingungen in eine Unterhalts-\n(2) Absatz l gilt auch für ein Einkommen auf          beihilfe nach den Vorschriften dieser Verordnung\nGrund einer zulässigen Nebentätigkeit, das der            insoweit umgewandelt, als die Darlehens-\nBewerber erhält oder auf das er einen Rechts-             teilbeträge die Unterhaltsbeihilfe nicht über-\nanspruch hat.\nsteigen, die dem Bewerber nach den Vorschriften\n§ 43g                            dieser Verordnung zustehen würde. Der Antrag\nVerfügungen über die Unterhaltsbeihilfe            ist bis zum 30. September 1969 zu stellen.\n( 1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts            (2) Hat ein Bewerber in dem Zeitraum, für den\nanderes bestimmt ist, den Anspruch auf Unter-             eine Umwandlung nach Absatz 1 vorgenommen\nhaltsbeihilfe nur insoweit abtreten oder ver-             wird, neben dem umzuwandelnden Darlehen\npfänden, als er der Pfändung unterliegt.                  Einkommen im Sinne des § 43 f oder Einkommen\nfür eine sonstige Nebentätigkeit erhalten, so\n(2) Der Präsident des Patentamts kann ein\nwird der nach Absatz 1 umzuwandelnde Betrag\nAufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ge-\num die Höhe dieses Einkommens gekürzt.\ngenüber Ansprüchen auf Unterhaltsbeihilfe nur\ninsoweit geltend machen, als sie pfändbar sind.\nDiese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den\n§ 47b\nBewerber ein Anspruch auf Schadensersatz\nwegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung be-                                   Nachzahlung\nsteht.                                                        (1) Bewerber, die in dem nach § 47 a Abs. 1\n§ 43h                             bestimmten Zeitraum ein Unterhaltsdarlehen\nnicht in Anspruch genommen haben, obwohl sie\nRückforderungen                         die Voraussetzungen für eine Darlehensgewäh-\n( 1) Werden Bewerber durch eine Änderung               rung erfüllt hätten, erhalten für die in diesen\nder Höhe ihrer Unterhaltsbeihilfe mit rückwir-             Zeitraum fallende Dauer der Ausbildung beim\nkender Kraft schlechter gestellt, so sind die             Patentamt und Patentgericht auf Antrag eine\nUnterschiedsbeträge nicht zurückzuzahlen.                 Nachzahlung in Höhe der Unterhaltsbeihilfe, die\n(2) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unter-          ihnen nach den Vorschriften dieser Verordnung\nhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften            hätte gewährt werden können.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches über die Heraus-                 (2) Bewerber, die ein Darlehen nicht für die\ngabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der            gesamte Dauer ihrer Ausbildung innerhalb des\nKenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes               in § 47 a Abs. 1 genannten Zeitraumes erhalten\nder Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel               oder in Anspruch genommen haben oder denen\nso offensichtlich war, daß der Bewerber ihn hätte          ein monatlicher DarlelJ_ensteilbetrag gezahlt\nerkennen müssen, oder wenn der Bewerber dem                wurde, der niedriger liegt als die nach dieser\nPräsidenten des Patentamts Tatsachen ver-                  Verordnung zu gewährende Unterhaltsbeihilfe,\nschwiegen hat, die seinen Anspruch auf Unter-              erhalten auf Antrag eine Nachzahlung in Höhe\nhaltsbeihilfe ganz oder teilweise ausschließen.            des Unterschiedsbetrages zwischen dem gewähr-\nVon der Rückforderung kann aus Billigkeits-                ten Darlehen und der Unterhaltsbeihilfe, die\ngründen mit Zustimmung des Bundesministers                 ihnen nach den Vorschriften dieser Verordnung\nder Justiz ganz oder teilweise abgesehen werden.           hätte gewährt werden können.\n(3) Die zurückzuzahlenden Beträge der Unter-               (3) Der Antrag nach Absatz 1 oder 2 ist bis\nhaltsbeihilfe sind vom Tage ihrer ungerecht-               zum 30. September 1969 zu stellen.\nfertigten Auszahlung an mit fünf vom Hundert\njährlich zu verzinsen.  11\n(4) § 47 a Abs. 2 gilt entsprechend.","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969                           225\n§ 47 C                          (2) Ist ein Prüfungsausschuß für eine Prüfungs-\nSonderfälle                     gruppe vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nDie §§ 43 a bis 43 h, 47 a und 47 b gelten nicht bestimmt worden (§ 29 Abs. 3 der Ausbildungs.:. und\nfür Bewerber,                                        Prüfungsordnung), so gelten für diese Prüfungs-\ngruppe und für diesen Prüfungsausschuß die §§ 29\n1. die nach den §§ 40 bis 43 in Verbindung mit\nund 32 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in\nden §§ 171 bis 174 der Patentanwaltsordnung\nihrer bisherigen Fassung bis zum Ende der Prüfung.\nzur Prüfung zugelassen worden sind;\n2. die die Prüfung nach den Dberleitungsvor-\nschriften des § 46 ablegen.\"\n§ 4\n§ 2                             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 12 der Patentanwaltsordnung gilt vom Inkraft-           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 190 der Patent-\ntreten dieser Verordnung an in der aus der Anlage         anwaltsordnung vom 7. September 1966 {Bundes-\nersichtlichen Fassung.                                    gesetzbl. I S. 557), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und\n§ 3                           der Patentanwaltsordnung vom 13. Januar 1969 (Bun-\n(1) Die Amtszeit von Mitgliedern der Prüfungs-         desgesetzbl. I S. 25), auch im Land Berlin.\nkommission, die nach dem Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung erstmalig zusätzlich berufen werden, endet\nmit dem Ende der Amtszeit der vor dem Inkraft-\n§ 5\ntreten berufenen übrigen Mitglieder der Prüfungs-\nkommission.                                                 Diese Verordnung tritt am 1. April 1969 in Kraft.\nBonn, den 21. März 1969\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","226                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage\n(zu § 2)\nAusbildungs- und Prüfungsordnung\ngemäU § 12 der Patentanwaltsordnung\nErster Teil                        7. ein polizeiliches Führungszeugnis,\n8. ein amtsärztliches Zeugnis,\nDie Ausbildung auf dem Gebiet des\ngewerblichen Rechtsschutzes                  9. ein Lichtbild aus neuester Zeit,\n10. die Erklärung eines Patentanwalts darüber, daß\nErster Abschnitt                          er bereit sei, die Ausbildung des Bewerbers zu\nZulassung zur Ausbildung                        übernehmen.\n(3) Bewerber, die ein Studium an einer wissen-\n§ 1                           schaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungs-\nVorauss-etzung für die Zulassung             bereichs der Patentanwaltsordnung abgeleistet oder\nzur Ausbildung                      dort eine staatliche oder akademische Abschluß-\nprüfung abgelegt haben, müssen auße.rdem nach-\n(1) Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerb-         weisen, daß dieses Studium oder diese Ab-\nlichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung)      schlußprüfung im Geltungsbereich der Patent-\nkann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er          anwaltsordnung anerkannt ist. Für Studien und\ndie Voraussetzungen des § 6 oder des § 176 der            Abschlußprüfungen, die vor dem 8. Mai 1945 an\nPatentanwal_tsordnung erfüllt.                            einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule abge-\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn feststeht,    legt worden sind, bedarf es des Nachweises nicht.\ndaß der Bewerber nach Abschluß der Ausbildung             Falls der Nachweis nicht geführt werden kann, ist\naus einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 der Patent-      dem Gesuch ein an den Präsidenten des Patentamts\nanwaltsordnung genannten Gründe nicht zur Prü-            gerichteter Antrag, über die Gleichwertigkeit rles\nfung zugelassen werden kann.                              Studiums oder der Abschlußprüfung zu entscheiden,\nbeizufügen.\n§ 2                              (4) An Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 10\nkann der Bewerber dem Gesuch um Zulassung zur\nZulassungsgesuch                     Ausbildung die Erklärung eines Unternehmens bei-\n(1) Das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung ist        fügen, daß er in der Patentabteilung dieses Unter-\nan den Präsidenten des Patentamts zu richten.             nehmens unter Leitung eines Patentassessors aus-\ngebildet wird. Aus der Erklärung muß sich ergeben,\n(2) Dem Gesuch sind beizufügen:                       daß der Bewerber während der Zeit der Ausbildung\n1. eine Geburtsurkunde,                                 in der Patentabteilung des Unternehmens nicht zu\nTätigkeiten herangezogen wird, die außerhalb dieser\n2. ein Lebenslauf,\nAusbildung liegen.\n3. Bescheinigungen der wissenschaftlichen Hoch-\nschulen über die Vorlesungen, die der Bewerber         (5) Bewerber, die ihre Ausbildung bei einem\nbelegt hat, und über die Ubungen, an denen er       Rechtsanwalt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwalts-\nteilgenommen hat,                                   ordnung) oder außerhalb des Geltungsbereichs der\nPatentanwaltsordnung (§ 7 Abs. 2 der Patentanwalts-\n4. Zeugnisse über die staatliche oder akademische       ordnung) beginnen wollen, haben an Stelle der Er-\nAbschlußprüfung eines naturwissenschaftlichen       klärung nach Absatz 2 Nr. 10 eine entsprechende\noder technischen Studiums an einer wissenschaft-    Erklärung des Rechtsanwalts oder des Ausbilders\nlichen Hochschule und über eine etwaige Pro-        vorzulegen.\nmotion,\n(6) Falls eine der nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5\n5. eine Bescheinigung über eine mindestens ein-\nerforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden\njährige praktische technische Tätigkeit,\nkann, so ist der Nachweis ihres Inhalts auf andere\n6. eine Erklärung darüber,                              Weise zu erbringen.\na) ob der Bewerber gerichtlich bestraft ist oder       (7) Einern Antrag auf Befreiung von dem Erfor-\nob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren   dernis des praktischen technischen Jahres nach § 6\noder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-  Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung sind Nach-\nverfahren anhängig ist,                         weise dafür beizufügen, auf welche andere Weise\nb) ob der Bewerber in einem Dienststrafverfah-      der Bewerber die praktische technische Erfahrung\nren durch rechtskräftiges Urteil mit der Ent-   erworben hat; einer Bescheinigung nach Absatz 2\nfernung aus dem Dienst bestraft worden ist,     Nr. 5 bedarf es in diesem Fall nicht.","Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969                         227\n§ 3                                                  § 7\nEntscheidung über die Zulassung                               Ausbildungsgang\nUber die Zulassung zur Ausbildung auf dem Ge-          (1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge\nbiet des gewerblichen Rechtsschutzes entscheidet der   durchzuführen:\nPräsident des Patentamts durch schriftlichen Be-       1. wenigstens zwei Jahre bei einem Patentanwalt\nscheid.                                                    oder bei einem Patentassessor in der Patentabtei-\n§ 4                            lung eines Unternehmens,\nWiderruf der Zulassung zur Ausbildung          2. vier Monate beim Patentamt und\n(l) Der Prtisident des Patentamts kann die Zu-      3. acht Monate beim Patentgericht.\nlassung zur Ausbildung widerrufen, wenn ein wich-\ntiger Grund vorliegt.                                     (2) Der Präsident des Patentamts kann in begrün-\ndeten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen\n(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,     von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge\nwenn                                                   des Ausbildungsgangs genehmigen.\nl. sich nach1xäglich herausstellt, daß der Bewerber       (3) Erreicht ein Bewerber das Ziel eines Ausbil~\nnicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden       dungsabschnitts nicht, so kann der Präsident des\ndürfen,                                            Patentamts den Ausbildungsabschnitt einmal bis zur\n2. nachträglich ein Umstand eintritt, der geeignet     Dauer von sechs Monaten verlängern.\ngewesen wäre, die Zulassung des Bewerbers zur\nAusbildung abzulehnen,                                                       § 8\n3. der Bewerber das Ziel eines Ausbildungs-                                 Beurteilungen\nabschn.itts trotz Verlängerung (§ 7 Abs. 3) nicht\nerreicht oder                                         (1) Jeder Ausbilder hat sich in einer eingehenden\nBeurteilung über den Bewerber zu äußern. Ein Aus-\n4. der Bewerber schuldhaft die ihm während seiner      bilder, bei dem ein Bewerber länger als ein Jahr\nAusbildung obli.egenden Pflichten verletzt oder    tätig ist, hat nach Ablauf eines Jahres eine vor-\nseine Ausbildung bewußt verzögert.                 läufige Beurteilung zu erteilen.\n(2) In der Beurteilung ist anzugeben, zu welchen\n§ 5                        Tätigkeiten der Bewerber während der Ausbildung\nAusscheiden aus der Ausbildung             herangezogen worden ist. In der Beurteilung hat\nsich der Ausbilder eingehend über die Eignung, die\nWird ein Bewerber, der auf eigenen Wunsch aus       Fähigkeiten, die Kenntnisse, die praktischen Lei-\nder Ausbildung ausgeschieden ist, zu einem späte-      stungen, den Stand der Ausbildung und die Führung\nren Zeitpunkt erneut zur Ausbildung zugelassen, so     des Bewerbers zu äußern. Jede Beurteilung am\nkönnen die vor dem Ausscheiden abgeleisteten Aus-      Schluß eines Ausbildungsabschnitts oder -teil-\nbildungszeiten angerechnet werden, wenn der Be-        abschnitts muß erkennen lassen, ob der Bewerber\nwerber nicht ausgeschieden ist, um einem Widerruf      das Ziel dieses Abschnitts oder Teilabschnitts er-\nnach § 4 zu entgehen. Die Anrechnung erfolgt nur,      reicht hat. Die Gesamtleistung des Bewerbers ist\nsoweit das Ausbildungsziel 9leichwohl erreicht wer-    mit einer der in § 33 festgesetzten Noten zu be-\nden kann. Uber die Anrechnung entscheidet der          werten.\nPräsident des Patentamts.\n(3) Die Beurteilungen sind dem Präsidenten des\nP,tentamts zuzuleiten. Dem Bewerber ist auf An-\ntrag von dem Inhalt der Beurteilung Kenntnis zu\nZweiter Abschnitt                   geben; ihm kann auch eine Abschrift der Beurteilung\nDie Ausbildung                    erteilt werden.\n(4) Soweit die Ausbildung bei einem Patent-\n1. Allgemeines                     anwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berech-\ntigt, von dem Patentanwalt Berichte über den Stand\n§ 6                        der Ausbildung des Bewerbers und Abschriften der\nZiel der Ausbildung                 Beurteilungen zu verlangen.\n(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Bewerber auf\nder Grundlage seiner technischen Befähigung um-                                  § 9\nfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerb-                 Anrechnung von Urlaub und Krankheit\nlichen Rechtsschutzes und die erforderlichen allge-\nmeinen Rechtskenntnisse zu vermitteln und ihn mit         (1) Ein dem Bewerber gewährter Erholungs-\nder praktischen Arbeit vertraut zu machen, die         urlaub wird bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb des\neinem Patentanwalt oder Patentassessor obliegt.        Ausbildungsjahres auf die in den Zeitraum dieses\nJahres fallenden Ausbildungsabschnitte angerechnet.\n(2) Das Zie1 der Ausbildung, nicht die Nutzbar-     Während der Ausbildung beim Patentamt, beim\nmachung seiner Arbeitskraft, bestimmt Maß und          Patentgericht und gegebenenfalls beim Gericht für\nArt der dem Bewerber zu übertragenden Arbeiten.        Patentstreitsachen wird der gewährte Urlaub, auch","228                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nwenn er insgesamt im Zeitraum eines dieser Ab-           Patentanwaltsordnung oder bis zur Rechtskraft\nschnitte liegt, auf diese Ausbildungsabschnitte ver-     eines ehrengerichtlichen Urteils auf Ausschließung\nhältnismäßig angerechnet.                                aus der Patentanwaltschaft geleistet hat; bleibt im\n(2) Krank hei Lszci Len werden nur auf das einzelne   Rahmen der Gesamtausbildung auch dann wirksam,\nAusbildungsjahr und nur insoweit angerechnet, als        wenn der Verlust der Zulassung auf Umständen\nsie zusammen mit dem Erholungsurlaub während             beruht, die den Patentanwalt als ungeeignet für die\ndieses Jahres einen Zeitraum von zwei Monaten            Ausübung der Ausbildungsbefugnis erscheinen\nnic~,t überschreiten.                                    lassen. Das gleiche gilt im Falle der Entziehung\nder Ausbildungsbefugnis eines Patentassessors.\n2. Die Ausbildung                                                  § 14\nbei einem Patentanwalt\nBeginn und Ende der Ausbildung\noder bei einem Patentassessor\n(1) Der Ausbilder hat den Beginn der Ausbildung\n§ 10                          dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen. Geht\nAufsicht über ausbildende Patentassessoren         die Anzeige vor der Zulassung zur Ausbildung\n(§ 3) ein, so bestimmt der Präsident des Patentamts\nPatentassessoren unterliefJen hinsichtlich der Aus-   im Zulassungsbescheid den Zeitpunkt des Beginns\nübung der Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des           der Ausbildung; jedoch darf der Zeitpunkt frühe-\nPräsidenten des Patentamts. Sie haben dem Präsi-         stens auf den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige\ndenten des Patentamts alle zur Ausübung der Auf-         festgelegt werden.\nsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und auf\nVerlangen die über die Ausbildung geführten Unter-          (2) Der Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist\nlagen vorzulegen.                                        für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 der Patent-\nanwaltsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeit\n§ 11\nmaßgebend.\nEntziehung der Ausbildungsbefugnis\n(3) Der Ausbilder hat das Ende der Ausbildung\n(1) Einern Patentassessor ist die Ausbildungs-        dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen.\nbefugnis zu entziehen, wenn\n1. Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 2\n§ 15\nbis 4 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme\neiner Zulassung zur Patentanwaltschaft gerecht-                       Wechsel des Ausbilders\nfertigt hätten; von der Entziehung der Ausbil-          (1) Der Bewerber darf seinen Ausbilder während\ndungsbefugnis kann abgesehen werden, wenn in         des Ausbildungsabschnitts beim Patentanwalt oder\ndem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt bekannt        Patentassessor wechseln.\nwird, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 2\nder Patentanwaltsordnung erfüllt sind;                  (2) Die Ausbildung soll jedoch bei jedem Aus-\nbilder nicht weniger als sechs Monate betragen.\n2. der Patentassessor eine Tätigkeit ausübt, die mit\nden Rechten und Pflichten eines ordentlichen Aus-                               § 16\nbilders unvereinbar ist;\n3. der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10                        Inhalt der Ausbildung\nSatz 2 ohne wichtigen Grund nicht nachgekom-            (1) Die Ausbildung des Bewerbers bei einem\nmen ist;                                             Patentanwalt oder bei einem Patentassessor ist auf\n4. der Patentassessor seine Pflicht zur gewissen-        den Erwerb von Rechtskenntnissen und von prak-\nhaften Ausbildung grob vernachlässigt und eine       tischen Erfahrungen bei Anwendung der Rechts-\nzweimalige Ermahnung durch den Präsidenten           kenntnisse zu richten.\ndes Patentamts erfolglos geblieben ist.                 (2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben,\n(2) Vor der Entscheidung ist der Patentassessor       1.  Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen\nzu hören. Die Entscheidung über die Entziehung der           Rechts, des Handelsrechts, des Wettbewerbsrechts\nAusbildungsbefugnis ist zu begründen und dem                 einschließlich des Kartellrechts, des Zivilprozeß-\nPatentassessor zuzustellen.                                  rechts, des Verwaltungsrechts, des Steuerrechts\nund des Arbeitsrechts, soweit diese für die Tätig-\n§ 12                              keit des Patentanwalts oder Patentassessors von\nPflichten des Ausbilders                     Bedeutung sind,\n(1) Patentanwälte und Patentassessoren haben          2.  umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des\ndie Ausbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben.             deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbeson-\ndere des Patent-, Gebrauchsmuster- und Waren-\n(2) Mehr als zwei Bewerber soll ein Ausbilder             zeichenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmer-\nnicht gleichzeitig ausbilden.                                erfindungen,\n3.  Kenntnisse des Inhalts zwischenstaatlicher Ver-\n§ 13                              einbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen\nFolgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis            Rechtsschutzes,\nDie Ausbildung bei einem Patentanwalt, die ein        4.  Kenntnisse der Grundzüge des ausländischen\nBewerber bis zur Rechtskraft der Zurücknahme der             Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichen-\nZulassung des Patentanwalts nach den §§ 21, 22 der           rechts,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969                          229\n5. Kenntnisse auf dem Gebiet des Geschmacks-              (3) Die Patentanwaltskammer teilt den Bezirk, für\nmuslcrrechts und                                  den eine Arbeitsgemeinschaft gebildet worden ist,\n6. Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und des        und die Anschrift des Leiters der Arbeitsgemein-\nStandesrechts der Patentanwälte                   schaft dem Präsidenten des Patentamts mit. Dieser\nzu erwerben und, soweit möglich, praktische Erfah-    beruft die Bewerber zur Teilnahme an der Arbeits-\nrungen in der Anwendung dieser Rechtskenntnisse       gemeinschaft ein. Der Präsident des Patentamts\nzu sammeln.                                           kann einen Bewerber von der Teilnahme befreien,\nwenn diesem das Erscheinen am Ort der Arbeits-\n(3) Während der Ausbildun~J soll der Bewerber      gemeinschaft aus persönlichen Gründen oder wegen\nzur selbständigen Erledigung der im Büro des          zu großer Entfernung vom Ort seiner Ausbildung\nPatentanwalts oder Patentassessors auszuführenden     nicht zugemutet werden kann.\nArbeiten sowie beim Verkehr mit den Auftrag-\ngebern herangezogen werden.                               (4) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die\nKenntnisse der Bewerber in Rechtsfragen auf dem\nGebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vor-\n§ 17\nträge und praktische Ubungen zu erweitern. Dabei\nAusbildung bei einem Rechtsanwalt            sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der\nFür die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt (§ 7     Berufsausübung eines Patentanwalts oder Patent-\nAbs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung) gelten die    assessors nicht regelmäßig wiederkehren.\nVorschriften der §§ 12 b.is 16 über die Ausbildung\nbeim Patentanwalt oder Patentassessor entsprechend.          3. Die Ausbildung beim Patentamt\nund Patentgericht\n§ 18\nAusbildung außerhalb des Geltungsbereichs                                  § 20\nder Patentanwaltsordnung                          Antrag auf Ausbildung beim Patentamt\n(1) Der Antrag, eine Ausbildung auf dem Gebiet                         und Patentgericht\ndes gewerblichen Rechtsschutzes außerhalb des             (1) Der Bewerber bedarf für die Ausbildung beim\nGeltungsbereichs der Patentanwaltsordnung auf die     Patentamt und Patentgericht einer besonderen Zu-\nAusbildung bei einem Patentanwalt oder Patent-        lassung.\nassessor anzurechnen (§ 7 Abs. 2 der Patentanwalts-\nordnung), soll möglichst vor Beginn der Ausbildung        (2) Der Antrag auf Ausbildung beim Patentamt\naußerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwalts-     und Patentgericht ist spätestens drei Monate vor\nordnung gestellt werden; er muß jedoch spätestens     dem Ende der Ausbildung beim Patentanwalt oder\ngleichzeitig mit dem Antrag auf Ausbildung beim       Patentassessor beim Präsidenten des Patentamts\nPatentamt und Patentgericht (§ 20) gestellt werden.   einzureichen.\n(2) Der Bewerber hat den Beginn und das Ende           (3) Dem Antrag sind beizufügen:\nder Ausbildung nach Absatz 1 dem Präsidenten des      1. eine Erklärung des Ausbilders darüber, ob der\nPatentamts anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2       Bewerber das Ziel der Ausbildung beim Patent-\nund § 15 gelten entsprechend.                              anwalt oder Patentassessor voraussichtlich er-\n(3) Nach Beendigung der Ausbildung hat der              reichen wird;\nBewerber dem Präsidenten des Patentamts eine          2. eine Erklärung des Bewerbers, auf welche Patent-\nBeurteilung des ausländischen Ausbilders vorzu-            klassen sich seine bisherige Tätigkeit erstreckt\nlegen, aus der sich ergibt, ob er mit Erfolg ausge-        hat.\nbildet worden ist. Die Beurteilung soll den Erfor-        (4) Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der\ndernissen des § 8 entsprechen.                        Bewerber die Ausbildung beim Patentanwalt oder\nPatentassessor voraussichtlich mit Erfolg ableisten\n§ 19                         wird.\nArbeitsgemeinschaften                                           § 20a\n(1) Die Patentanwaltskammer hat in Bezirken, in                   Bearbeitung von Vorgängen\ndenen ständig eine ausreichende Zahl von Bewer-           Dem Bewerber können dienstliche Vorgänge inso-\nbern bei einem Patentanwalt oder Patentassessor       weit zugänglich gemacht werden, als es im Inter-\nausgebildet wird, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.    esse einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforder-\nDer Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat die Rechte    lich ist. Verschlußsachen dürfen dem Bewerber nur\nund Pflichten eines Ausbilders.                       zur Kenntnis gebracht werden, soweit er nach der\n(2) Die Bewerber sind verpflichtet, während der    Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden\nZeit der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patent-     zum Zugang zu Verschlußsachen ermächtigt ist.\nassessor an der für den Bezirk ihres Ausbildungs-\nortes von der Patentanwaltskammer gebildeten                                     § 21\nArbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bewerber, die\nVerschwiegenheitspflicht\nbei einem Gericht für Patentstreitsachen ausgebil-\ndet werden, haben an der Arbeitsgemeinschaft, die         Die Bewerber haben über die ihnen bei ihrer\nim Bezirk des Gerichts von der Patentanwalts-          Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht\nkammer gebildet worden ist, teilzunehmen.              bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegen-","230                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nheit zu bewahren. Sie sind vor Beginn ihrer Aus-                                  § 22\nbildung zur Verschwiegenheit besonders zu ver-                         Ausbildung beim Patentamt\npflichten.\n(1) Der Präsident des Patentamts stellt einen Plan\n§ 21 a                         für die Ausbildung beim. Patentamt auf.\nFernbleiben von der Ausbildung                 (2) Bei der Zuweisung zu einzelnen Ausbildungs-\n(1) Der Bewerber darf dem Ausbildungsdienst           stellen soll auf die naturwissenschaftliche oder\nnicht ohne Genehmigung seines Ausbilders fern-           technische Vorbildung des Bewerbers Rücksicht\nbleiben. Eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit        genommen werden.\nhat er auf Verlangen des Ausbilders nachzuweisen.           (3) Der Leiter jeder Ausbildungsstelle erteilt dem\n(2) Jedes nicht genehmigte Fernbleiben vom Aus-       Bewerber eine Beurteilung nach § 8. Aus diesen\nbildungsdienst und jedes entschuldigte Fernblei-         Beurteilungen bildet der Präsident des Patentamts\nben, das länger als drei Tage dauert, teilt der          eine zusammenfassende Beurteilung.\nAusbilder unverzüglich dem Präsidenten des Patent-\namts mit.                                                                          § 23\n§ 21 b                                      Ausbildung beim Patentgericht\nUrlaub                             (1) Nach Abschluß der Ausbildung beim Patent-\namt überweist der Präsident des Patentamts den\n(1) Der Bewerber hat während der Ausbildung\nBewerber, sofern er das Ziel der Ausbildung beim\nbeim Patentamt und Patentgericht Anspruch auf\nPatentamt erreicht hat, zur Fortsetzung der Aus-\n24 Arbeitstage Erholungsurlaub. Bei einer Verlän-\nbildung an den Präsidenten des Patentgerichts.\ngerung der Ausbildung oder bei einer weiteren\nDieser weist den Bewerber den Ausbildungsstellen\nAusbildung nach § 39 Abs. 2 und 4 Satz 5 hat der\nbeim Patentgericht zu.\nBewerber Anspruch auf zwei Arbeitstage Erholungs-\nurlaub für jeden vollen Monat der weiteren Aus-             (2) Der Präsident des Patentgerichts stellt einen\nbildung.                                                 Plan für die Ausbildung beim Patentgericht auf.\n(2) Die §§ 9, 10 und 14 der Verordnung über den          (3) Für die Beurteilung des Bewerbers gilt § 22\nErholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im         Abs. 3 entsprechend.\nBundesdienst in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 15. Juni 1965 (Bundesgesctzbl. I S. 518) sind                                  § 24\nentsprechend anzuwenden.\nArbeitsgemeinschaften\n(3) § 9 bleibt unberührt.\n(1) Beim Patentamt und beim Patentgericht wer-\nden Arbeitsgemeinschaften gebildet, an denen der\n§ 21 C                         Bewerber teilzunehmen hat. Die Arbeitsgemein-\nschaften werden als Lehrgänge durchgeführt, deren\nNebentätigkeit\nGestaltung der Präsident des Patentamts und der\n(1) Während der Ausbildung beim Patentamt und         Präsident des Patentgerichts für die in ihrem\nPatentgericht darf der Bewerber eine Nebentätigkeit       Geschäftsbereich gebildeten Arbeitsgemeinschaften\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes           nach dem allgemeinen Ausbildungsstand der Be-\nnicht ausüben. Nebentfüigkeiten außerhalb des ge-         werber bestimmen.\nwerblichen Rechtsschutzes hat der Bewerber dem\nPräsidenten des Patentamts anzuzeigen.                      (2) Die Arbeitsgemeinschaften beim Patentamt\nund beim Patentgericht werden von rechtskundigen\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Nebentätigkeiten der      Mitgliedern des Patentamts oder des Patentgerichts\nin § 66 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung         geleitet.\nder Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1776) genannten Art. Eine solche           (3) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften geben\nNebentätigkeit hat der Bewerber jedoch dem Prä-          über die ihnen zugewiesenen Bewerber eine Beur-\nsidenten des Patentamts anzuzeigen, wenn sie auf         teilung nach § 8 ab.\ndem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.\n§ 25\n(3) Der Präsident des Patentamts hat eine Neben-\ntätigkeit der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2          Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen\ngenannten Art zu untersagen, wenn zu befürchten             Der Präsident des Patentamts hat dem Bewerber\nist, daß durch diese Tätigkeit                           die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen\n1. die Ausbildung des        Bewerbers beeinträchtigt    bis zur Dauer des nach § 7 der Patentanwaltsord-\nWird;                                               nung anrechenbaren Zeitraums zu gestatten, wenn\ndieser nachweist, daß die nach Landesrecht zustän-\n2. der Bewerber in einen Pflichtenwiderstreit gerät;     dige Behörde die Ubernahme der Ausbildung ge-\n3. das Ansehen der ausbildenden Behörde oder des         nehmigt hat. Die Ausbildung beim Gericht für Pa-\nausbildenden Gerichts oder das Vertrauen der        tentstreitsachen soll frühestens im Anschluß an die\nAllgemeinheit in deren Unparteilichkeit oder Un-    Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor\nbefangenheit beeinträchtigt wird.                   erfolgen.","Nr. 25   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969                           231\nzweiter Teil                     Bewerber zur Prüfung zu, bestimmt die Termine für\ndie Aufsichtsarbeiten (§ 34) und übergibt dem Vor-\nDie Prüfung                      sitzenden der Prüfungskommission die über den\nBewerber geführten Unterlagen.\nErster Abschnitt                      (4) Der Zulassungsbescheid ist dem Prüfling mit-\nAllqemeines                      ;wteilen. In dem Zulassungsbescheid sind die Ter-\nmine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten\nbekannt.zugeben.\n§  26\nPrüfungskommission                      (5) Der Präsident des Patentamts kann die Zu-\nlassung zur Prüfung widerrufen, wenn sich nachträg-\n(1) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem      lich herausstellt, daß der Prüfling nicht zur Prüfung\nVorsitzenden der Prüfungskommission, sechs Rich-      hätte zugelassen werden dürfen.\ntern des Patcnt9erichts, sechs Mitgliedern des Pa-\ntentamts (§ l 7 Abs. 1 des Patentgesetzes) und zwölf\nPatentanwälten oder zur Ausbildung befugten                                     § 28\nPatentassessoren zusammen. Als Richter des Patent-\nRücktritt von der Prüfung\ngerichts oder als Mitglieder des Patentamts können\nauch Personen in die Prüfungskommission berufen          Der Prüfling kann jederzeit von der Prüfung zu-\nwerden, die eine solche Funktion vor Eintritt in den  rücktreten. Erfolgt der Rücktritt aus einem triftigen\nRuhestand oder vor der Berufung in eine Tätigkeit     Grund, so gilt der Prüfungsantrag als nicht gestellt.\nauf dem Gebiet des ~Jewerblichen Rechtsschutzes in    Liegt ein triftiger Grund nicht vor, so gilt die Prü-\neiner anderen Behörde oder bei einem anderen Ge-      fung als nicht bestanden. Ob ein Grund als triftig\nricht ausgeübt haben. Von den Mitgliedern des         anzusehen ist, entscheidet der Prüfungsausschuß.\nPatentamts oder Patentgerichts müssen insgesamt\nsechs Mitglieder rechtskundig sein.\n§ 29\n(2) Der Bundesminister der Justiz beruft den Vor-\nsitzenden und die übrigen Mitglieder der Prüfungs-                       Prüfungsausschuß\nkommission für die Dauer von zwei Jahren. Die            (1) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung\nwiederholte Berufun9 eines Mitglieds ist zulässig.    in der Besetzung von fünf Mitgliedern (Prüfungs-\nScheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den  ausschuß) ab.\nRest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind     sitzenden der Prüfungskommission oder einem aus\nbei den Entscheidungen über die Prüfungsleistungen    der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission\nunabhängig. Sie haben über den Verlauf der Prü-       bestimmten Vertreter, einem Mitglied des Patent-\nfung und der Beratungen Verschwiegenheit zu           gerichts und einem Mitglied des Patentamts (§ 17\nwahren. Die Genehmigung zur Aussage in gericht-       Abs. 1 des Patentgesetzes), von denen wenigstens\nlichen Verfahren und vor Behörden erteilt der Prä-    eines rechtskundig sein muß, sowie einem Patent-\nsident des Patentamts. § 28 Abs. 2 des Gesetzes       anwalt und einem weiteren Patentanwalt oder Pa-\nüber das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.   tentassessor. Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt\n(4) Die Aufsicht über die Mit9lieder der Prüfungs- der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein\nkommission führt der V orsitzcnde der Prüfungs-       nach Satz 1 bestimmter Vertreter.\nkommission, der der Aufsicht des Präsidenten des         (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission be-\nPatentamts unterliegt.                                stimmt die Zusammensetzung des Prüfungsaus-\nschusses jeweils für eine Prüfungsgruppe, der alle\n§ 27\nPrüflinge angehören, die zu gleichen Terminen für\nZulassung zur Prüfung                 die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten geladen wor-\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an    den sind (§ 27 Abs. 4). Der Vorsitzende der Prü-\nden Präsidenten des Patentamts zu richten. Er kann    fungskommission bestimmt ferner die Termine für\nfrühestens zwei Monate vor Ablauf der Ausbil-         die mündliche Prüfung. Er lädt die Prüflinge zur\ndungszeit beim Patentgericht gestellt werden und      mündlichen Prüfung und teilt ihnen gleichzeitig die\nist über den Präsidenten des Patentgerichts zu lei-   Mitglieder des Prüfungsausschusses mit.\nten, der dazu Stellung nimmt, ob der Bewerber vor-\naussichtlich das Ziel der Ausbildung beim Patent-\ngericht erreichen wird.                                                         § 30\n(2) Hat der Bewerber bis zum Ablauf der Aus-                           Prüfungsgebühr\nbildung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung           (1) Innerhalb eines Monats nach Zugang des Zu-\noder einen Antrag auf Verlängerung des letzten        lassungsbescheids (§ 27 Abs. 4) ist an die Amtskasse\nAusbildungsabschnitts nicht gestellt, so ist die Aus- des Deutschen Patentamts eine Prüfungsgebühr von\nbildung durch den Präsidenten des Patentamts für       150,- DM zu zahlen.\nbeendet zu erklären.                                     (2) Im Falle der Mittellosigkeit des Prüflings kann\n(3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung      der Präsident des Patentamts die Prüfungsgebühr\nzur Prüfung gemäß § 10 der Patentanwaltsordnung        ganz oder teilweise stunden oder von der Erhebung\nerfüllt, so läßt der Präsident des Patentamts den      der Gebühr ganz oder teilweise absehen.","232                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen          ungenügend (6) =\nder Prüfung nicht erstattet. Tritt der Prüfling aus        eine völlig unbrauchbare Leistung.\ntriftigem Grund von der Prüfung zurück, so kann\nihm der Präsident des Patentamts die Prüfungs-                (2) Jede schriftliche Arbeit und die mündliche\ngebühr ganz oder teilweise erstatten oder bei              Prüfung sind gesondert mit einer Note nach Absatz 1\nWiederholung der Prüfung anrechnen .                       zu beurteilen.\n.(4) Wird die    Prüfungsgebühr nicht oder nicht\nfristgemäß gezahlt, so ist der Prüfling zum nächst-                          Zweiter Abschnitt\nmöglichen Prüfungstermin erneut zu laden. Mit der\nLadung beginnt die Frist des Absatzes 1 erneut zu                            Der Prüfungsgang\nlaufen. Wird die Zahlungsfrist wieder versäumt, so\ngilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die                                     § 34\nAusbildung ist für beendet zu erklären (§ 27 Abs. 2).\nAufsichtsarbeiten\n(1) Die beiden unter    Aufsicht anzufertigenden\n§ 31\nArbeiten haben die Lösung einer wissenschaftlichen\nDie Prüfung im allgemeinen                  und einer praktischen Aufgabe auf dem Gebiet des\ngewerblichen Rechtsschutzes zum Gegenstand. Der\n(1) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht\nanzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer           Vorsitzende der Prüfungskommission wählt die Ar-\nmündlichen Prüfung.                                        beiten aus und bestimmt die Frist für deren Anferti-\ngung, die einen Zeitraum von fünf Stunden je Arbeit\n(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.                  in der Regel nicht überschreiten soll. Er bezeichnet\nferner die Hilfsmittel, die den Prüflingen für die\n(3) Der Bundesminister der Justiz, der Präsident       Anfertigung der Arbeiten zur Verfügung gestellt\ndes Patentgerichts und der Präsident des Patent-           werden; andere Hilfsmittel dürfen nicht benutzt\namts haben das Recht, persönlich oder durch ein            werden.\nbeauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung\nmit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37) bei-            (2) Jede Aufsichtsarbeit ist an je einem Tag zu\nzuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der         fertigen.\nPatentanwaltskammer oder ein von ihm beauftrag-               (3) Die Aufsichtsperson, die vom Präsidenten des\ntes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskam-           Patentamts für jede Aufsichtsarbeit besonders be-\nmer sowie für die Mitglieder der Prüfungskommis-           stimmt wird, stellt die Anwesenheit der Prüflinge\nsion, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören.            fest und händigt jedem erschienenen Prüfling die\n(4) Der Präsident des Patentamts kann Bewer-           Prüfungsaufgabe aus. Die Aufsichtsperson fertigt\nbern, die den Antrag auf Zulassung zur Prüfung             eine Niederschrift an, in welcher die erschienenen\ngestellt haben, auf Antrag gestatten, bei der münd-        Prüflinge, der Beginn und das Ende der Aufsichts-\nlichen Prüfung zuzuhören.                                  arbeit, das Verlassen des Prüfungsraumes durch den\nPrüfling sowie besondere Vorkommnisse während\nder Arbeit zu vermerken sind.\n§  32\n(4) Der Prüfling hat die Arbeiten spätestens bei\nEntscheidungen über die Prüfungsleistungen          Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Unterschrift\nDie Entscheidungen über die Prüfungsleistungen          versehen an die Aufsichtsperson abzugeben. Nach\nwerden von dem Prüfungsausschuß getroffen. Der             Abgabe sämtlicher Arbeiten verschließt diese die\nAusschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehr-            Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.\nheit.\n(5) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer\n§ 33                            schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder\nPrüfungsnoten                        Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eige-\nnem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so hat\n(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie          die Aufsichtsperson dies in der Niederschrift unter\nfolgt zu bewerten:                                         Angabe der Einzelheiten zu vermerken; die Nieder-\nsehr gut (1) =                                             schrift ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommis-\neine besonders hervorragende Leistung,                     sion unverzüglich vorzulegen. Die Arbeit ist mit\nder Note ungenügend (6) zu bewerten. In schweren\ngut (2)   ==\nFällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschlie-\neine erheblich über dem Durchschnitt liegende Lei-         ßen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Die Ent-\nstung,                                                     scheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.\nbefriedigend (3) ,= 0\n(6) Prüflinge, die einer Ladung zur Anfertigung\neine über dem Durchschnitt liegende Leistung,              einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt nicht Folge\nausreichend (4) =                                          leisten oder eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß\neine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen        abliefern, haben in einem neu zu bestimmenden\nentspricht,                                                Termin zwei andere Aufsichtsarbeiten anzufertigen.\nLeistet der Prüfling auch in diesem Termin einer\nunzulänglich (5) =                                         Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit\neine Leistung mit erheblichen Mängeln,                     unentschuldigt keine Folge oder liefert er eine","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969                           233\nArbeit nicht oder nicht fristgcmäß ab, so gilt die      daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt wer-\nPrüfung als nicht bcsl.i.rndcn. Die Entscheidung trifft den, und beteiligt sich selbst an der Prüfung. Ihm\nder Prüfungsausschuß.                                   obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.\n§ 35\nBegutachtung der Aufsichtsarbeiten                                     § 37\n(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jedem Mit-                          Schlußberatung\nglied des Prüfunqsausschusses in einer vom Vor-            (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät\nsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge begutach-         der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prü-\ntet und bewertet.                                       fung. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird aus den\n(2) Vor der Ladung zur mündlichen Prüfung tau-       Einzelergebnissen der schriftlichen Arbeiten und\nschen die Mit{Jlicder des Prüfungsausschusses in        dem Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung ge-\neiner vom Vorsitzenden anzuberaumenden Sitzung,         bildet.\nzu der sämtliche Unterlagen über die Prüflinge vor-        (2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die\nliegen sollen, die Ansichten über die Persönlichkeit    Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prü-\nund die Prüfungsleistungen des Prüflings aus und        fung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung sind\nbewerten die schriftlichen Arbeiten abschließend.       in einer Niederschrift festzuhalten.\nIst nach dem Ergebnis dieser Bewertung nicht zu\nerwarten, daß der Prüfling die Prüfung besteht, so\nteilt ihm der Vorsitzende das Ergebnis der Bewer-                                 § 38\ntung mit. Erklärt der Prüfling auf Grund dieser                             Gesamtergebnis\nMitteilung seinen Rücktritt von der Prüfung, so gilt\n(1) Genügen die Leistungen des Bewerbers ins-\ndie Prüfung als nicht bestanden.\ngesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für\nbestanden zu erklären, und zwar als ausreichend\",\nII\n§ 36                          ,,befriedigend\", ,,gut\", oder „sehr gut\" bestanden.\nMündliche Prüfung                    Zwischennoten sind nicht zulässig.\n(1) Zu einem Prüfungstermin sollen nicht mehr           (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die\nals fünf Prüflinge geladen werden. Vor der münd-        Gesamtnote der Prüfung schlechter als ausreichend\nlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungs-       ist.\nausschusses mit jedem Prüfling Rücksprache neh-            (3) Das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die\nmen, um schon vor der Prüfung ein Bild von der          Einzelergebnisse der schriftlichen Arbeiten und das\nPersönlichkeit des Prüflings zu gewinnen.               Ergebnis der mündlichen Prüfung sind dem Prüf-\n(2) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling im      ling im Anschluß an die Schlußberatung bekannt-\nDurchschnitt eine Stunde. Sie ist durch eine ange-      zugeben.\nmessene Pause zu unterbrechen.                             (4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über\ndas Ergebnis eine Urkunde (§ 11 Abs. 2 der Patent-\n(3) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende\nanwaltsordnung). Sind die Prüfungsleistungen mit\nRechtsgebiete erstrecken:\nder Note ausreichend\" bewertet worden, so ist in\nII\n1. Bürgerliches Recht, Handelsrecht,    Wettbewerbs-    der Urkunde lediglich anzugeben, daß die Prüfung\nrecht einschließlich des Kartellrechts und Zivil-   bestanden worden ist.\nprozeßrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die\nTätigkeit eines Patentanwalts oder Patentasses-                               § 39\nsors von Bedeutung sind;                                           Wiederholung der Prüfung\n2. Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der\n(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden,\nArbeitnehmererfindungen;\nso darf er sie einmal wiederholen. Genügen nach\n3. Warenzeichenrecht;                                   dem einstimmigen Urteil des Prüfungsausschusses\n4. Geschmacksmusterrecht;                               die schriftlichen Arbeiten, so kann die Wiederholung\nder Prüfung auf den mündlichen Teil unter der\n5. zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem Ge-\nBedingung beschränkt werden, daß der Antrag auf\nbiet des gewerblichen Rechtsschutzes; Grundzüge\nZulassung zur wiederholten Prüfung innerhalb\ndes ausländischen Patent- und Warenzeichen-\neines Jahres seit dem Tage der nicht bestandenen\nrechts;\nPrüfung gestellt wird.\n6. Patentanwaltsordnung und Standesrecht der\nPatentanwälte.                                          (2) Der Prüfungsausschuß bestimmt im Falle des\nerstmaligen Nichtbestehens der Prüfung Art und\n(4) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende        Dauer der weiteren Ausbildung des Bewerbers. Die\nEntschuldigung versäumt, so gilt die gesamte Prü-       weitere Ausbildung soll nicht weniger als sechs\nfung als nicht bestanden. Wird eine mündliche           Monate und in der Regel nicht mehr als ein Jahr\nPrüfung wegen Erkrankung des Prüflings abge-            betragen.\nbrochen, so ist der Prüfling zu einem neuen Prü-\n(3) Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung\nfungstermin zur mündlichen Prüfung zu laden.\nnach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bei der Verkün-\n(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lei-     dung des Gesamtergebnisses nach § 38 bekanntzu-\ntet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten,     geben.","234                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(4) Prüflinge, die die Prüfung auch das zweite           (2) Die zur Prüfung zugelassenen Prüflinge sind\nMal nicht bestanden haben, können auf Antrag aus-        in gesonderten Prüfungsterminen zu prüfen.\nnahmsweise ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen           (3) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden\nwerden, wenn ihre bisherigen Leistungen vermuten         Arbeiten (§ 34 Abs. 1) sollen nur die Lösung prak-\nlassen, daß sie bei erneuter Wiederholung die Prü-       tischer Aufgaben zum Gegenstand haben. Der Vor-\nfung bestehen werden. Der Antrag ist spätestens          sitzende der Prüfungskommission wählt die Arbei-\ndrei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der         ten so aus, daß sie den Erfordernissen des § 173\nersten Wiederholungsprüfung oder nach der Mittei-        Abs. 1 der Patentanwaltsordnung entsprechen.\nlung, daß die Wiederholungsprüfung als nicht be-\nstanden gilt, beim Vorsitzenden der Prüfungs-                (4) Das Zuhören (§ 31 Abs. 4) ist nur Bewerbern\nkommission einzureichen. Der Prüfungsausschuß,           zu gestatten, die den Antrag auf erleichterte Zu-\nvor dem die zweite Prüfung abzulegen war, hat zu         lassung zur Prüfung gestellt haben.\ndem Antrag Stellung zu nehmen. Uber den Antrag               (5) In der mündlichen Prüfung sind die Fragen\nentscheidet der Bundesminister der Justiz. Vor der       vorwiegend auf Fälle zu beschränken, die bei der\nzweiten Wiederholung der Prüfung ist eine noch-·         praktischen Berufsausübung eines Patentanwalts\nmalige weitere Ausbildung von wenigstens einem           regelmäßig wiederkehren.\nJahr beim Patentamt und beim Patentgericht abzu-\nleisten,                                                     (6) Bei der Bildung des Gesamtergebnisses der\nPrüfung sind zunächst die nachgewiesene Bewährung\nin der Beratungs- und Vertretungstätigkeit und so-\nDritter Abschnitt                    dann die Ergebnisse der schriftlichen und münd-\nlichen Prüfung zu berücksichtigen.\nDie erleichterte Prüfung\n(7) An die Stelle der weiteren Ausbildung in § 39\n§ 40                          Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 tritt eine Fortsetzung der\npraktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-\nErleichterte Zulassung zur Prüfung\nlichen Rechtsschutzes.\n(1) In den Fällen einer erleichterten Zulassung\nzur Prüfung nach den §§ 171 und 172 der Patent-                                      § 42\nanwaltsordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur                 Anträge auf Befreiung von der schriftlichen\nPrüfung die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 9                          oder mündlichen Prüfung\ngenannten Unterlagen beizufügen, soweit sie nicht\n(1) Anträge auf Befreiung von der schriftlichen\nschon mit dem Antrag auf Erteilung eines Erlaub-\nPrüfung (§ 173 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung)\nnisscheins dem Präsidenten des Patentamts vorge-\nund von der mündlichen Prüfung (§ 173 Abs. 3 der\nlegt worden sind. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3\nPatentanwaltsordnung) sind gleichzeitig mit dem\nund 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die\nAntrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung beim\neine technische Ausbildung an einer öffentlichen\nPräsidenten des Patentamts zu stellen.\noder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule\noder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt          (2) Dem Antrag auf Befreiung von der schrift-\nabgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse        lichen Prüfung sind Zeugnisse oder sonstige Unter-\nund Bescheinigungen dieser Schulen dem Antrag             lagen beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der\nauf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Mit dem            Bewerber die Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 der\nAntrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unter-          Patentanwaltsordnung für die Befreiung von der\nlagen über Dauer und Umfang der nach dem § 171            schriftlichen Prüfung erfüllt.\noder § 172 der Patentanwaltsordnung erforderlichen           (3) In dem Antrag auf Befreiung von der münd-\nBeratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen.           lichen Prüfung sind die besonderen Gründe aus-\nIm Falle des § 172 Abs. 2 müssen an Stelle der Vor-      führlich darzulegen, die die Befreiung rechtfertigen\nlage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse         sollen; sie sind glaubhaft zu machen.\nUnterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt,\naus welchen Gründen das Studium nicht abge-                  (4) Der Präsident des Patentamts leitet die An-\nschlossen werden konnte.                                  träge mit seiner Stellungnahme dem Vorsitzenden\nder Prüfungskommission zu, sobald er den Bewerber\n(2) Mit dem Antrag auf erleichterte Zulassung         zur Prüfung zugelassen hat.\nzur Prüfung ist in den Fällen des § 172 Abs. 4 der\nPatentanwaltsordnung gleichzeitig zu beantragen,                                     § 43\nein Studium oder eine Abschlußprüfung an einer\nwissenschaftlichen Hochschule im Ausland anzu-           Entscheidung über Anträge aui Befreiung von der\nerkennen.                                                          schriftlichen oder mündlichen Prüfung\n(3) § 2 Abs. 6, § 26, § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3       (1) Uber einen Antrag auf Befreiung von der\nbis 5, §§ 28 bis 30 gelten entsprechend.                 schriftlichen Prüfung und über einen Antrag auf\nBefreiung von der mündlichen Prüfung entscheidet\nder Prüfungsausschuß, der vom Vorsitzenden der\n§ 41\nPrüfungskommission für diese Entscheidungen be-\nInhalt und Gang der Prüfung                 sonders bestimmt wird.\n(1) Für die Durchführung der Prüfung gelten die           (2) Wird der Antrag auf Befreiung von der\n§§ 31 bis 39, soweit sich nicht aus den Absätzen 2       schriftlichen Prüfung abgelehnt, so gilt ein gleich-\nbis 7 etwas anderes ergibt.                              zeitig gestellter Antrag auf Befreiung von der münd-","Nr. 25     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969                          235\nlieben Prüfung ebenfalls als ab~;elehnt. Im Falle der    Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe mit\nAblehnung bestimmt der Präsicl<~nt des Patentamts        dem Tage der Aufnahme der Ausbildung beim Ge-\ndie Termine für die schriftlichen Arbeiten und teilt     richt für Patentstreitsachen, wenn diese Ausbildung\nsie dem Bewerber mit. Das weitere Prüfungsverfah-        im Anschluß an die Ausbildung beim Patentanwalt\nren richtet sich nach § 29 Abs. 3.                       oder Patentassessor erfolgt.\n(3) Der Antrag auf Befreiung von der mündlichen          (2) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhalts-\nPrüfung ist abgelehnl, wenn wenigstens ein Mit-          beihilfe erlischt mit Ablauf des Tages,\nglied des Prüfungsausschusses gegen den Antrag\n1. an dem der Bewerber die Prüfung bestanden hat;\nstimmt. Wird der Antrag abgelehnt, so bestimmt\nder Vorsitzende der Prüfungskommission den Prü-          2. an dem der Widerruf der Zulassung zur Aus-\nfungsausschuß nüch § 29 Abs. 3. ·wird dem Antrag              bildung (§ 4) dem Bewerber oder der Widerruf\nentsprochen, so crhJlt der Bewerber eine Urkunde,             der Zulassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5) dem\nin welcher bescheinigt. wird, dtiß er die Befähigung          Prüfling zugegangen ist;\nfür den Beruf des Patentanwalts erlangt hat.\n3. an dem die Ausbildung nach der Erklärung des\nPräsidenten des Patentamts (§ 27 Abs. 2, § 30\nAbs. 4) beendet ist;\nDritter Teil\n4. an dem dem Prüfling der Ausschluß von der Prü-\nDie Sicherung des Unterhalts der Bewerber                 fung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4) bekanntgegeben\nworden ist;\n§ 43a\n5. an dem der Bewerber die wiederholte Prüfung\nUnterhaltsbei.hilfe                       (§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat.\n(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Be-            (3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch\nwerber während der Ausbildung beim Patentamt             aus der Ausbildung aus, so erlischt der Anspruch\nund Patenlgericht sowie gegebenenfalls beim Ge-          auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe mit Ablauf des\nricht für Putentstrcitsachcn und während der Prü-        Tages, an dem das Entlassungsgesuch beim Präsi-\nfungszeit eine Unterhaltsbeihilfe gewährt.               denten des Patentamts eingeht.\n(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhalts-\n(4) Wird der Bewerber zur erneuten Wieder-\nbeihilfe besteht nicht, soweit der Bewerber über die\nholung der Prüfung zugelassen (§ 39 Abs. 4), so hat\nnach § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige Urlaubszeit hin-\ner vom Tage der Zulass-ung an Anspruch auf Unter-\naus vom Ausbildungsdienst beurlaubt ist.\nhaltsbeihilfe. Der Anspruch erlischt spätestens mit\n(3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhalts-       dem Abschluß der erneuten Prüfung.\nbeihilfe besteht ferner nicht\n1. für die Zeit, in der der Bewerber ohne Genehmi-\ngung schuldhaft dem Ausbildungsdienst fern-                                     § 43c\nbleibt;\nHöhe der Unterhaltsbeihilfe\n2. für die Zeit, in der der Bew(~rber eine nach § 21 c\nverbotene oder vom Präsidenten des Patentamts           Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich aus dem Grund-\nuntersagte NebenUitigkeil ausübt;                    betrag, dem Verheiratetenzuschlag, dem Alters-\nzuschlag und dem Kinderzuschlag zusammen. Ihre\n3. in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34\nHöhe entspricht dem Unterhaltszuschuß, den unter\nAbs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 1 vom\ngleichen Verhältnissen ein Anwärter des höheren\nTage eines schuldhaften Fristversäumnisses bis\nDienstes nach der Verordnung über den Unterhalts-\nzum Tage der erneuten Ladung zur Prüfung.\nzuschuß für Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbe-\n(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhalts-          reitungsdienst (Unterhaltszuschußverordnung vom\nbeihilfe ruht von dem Tage an, an dem der Bewer-          22. Februar 1963 - Bundesgesetzbl. I S. 137 -) in\nber wegen einer Erkrankung sechs Wochen lang              ihrer jeweils geltenden Fassung erhalten würde.\nununterbrochen vom Ausbildungsdienst befreit\nwar, bis zu dem Tage, an dem er seinen Ausbil-\ndungsdienst wieder aufnimmt.                                                         § 43d\nZahlungsweise\n§ 43b\nDie Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im voraus\nEntstehen und Erlöschen des Anspruchs           gezahlt. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe\naui Unterhaltsbeihil:ie                 nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur\n(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Unterhalts-       der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den\nbeihilfe entsteht mit dem Tage, an dem der Be-           Anspruchszeitraum entfällt.\nwerber seine Ausbildung bei der Ausbildungsstelle\naufgenommen hat, der er auf Grund der Zulassung\nzur Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht                                     § 43e\n(§ 20 Abs. 1) zunächst zur Ausbildung zugewiesen\nworden ist. Für Bewerber, denen der Präsident des\nAuszahlende Behörde\nPatentamts die Ausbildung beim Gericht für Patent-          Die Unterhaltsbeihilfe wird dem Bewerber durch\nstreitsachen nach § 25 gestattet hat, entsteht der       den Präsidenten des Patentamts ausgezahlt.","236,                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 43 f                        nachweisen, daß sie die praktische Tätigkeit auf\nAnrechenbares Einkommen                   dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 4\ndes Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933)\n(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem           vor dem Inkrafttreten der Patentanwaltsordnung\nPatentanwalt oder Patentassessor erhält, bei dem er    begonnen haben, sind die Vorschriften der §§ 3, 7\nausgebildet worden ist, werden auf die Unterhalts-     Abs. 1, §§ 14, 17 und 25 dieser Verordnung nicht\nbeihilfe angerechnet, soweit sie den Betrag über-      anzuwenden.\nsteigen, der nach § 5 der Unterhaltszuschußverord-\nnung einem Anwärter des höheren Dienstes auf              (2) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser\nden Unterhaltszuschuß nicht angerechnet wird.          Verordnung mit folgenden Maßgaben:\n(2) Absatz 1 gilt auch für ein Einkommen auf        1. Die Voraussetzungen des § 1 werden erst ge-\nGrund einer zulässigen Nebentätigkeit, das der             prüft, wenn der Bewerber den Antrag auf Aus-\nBewerber erhält Öder auf das er einen Rechts-              bildung beim Patentamt und Patentgericht (§ 20)\nanspruch hat.                                              oder den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 27)\nstellt.\n§ 43g\n2. Die in § 2 Abs. 2, 3, 6 und 7 genannten Unter-\nVerfügungen über die Unterhaltsbeihilfe             lagen sind dem Antrag nach Nummer 1 beizu-\n(1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts           fügen.\nanderes bestimmt ist, den Anspruch auf Unterhalts-     3. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte beim Patent-\nbeihilfe nur insoweit abtreten oder verpfänden, als        amt und beim Patentgericht bestimmt der Prä-\ner der Pfändung unterliegt.                                 sident des Patentamts im Benehmen mit dem\n(2) Der Präsident des Patentamts kann ein Auf-          Präsidenten des Patentgerichts; die Gesamtzeit\nrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber            der Ausbildung beim Patentamt und Patent-\nAnsprüchen auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit gel-        gericht kann jedoch gegen den Willen des Bewer-\ntend machen, als sie pfändbar sind. Diese Ein-             bers nicht auf länger als sechs Monate festgesetzt\nschränkung gilt nicht, soweit gegen den Bewerber           werden.\nein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätz-         4. Der Erholungsurlaub nach § 21 b beträgt zwei\nlicher unerlaubter Handlung besteht.                       Arbeitstage für jeden vollen Ausbildungsmonat.\n§ 43h                             (3) Wird ein Antrag nach Absatz 1 nicht oder\nnicht fristgemäß gestellt, so bedarf der Bewerber\nRückforderungen                     einer Zulassung zur Ausbildung nach den Vor-\n(1) Werden Bewerber durch eine Änderung der         schriften dieser Verordnung. Wird der Bewerber\nHöhe ihrer Unterhaltsbeihilfe mit rückwirkender        zugelassen, so sind die vor dem Inkrafttreten der\nKraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-   Patentanwaltsordnung nach den Vorschriften des\nbeträge nicht zurückzuzahlen.                          § 4 des Patentanwaltsgesetzes abgeleisteten Aus-\n(2) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unter-       bildungszeiten nur insoweit auf die mit der Zulas-\nsung beginnende Ausbildung anzurechnen, als sie\nhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des\nden Voraussetzungen des § 7 der Patentanwalts-\nBürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe\neiner ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis    ordnung entsprechen.\ndes Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung\nsteht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich                                § 45\nwar, daß der Bewerber ihn hätte erkennen müssen,              Erleichterte Ausbildung aui dem Gebiet des\noder wenn der Bewerber derri Präsidenten des                          gewerblichen Rechtsschutzes\nPatentamts Tatsachen vers~hwiegen hat, die seinen\nAnspruch auf Unterhaltsbeihilfe ganz oder teilweise       (1) Personen, die die Voraussetzungen des § 176\nausschließen. Von der Rückforderung kann aus Bil-      der Patentanwaltsordnung erfüllen, können das Ge-\nligkeitsgründen mit Zustimmung des Bundesmini-         such um Zulassung zur Ausbildung nach den Vor-\nsters der Justiz ganz oder teilweise abgesehen         schriften dieser Verordnung mit den sich aus den\nwerden.                                                nachfolgenden Absätzen ergebenden Maßgaben\nstellen.\n(3) Die zurückzuzahlenden Beträge der Unter-\nhaltsbeihilfe sind vom Tage ihrer ungerechtfertigten       (2) An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genann-\nAuszahlung an mit fünf vom Hundert jährlich zu         ten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische\nverzinsen.                                             Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich\nanerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer\nVierter Teil                      gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen\nhaben, die entsprechenden Zeugnisse und Beschei-\nUbergangs- und Schlußvorschriften              nigungen dieser Schulen dem Gesuch um Zulassung\nzur Ausbildung beizufügen.\n§ 44\n(3) Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 2\nFortsetzung der Ausbildung nach bisherigem Recht       Abs. 2 Nr. 5 entfällt. Der Bewerber hat jedoch eine\n(1) Auf Bewerber, die innerhalb der in § 158        mindestens zweijährige, mit Erfolg abgeleistete\nAbs. 1 der Patentanwaltsordnung vorgesehenen Frist     praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-\nvon sechs Monaten dem Präsidenten des Patentamts       lichen Rechtsschutzes nachzuweisen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1969                                              237\n(4) An die Stelle der zweijährigen Ausbildung      ten, erhalten für die in diesen Zeitraum fallende\nnach § 7 Abs. 1 Nr. 1 tritt eine halbjährige Aus-      Dauer der Ausbildung beim Patentamt und Patent-\nbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem          gericht auf Antrag eine Nachzahlung in Höhe der\nPatentassessor in der Patenlc1bteilung eines Unter-    Unterhaltsbeihilfe, die ihnen nach den Vorschriften\nnehmens.                                               dieser Verordnung hätte gewährt werden können.\n§ 46                            (2) Bewerber, die ein Darlehen nicht für die ge-\nOberleitung der Prüfungen               samte Dauer ihrer Ausbildung innerhalb des in\n§ 47 a Abs. 1 genannten Zeitraumes erhalten oder in\nBewerber, die vor Inkrafttreten dieser Verord-      Anspruch genommen haben oder denen ein monat-\nnung zur Prüfung zugelassen worden sind, legen\nlicher Darlehensteilbetrag gezahlt wurde, der niedri-\ndiese nach den bisher geltenden Bestimmungen ab.       ger liegt als die nach dieser Verordnung zu gewäh-\nIst für diese Bewerber eine Prüfungskommission\nrende Unterhaltsbeihilfe, erhalten auf Antrag eine\nbereits bestimmt, so bleibt sie bis zum Ende der\nNachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-\nPrühmg im Ami; cmderenfalls ist ein Prüfungsaus-       schen dem gewährten Darlehen und der Unterhalts-\nschuß nach dieser Verordnung zu bestimmen.\nbeihilfe, die ihnen nach den Vorschriften dieser Ver-\nordnung hätte gewährt werden können.\n§ 47\n(3) Der Antrag nach Absatz 1 oder 2 ist bis zum\nUbergangsvorschrift für den Beginn der Ausbildung      30. September 1969 zu stellen.\nFür Bewerber, die ihre Ausbildung nach dem\n(4) § 47 a Abs. 2 gilt entsprechend.\n1. Januar 1967, jedoch vor dem 28. Februar 1967\nbegonnen haben, kann der Präsident des Patentamts\nden Zeitpunkt des tatsächlichen Ausbildungsbeginns                                       § 47 C\nabweichend von § 14 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz\nSonderfälle\nals Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung festlegen.\nDie §§ 43 a bis 43 h, 47 a und 47 b gelten nicht für\nBewerber,\n§ 47 a\n1. die nach den §§ 40 bis 43 in Verbindung mit den\nUmwandlung gezahlter Darlehen\n§§ 171 bis 174 der Patentanwaltsordnung zur Prü-\n(1) Darlehen und Vorschüsse auf ein Darlehen,           fung zugelassen worden sind;\ndie der Präsident des Patentamts in der Zeit vom\n2. die die Prüfung nach den Uberleitungsvorschriften\n1. Januar 1968 bis zum 31. März 1969 an Bewerber\ndes § 46 ablegen.\nzur Sicherung ihres Unterhalts gezahlt hat, werden\nauf Antrag unter Wegfall der Rückzahlungs- und                                            § 48\nZinszahlungspflicht sowie der sonstigen Darlehens-\nbedingungen in eine Unterhaltsbeihilfe nach den                                 Geltung in Berlin\nVorschriften dieser Verordnung insoweit umgewan-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndelt, als die Darlehensteilbeträge die Unterhalts-     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbeihilfe nicht übersteigen, die dem Bewerber nach      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 190 der Patent-\nden Vorschriften dieser Verordnung zustehen würde.     anwaltsordnung vom 7-. September 1966 (Bundes-\nDer Antrag ist bis zum 30. September 1969 zu stellen.  gesetzbl. I S. 557) auch im Land Berlin.\n(2) Hat ein Bewerber in dem Zeitraum, für den eine\nUmwandlung nach Absatz 1 vorgenommen wird,\n§ 49\nneben dem umzuwandelnden Darlehen Einkommen\nim Sinne des § 43 f oder Einkommen für eine son-                                   Inkrafttreten\nstige Nebentätigkeit erhalten, so wird der nach           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nAbsatz 1 umzuwandelnde Betrag um die Höhe dieses       nuar 1967 in Kraft.*) Gleichzeitig tritt die Prüfungs-\nEinkommens gekürzt.                                    ordnung für Patentanwälte vom 7. Oktober 1933\n§ 47b\n(Reichsministerialblatt S. 502) außer Kraft.\nNachzahlung\n(1) Bewerber, die in dem nach § 47 a Abs. 1 be-    *) Die §§ 20 a, 21 a bis 21 c, §§ 43 a bis 43 h, § 44 Abs. 2 Nr. 4, §§ 47 a\nbis 47 c und die Neufassung von § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2,\nstimmten Zeitraum ein Unterhaltsdarlehen nicht in         § 36 Abs. 1 Satz 1 sind gemäß der Verordnung zur Änderung der\nAnspruch genommen haben, obwohl sie die Voraus-           Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der Patentanwalts-\nordnung vom 21. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 222) am 1. Apnl\nsetzungen für eine Darlehensgewährung erfüllt hät-        1969 in Kraft getreten."]}