{"id":"bgbl1-1969-21-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":21,"date":"1969-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1969-02-28T00:00:00Z","page":197,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["197\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                          Ausgegeben zu Bonn am 14.März 1969                                                                                                 Nr. 21\nTag                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n28. 2. 69   Fünfzehnte Verordnung zur Anderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            197\nBun<lcsgcscf.zbl. III 613-1-1\n7. 3. 69  Erste Verordnung zur Anderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz . . . . . . . .                                                       199\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsgesetzbldtl T<!il TI Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   202\nV crk ündungcn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         202\nRechtsvorschrifl<~n d<!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      203\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 28. Februar 1969\nAuf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1, des                              5. In § 57 Abs. 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n§ 60 Abs. 2, des § 78 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des\n„Zollfrei sind unter den übrigen Voraussetzungen\nZollgesetzes vorn 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\nder Absätze 1 bis 3 auch Waren, die aus einer\nS. 737), zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz zur\nbleibenden Zollgutverwendung ausgeführt wor-\nÄnderung des Zollgesetzes vom 20. Dezember 1968\nden sind, wenn sie unter zollamtlicher Uber-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1387), wird verordnet:\nwachung zu den gleichen Zwecken verwendet\nwerden, zu denen sie vor ihrer Ausfuhr nach\n§ 55 des Gesetzes hätten verwendet werden dür-\n§ 1                                               fen.\"\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November                                 6. In § 70 Abs. 3 werden\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert\ndurch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der                                     a) in Satz 1 die Worte „bei der folgenden Ein-\nAllgemeinen Zollordnung vom 26. November 1968                                               fahrt\" ersetzt durch die Worte „bei einer fol-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1247), wird wie folgt geändert:                                       genden Einfahrt\",\n1. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „die als                                     b) folgender Satz angefügt:\nReisegerät (§ 46) oder als Reiseverzehr (§ 47}                                           „Der Treibstoffausweis wird 6 Monate nach\nzollfrei sind\" ersetzt durch „die als Reisebedarf                                        seiner Ausstellung ungültig.\"\n(§ § 45 bis 49) zollfrei sind\".\n7. In § 135 Abs. 4\n2. § 33 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\na) wird folgende Nummer 1 eingefügt:\n,, 1. Abzüge außerhalb des Zollgebiets aufgenom-\n,, 1. Schiffe der gewerblichen Personenschiff-\nmener Lichtbilder in Einzelsendungen, die                                                fahrt im Verkehr zwischen deutschen\nnicht mehr als drei Abzüge je Aufnahme ent-\nHäfen und der Insel Helgoland,\",\nhalten,\".\nb) werden die Nummern 1 bis 3 die Nummern 2\n3. In § 35 Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl „ 10\" durch „20\"                                      bis 4.\nersetzt.\n8. In § 148 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 12 werden die\n4. In § 51 Abs. 3 letzter Satz wird hinter dem Wort                                  Zahl „9\" durch „5\" und die Zahl „20\" durch „15\"\n,,sowie\" eingefügt „die Pflegeeltern und\".                                       ersetzt.","198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n9. In der Anlage 1 erhalten die Nummern 1 bis 3                                   § 2\nfolgende Fassung:                                       D{ese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n„ 1. Kürzeste Strecken durch den Alten Freihafen      leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-\nHamburg zwischen allen Wasserübergängen          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\nan der Freihafengrenze,                          gesetzes. auch im Land Berlin.\n2. kürzeste Strecken im Verlauf des Walters-\nhofer und Griesenwerder Hafens durch den\nFreihafen Waltershof vom Parkhafen zum\nKöhlbrnnd und umgekehrt,                                                  § 3\n3. Durchfahrt auf dem Nord-Ostsee-Kanal durch         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nden Freihafen Kiel,\".                            die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}