{"id":"bgbl1-1969-20-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":20,"date":"1969-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_20.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes","law_date":"1969-03-06T00:00:00Z","page":191,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1969                          191\nGesetz\nzur Änderung des Bundesbahngesetzes\nVom 6. März 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 einer Bundesbahndirektion oder eines zentra-\nsen:                                                               len Amtes der Deutschen Bundesbahn und\nArtikel 1                                  einer wesentlichen Änderung ihrer Bezirke,\nDas Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951                  f) der Gründung oder des Erwerbs von anderen\n(Bundesgesetzbl. I S. 955), zuletzt geändert durch das             Unternehmen,\nGesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes vom                g) einer Beteiligung an anderen Unternehmen im\n1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird wie               Einzelbetrag von mehr als einer Million\nfolgt geändert:                                                    Deutsche Mark und der Veräußerung solcher\nBeteiligungen,\n1. § 14 erhält folgende Fassung:\nh) einer Verfügung über sonstige Gegenstände,\n.,§ 14                                die zum Anlagekapital des Sondervermögens\nAuf sichlsrecht des Bundesministers                   gehören und deren Wert im Einzelfall eine\nfür Verkehr                              Million Deutsche Mark übersteigt.\n(1) Der Bundesminister für Verkehr ist dafür            Der Bundesminister für Verkehr kann die Geneh-\nverantwortlich,                                            migung insbesondere versagen, wenn die Deutsche\nBundesbahn mit der genehmigungsbedürftigen\na) daß die Deutsche Bundesbahn nach den gelten-            Maßnahme den Grundsätzen der Politik der\nden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ver-           Bundesrepublik Deutschland, vor allem der Ver-\nwaltet wird,                                           kehrs-, Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik,\nb) daß der Betrieb nach den geltenden Vor-                 nicht Rechnung trägt.\nschriften ordnungsgemäß geführt wird.\n(4) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedin-\n(2) Der Bundesminister für Verkehr soll darauf          gungen der Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge und\nhinwirken, daß die Anlagen und Betriebsmittel              Jungwerker im Bereich der Deutschen Bundesbahn\nder Deutschen Bundesbahn der technischen Ent-              werden durch Tarifverträge geregelt, die mit den\nwicklung angepaßt und laufend weiterentwickelt             zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind.\nwerden.                                                    Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer grund-\nsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung\n(3) Dem Bundesminister für Verkehr bleibt die           der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen\nGenehmigung vorbehalten                                    Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen,\na) des Wirtschaftsplanes, wesentlicher Änderun-            sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister\ngen desselben während des Geschäftsjahres              für Verkehr, dem Bundesminister der Finanzen\nsowie des Jahresabschlusses. Die Genehmi-              und dem Bundesminister des Innern abzuschlie-\ngung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bun-              ßen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn\ndesminister der Finanzen,                              eine Entscheidung des Bundesministers für Ver-\nb) der Verwaltungsordnung der Deutschen Bun-               kehr nicht binnen einer Frist von zwei Wochen,\ndesbahn,                                               gerechnet vom Eingang des Antrages auf Ab-\nschluß einer Tarifvereinbarung, erfolgt.\nc) des Baues neuer Bahnen und der Durchführung\ngrundlegender Neuerungen oder Änderungen                  (5) Der Bundesminister für Verkehr kann von\ntechnischer Anlagen,                                   der Deutschen Bundesbahn jede erforderliche\nd) der dauernden Einstellung des Betriebes einer           Auskunft verlangen. Er ist berechtigt, im Beneh-\nBundesbahnstrecke, eines wichtigen Bahnhofes,          men mit dem Vorstand alle Anlagen und Dienst-\ndes dauernden Uberganges vom zweigleisigen             stellen zu besichtigen oder durch seine Beauf-\nzum eingleisigen Betrieb oder umgekehrt, der           tragten besichtigen zu lassen.\nStillegung oder Verlegung eines Ausbesse-                 (6) Der Bundesminister für Verkehr kann\nrungswerkes oder einer sonstigen großen                Beamte der Deutschen Bundesbahn zur Erfüllung\nDienststelle,                                          der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Auf-\ne) der Errichtung, Verlegung, Aufhebung oder               gaben heranziehen. Das Nähere bestimmt die\nwesentlichen organisatorischen Veränderung             Verwaltungsordnung.\"","192                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. § 28 a erhält folgende Fassung:                         unabhängigen Wirtschaftssachverständigen (Wirt-\nschaftsprüfer). Die Mitglieder der Einigungsstelle\n,,§ 28 a\nwählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die\nAusgleich                          Einigungsstelle entscheidet endgültig mit Stim-\n(1) Soweit der Bundesminister für Verkehr            menmehrheit. Die Einigungsstelle kann Gutach-\nten von wirtschaftserfahrenen und unabhängigen\na) aus Gründen des allgemeinen Wohles von der           Sachverständigen einholen.\nDeutschen Bundesbahn die Änderung von Ver-\nkehrstarifen verlangt oder ihr die Genehmi-            (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2\ngung für eine tarifliche Maßnahme versagt,          gelten auch für die anderen Eisenbahnen des\nöffentlichen Verkehrs, wenn und soweit durch\nb) eine nach § 14 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Ge-\neine Auflage nach§ 16 Abs. 4 oder die Versagung\nnehmigung aus den in § 14 Abs. 3 Satz 2 ge-\neiner Genehmigung für eine tarifliche Maßnahme\nnannten Gründen versagt oder von Auflagen\ndie Aufwendungen dieser Eisenbahnen durch ihre\nabhängig macht,\nVerkehrseinnahmen aus dem Wechselverkehr mit\nübernimmt der Bund den Ausgleich für die damit          der Deutschen Bundesbahn nicht gedeckt werden.\nverbundenen Mehraufwendungen, Investitions-             Der Antrag dieser Eisenbahnen ist über die ober-\nausgaben oder Mindererträge. Entscheidungen             ste Landesverkehrsbehörde an den Bundesminister\nnach den Buchstaben a und b trifft der Bundes-          für Verkehr zu richten.\"\nminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen.\n(2) Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob                             Artikel 2\nund in welcher Höhe ein Ausgleich nach Absatz 1        Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nzu gewähren ist, entscheidet auf Antrag der          das Bundesbahngesetz neu bekanntzumachen unter\nBundesregierung oder der Deutschen Bundesbahn        Beseitigung von Unstimmigkeiten des Gesetzeswort-\neine Einigungsstelle. Sie besteht aus je einem       lauts.\nVertreter des Bundesministers für Verkehr, des\nBundesministers der Finanzen, zwei Vertretern\nder Deutschen Bundesbahn sowie einem vom                                    Artikel 3\nBundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndem Bundesminister der Finanzen zu berufenden        dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. März 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}