{"id":"bgbl1-1969-2-5","kind":"bgbl1","year":1969,"number":2,"date":"1969-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/2#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_2.pdf#page=5","order":5,"title":"Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt","law_date":"1969-01-08T00:00:00Z","page":17,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1969                             17\nVerordnung\nüber die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt\nVom 8. Januar 1969\nAuf Grund des § 32 a Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 2, 5    Für Tankschiffe erhöhen sich die Sätze um 40 vom\nund 6 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-         Hundert. Für Motorgüterschiffe einschließlich Mo-\nschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl.      tortankschiffe werden zusätzlich 33,30 Deutsche\nI S. 1453), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz     Mark je PS gewährt. Liegt die sich danach für das\nzur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen          Abwracken eines Güterschiffes ergebende Prämie\nBinnenschiffsverkehr vom 28. Dezember 1968 (Bun-         unter dem Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe,\ndesgesetzbl. I S. 1466), wird verordnet:                 so erhöht sich die Prämie auf diesen Höchstbetrag.\n(2) Die Prämie für Schlepper beträgt einheitlich\n83,30 Deutsche Mark je PS.\n§ 1\n(3) Für die Tragfähigkeit, bei Schiffen mit eigener\nPrämien werden nur an Schiff ahrttreibende für das    Triebkraft für die Maschinenleistung, sind die Ein-\nAbwracken solcher Schiffe gewährt, für die der Nach-     tragungen im Binnenschiffsregister maßgeblich.\nweis geführt wird, daß sie entweder\n1. in der Zeit vom 2. Januar 1967 bis 1. Januar 1968                               § 3\nüberwiegend zwischen deutschen Lade- und Lösch-          (1) Der Antrag auf Gewährung einer Prämie ist bei\nplätzen zu Verkehrsleistungen im Sinne des § 21      der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg ein-\nAbs. 1 des Gesetzes über den gewerblichen Bin-       zureichen.\nnenschiffsverkehr oder zu gleichartigen Leistun-        (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu-\ngen im Sinne des § 65 des Hamburgischen Hafen-\nfügen:\ngesetzes verwendet worden sind, oder\n1. ein beglaubigter Schiffsregisterauszug nach dem\n2. am 1. Januar 1967 in einem Binnenschiffsregister          letzten Stand der Eintragungen vor der Löschung;\nim Geltungsbereich des Gesetzes über den ge-\nwerblichen Binnenschiffsverkehr eingetragen wa-       2. eine Abwrackbescheinigung des Abwrackunter-\nren und                                                  nehmens;\n3. die Löschungsbescheinigung des Schiffsregister-\ndaß außerdem am Tage des Inkrafttretens des Zwei-\ngerichts sowie\nten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den\ngewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 28. Dezem-         4. im Falle des § 1 Nr. 1 prüffähige Aufzeichnungen\nber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1466) die Ersteintra-         über die tatsächliche Verwendung des Schiffes in\ngung in ein Binnenschiffsregister                            der Zeit vom 2. Januar 1967 bis 1. Januar 1968.\nbei Güterschiffen - ausgenommen Tankschiffe -\nmindestens 20 Jahre,                                                           § 4\nbei Schleppern und       Tankschiffen   mindestens      (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg\n12 Jahre zurückliegt.                                entscheidet über den Antrag durch Bescheid und\nzahlt die Prämie nach Maßgabe der im Abwrack-\nfonds vorhandenen Mittel aus.\n§ 2                              (2) Auf Antrag kann die Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Duisburg, wenn das Schiff noch nicht ab-\n(1) Die Höhe der Prämie ergibt sich je nach Trag-     gewrackt ist, über das Vorliegen der nach § 1 er-\nfähigkeit des Güterschiffes aus nachstehender            forderlichen Voraussetzungen vorab entscheiden und\nTabelle:                                                 eine Berechnung über die nach § 2 zu erwartende\nPrämie beifügen (Vorbescheid). Dem Antrag sind\nTragfähigkeit in Tonnen        Deutsche Mark je Tonne    die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, gegebenenfalls auch ~ie in\nStufe   1 bis  150                                       § 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten Unterlagen beizufügen.\n74,70\nStufe   2 über 150  bis  200             64,00              (3) Vorbescheid und Bescheid sind zurückzuneh-\nStufe   3 über 200  bis  350             53,30           men, wenn sie auf unrichtigen Angaben des Antrag-\nstellers beruhen. Im Falle der Rücknahme sind bereits\nStufe   4 über 350  bis  500             48,00\ngezahlte Prämien zurückzuzahlen; der zurückzuzah-\nStufe   5 über 500  bis  750             42,70           lende Betrag ist vom Tage der Auszahlung ab mit\nStufe   6 über 750                       37,30           3 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deut-","18                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nsehen Bundesbank, mindestens mit 6 vom Hundert        setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes\nund höchstens mit 7 vom Hundert jährlich zu ver-      über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im\nzinsen.                                               Land Berlin.\n§ 5                                                      § 6\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-        kündung in Kraft.\nBonn, den 8. Januar 1969\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock"]}