{"id":"bgbl1-1969-19-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":19,"date":"1969-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/19#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_19.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln","law_date":"1969-03-04T00:00:00Z","page":183,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1969                           183\nVerordnung\nüber die Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln\nVom 4. März 1969\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 des Pflanzenschutz-             (2) Proben giftiger Pflanzenschutzmittel sind ent-\ngesetzes vorn 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352),    sprechend den Vorschriften über den Verkehr rnit\ngeändert durch das Einführungsgesetz zurn Gesetz          Giften und rnit giftigen Pflanzenschutzmitteln zu\nüber Ordnungswidrigkeiten vorn 24. Mai 1968 (Bun-        kennzeichnen und zu verpacken.\ndesgesetzbL I S. 503), wird rnit Zustimmung des Bun-\ndesrates verordnet:\n§ 1                                                     § 3\n(1) Für den Antrag auf Zulassung von Pflanzen-            Die Biologische Bundesanstalt teilt dern Antrag-\nschutzmitteln ist das Formblatt der Biologischen         steller innerhalb von drei Monaten nach Eingang des\nBundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biolo-      Antrags Art und Urnf ang der vorgesehenen Prüfung\ngische Bundesanstalt) zu verwenden.                      rnit.\n(2) Zu den für die Beurteilung erforderlichen\n§ 4\nUnterlagen (§ 7 Abs. 3 Nr. 8 des Pflanzenschutzgeset-\nzes) gehören                                                 (1) Die Prüfung erstreckt sich auf\n1. Versuchsberichte über die Wirksamkeit als Pflan-       1. die chemische Zusammensetzung,\nzenschutzmittel in allen irn Antrag aufgeführten     2. die Wirksamkeit als Pflanzenschutzmittel ein-\nAnwendungsgebieten,                                       schließlich der für die Anwendung erheblichen\nchemischen und physikalischen Eigenschaften,\n2. Angaben über Auswirkungen auf die Gesundheit          3. etwaige schädliche Auswirkungen auf Pflanzen\nvon Mensch und Tier,\nund Pflanzenerzeugnisse,\n3. Angaben über das Verhalten auf oder in Pflanzen       4. die Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch\noder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere über Ab-          und Tier,\nbau und Rückstände der Wirkstoffe,                   5. das Verhalten auf oder in Pflanzen und Pflanzen-\n4. Angaben über das Verhalten in Böden und Ge-                erzeugnissen, insbesondere Abbau und Rück-\nwässern, insbesondere über Abbau und Rück-                stände der Wirkstoffe,\nstände der Wirkstoffe,                               6. das Verhalten in Böden und Gewässern, insbe-\nsondere Abbau und Rückstände der Wirkstoffe.\n5. Angabe der angewendeten Analysenmethoden\n(2) Wird eine Prüfung an Pflanzen erforderlich, so\na) zur Bestimmung der Wirkstoffe irn Pflanzen-       kann die Entscheidung über den Antrag um ein Jahr\nschutzmittel,                                     zurückgestellt werden, wenn er nicht in der Zeit\nb) zur Bestimmung der Rückstände der Wirk-           vorn 1. November bis 31. Januar gestellt worden ist.\nstoffe einschließlich ihrer Abbau- und Reak-      Wird eine Prüfung von Saatgutbehandlu~1gsrnitteln\ntionsprodukte.                                    an Pflanzen erforderlich oder sind Vorratsschutz-\nmittel gegen Pilzkrankheiten, Mittel zur Keim-\n(3) Für Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache hernrnung oder gegen Uberwinterungsstadien von\nabgefaßt sind, ist eine Ubersetzung durch einen          Schadorganismen zu prüfen, so kann die Entschei-\nöffentlich bestellten Ubersetzer beizubringen. Die       dung über den Antrag urn ein Jahr zurückgestellt\nBiologische Bundesanstalt kann Ausnahmen zu-             werden, wenn er nicht in der Zeit vorn 1. Mai bis\nlassen.                                                  zum 31. Juli gestellt worden ist.\n§ 2\n§ 5\n(1) Jede Probe rnuß auf der Packung oder auf\neinem rnit ihr verbundenen Begleitzettel rnit den            (1) Der Sachverständigenausschuß nach § 8 Abs. 3\nAngaben nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Pflanzen-        des Pflanzenschutzgesetzes besteht aus 30 Mitglie-\nschutzgesetzes versehen sein. Ferner ist die Ge-         dern. lhrn müssen Vertreter der Biologischen Bun-\nbrauchsanweisung beizufügen.                             desanstalt, des Bundesgesundheitsamtes und des","184                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nPf1anzenschulzdienstcJs ;:m~Jehören. Ferner können         leiters den Ausschlag. Zu den Sitzungen können\nVertreter von Hochschulen und Forschungsanstalten          Sachverständige, die nicht Mitglieder des Ausschus-\nsowie von ant!ercn Fucheinrichtungcn des Bundes            ses sind, hinzugezogen werden.\nund der Uindcr bmufen wnrden.                                  (2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(2) Die Mitulieder des Ausschusses werden für           Sie bedarf der Zustimmung des Bundesministers.\nfünf Jahre berufen; eine Wiederberufung ist zu-\nlüssiq. Die Mitglieder künnc'n aus wichtigem Grund                                   § 7\nabbc~rnfen werden. Der Vorsitzende und seine Stell-\nvertreter werden anf Vorschlag des Ausschusses                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvorn Bundesminister für Ernührung, Lmdwirtschaft           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nund Forslc~n (Bundcsrn in d.<:r) 1Jcstelll.                blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen··\nschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n§ (j\n§ 8\n(J) Der S<1ch vc rslJ.ndi~Jenausschuß ist beschlul:1-\nfüh iq, wcmn sidwn MHqlieder anwesend sind. Bei               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nSlirnrnenqleichhPit qibt dh~ Stimme des Sitzungs-          dung in Kraft.\nBonn, den 4. März 1969\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nH e r m a n n 1{ ö c h e r 1"]}