{"id":"bgbl1-1969-22-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":22,"date":"1969-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes","law_date":"1969-03-12T00:00:00Z","page":205,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["205\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z1997 A\n1969                         Ausgegeben zu Bonn am 15.März 1969                                                                              Nr. 22\nTag                                                     Inhalt                                                                             Seite\n12. 3. 69  Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-\ngesetzes .............................................................................. .                                          205\n12. 3.69   Bekanntmachung der Neul'assung der Verordnung zur Durchführung des Ausländerge-\nsetzes                                                                                                                             206\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRech lsv o rsch r i flen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   212\nZweite Verordnung\nzm Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 12. März 1969\nAuf Grund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 und des                   Bundesminister des Auswärtigen festgestellt und\n§ 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965                   bekanntgemacht hat, daß die Ausweise anerkannt\n(Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch                    werden.\"\ndas Achte Strafrcchtsünderungsgesetz vom 25. Juni                     Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werd2n Ab-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), wird mit Zustimmung                  sätze 4 bis 6.\ndes Bundesrates verordnet:\n3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 4 Nr. 1\noder 2\" ersetzt durch die Worte ,,§ 1 Abs. 6 Nr. 1\nArtikel 1                                oder 2\".\n4. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländer-\ngesetzes (DVAuslG) vom 10. September 1965 (Bun-                       ,,5. amtliche Personalausweise, die von Behör-\ndesgesetzbl. I S. 1341), geändert durch die Verord-                        den der in der Anlage zu dieser Verordnung\nnung vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 283),                         aufgeführten Staaten ausgestellt und nach\nwird wie folgt geändert:                                                   deren Recht auch für Auslandsreisen be-\nstimmt sind, sofern der Bund~sminister des\n1. In § 1 Abs. 1 wird folgende Nummer 9 a einge-                           Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-\nfügt:                                                                   minister des Auswärtigen festgestellt und be-\n„9 a) Ausländer mit ständigem Aufenthalt in\nkanntgemacht hat, daß die Ausweise aner-\nden Zollanschlußgebieten Mittelberg und Jung-                           kannt werden.\"\nholz, wenn sie durch einen amtlichen Lichtbild-                 5. In § 4 Abs. 1 wird folgende Nummer 9 a einge-\nausweis ihren ständigen Aufenthalt in diesen                       fügt:\nZollanschlußgebieten nachweisen;\".                                 „9 a) von Behörden ausländischer Staaten als\nPaßersatz ausgestellte sonstige Reiseaus-\n2. In § 1 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                                  weise, wenn der Bundesminister des In-\nnern im Einvernehmen mit dem Bundes-\n,, (3) Die Befreiung nach Absatz 2 Nr. 1 gilt für\nminister des Auswärtigen festgestellt und\nStaatsangehörige der in der Anlage zu dieser\nbekanntgemacht hat, daß die Ausweise an-\nVerordnung aufgeführten Staaten auch dann,\nerkannt werden;\".\nwenn sie Inhaber von amtlichen Personalaus-\nweisen sind, die von Behörden dieser Staaten                    6. § 5 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nausgestellt und nach deren Recht auch für Aus-                     ,,3. Staatenlosen sowie von Inhabern ausländi-\nlandsreisen bestimmt sind, sofern der Bundes-                           scher Fremdenpässe oder von Reiseausweisen\nminister des Innern jm Einvernehmen mit dem                             im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 9a;\"."]}