{"id":"bgbl1-1969-24-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":24,"date":"1969-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"1969-03-19T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["211\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1969                       Ausgegeben zu Bonn am 22.März 1969                                                                                                 1 Nr.  24\nTag                                                         Inhalt                                                                                           Seite\n19.3.69   Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes                                                                                                       217\nDund<,s9eselzhl. IJI 9231-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    219\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            219\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          220\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 19. März 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                            Straßenverkehrs nicht auf der Straße angebracht\nwerden, haben die Eigentümer der Anlieger-\ngrundstücke das Anbringen zu dulden. Schäden,\nArtikel 1                                               die durch das Anbringen oder Entfernen der Ver-\nDas Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952                                 kehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen ent-\n(Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch                                stehen, sind zu beseitigen. Wird die Benutzung\ndas Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-                                   eines Grundstücks oder sein Wert durch die Ver-\nwidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundes-                                   kehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht\ngesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:                                     unerheblich beeinträchtigt oder können Schäden,\ndie durch das Anbringen oder Entfernen der\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält der zweite Halbsatz                                Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen ent-\nfolgende Fassung:                                                              standen sind, nicht beseitigt werden, so ist eine\nangemessene Entschädigung in Geld zu leisten.\n„sie ist zu erteilen, wenn der Nachsuchende\nZur Schadensbeseitigung und zur Entschädigungs-\nseine Befähigung durch eine Prüfung dargetan\nleistung ist derjenige verpflichtet, der die Kosten\nhat, wenn er nachweist, daß er die Grundzüge\nfür die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-\nder Versorgung Unfallverletzter im Straßenver-\ngen zu tragen hat. Kommt eine Einigung nicht\nkehr beherrscht, und wenn nicht Tatsachen vor-\nzustande, so entscheidet die höhere Verwaltungs-\nliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er\nbehörde. Vor der Entscheidung sind die Beteilig-\nzum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet\nten zu hören.\"\nist.  II\n4. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende neue\n2. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 3 hinzugefügt:\nNummer 4 eingefügt:\n„Der Nachsuchende um eine Fahrerlaubnis der\n„4. die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung\nKlasse 2 nach § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs-\nder Fahrzeuge, um die Insassen bei einem\nzulassungs-Ordnung muß durch ein Zeugnis die\nVerkehrsunfall vor Verletzungen zu schützen\nerfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des\noder deren Ausmaß oder Folgen zu mildern;\".\nDeutschen Roten Kreuzes oder eines anderen Ver-\nbandes oder auf andere Art nachweisen, daß er\n5. In § 6 Abs. 1 werden die bisherigen Nummern 4\nbei Verkehrsunfällen Erste Hilfe leisten kann.\"\nbis 6 die Nummern 5 bis 7.\n3. In § 5 b wird folgender Absatz 6 angefügt:\n6. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 6\n,, (6) Können Verkehrszeichen oder Verkehrs-•                                Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5\" durch die Worte ,,§ 6\neinrichtungen aus technischen Gründen oder                                      Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6\" ersetzt.","218                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 2                                              Artikel 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1         Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1\ndes Dritten Uberleitungsgcsetzes vom 4. Januar 1952     Nr. 1 und 2 am Tage nach seiner Verkündung in\n(Bundcsgcsetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-   Kraft. Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt am 1. August 1969\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-         in Kraft, sofern nicht der Bundesminister für Ver-\nlassen werden, 9ellen im Land Berlin nach § 14 des      kehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nDritten Uberleitungsgcsetzes.                           Bundesrates einen früheren Zeitpunkt festsetzt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. März 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}