{"id":"bgbl1-1969-21-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":21,"date":"1969-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_21.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz","law_date":"1969-03-07T00:00:00Z","page":199,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1969                                199\nErste Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz\nVom 7. März 1969\nAuf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 29                                      Artikel 2\nAbs. 1 und des § 35 Abs. 1 und 2 des Saatgutver-\nDie Getreidesaatgutverordnung vom 31. Mai 1968\nkchrsgcsetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\n(Bundesgesetzbl. I S. 566) wird wie folgt geändert:\nS. 444) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:\n1. § 23 erhält folgenden neuen Absatz 3:\nArtikel 1\nDie Gleichstellungsverordnung vom 19. Juni 1968                   ,, (3) Bei der Verschließung kann an die Stelle\n(Bundesgesetzbl. I S. 703) wird wie folgt geändert:               der Plombe eine Banderole oder eine Siegelmarke\ntreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die\n1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                          Banderolen und Siegelmarken bestehen aus un-\ngefärbter Kunststoffolie oder aus weißem Papier;\na) In Nummer 5 Spalte 3 erhält Buchstabe b fol-\nfür die Aufschrift auf den Banderolen und den\ngende Fassung:\nSiegelmarken gilt Absatz 2 entsprechend.\"\n,,b) Institut za poljoprivredna istrazivanja,\nNovi Sad                                          2. § 24 erhält folgende Fassung:\nZavod za krmno bilje, Krusevac\nInstitut za poljoprivredna istrazivanja,                                       ,,§ 24\nSarajevo                                                Ablieferung ungültiger Eti~etten und Plomben\nInstitut za oplemenjivanje i proizvodnju\nWird das Saatgut auf Grund der Beschaffen-\nbilja poljoprivrednog Fakulteta, Zagreb\nheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelas-\nPoljoprivredni institut, Osijek                      sen, so sind die nach § 18 vorgeschriebenen Eti-\nKmetijski institut Slovenije, Ljubljana               ketten und die nach § 23 vorgeschriebenen\nZemjodelski institut, Skopje\".                       Plomben, Banderolen und Siegelmarken, mit\ndenen die Packungen versehen worden sind, nach\nb) Hinter der Nummer 13 wird _folgende Num-                    Anweisung der-Anerkennungs- oder Zulassungs-\nmer 13 a eingefügt:                                        stelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen.\"\n2                      3\n3. In § 27 Abs. 3 werden hinter dem Wort „Plombe\"\n13 a   Südafrika    Department of Agricultural\nein Komma und die Worte „Banderole oder Sie-\nTechnical Services, Division of\nSeed Control                           gelmarke\" eingefügt.\n4                     5         6     4. § 37 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nlandwirtschaftliche Legumino-        wie       1), 3)         ,, (2) Für die Ablieferung der Etiketten, Plomben,\nsen außer Futtererbsen, Acker-   lfd. Nr. 2               Banderolen und Siegelmarken gilt § 24 entspre-\nbohnen, Pannonischen Wicken                                chend.\"\nund Zottelwicken\n2. In der Anlage 4 wird folgende Nummer 5 an-                                             Artikel 3\ngefügt:\nDie Hackfruchtsaatgutverordnung vom 31. Mai\n2                           3                  1968 (Bundesgesetzbl. I S. 582) wird wie folgt ge-\n5      Südafrika       Department of Agricultural          ändert:\nTechnical Services, Divison of\nSeed Con trol                       1. § 22 erhält folgenden neuen Absatz 3:\n,, (3) Bei der Verschließung kann an die Stelle\n4                             5\nder Plombe eine Banderole oder eine Siegelmarke\nLupinen außer bitler-         Cornmercial Seed                 treten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die\nstoffarrnen Sorten                                             Banderolen und Siegelmarken bestehen aus un-","200                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ngefärbter Kunslsloffolie oder aus weißem Papier;                                    Artikel 5\nfür die Aufschrift auf den Banderolen und den\nSiegelmarken gilt Absatz 2 entsprechend.\"                   Die Gemüsesaatgutverordnung vom 19. Juni 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 690) wird wie folgt geändert:\n2. § 23 erhält folgende Fassung:\n1. § 20 erhält folgenden neuen Absatz 3:\n,,§ 23\n,, (3) Bei der Verschließung kann .an die Stelle\nAblieferung ungültiger Etiketten und Plomben             der Plombe eine Banderole oder eine Siegelmarke\nWird das Saatgut auf Grund der Beschaffen-             treten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die\nheitsprüfung nicht anerkannt, so sind die nach               Banderolen und Siegelmarken bestehen aus un-\n§ 17 vorgeschriebenen Etiketten und die nach § 22            gefärbter Kunststoffolie oder aus weißem Papier;\nvorgeschriebenen Plomben, Banderolen und                     für die Aufschrift auf den Banderolen und den\nSiegelmarken, mit denen die Packungen ver-                   Siegelmarken gilt Absatz 2 entsprechend.\"\nsehen worden sind, nach Anweisung der An-\nerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu        2. § 21 erhält folgende Fassung:\nmachen.\"\n,,§ 21\n3. In § 26 Abs. 3 werden hinter dem Wort „Plombe\"                    Ablieferung ungültiger Etiketten und Plomben\nein Komma und die Worte „Banderole oder                            Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffen-\nSiegelmarke\" eingefügt.                                       heitsprüfung ·nicht anerkannt, so sind die nach§ 15\n4. § 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           vorgeschriebenen Etiketten und die nach § 20 vor-\ngeschriebenen Plomben, Banderolen und Siegel-\n,, (2) Für die Ablieferung der Etiketten, Plomben,       marken, mit denen die Packungen versehen wor-\nBanderolen und Siegelmarken gilt § 23 entspre-               den sind, nach Anweisung der Anerkennungs-\nchend.\"                                                      stelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen.\"\nArtikel 4                        3. In § 24 Abs. 3 werden hinter dem Wort „Plombe\"\nein Komma und die Worte „Banderole oder\nDie Gräser- und Leguminosensaatgutverordnung                  Siegelmarke\" eingefügt.\nvom 19. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 665) wird wie\nfolgt geändert:                                              4. In § 29 Satz 2 werden hinter dem Wort „Firmen-\nplombe\" die Worte „oder einer anderen Siche-\nL § 23 erhält folgenden neuen Absatz 3:\nrung\" eingefügt.\n,, (3) Bei der Verschließung kann an die Stelle\nder Plombe eine Banderole oder eine Siegelmarke          5. § 31 erhält folgende Fassung:\ntreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die\n,,§ 31\nBa~derolen und Siegelmarken bestehen aus unge-\nfärbter Kunststoffolie oder aus weißem Papier;                              Verschließung der Packungen\nfür die Aufschrift auf den Banderolen und den                                   von Standardsaatgut\nSiegelmarken gilt Absatz 2 entsprechend.\"                          (1) Die Firmenplombe oder die andere Siche-\n2. § 24 erhält folgende Fassung:                                rung nach § 29 Satz 2 muß beim Offnen des Ver-\nschlusses verletzt werden und darf nicht wieder\n,,§ 24                           verwendet werden können. Ist die Packung mit\nAblieferung ungültiger Etiketten und Plomben             einem Firmenetikett nach § 29 Satz 1 versehen,\nso muß die Plombe oder die andere Sicherung\nWird das Saatgut auf Grund der Beschaffen-             das Etikett sichern.\nheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelas-\nsen, so sind die nach § 18 vorgeschriebenen Eti-                   (2) Die Firmenplomben und die anderen Siche-\nketten und die nach § 23 vorgeschriebenen Plom-              rungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht\nben, Banderolen und Siegelmarken, mit denen die              mit den Plomben, Banderolen oder Siegelmarken\nPackungen versehen worden sind, nach Anwei-                  für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut ver-\nsung der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle                 wechslungsfähig sein.\"\nabzulieforn oder unbrauchbar zu machen.\"\n6. In § 32 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort\n3. In § 27 Abs. 3 werden hinter dem Wort „Plombe\"                ,, Plombe\" die Worte „ oder einer anderen Siche-\nein Komma und die Worte „Banderole oder                      rung\" ejngefügt.\nSiegelmarke\" eingefügt.\n7. § 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n4. § 37 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                             ,, (2) Für die Ablieferung der Etiketten, Plomben,\n,, (2) Für die Ablieferung der Etiketten, Plomben,         Banderolen und Siegelmarken gilt § 21 entspre-\nBanderolen und Siegelmarken gilt § 24 entspre-               chend.\"\nchend.\"\n8. § 41 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n5. In § 38 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Worten                „3. entgegen § 31 Abs. 2 beim Verschließen der\n„Saatgut von\" das Wort „Saatwicke\" und ein                            Packungen von Standardsaatgut Firmen-\nKomma eingefügt.                                                      plomben oder andere Sicherungen verwen-","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1969                        201\ndct, die mit den Plomben, Banderolen oder         gefärbter Kunststoffolie oder aus weißem Papier;\nSiegelmarkcn für Basissaatgut und Zertifizier-    für die Aufschrift auf den Banderolen und den\ntes Saatgut vcrwechslungsfähig sind.\"             Siegelmarken gilt Absatz 2 entsprechend.\"\n2. § 6 Abs. 3 wird § 6 Abs. 4.\nArtikel 6\nDie Saatgutmischungsverordnung vom 10. Juni                                  Artikel 7\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 613) wird wie folgt ge-\nändert:                                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1. In § 6 wird hinter Absatz 2 folgender neuer Ab-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgut-\nsatz 3 eingefügt:                                     verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n,, (3) Bei der Verschließung kann an die Stelle\nder Plombe eine Banderole oder eine Siegelmarke                              Artikel 8\ntreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nBanderolen und Siegclmarken bestehen aus un-          kündung in Kraft.\nBonn, den 7. März 1969\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}