{"id":"bgbl1-1969-20-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":20,"date":"1969-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1965","law_date":"1969-03-06T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["189\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                            Ausgegeben zu Bonn am 8.März 1969                                                                                                                Nr. 20\nTag                                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n6.3.69    Gesetz zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1965                                                                                                            189\nBundesgeselzbl. JII 604-2\n6. 3. 69  Gesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       191\nBundesgesetzbl. III 931-1\n6. 3. 69  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   193\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     194\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         194\nGesetz\nzur Änderung des Länderflnanzausgleichsgesetzes 1965\nVom 6. März 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                          (2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 sind mit\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                              je einem Viertel ihres Betrages am 15. März,\n15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.\"\nArtikel 1                                                         2. Nach § 12 a wird folgender § 12 b eingefügt:\nDas Länderfinanzausgleichsgesetz 1965 vom 7. Ok-\n,,§ 12b\ntober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1570), zuletzt ge-\nändert durch das Gesetz vom 19. August 1968 (Bun-                                                        Sonderausgleich für das Ausgleichsjahr 1969\ndesgesetzbl. I S. 973), wird wie folgt geändert:                                                         (1) Dber die nach § 7 zu bemessenden Aus-\ngleichszuweisungen hinaus erhalten die aus-\n1. § 12 a erhält folgende Fassung:                                                                  gleichsberechtigten Länder im Ausgleichsjahr\n1969 aus Sonderbeiträgen der ausgleichspflich-\n,,§ 12a                                                            tigen Länder eine Sonderzuweisung von insge-\nErgänzungszuweisungen des Bundes                                                        samt 200 000 000 DM. Dieser Gesamtbetrag wird\nauf die ausgleichsberechtigten Länder im Verhält-\n(1) Der Bund gewährt den ausgleichsberech-                                                    nis der Fehlbeträge aufgeteilt, die sich zwischen\ntigten Ländern im Ausgleichsjahr 1969 folgende                                                   85 und 95 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl\nErgänzungszuweisungen:                                                                           nach Anrechnung der Ausgleichszuweisungen von\nBayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    40 000 000 DM,                             60 vom Hundert ergeben.\nNiedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . .         73 000 000 DM,                                  (2) Die Sonderzuweisungen nach Absatz 1 wer-\nRheinland-Pfalz        ..............                 38 000 000 DM,                             den von den Ländern Baden-Württemberg, Ham-\nburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen im Ver-\nSaarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    13 000 000 DM,                             hältnis der Beträge aufgebracht, die diesen Län-\nSchleswig-Holstein           ...........              26 000 000 DM.                             dern im Ausgleichsjahr 1969 aus der Erhöhung","190                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndes Länderanteils an der Einkommen- und Kör-                               Artikel 2\nperschaflsteuer um 2 vom Hundert nach Abzug           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nder dadurch bedingten Erhöhung der Ausgleichs-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbeiträge zum LänderfinanzausgJeich verbleiben.      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(3) Die Sonderzuweisungen nach Absatz 1 und\ndie Sonderbeiträge nach Absatz 2 sind in den\nArtikel 3\nVollzug des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr\nnach § 9 einzubeziehen.\"                              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. März 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}