{"id":"bgbl1-1969-19-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":19,"date":"1969-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher","law_date":"1969-02-27T00:00:00Z","page":181,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["181\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1969                            Ausgegeben zu Bonn am 7.März 1969                                                                                                               Nr. 19\nTag                                                                            In h a 1t                                                                                       Seite\n27. 2. G9 Verordnung zur And~!rung ckr Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen\nPfcindlciher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   181\nBundl'S(J(,s(•lzill. 111 7101-J\n4. 3. 69 Vc:rordnun~J über die! Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           183\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBund(~s~:wselzhlc1!.I. Teil 11 Nr. 13 und Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           185\nVc-rkünchmgen im ßundesc1nzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          185\nRcchtsvorschrifü!n der Uuropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          186\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher\nVom 27. Februar 1969\nAuf Grund des § 34 Abs. 2 der Gewerbeordnung                                               3. Die Anlage zur Verordnung erhält folgende Fas-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                     sung:\n„Anlage\n(zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)\nArtikel 1                                                                 Für die Kosten des Geschäftsbetriebes darf der\nDie Verordnung über den Geschäftsbetrieb der ge-                                                Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder\nwerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (Bundes-                                                sich gewähren lassen\ngesetzbl. I S. 58) wird wie folgt geändert:                                                        1. eine monatliche Vergütung von\nDM 0,15 bei einem Darlehen\n1. § 4 Abs. 3 wird gestrichen.                                                                                                                                                          2,-\nbis einschließlich DM\n2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                                   DM 0,25 bei einem Darlehen\nbis einschließlich DM                    3,-\n,, (2) Der Pfandleiher hat das Pfand spätestens\nDM 0,30 bei einem Darlehen\nsechs Monate nach Eintritt der Verwertungs-                                                                                                                                          5,-\nbis einschließlich DM\nberechtigung zu verwerten. Die zuständige Be-\nhörde kann auf Antrag des Pfandleihers die Frist                                                      DM 0,60 bei einem Darlehen\naus wichtigem Grunde verlängern. Ist der Pfand-                                                                                             bis einschließlich DM 10,-\nleiher durch eine gerichtliche oder behördliche                                                       DM 0,90 bei einem Darlehen\nMaßnahme an der fristgerechten Verwertung des                                                                                               bis einschließlich DM 15,--\nPfandes verhindert, so wird die Frist bis zur Auf-\nhebung einer solchen Maßnahme gehemmt; der                                                            DM 1,30 bei einem Darlehen\nZeitraum, während dessen die Frist gehemmt ist,                                                                                             bis einschließlich DM 20,---\nwird in die Verwertungsfrist nach Satz 1 nicht ein-                                                   DM 1,65 bei einem Darlehen\ngerechnet.\"                                                                                                                                 bis einschließlich DM 25,-","182                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nDM 2,- bei einem Darlehen                             2. Neben der in Nummer 1 genannten monat-\nbis einschließlich DM 30,-               lichen Vergütung kann für die Aufbewahrung,\nDM 2,50 bei einem Darlehen                                Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit\nbis einschließlich DM 50,-               Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit\nund ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen\nDM 3,35 bei einem Darlehen                                und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Ver-\nbis einschließlich DM 100,-              gütung vereinbart werden.\"\nDM 3,90 bei einem Darlehen\nbis einschließlich DM 150,-\nDM 4,40 bei einem Darlehen\nbis einschließlich DM200,--                              Artikel 2\nDM 5,25 bei einem Darlehen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbis einschließlich DM 250,-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nDM 6,50 bei einem Darlehen                        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\nbis einschließlich DM300,-       ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nDM 8,25 bei einem Darlehen                        ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\nbis einschließlich DM400,-       auch im Land Berlin.\nDM 10,-- bei einem Darlehen\nbis einschließlich DM 500,-.\nArtikel 3\nBei einem Darlehen, das den Betrag von\n500,- DM übersteigt, unterliegt die monatliche       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nVergütung der freien Vereinbarung.                dung in Kraft.\nBonn, den 27. Februar 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h ö 11 h o r n"]}