{"id":"bgbl1-1969-25-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":25,"date":"1969-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes","law_date":"1969-03-24T00:00:00Z","page":221,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["221\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                          Ausgegeben zu Bonn am 27.März 1969                                                                                                         Nr. 25\nTag                                                                   Inhalt                                                                                          Seite\n24.3. 69  Siebentes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes                                                                                                             221\nBt11Hlcs1Jcscl.zbl. 111 51-1\n21. 3. 69 Verordnung zur Anderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der Patent-\nanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   222\n21. 3. 69 Zweite Verordnung zur .Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung . . . . . . . . . . . .                                                              238\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   239\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes\nVom 24. März 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                           .,3. für Offiziere in Verwendungen als Strahlflug-\nsen:                                                                                               zeugführer die Vollendung des vierzigsten\nLebensjahres.\"\nArtikel 1\n(2) Absatz 1 ist auf Offiziere in Verwendungen als\n(1) Das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bun-                                     Strahlflugzeugführer, die vor dem Inkrafttreten die-\ndesgesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das                                    ses Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt worden sind,\nFünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und                                     nur dann anzuwenden, wenn diese sich damit un-\nbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968                                  widerruflich einverstanden erklärt haben. Die Erklä-\n(Bundesgesetzbl. I S. 848), wird wie folgt geändert:                                  rung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit\n1. In § 44 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Dienst-                                     Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem näch-\ngrad\" die Worte „oder nach § 45 Abs. 2 Nr. 3\"                                     sten Disziplinarvorgesetzten schriftlich abzugeben.\neingefügt.\n2. In § 45 Abs. 2 wird hinter der Nummer 2 ein                                                                                     Artikel 2\nKomma gesetzt und folgende Nummer 3 ange-                                              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nfügt:                                                                             dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. März 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}