{"id":"bgbl1-1969-2-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":2,"date":"1969-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_2.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau","law_date":"1969-01-07T00:00:00Z","page":16,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["16                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen\nim Steinkohlenbergbau\nVom 7. Januar 1969\nAuf Grund des § 20 des Gesetzes zur Anpassung                                   § 4\nund Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus                       Konzentration und Anpassung\nund der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom\n15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365) wird ver-           (1) Das Unternehmen muß gewährleisten, daß die\nordnet:                                                  Konzentrations- und Anpassungsmaßnahmen, die\nzur Erreichung der in § 1 des Gesetzes genannten\n§ 1\nZiele erforderlich sind, nicht allein nach den Ver-\nOptimale Unternehmensgröße,                 hältnissen des Unternehmens, sondern ebensosehr\nSteinkohlenbergbaubereich                  nach der Leistungsfähigkeit der Anlagen im Rahmen\n(l) Für die Ermittlung der nach dem 1. Januar         des gesamten, Steinkohlenbergbaus in diesem Stein-\n1969 maßgebenden optimalen Unternehmensgröße             kohlenbergbaugebiet unter besonderer Berücksichti-\nim Sinne des § 18 Abs. l des Gesetzes gelten die in      gung der sozialen und regionalwirtschaftlichen Be-\nden §§ 2 bis 5 festgesetzten Maßstäbe für den Stein-     lange vorgenommen werden; insbesondere muß\nkohlenbergbaubereich eines Unternehmens.                 sichergestellt sein, daß Produktion und Absatz für\n(2) Zum Steinkohlenbergbaubereich eines Unter-        ein Steinkohlenbergbaugebiet im Rahmen einer ein-\nnehmens gehören die dem Gewinnungsrecht des              heitlichen Unternehmensplanung auf die jeweiligen\nUnternehmens unterlic~genden abbauwürdigen Lager-        Marktverhältnisse abgestimmt und die Produktions-\nstätten und alle von dem Unternehmen in eigener          kapazitäten der Betriebe mit der nachhaltig stärk-\nVerantwortung geführten, dem Steinkohlenbergbau          sten Ertragskraft bestmöglich ausgenutzt werden.\ndienenden Betriebe, insbesondere die Steinkohle             (2) Die aus der Konzentration und Anpassung\nfördernden Bergwerke (Grubenbetriebe unter- und          entstehenden Folgekosten für die weiterbetriebenen\nübertage), die in einem unmittelbaren wirtschaft-        Steinkohlenbergwerke eines Steinkohlenbergbau-\nlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden          gebietes müssen auf ein möglichst geringes Ausmaß\nKokereien, Kohlenwertstoffbetriebe, Brikettfabriken      beschränkt bleiben.\nund Energiebetriebe einschließlich der hierfür er-                                 § 5\nforderlichen technischen und kaufmännischen Ver-\nBelegschaftswesen\nwaltung.\n§ 2                              Das Unternehmen muß die Durchführung einer\neinheitlichen Planung, des Belegschaftswesens für\nAbbauplanung, Rationalisierung\ndie im Steinkohlenbergbau eines Steinkohlenberg-\nDas Unternehmen muß gewährleisten, daß es             baugebietes Beschäftigten gewährleisten, insbeson-\n1. die Lagerstätte nach den vorgegebenen natür-          dere sicherstellen, daß bei Konzentrations- und An-\nlichen Verhältnissen innerhalb eines Steinkohlen-    passungsmaßnahmen\nbergbaugebietes und nach bergwirtschaftlichen        1. notwendige Verlegungen von Arbeitnehmern mit\nund bergtechnischen Erfordernissen abbauen               der geringstmöglichen Belastung für die Betroffe-\nkann, um insbesondere einen geeigneten Zu-               nen vorgenommen,\nschnitt der Baufelder für die einzelnen Stein-\n2. Entlassungen möglichst vermieden und\nkohlenbergwerke sicherzustellen;\n3. unvermeidbare Entlassungen nur im Rahmen einer\n2. alle Möglichkeiten der inner- und überbetrieb-\ninnerhalb des Steinkohlenbergbaugebietes aus-\nlichen Rationalisierung der Betriebe in einem\ngleichenden Belegschaftsplanung durchgeführt\nSteinkohlenbergbaugebiet, insbesondere für re-\ngional zusammenhängende Gruppen von Stein-           werden.\nkohlenbergwerken nutzen kann.                                                  § 6\nAnwendung im Land Berlin\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nInvestitionsplanung\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nFür Investitionen, die nach ihrer Art und ihrem       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 43 Satz 2 des Ge-\nUmfang für die Wirtschaftlichkeit des Steinkohlen-       setzes auch im Land Berlin.\nbergbaus in einem Steinkohlenbergbaugebiet von\nBedeutung sind, muß das Unternehmen gewähr-\n§ 7\nleisten, daß es diese für das Steinkohlenbergbau-\ngebiet einheitlich zu planenden Investitionen in                              Inkrafttreten\nseinem Steinkohlenbergbaubereich in dem vorge-              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsehenen Umfang vornehmen kann.                           kündung in Kraft.\nBonn, den 7. Januar 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}