{"id":"bgbl1-1969-23-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":23,"date":"1969-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1969-03-14T00:00:00Z","page":213,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["213\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                       Z1997 A\n1969                           Ausgegehen zu Bonn am 19.März 1969                                                                            1 Nr.  23\nTug                                                        Inhalt                                                                           Seite\n14. 3. 69  Dritt.es Gesetz zur Änd<~rung des Wehrsoldgesetzes                                                                                   213\nBuntlc,sqr,sel.zbl. III s:;-1\n14. 3. 69  Anordnung ütwr die Bundestagswahl 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   214\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRecl1!.svorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     215\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Wehrsoldgesetzes\nVom 14. März 1969\nDer Bundestag           hat      das       folgende Gesetz    be-      fünfzehnmonatigem Grundwehrdienst\nschlossen:                                                                                                                      700 Deutsche Mark,\nArtikel 1                                    achtzehnmona tigern Grundwehrdienst\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-                                                                            1 000 Deutsche Mark.\"\nmachung vom 28. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\n4. In Absatz 4 werden im ersten Satz jeweils hinter\nS. 1051), zuletzt gei'indert durch das Vierte Gesetz\ndem Wort „zwölf\" ein Komma und d9-s Wort\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Juli\n,, fünfzehn\" e.ingefügt.\n1967 (Bundesgeset.zbl. I S. 797), wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 2\n§ 9 wird wie folgt geändert:                                              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\n1. In Absatz 1 wird das Wort „ununterbrochenen\"\ngestrichen.\n2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n,, (2) Das Entlassungsgeld beträgt nach                           sind gewahrt.\nsechsmonatigem Grundwehrdienst                                         Das vorstehende· Gesetz wird hiermit verkündet.\n100 Deutsche Mark,\nzwölfmonatigem Grundwehrdienst\n200 Deutsche Mark,     Bonn, den 14. März 1969\nfünfzehnmonatigem Grundwehrdienst\n500 Deutsche Mark,                       Der Bundespräsident\nLübke\nacbtzehnmonatigem Grundwehrdienst\n700 Deutsche Mark.\"\nDer Bundeskanzler\n3. Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                                                   Kiesinger\n,, (3) Haben Familienangehörige des Soldaten all-\nDer Bundesminister des Innern\ngemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche-\nBenda\nrungsgesetzes erhalten, so beträgt das Entlas-\nsungsgeld nach\nDer Bundesminister der Finanzen\nsechsmonatigem Grundwehrdienst                                                                           Strauß\n170 Deutsche Mark,\nzwölfmonatigem Grundwehrdienst                                         Der Bundesminister der Verteidigung\n340 Deutsche Mark,                                       Schröder"]}