{"id":"bgbl1-1969-22-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":22,"date":"1969-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_22.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes","law_date":"1969-03-12T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["206                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 2                           nach „Singapur\" wird gestrichen „Somalia\";\nDie Anli.l~Je zu § 1 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Nr. 2     nach „Südafrika sowie Südwest-Afrika\" wird ge-\nund Nr. 4 ßuchsti.lben b und c der Verordnung zur          strichen „Tansania\".\nDurchfühnm~J des .Ausländergesetzes wird wie folgt                               Artikel 3\ngeändert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nNach „Australien sowie Kokos-Inseln, Nauru, Neu-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nguinea, Norfolk-Jnsel, Weihnachts-Insel, Papua\"           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-\nwird eingeiüqt „Barbados\";                                 gesetzes auch im Land Berlin.\nnach „Brasilien\" wird gestrichen „Burundi\";\nArtikel 4\nnach „Griechenland\" wird eingefügt „Guatemala\";\nDer Bundesminister des Innern wird die Verord-\nnach „Japan\" wird eingefügt „Jugoslawien\";                nung zur Durchführung des Ausländergesetzes in\nnach „Laos\" wird gestrichen „Liberia\";                    der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt mit neuem Datum be-\nnach „Luxemburg\" wird gestrichen „Madagaskar\";            kanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nbei „Niederlande und Niederländische Antillen\"            lauts berichtigen.\nwird eingefügt „sowie Surinam\";                                                  Artikel 5\nnach „Rwanda\" wird gestrichen „Sambia\";                      Diese Verordnung tritt am 20. März 1969 in Kraft.\nBonn, den 12. März 1969\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGumbel\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 12. März 1969\nAuf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verord-\nnung zur Änderung der Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Ausländergesetzes vom 12. März 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 205) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Verordnung zur Durchführung des Aus-\nländergesetzes (DVAuslG) vom 10. September 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1341) in der vom 20. März 1969\nan geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich\naus der oben angeführten Änderungsverordnung\nund der Änderungsverordnung vom 10. März 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 283) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 2\nAbs. 3 und 4, des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2, des § 20\nAbs. 1 Satz 3, des § 26 Abs. 2 und des § 48 Abs. 6\ndes Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Achte\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 741), erlassen worden.\nBonn, den 12. März 1969\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGumbel","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1969                              207\nVerordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\n(DVAuslG)\nin der Fassung vom 12. März 1969\n§ 1                             8. ausländische Lotsen der See- und Küstenschiff-\nfahrt in Ausübung ihres Berufes, die sich durch\nBefreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis\namtliche Papiere oder durch ihr Lotsenschild\n(1) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen                   über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft\nausweisen;\n1. ausländische Inhaber von Ausweisen für den\nkleinen Grenzverkehr und den Touristenver-           9. in der Rheinschiffahrt tätige Ausländer, die In-\nkehr, wenn der Aufenthalt sich auf den Gel-              haber eines ausländischen Passes oder eines\ntungsbereich des Ausweises beschränkt;                   von einer Behörde eines ausländischen Staates\nausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge\n2. ausländische Abgeordnete der Beratenden Ver-\nnach dem Londoner Abkommen betreffend\nsammlung des Europarates und ausländische\nReiseausweise für Flüchtlinge vom 15. Oktober\nMitglieder der Versammlung der Europäischen\n1946 (Bundesgesetzbl. 1951 II S. 160) oder dem\nGemeinschaften (Europäisches Parlament);\nAbkommen über die Rechtsstellung der Flücht-\n3. ausländisches Fluglinienpersonal mit Lizenz               linge vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. 1953\noder Besatzungsausweis (Crew Member Certi-               II S. 559) sind, in denen die Eigenschaft als\nficate - Anlage des Anhangs 9 in der jeweils              Rheinschiffer bescheinigt ist, wenn sie sich ledig-\ngeltenden Fassung zum Abkommen über die                  lich in Ausübung oder im Zusammenhang mit\nInternationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember            ihrer Tätigkeit und nicht länger als einen Monat\n1944), wenn es sich nur auf dem Flughafen, auf           im Geltungsbereich des Ausländergesetzes auf-\ndem das Luftfahrzeug seinen Flug beendet hat,            halten; für einen Aufenthalt, der nicht der Aus-\noder innerhalb der dem Flughafen zunächst                übung der Tätigkeit dient, gilt die Befreiung\ngelegenen Stadt aufhält und in demselben Luft-            nur, wenn der Aufenthalt sich auf das Gebiet\nfahrzeug oder in dem nächsten flugplanmäßigen             des Liegehafens und der ihm zunächst gelegenen\nLuftfahrzeug seiner Gesellschaft wieder ab-              Stadt beschränkt;\nfliegt;                                               9 a. Ausländer mit ständigem Aufenthalt in den\n4. ausländische Fluggäste mit durchgehendem                   Zollanschlußgebieten Mittelberg und Jungholz,\nFlugausweis und ausländisches Flugpersonal                wenn sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis\nim Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über                 ihren ständigen Aufenthalt in diesen Zoll-\ndeutsche Flughäfen nach dem Ausland,· wenn                anschlußgebieten nachweisen;\nsie im Gebiet des Geltungsbereichs des Aus-         10. Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophen-\nländergesetzes nicht öfter als einmal zwischen-           fällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen\nlanden und den Transitbereich des Flughafens              wollen.\nnicht verlassen oder im Zuge ihrer Durchreise\n(2) Staatsangehörige der in der Anlage zu dieser\nlediglich zu einem anderen in der Nähe gele-\ngenen Flughafen überwechseln;                       Verordnung aufgeführten Staaten, die Inhaber von\nNationalpässen sind, bedürfen keiner Aufenthalts-\n5. ausländische Fluggäste mit durchgehendem             erlaubnis, wenn sie\nFlugausweis, die im Flugdurchgangsverkehr           1. sich nicht länger als drei Monate im Geltungs-\nvom Ausland über deutsche Flughäfen nach dem            bereich des Ausländergesetzes aufhalten und\nAusland reisen, wenn sie Inhaber von Passier-           keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen;\nscheinen sind und sich nur bis zum Abflug des\nnächsten flugplanmäßigen Luftfahrzeugs zur          2. sich im Dienst eines nicht im Geltungsbereich des\nUbemachtung in der dem Flughafen zunächst               Ausländergesetzes ansässigen Arbeitgebers zu\ngelegenen Stadt aufhalten;                              einer ihrer Natur nach vorübergehenden Dienst-\nleistung als Arbeitnehmer im Geltungsbereich\n6. ausländische Besatzungsmitglieder und auslän-            des Ausländergesetzes aufhalten, sofern die\ndische Fahrgäste auf Schiffen der See- oder             Dauer des Aufenthalts zwei Monate nicht über-\nKüstenschiffahrt im Durchgangsverkehr vom               steigt. Die Befreiung gilt nicht für Ausländer, die\nAusland über deutsche Häfen nach dem Aus-               im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ein\nland, wenn sie das Schiff nicht verlassen;              Reisegewerbe (§ 55 der Gewerbeordnung) aus-\n7. ausländische Besatzungsmitglieder eines in der           üben wollen;\nSee- oder Küstenschiffahrt oder in der Rhein-       3. unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufent-\nSeeschiffahrt verkehrenden Schiffes und auslän-         halts im Ausland im Geltungsbereich des Aus-\ndische Fahrgäste eines solchen Schiffes, wenn           ländergesetzes in Vorträgen oder Darbietungen\nsie Inhaber von Landgangsausweisen sind und             künstlerischen, wissenschaftlichen oder sport-\nsich nur während der Liegezeit des Schiffes in          lichen Charakters tätig werden wollen, sofern\ndem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafen-            die Dauer des Aufenthalts zwei Monate nicht\nortes aufhalten;                                        übersteigt;","208                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n4. Inhaber von Seefahrtbüchern sind, die von Be-           enthaltserlaubnis bedürfen, haben der Ausländer-\nhörden der Bundesrepublik Deutschland ausge-           behörde unverzüglich nach der Einreise ihren Auf-\nstellt worden sind, sofern sie sich lediglich in       enthalt anzuzeigen.\nAusübung oder im Zusammenhang mit ihrer                   (2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 9 und § 1 Abs. 2\nTätigkeit als Besatzungsmitglied eines Schiffes        Nr. 4 ist die Aufenthaltsanzeige bei der Ausländer-\nim Geltungsbereich des Ausländergesetzes auf-          behörde des ersten Anlegehafens im Geltungsbereich\nhalten.                                               des Ausländergesetzes zu erstatten. Aufenthalts-\n(3) Die Befreiung nach Absatz 2 Nr. 1 gilt für         anzeigen können in diesen Fällen auch von den mit\nStaatsangehörige der in der Anlage zu dieser Ver-          der Paßnachschau beauftragten Behörden entgegen-\nordnung aufgeführten Staaten auch dann, wenn              genommen werden; sie sind der in Satz 1 bestimm-\nsie Inhaber von amtlichen Personalausweisen sind,          ten Behörde zuzuleiten.\ndie von Behörden dieser Staaten ausgestellt und\n§ 3\nnach deren Recht auch für Auslandsreisen bestimmt\nsind, sofern der Bundesminister des Innern im Ein-                        Befreiung vom Paßzwang\nvernehmen mit dem Bundesminister des Auswär-                 Vom Paßzwang sind befreit\ntigen festgestellt und bekanntgemacht hat, daß die\nAusweise anerkannt werden.                                1. Ausländer, die auf Grund zwischenstaatlicher\nVereinbarungen die Vorrechte und die Imm_uni-\n(4) Die Befreiungen nach Absatz 2 gelten auch für          täten genießen, die den Leitern oder Mitgliedern\nInhaber von Ausweisen, die auf Grund des Lon-                 diplomatischer Missionen zusteh~n;\ndoner Abkommens betreffend Reiseausweise für\n2. Angehörige der im Geltungsbereich des Aus-\nFlüchtlinge vom 15. Oktober 1946 oder des Abkom-\nländergesetzes zugelassenen konsularischen Ver-\nmens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom\ntretungen einschließlich ihrer Familienangehöri-\n28. Juli 1951 von Behörden eines der in der Anlage\ngen, soweit diese Personen Staatsangehörige des\nzu dieser Verordnung aufgeführten Staaten ausge-\nEntsendestaates sind;\nstellt sind, wenn die Ausweise eine Rückkehrbe-\nrechtigung enthalten und die Einreise spätestens           3. ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flug-\nvier Monate vor Ablauf der Rückkehrberechtigung               ausweis und ausländisches Flugpersonal im Flug-\nerfolgt.                                                      durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche\nFlughäfen nach dem Ausland, wenn sie im Gebiet\n(5) Inhaber von vatikanischen Pässen bedürfen\nkeiner Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich nicht              des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes nicht\nlänger als drei Monate im Geltungsbereich des Aus-            öfter als einmal zwischenlanden und den Transit-\nländergesetzes aufhalten wollen.                             bereich des Flughafens nicht verlassen oder im\nZuge ihrer Durchreise lediglich zu einem anderen\n(6) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen                  in der Nähe gelegenen Flughafen überwechseln;\n1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-         4. ausländische Besatzungsmitglieder und ausländi-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Gel-             sche Reisende auf Schiffen der See- oder Küsten°\ntungsbereich des Ausländergesetzes eine Er-               schiffahrt im Durchgangsverkehr vom Ausland\nwerbstätigkeit ausüben wollen, wenn die Dauer             über deutsche Häfen nach dem Ausland, wenn sie\ndes Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt;             das Schiff nicht verlassen;\n2. Ehegatten und noch nicht 21 Jahre alte Kinder          5. ausländische Lotsen    der See- und Küstenschiffahrt\nder in Nummer 1 genannten Personen sowie                  in Ausübung ihres     Berufes, die sich durch amt-\nVerwandte in auf- und absteigender Linie der              liche Papiere oder     durch ihr Lotsenschild über\nin Nummer 1 genannten Personen oder ihrer                 ihre Person und       ihre Lotseneigenschaft aus-\nEhegatten, sofern die in Nummer 1 genannten               weisen;\nPersonen ihnen Unterhalt gewähren und über\n6. Ausländer mit ständigem Aufenthalt in den Zoll-\nWohnungen für ihre Familien verfügen, die den\nanschlußgebieten Mittelberg und Jungholz, wenn\nam Aufenthaltsort für Deutsche geltenden nor-\nsie durch einen amtlichen Lichtbildausweis ihren\nmalen Anforderungen entsprechen, und die Dauer\nständigen Aufenthalt in diesen Zollanschluß-\ndes Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt;\ngebieten nachweisen;\n3. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europä-\n7. Ausländer, die auf Grund zwischenstaatlicher Ver-\nischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als Arbeit-\neinbarungen vom Paßzwang befreit sind;\nnehmer im Geltungsbereich des Ausländergeset-\nzes beschäftigt sind, ihren Wohnort jedoch im        8. Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophen-\nHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der           fällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben und            wollen.\nin der Regel jeden Tag oder mindestens einmal                                     § 4\nin der Woche dorthin zurückkehren (Grenzarbeit-                               Paßersatz\nnehmer).\n(1) Als Paßersatz werden zugelassen\n§ 2                              1. Sammellisten;\nAufenthaltsanzeige                       2. Kinderausweise für ausländische Kinder unter\n(1) Ausländer, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, § 1 Abs. 2        10 Jahren ohne Lichtbild und für Kinder über 10\nNr. 3 oder 4 oder § 1 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 keiner Auf-           bis 16 Jahre mit Lichtbild;","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1969                             209\n3. Seefahrtbücher;                                            Luftfahrzeug seinen Flug beendet hat, oder\n4. amtliche Personc1lauswcise für St.:wtsangehörige           innerhalb der dem Flughafen zunächst gelegenen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-                Stadt aufhält und in demselben Luftfahrzeug\nschaftsgemeinschaft und für deren Ehegatten               oder in dem nächsten flugplanmäßigen Luftfahr-\nund noch nicht 21 Jahre alten Kinder sowie für            zeug seiner Gesellschaft wieder abfliegt;\nVerwandte in auf- und absteigender Linie von        13. Passierscheine für ausländische Fluggäste mit\nStautsc:mgehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-           durchgehendem Flugausweis, die im Flugdurch-\npäischen Wütschaftsuemeinschaft oder ihrer                 gangsverkehr vom Ausland über deutsche Flug-\nEhegatten, auch wenn die Ehegatten, Kinder                 häfen nach dem Ausland reisen, soweit sich der\noder Verwandten nicht Staatsangehörige eines               Inhaber nur bis zum Abflug des nächsten flug-\nMitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-              planmäßigen Luftfahrzeuges zur Ubernachtung\ngemeinschaft sind;                                         in der dem Flughafen zunächst gelegenen Stadt\n5. amtliche Personalausweise, die von Behörden                aufhält; die Passierscheine gelten nur in Ver-\nder in der Anlage zu dieser Verordnung auf-                bindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem\ndie Personalien und die Staatsangehörigkeit des\ngeführten Staaten ausgestellt und nach deren\nRecht auch für Auslandsreisen bestimmt sind,               Inhabers hervorgehen;\nsofern der Bundesminister des Innern im Ein-         14. Landgangsausweise für ausländische Besatzungs-\nvernehmen mit dem Bundesminister des Aus-                  mitglieder eines in der See- oder Küstenschiff-\nwärtigen festgestellt und bekanntgemacht hat,              fahrt oder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehren-\ndaß die Ausweise anerkannt werden. Die Vor-                den Schiffes und für ausländische Fahrgäste\nschrift gilt nicht für Personen, die beabsichtigen,       eines solchen Schiffes, soweit der Inhaber sich\nim Geltungsbereich des Ausländergesetzes eine              nur während der Liegezeit des Schiffes in dem\nErwerbstätigkeit auszuüben;                                Gebiet des angelaufenen deutschen Hafenortes\naufhält; die Landgangsausweise gelten nur in\n6. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und den\nTouristen ver kehr;                                        Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem\ndie Personalien und die Staatsangehörigkeit des\n7. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher                Inhabers hervorgehen;\nVereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;\n15. Ausweise für Binnenschiffer und deren Familien-\n8. Reiseausweise für Flüchtlinge                              angehörige für die Flußschiffahrt auf der Donau\nausgestellt                                               und der Elbe;\na) auf Grund der Vereinbarungen vom 5. Juli          16. für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten\n1922, 21. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928       von Amerika ausgestellte Identitäts- und Reui-\nund 30. Juli 1935 oder auf Grund des Abkom-            strierungskarten und -bescheinigungen (Cards/\nmens vom 28. Oktober 1933;                             Certificates of Identity and Registration) für den\nAufenthalt im Geltungsbereich des Ausländer-\nb) auf Grund des Londoner Abkommens be-\ngesetzes;\ntreffend Reiseausweise für Flüchtlinge vom\n15. Oktober 1946;                                17. von den mit der Paßnachschau beauftragten Be-\nhörden der Bundesrepublik Deutschland ausge-\nc) auf Grund des Abkommens über die Rechts-\nstellte „Reiseausweise als Paßersatz\".\nstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951;\n(2) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1 ist\n9. von Behörden ausländischer Staaten ausgestellte       auf den sich aus den Ausweisen oder aus besonde-\nReiseausweise für Staatenlose oder für Personen     ren Bestimmungen ergebenden Geltungsbereich be-\nmit ungeklärter Staatsangehörigkeit;                schränkt.\n9 a. von Behörden ausländischer Staaten als Paß-            (3) Ausländische Ausweise nach Absatz 1 Nr. 3,\nersatz ausgestellte sonstige Reiseausweise, wenn     die von Behörden eines ausländischen Staates für\nder Bundesminister des Innern im Einverneh-          Angehörige anderer ausländischer Staaten, für\nmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen           Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter\nfestgestellt und bekanntgemacht hat, daß die         Staatsangehörigkeit ausgestellt sind, sowie aus-\nAusweise anerkannt werden;                           ländische Ausweise nach Absatz 1 Nr. 9 und 15 wer-\nden als Paßersatz nur zugelassen, wenn sie einen\n10. Durchlaßscheine (Laissez-passers) der Vereinten       Vermerk enthalten, daß der Inhaber zur Rückkehr in\nNationen;\nden Staat berechtigt ist, dessen Behörde den Aus-\n11. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden Ver-          weis ausgestellt hat.\nsammlung des Europarates und Ausweise für               (4) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1\nMitglieder der Versammlung der Europäischen          Nr. 1 bis 3 entfällt, wenn der Bundesminister des\nGemeinschaften (Europäis_ches Parlament);            Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n12. Lizenzen und Besatzungsausweise (Crew Mem-            des Auswärtigen feststellt, daß der Staat, dessen\nber Certificates      Anlage des Anhangs 9 in der    Behörden die Ausweise ausgestellt haben, die\njeweils geltenden Fassung zum Abkommen über          Gegenseitigkeit nicht gewährleistet.\ndie Internationale Zivilluftfahrt vom 17. Dezem-        (5) Die Ausstellung der Ausweise nach Absatz 1\nber 1944) für Fluglinienpersonal, soweit sich der    Nr. 13, 14 und 17 wird den mit der Paßnachschau be-\nInhaber nur auf dem Flughafen, auf dem das           auftragten Behörden übertragen.","210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 5                                (5) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor\nAufenthaltserlaubnis als Sichtvermerk            der Einreise in der Form des Sichtvermerks bedarf\nder vorherigen Zustimmung der für den vorgesehe-\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist vor der Einreise      nen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde\nin der Form des Sichtvermerks einzuholen von\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder\n1. Ausländern, die im Geltungsbereich des Aus-\nländergesetzes eine Erwerbstätigkeit ausüben          2. wenn der Ausländer beabsichtigt, sich länger als\nwollen;                                                    drei Monate im Geltungsbereich des Ausländer-\ngesetzes aufzuhalten.\n2. Staatsangehörigen eines Staates, der in der An-\nlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt ist;           (6) Ist eine in der Form des Sichtvermerks erteilte\n3. Staatenlosen sowie von Inhabern ausländischer          befristete Aufenthaltserlaubnis mit der auflösenden\nFremdenpässe oder von Reiseausweisen im               Bedingung versehen, daß sie mit der Ausreise\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 9 a;                   aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes er-\nlischt, so darf sie nur im Benehmen mit dem Bundes-\n4. Inhabern von Reiseausweisen nach dem Londoner           minister des Innern verlängert werden.\nAbkommen betreffend Reiseausweise für Flücht-\nlinge vom 15. Oktober 1946 oder dem Abkommen\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom                                            § 6\n28. Juli 1951,                                               Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes\na) die von einer deutschen Behörde ausgestellt                         über Ordnungswidrigkeiten\nsind, wenn die Rückkehrberechtigung abge-             Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 48 Abs. 1 Nr. 1\nlaufen ist,                                       bis 4 und § 48 Abs. 2 des Ausländergesetzes sind die\nb) die von Behörden eines der in der Anlage zu        Grenzschutzämter Verwaltungsbehörden im Sinne\ndieser Verordnung nicht aufgeführten Staaten      des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\nausgestellt sind, oder\nc) die von Behörden eines der in der Anlage zu\n§ 7\ndieser Verordnung aufgeführten Staaten aus-\ngestellt sind, wenn die Einreise weniger als                               Berlin-Klausel\nvier Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer           Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nder in den Reiseausweisen eingetragenen           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nRückkehrberechtigung erfolgen soll.               gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Aus-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in zwischenstaat-      ländergesetzes auch im Land Berlin.\nlichen Vereinbarungen eine abweichende Regelung\ngetroffen ist. Ist in zwischenstaatlichen Vereinbarun-                                    § 8 *)\ngen eine Befreiung vom Sichtvermerkszwang be-\nstimmt, so gilt diese vom Inkrafttreten des Aus-                                     Inkrafttreten\nländergesetzes an als Befreiung von dem Erforder-              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in\nnis, di.e Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der     Kraft.\nForm des Sichtvermerks einzuholen.\n(2) Vom gleichen Tage an ist die Verordnung über\n(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Staatsangehörige      Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-          vom Paß- und Sichtvermerkszwang (Paßverordnung)\ngemeinschaft.                                              in der Fassung vom 15. Februar 1964 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 125) auf Ausländer nicht mehr anzuwenden.\n(4) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch nicht für Ausländer,\ndie Inhaber einer Legitimationskarte sind, die von\neiner im Ausland tätigen Stelle der Bundesanstalt\n•) Am 1. Oktober 1965 ist die Verordnung in ihrer ursprünglichen\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-               Fassung in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nÄnderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-\nrung ausgestellt ist.                                          machung näher bezeichneten Änderungsverordnungen.","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1969                          211\nAnlage\nzu § 1 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5, § 5 Abs. 1\nNr. 2 und Nr. 4 Buchstaben b und c\nAfghanistan                                               Malta\nAndorra                                                   Marokko\nArgentinien                                               Mexiko\nAthiopien                                                 Monaco\nAustralien                                                Nepal\nsowie Kokos-Inseln, Nauru, Neuguinea, Norfolk-         Neuseeland\nInsel, Weihnachts-Insel, Papua                           sowie Cook-Inseln, Niue, West-Samoa, Tokelau-\nBarbados                                                    Inseln\nBelgien                                                   Niederlande\nBirma                                                       sowie Niederländische Antillen und Surinam\nBolivien                                                  Niger\nBrasilien                                                 Nigeria\nCeylon                                                    Norwegen\nChile                                                     Obervolta\nCosta Rica                                                Osterreich\nDahome                                                    Pakistan\nDänemark                                                  Panama\nDominikanische Republik                                   Paraguay\nEcuador                                                   Peru\nElfenbeinküste                                            Philippinen\nEl Salvador                                               Portugal\nFinnland                                                    sowie Angola, Azoren, Kapverdische-Inseln,\nFrankreich                                                  Macau, Madeira, Mosambik, Portugiesisch-Guinea,\nsowie Französisch-Guayana, Französisch-Polyne-           Portugiesisch-Timor, Sao-Tome und Principe\nsien, Französische Somaliküste, Guadeloupe, Mar-       Rwanda\ntinique, Neukaledonien, Reunion, St. Pierre und        San Marino\nMiquelon, Komoren                                      Schweden\nGabun                                                     Schweiz und Liechtenstein\nGambia                                                    Senegal\nGhana                                                     Sierra Leone\nGriechenland                                              Singapur\nGuatemala                                                 Spanien\nGuinea                                                      sowie Kanarische Inseln, Balearen, Ceuta, Melilla,\nHonduras                                                    Spanisch-Guinea, Spanisch-Nordafrika, Spanisch-\nIndien                                                      Westafrika\nsowie Sikkim                                           Südafrika\nIndonesien                                                  sowie Südwest-Afrika\nIran                                                      Thailand\nIrland                                                    Togo\nIsland                                                    Trinid.ad und Tobago\nIsrael\nTschad\nItalien\nTunesien\nJamaika\nJapan                                                     Türkei\nJugoslawien                                               Uganda\nKamerun                                                   Uruguay\nKanada                                                    Venezuela\nKenia                                                     Vereinigte Staaten von Amerika\nKolumbien                                                   sowie Bonin-Inseln, Guam, Amerikanische\nKongo (Brazzaville)                                         Jungfern-Inseln, Panamakanal-Zone, Puerto Rico,\nLaos                                                        Samoa, Riukiu-Inseln\nLibyen                                                    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-\nLuxemburg                                                   irland sowie Kanal-Inseln und Insel Man\nMalawi                                                    Zentralafrikanische Republik\nMalaysia                                                  Zypern"]}