{"id":"bgbl1-1969-17-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":17,"date":"1969-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_17.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Viehseuchengesetzes","law_date":"1969-02-27T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["158                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Viehseuchengesetzes\nVom 27. Februar 1969\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Viehseuchengesetzes vom 22. Januar 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 77) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909\n(Reichsgesetzbl. S. 519) in der gemäß Artikel 1 des\nvorgenannten Änderungsgesetzes geltenden Fassung\nbekanntgemacht.\nBonn, den 27. Februar 1969\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nViehseuchengesetz\n§ 1                                                       § 2\n(1) Das nachstehende Gesetz regelt die Bekämp-              (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-\nfung von Viehseuchen, die beim Vieh oder bei ande-         setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nren Tieren auftreten.                                      Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landes-\n(2) Vieh im Sinne dieses Gesetzes sind alle nutz-        behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt\nbaren Haustiere einschließlich der Hunde, der Kat-         ist.\nzen und des Geflügels sowie der Bienen.\n(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate\n(3) Schlachtvieh im Sinne dieses Gesetzes ist Vieh,\nangestellt sind oder deren Anstellung vom Staate\nvon dem anzunehmen ist, daß es zur Verwendung\nbestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach\ndes Fleisches zum Genuß für Menschen alsbald ge-\nden Vorschriften dieses Gesetzes. Anstelle der be-\nschlachtet werden soll.\namteten Tierärzte können im Falle ihrer Behinde-\n(4) Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses         rung oder aus sonstigen Gründen andere approbierte\nGesetzes:                                                  Tierärzte zugezogen werden. Diese sind innerhalb\nTiere, an denen sich Erscheinungen zeigen,      des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet,\ndie den Ausbruch einer übertragbaren Seuche          alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in die-\nbefürchten lassen (der Seuche verdächtige           sem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen\nTiere);                                             sind.\nTiere, an denen sich solche Erscheinungen\nzwar nicht zeigen, für die jedoch die Vermutung         (3) Die näheren Bestimmungen über das Verfah-\nvorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff auf-         ren, über die Form, von deren Beobachtung die Gül-\ngenommen haben (der Ansteckung verdäch-             tigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden\ntige Tiere).                                        Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der","Nr. 17  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1969                             159\nBehörden und Bei:lmten und über die Bestreitung der     1. den Vorständen der Kliniken und Institute der\ndurch das Verfahren entstehenden Kosten sind von            tierärztlichen Lehranstalten sowie\nden Ländern zu treffen.                                 2. im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten anderen an der\n§ 2a\nwissenschaftlichen Erforschung von Viehseuchen\narbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt\n(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von          angestellt ist,\nihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der\ndie Bekämpfung von Viehseuchen in entsprechender\nUberwachung des Verbringens von lebenden und\nAnwendung von Absatz 2 übertragen.\ntoten Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Erzeug-\nnissen, tierischen Rohstoffen sowie sonstigen Ge-          (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die\ngenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein        viehseuchenrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung\nkönnen, in oder durch das Wirtschaftsgebiet sowie       von Viehseuchen mit den Einschränkungen Anwen-\naus dem Wirtschaftsgebiet mit. Für das Gebiet des       dung, die sich aus dem Zweck der wissenschaftlichen\nFreihafens Hamburg kann der Bundesminister der          Versuche ergeben. Soweit die Seuchen nicht Gegen-\nFinanzen diese Aufgabe dem Freihafenamt über-           stand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind,\ntragen. § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanz-     kann mit Genehmigung der zuständigen obersten\nverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetz-         Landesbehörden von einer vorgeschriebenen unver-\nblatt S. 448), zuletzt geändert durch das Zweite Ge-    züglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen wer-\nsetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der     den, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Ver-\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom            suche dies erfordert und veterinärpolizeiliche Gründe\n12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), gilt ent-   nicht entgegenstehen.\nsprechend. Die vorstehend genannten Uberwachungs-          (5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten An-\nbehörden können Sendungen der in Satz 1 ge-             stalten und Einrichtungen haben den Ausbruch oder\nnannten Art beim Eintritt in das Wirtschaftsgebiet      den Verdacht des Ausbruchs einer Seuche, die nicht\nzur Uberwachung der Einhaltung der dabei zu be-         Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist,\nachtenden veterinärpolizeilichen Bestimmungen an-       der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nhalten.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im                                  § 4\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\n(weggefallen)\nrung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsver-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n§ 5\nbedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Uber-\nwachung nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere                            (weggefallen)\nPflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften\nund zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Dul-\ndung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und\nI. Abwehr der Einschleppung von Viehseuchen\nsonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichti-\ngungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster\n§ 6\nund Proben vorsehen.\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr\n1. von seuchenkranken Tieren und von verdächtigen\n§ 3\nTieren (§ 1 Abs. 4) sowie von Erzeugnissen und\n(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-         Rohstoffen solcher Tiere,\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Roh-\nRechtsvorschriften, mit Ausnahme der viehseuchen-\nstoffen von Tieren, die zur Zeit des Todes\nrechtlichen Einfuhrvorschriften, obliegt für Tiere, die\nsich im Besitz der Bundeswehr befinden, den zu-             seuchenkrank oder verdächtig gewesen sind oder\ndie an einer Seuche gefallen sind, und\nständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese\nDienststellen haben der für den Standort zuständi-      3. von Gegenständen jeder Art, von denen nach den\ngen Landesbehörde den Ausbruch oder den Verdacht            Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie\ndes Ausbruchs einer Seuche bei ihren Tieren sowie           Träger von Ansteckungsstoff sind,\nden Verlauf und das Erlöschen der Seuche mitzu-         sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile von\nteilen; bei Seuchen, die bekämpft werden müssen,        Tieren, tierische Erzeugnisse, tierische Rohstoffe und\nhaben sie auch die getroffenen Schutzmaßregeln un-      Gegenstände, die so behandelt worden sind, daß die\nverzüglich mitzuteilen. Diese Vorschriften gelten       Abtötung von Seuchenerregern gewährleistet ist.\nnicht im Land Berlin.\n(2) Ferner ist die Einfuhr von lebenden Tier-\n(2) Der Bundesforschungsanstalt .für Viruskrank-\nseuchenerregern oder von Impfstoffen, die lebende\nheiten der Tiere sowie dem Bundesgesundheitsamt\nTierseuchenerreger enthalten, verboten. Der Bundes-\nobliegt die Bekämpfung von Viehseuchen bei ihren\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\neigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand be-\nkann, sofern ein Bedürfnis besteht und veterinär-\nstimmter wissenschaftlicher Versuche sind.\npolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen, durch\n(3) Die   zuständigen    obersten  Landesbehörden    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nkönnen                                                  die Einfuhr von","160                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n1. lebenden Tierseuchenerregern für wissenschaft-       Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre\nlich geleitete Einrichtungen und Betriebe zur       Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bun-\nDurchführung von Forschungen oder zur Her-          desrates verlängert werden.\nstellung von Sera, Impfstoffen und diagnostischen\nMitteln,                                               (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung zur Erleichterung des klei-\n2. Impfstoffen, die lebende Tierseuchenerreger ent-     nen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweide-\nhalten und zur Bekämpfung von Viehseuchen be-       verkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 er-\nstimmt sind,                                        lassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelun-\nzulassen, von der Erteilung einer Genehmigung,          gen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverord-\nauch mit den erforderlichen veterinärpolizeilichen      nungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlos-\nAuflagen, abhängig machen sowie die Zuständig-          sen und eine Einschleppung von Seuchen, die auf\nkeiten und das Verfahren regeln.                        Haustiere übertragbar sind, nicht zu befürchten ist.\nDie Landesregierungen können diese Ermächtigung\n(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können       durch Rechtsverordnung auf andere Stellen über-\n1. lebende Tiere eines Transportes zum Zwecke           tragen.\nihrer sofortigen Tötung oder Absonderung,\n(4) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf das Ver-\n2. tote Tiere eines Transportes zum Zwecke der un-      bringen aus dem Währungsgebiet DM-Ost Anwen-\nverzüglichen unschädlichen Beseitigung              dung.\neingeführt werden, wenn die zuständige oberste\nLandesbehörde vor Eintreffen der Tiere an der\n§ 7a\nGrenze des Wirtschaftsgebietes erklärt hat, daß die\nTiere des Transportes ohne Rücksicht auf ihren Ge-         (1) Einfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses Ge-\nsundheitszustand übernommen werden, und durch           setzes ist das Verbringen aus fremden Wirtschafts-\nAuflagen sichergestellt wird, daß Viehseuchen nicht     gebieten in das Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1\nverschleppt werden.                                     und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April\n1961 - Bundesgesetzbl. I S. 481 - , zuletzt geändert\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf das Ver-     durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nbringen aus dem Währungsgebiet DM-Ost Anwen-            nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 -          Bundes-\ndung.                                                   gesetzbl. I S. 503 -) .\n§ 7\n(2) Durchfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses\nGesetzes ist die Beförderung unter zollamtlicher\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-      Uberwachung ohne Umladung und Zwischenlage-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver-    rung aus fremden Wirtschaftsgebieten durch das\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum              Wirtschaftsgebiet.\nSchutze gegen die Gefahr der Einschleppung von\nSeuchen, die auf Haustiere übertragbar sind,\n§ 7b\n1. die Einfuhr oder Durchfuhr von lebenden und\ntoten Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Er-        Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nzeugnissen, tierischen Rohstoffen sowie sonstigen   und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nGegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff       minister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zoll-\nsein können                                         dienststellen bekannt, bei denen lebende und tote\na) zu verbieten, zu beschränken oder von einer      Tiere, Teile von Tieren, tierische Erzeugnisse,\nGenehmigung abhängig zu machen und              tierische Rohstoffe sowie sonstige Gegenstände, die\nTräger von Ansteckungsstoff sein können, zur Ein-\nb) mit bestimmten veterinärpolizeilichen Bedin-\nfuhr oder Durchfuhr abgefertigt werden, wenn die\ngungen oder Auflagen zu verbinden, insbeson-\nEinfuhr oder die Durchfuhr durch Rechtsverordnung\ndere die Beibringung von Ursprungs- und\nnach § 7 Abs. 1 oder 2 geregelt ist.\nGesundheitszeugnissen, die amtstierärztliche\nUntersuchung und die amtliche Beobachtung\nvorzuschreiben;\n§ t C\n2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und tote\n(1) Besteht wegen des Auftretens einer übertrag-\nTiere, Teile von Tieren, tierische Erzeugnisse,\nbaren Seuche der Haustiere im angrenzenden Aus-\ntierische Rohstoffe sowie sonstige Gegenstände,\nland die Gefahr, daß Ansteckungsstoff eingeschleppt\ndie Träger von Ansteckungsstoff sein können, nur\nwird, so können die Landesregierungen zur Ver-\nzu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen\nhütung der Weiterverbreitung des Ansteckungs-\noder einer bestimmten Behandlung zu unterziehen\nstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung\nsind;\n1. die Benutzung, Verwertung oder den Transport\n3. die Zuständigkeiten und das Verfahren einschließ-\nvon lebenden und toten Tieren, Teilen von Tieren,\nlich der Untersuchung zu regeln.\ntierischen Erzeugnissen, tierischen Rohstoffen so-\n(2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundes-               wie sonstigen Gegenständen, die Träger von An-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten          steckungsstoff sein können, verbieten, beschrän-\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung            ken oder von einer Genehmigung abhängig\ndes Bundesrates erlassen; sie treten spätestens sechs       machen und","Nr. 17 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1969                               161\n2. die UntPrsuchung und Erfassung des vorhandenen         arbeitung, Verwertung oder Beseiti.gung geschlachte-\nViehbestandes sowie eine regelmäßige Kontrolle      ter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer\nüber den Ab- und Zugang von Tieren anordnen.        Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein poli-\n(2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeord-      zeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem\nAusbruch einer der Anzeigepflicht unterliegenden\nnet werden, wenn und. solange gegenüber dem an-\ngrenzenden Ausland auf Grund von § 7 Abs. 1 oder 2        Seuche (§ 10) oder von Erscheinungen, die den Aus-\ndie Einfuhr geregelt ist.                                 bruch einer solchen Seuche befürchten lassen, Kennt-\nnis erhalten.\n(3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse'\nnach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere                                        § 10\nStellen übertragen.                                           (1) Seuchen, auf die sich die Anzeigepflicht er-\n§ 8\nstreckt, sind:\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        1. Milzbrand und Rauschbrand;\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-            2.   Tollwut;\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschrif-          3.   Rotz;\nten zu erlassen, die zur Durchführung der Richtlinie        4.   Maul- und Klauenseuche;\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft          5.   Lungenseuche der Rinder;\nvom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrecht-\n6.    Pockenseuche der Schafe;\nlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr mit Rindern und Schweinen (Amtsblatt der            7.    Beschälseuche der Pf erde;\nEuropäischen Gemeinschaften Nr. 121 vom 29. Juli            8.    Räude der Einhuf er und der Schafe;\n1964 S. 1977) sowie der zur Durchführung dieser            9.    Schweinepest und ansteckende Schweinelähme\nRichtlinie ergangenen Richtlinien erforderlich sind.              (Teschener Krankheit);\n10.     Rinderpest;\n11.     Geflügelcholera und Hühnerpest (einschließlich\nII. Bekämpiung von Viehseuchen im Inland                      der Newcastle-Krankheit);\n12.    äußerlich erkennbare Tuberkulose des Rindes,\n1. Allgemeine Vorschriften                        sofern sie sich in der Lunge in fortgeschrittenem\na) Anzeigepflicht                            Zustand befindet oder Euter, Gebärmutter oder\nDarm ergriffen hat;\n§ 9                            13.    Tuberkulose des Rindes außer den Fällen der\nNummer 12;\n(1) Bricht eine Seuche aus, auf die sich die An-\n14.    Afrikanische Pferdepest;\nzeigepflicht erstreckt (§ 10), oder zeigen sich Erschei-\nnungen, die den Ausbruch einer solchen Seudie be-         15.    Afrikanische Schweinepest;\nfürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen      16.    Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und\nTiere unverzüglich der Polizeibehörde, dem beamte-               Ziegen;\nten Tierarzt oder einer anderen von der Landes-           17.    ansteckende Blutarmut der Einhufer;\nregierung zu· bezeichnenden Stelle Anzeige zu             18.    Psittakose;\nmachen, auch die kranken und verdächtigen Tiere\n19.    Faulbrut und Milbenseuche der Bienen.\nvon Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung\nfremder Tiere besteht, fernzuhalten.                          (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-\n(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\ndes Besitzers der Wirtschaft vorsteht, wer mit der\nAnzeigepflicht\nAufsicht über Tiere anstelle des Besitzers beauftragt\nist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne ent-         1. zum Schutze gegen die Gefährdung von Tieren\nweder Tiere von mehreren Besitzern oder solche                 durch Viehseuchen für weitere Seuchen einzufüh-\nTiere eines Besitzers, die sich seit mehr als vierund-          ren und\nzwanzig Stunden außerhalb der Feldmark des Wirt-         2. für bestimmte Seuchen aufzuheben,\nschaftsbetriebes des Besitzers befinden, in Obhut        soweit Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit\nhat, ferner für die auf dem Transport befindlichen       einer Seuche dies erfordern oder zulassen.\nTiere deren Begleiter und für die in fremdem Ge-\nwahrsam befindlichen Tiere der Besitzer der betref-\nb) Ermittlung der Seuchenausbrüche\nfenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weide-\nflächen.                                                                               § 11\n(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die              (1) Ist eine Anzeige erfolgt (§§ 9, 10) oder der\n· Tierärzte und alle Personen verpflichtet, die sich       Ausbruch einer Seuche oder der Verdacht eines\nmit der Ausübung der Tierheilkunde, der instrumen-       Seuchenausbruchs sonst zur Kenntnis der Polizei-\ntellen Besamung oder gewerbsmäßig mit der Kastra-        behörde gelangt, so hat diese sofort den beamteten\ntion von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleisch-   Tierarzt zuzuziehen (vgl. jedoch § 14) und inzwischen\nbeschauer einschließlich der Trichinenschauer, ferner    dafür zu sorgen, daß die kranken und verdächtigen\ndie Personen, die das Schlächt:ergewerbe betreiben       Tiere von anderen Tieren abgesondert, soweit erfor-\nsowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Be-          derlich auch eingesperrt und bewacht werden. Der","162                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nbeamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die             (2) Das gleiche kann für diejenigen Seuchen, auf\nUrsachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gut-        die gemäß § 10 Abs. 2 die Anzeigepflicht ausgedehnt\nachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der        worden ist, von den Landesregierungen bestimmt\nAusbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht       werden.\neines Seuchenausbruchs begründet ist und welche\nbesonderen Maßregeln zur Bekämpfung der Seuche                                      § 15\nerforderlich erscheinen. Ist eine Anzeige beim beam-         (1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tier-\nteten Tierarzt erstattet, hat dieser unverzüglich die    arzt die Feststellung des Krankheitszustandes eines\nin Salz 1 bezeichnete Behörde zu benachrichtigen.        verdächtigen Tieres obliegt, ist es dem Besitzer\n(2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt      unbenommen, das Gutachten eines anderen appro-\nschon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige       bierten Tierarztes einzuholen. Die Anordnung und\nvorläufige Einsperrung und Absonderung der er-           die Ausführung der Schutzmaßregeln werden hier-\nkrank tPn und verdächtigen Tiere, soweit erforder-       durch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung einer Seuche\nlich auch deren Bewachung sowie sonstige dringliche      durch Zerlegung eines Tieres sind aber die für die\nMaßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung            Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzu-\nder Seuche anordnen und die notwendigen Ermitt-          bewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter\nlungen anstellen. Die getroffenen vorläufigen An-        bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort\nordmmgen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen         erklärt, daß er das Gutachten eines anderen appro-\nVertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift-      bierten Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Auf-\nliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der          bewahrung hat unter sicherem Verschluß oder unter\nPolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen.           Uberwachung auf Kosten des Besitzers so zu ge-\nschehen, daß eine Verschleppung von Krankheits-\n(3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat         erregern nach Möglichkeit vermieden wird.\nder Vorsteher des Seuchenortes für die vorläufige\nBewachung der erkrankten und verdächtigen Tiere             (2) Die vorgesetzte Behörde hat im Falle er-\nsowie für die Durchführung der dringlichen Maß-          heblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem\nregeln zu sorgen.                                        beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zu-\ngezogenen approbierten Tierarzt über den Aus-\nbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus\n§ 12                            sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Rich-\nWenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem          tigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes be-\nGutachten des beamteten Tierarztes · nur mittels         stehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzu-\nbestimmter an einem verdächtigen Tier durchzufüh-        ziehen und dementsprechend das Verfahren zu\nrender Maßnahmen diagnostischer Art Gewißheit zu         regeln.\nerlangen ist, so können diese Maßnahmen von der\n§ 16\nPolizeibehörde angeordnet werden. Dies gilt auch,\nwenn die Gewißheit nur durch die Tötung und Zer-             (1) Alle Viehmärkte sowie die Viehhöfe und\nlegung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist.          Schlachthöfe einschließlich der öffentlichen Schlacht-\nhäuser sind durch beamtete Tierärzte zu beaufsich-\ntigen.\n§ 13\n(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur\nAuf die gutachtliche Erklärung des beamteten          in geringem Umfange gehandelt wird, können von\nTierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt     den Landesregierungen ausnahmsweise von der\nsei oder daß der begründete Verdacht eines Seuchen-      Beaufsichtigung befreit werden.\nausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die erfor-\n(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handels-\nderlichen Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und\nzwecken oder zum öffentlichen Verkauf zusammen-\nden zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften\ngebrachten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken\n(§ 79) zu treffen und wirksam durchzuführen.\nöffentlich aufgestellten männlichen Zuchttiere, auf\nöffentliche Tierschauen, auf die durch obrigkeit-\n§ 14\nliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen\nvon Vieh, auf private Schlachthäuser und Gastställe,\n(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche,      auf Ställe und Betriebe von Viehhändlern und Ab-\nder Lungenseuche der Rinder, der Schweinepest, der       deckern sowie auf gewerbliche Viehmästereien aus-\nRinderpest, der Hühnerpest, der Afrikanischen            gedehnt werden.\nPferdepest, der Afrikanischen Schweinepest oder\nder Faulbrut und der Milbenseuche der Bienen durch\ndas Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt,             c) Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr\nso kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer                                    § 17\nSeuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in\nunmittelbar angrenzenden Ortschaften sofort die             Zum Schutze gegen die ständige Gefährdung der\nerforderlichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne daß        Viehbestände durch Viehseuchen können folgende\nes einer nochmaligen Zuziehung des beamteten             Maßnahmen angeordnet werden:\nTierarztes bedarf. Dieser ist jedoch durch die Polizei-    1. Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung\nbehörde von jedem weiteren Seuchenfall zu benach-              von Vieh vor dem Verladen und vor oder nach\nrichtigen.                                                     dem Entladen bei Transporten jeder Art;","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1969                            163\n2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von          15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung\nVieh, das sich im Besitz von Viehhändlern              von Abwässern und Abfällen in Gerbereien,\nbefindet, auf öffentlichen Wegen und des Trei-          Fell- und Häutehandlungen;\nbens von Vieh auf dem Wege zum oder vom           16. Regelung des Verkehrs mit Viehseuchenerregern\nMarkt sowie Beschränkung des Treibens von               und ihrer Aufbewahrung sowie Bestimmung der\nWanderherden;                                           Vorsichtsmaßregeln, die bei der Ausführung\n3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheits-              wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern\nzeugnissen für Vieh, das in einen anderen Vieh-         zu beobachten sind;\nbestand oder auf Weiden, Märkte, Körungen,\n17. Regelung der Herstellung, Abgabe und Anwen-\nViehversteigerungen oder öffentliche Tier-\ndung von Mitteln, die unter Verwendung von\nschauen gebracht wird;\nKrankheitserregern hergestellt werden und zur\n4. Führung von Kontrollbüchern durch die Vieh-              Verhütung, Erkennung oder Heilung von Vieh-\nhändler und Kennzeichnung von Vieh;                     seuchen bestimmt sind;\n5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von      18. Regelung      des   Gewerbebetriebs    der   Vieh-\nMolkereien, insbesondere für Sammelmolkereien           kastrierer;\ndas Verbot der Abgabe oder der sonstigen Ver-\nwertung von Magermilch und anderen Milch-         19. Regelung der Verwertung und Desinfektion von\nrückständen, sofern nicht vorher eine Erhitzung         Speiseabfällen, die Träger von Ansteckungs-\nbis zu einem bestimmten Wärmegrad und für               stoffen sein können.\neine bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat;\n§ 17 a\n. 6. Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten\nzum Decken von Stuten und Beschränkung des           (1) Zum Schutze gegen eine Seuche können\nHandels mit Vieh, der ohne vorherige Bestel-      Gebiete, in denen die Viehbestände von mindestens\nlung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes      zwei Dritteln der Tierbesitzer auf Grund amtstier-\nder gewerblichen Niederlassung des Händlers       ärztlicher Feststellung als frei von dieser Seuche\noder ohne Begründung einer solchen stattfindet;   befunden worden sind, zu Schutzgebieten erklärt\n7. Uberwachung der beim Bergwerks- oder Schiff-\nwerden.\nfahrtsbetrieb und der beim Gewerbebetrieb im         (2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschrif-\nUmherziehen benutzten Zugtiere;                   ten dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können\n8. Bezeichnung der Hunde durch Halsbänder mit\nin Schutzgebieten die Benutzung, die Verwertung\nNamen und Wohnort oder Wohnung des                und der Transport der Tiere, die für die Seuche\nBesitzers;                                        empfänglich sind und aus Viehbeständen stammen,\ndie nicht als frei von der Seuche befunden worden\n9. Einführung von Deckregistern für Pferde und        sind, sowie der von diesen Tieren stammenden\nRinder;                                           Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner\n10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf          kann das Verbringen solcher Tiere oder der von\nViehladestellen für den öffentlichen Verkehr;     ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutz-\n11. Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung     gebiete verboten oder beschränkt werden.\nvon Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen\n. Rohstoffen dienenden Fahrzeuge mit Einschluß                                § 17b\nvon Schiffen sowie der bei einer solchen Beför-\nderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften       (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nund der Ladeplätze;                               schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von      ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum\nViehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen,        Schutze gegen die ständige Gefährdung der Vieh-\nbestände durch Viehseuchen\nSchlachthöfen und gewerblichen Schlachtstätten,\ninsbesondere auch räumliche Trennung der          1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen\nViehhöfe von den Schlachthöfen, Anlegung ge-          ein Tier oder ein Viehbestand als frei von einer\ntrennter Zu- und Abfuhrwege für Viehmärkte,           Seuche anzusehen ist;\nViehhöfe und Schlachthöfe sowie Verbot des        2. die amtliche Anerkennung eines Viehbestandes\nAbtriebs von Vieh von Schlachtviehmärkten zu          als frei von einer Seuche, das Verfahren der amt-\nanderen Zwecken als zur Schlachtung oder zum          lichen Anerkennung, die mit der Anerkennung\nAuftrieb auf andere Schlachtviehmärkte;               verbundenen Auflagen und die Uberwachung\n13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von          sowie die Voraussetzungen des Widerrufs der\nGastställen und Ställen von Viehhändlern;             amtlichen Anerkennung zu regeln;\n14. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von      3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen\nAbdeckereien einschließlich der Anlagen zur           ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;\ngewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung      4. für Massentierhaltungen Vorschriften zu erlassen\nvon. Kadavern und tierischen Teilen;                  über die Aufteilung in Einzelbestände (Betriebs-\n14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von         abteilungen), die Größe und Abgrenzung der\nAnlagen zur gewerbsmäßigen Herstellung und            Betriebsabteilungen, die Ein- und Herrichtung der\nVerarbeitung von Futtermitteln, die Träger von        Ställe, Wege und Plätze vor den Ställen,- der\nAnsteckungsstoffen sein können;                       Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und","164                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nder Fut:lcrbereitung innerhalb der Betriebe, die        (2) Beschränkungen des Transportes und der Be-\nAnforderun~Jcn an die Aufnahme und Abgabe von        nutzung der für die Seuche empfänglichen und sol-\nTieren, die Untersuchung von Tieren, das Tragen      cher Tiere, die geeignet sind, die Seuche zu ver-\nvon Schutzkleidung innerhalb der Betriebe, die       schleppen.\nReini~Jtmg oder die Desinfektion der Ställe sowie\n(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit\nder dort benutzten Gegensu.inde, die Führung von\nTieren, der ohne vorherige Bestellung entweder\nKontrollbüchern über Zu- und Abgang von\naußerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen\nTieren und über die Zahl der täglichen Todesfälle\nNiederlassung des Händlers oder ohne Begründung\nsowie die Dung- und J auchebeseitigung.\neiner solchen stattfindet.\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten kann in der Rechtsverordnung          3.                          § 21\nnach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierungen\n(1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges\nübertragen. Die Landesregierungen können ihre\nvon Tieren aus den Viehbeständen verschiedener\nBefugnisse auf andere Behörden übertragen.\nBesitzer und der Benutzung bestimmter Weideflächen,\nferner der gemeinschaftlichen Benutzung von Brun-\n§ 18                           nen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs\nmit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren auf\nZum Schutze gegen eine besondere Seuchengefahr\nöffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen und\nund für deren Dauer können unter Berücksichtigung\nTriften.\nder beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen\ndie nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) ange-              (2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere.\nordnet werden. Diese Maßregeln können im Einzel-\nfall auch angeordnet werden, wenn bei der Einfuhr         4.                         §  22\noder Durchfuhr von Tieren gegen eine nach § 7\n(1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standor~:s\nAbs. 1 oder 2 erlassene Vorschrift verstoßen worden\nseuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehof-\nist; solche Tiere gelten als verdächtig.\ntes, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder\neines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimm-\nt.                         § 19                           ten, tunlichst eng zu bemessenden Gebietes gegen\nden Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegen-\n(1) Absonderung, Bewachung oder polizeiliche          ständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein\nBeobachtung der an der Seuche erkrankten, der             können.\nverdächtigen und der für die Seuche empfänglichen\nTiere.                                                       (2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die\nFeldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann\n(2} Beschränkungen des Personenverkehrs inner-       verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche\nhalb der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort,        durch das Gutachten des beamteten Tierarztes fest-\nHofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz        gestellt ist und wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit\nusw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und       nach eine größere und allgemeinere Gefahr ein-\nauf öffentlichen Wegen.                                  schließt.\n(3) Für Räumlichkeiten, in denen sich nicht kranke       (3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder\noder verdächtige, sondern nur für die Seuche emp-        Teile des Ortes oder der Feldmark beschränkt wer-\nfängliche Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen     den.\ndarf die Beschränkung des Personenverkehrs nur\nangeordnet werden, soweit sie in diesem Gesetz               (4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Stand-\nausdrücklich vorgesehen ist.                             ortes, eines Gehöftes oder einer Weidefläche ver-\npflichtet den Besitzer, die zur wirksamen Durchfüh-\n(4) Der Besitzer eines der Absonderung oder poli-\nrung der Sperre vorgeschriebenen Einrichtungen zu\nzeilichen Beobachtung unterworfenen Tieres ist ver-\ntreffen.\npflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß das\nTier für die Dauer der Absonderung oder Beobach-          5.                         §   23\ntung die ihm bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen\nkann und außer aller Berührung und Gemeinschaft               Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen\nmit anderen Tieren bleibt. Auch dürfen die Kadaver        oder Maßnahmen diagnostischer Art bei den für die\nabgesonderter, bewachter oder polizeilich beobach-        Seuche empfänglichen Tieren, tierärztliche Behand-\nteter Tiere nicht ohne polizeiliche Genehmigung           lung der erkrankten und der verdächtigen Tiere\ngeöffnet oder beseitigt werden.                           sowie Beschränkungen in der Befugnis zur Vor-\nnahme von Heilversuchen.\n2.                         §  20                          6.                         § 24\n(1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwer-             Tötung der an der Seuche erkrankten oder ver-\ntung oder des Transportes kranker oder verdächtiger       dächtigen Tiere.\nTiere, ihrer Kadaver, der von ihnen stammenden\nErzeugnisse oder solcher Gegenstände, die mit kran-       7.                         § 25\nken oder verdächtigen Tieren oder ihren Kadavern              Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs-\nin Berührung gekommen oder sonst geeignet sind,           oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung\ndie Seuche zu verschleppen.                               unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1969                           165\noder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlich-                       a) Milzbrand und Rauschbrand\nkeit oder an Orten an9etroffen werden, zu denen                                    §  32\nder Zutritt verboten ist.\nTiere, die an Milzbrand oder Rauschbrand er-\n8.                        § 26                           krankt oder einer dieser Seuchen verdächtig sind,\nUnschädliche Beseitigun9 der Kadaver oder Kada-       dürfen nicht geschlachtet werden.\nverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner,\nKlauen usw.), der Streu, des Düngers oder anderer                                  § 33\nAbfälle von kranken oder verdächtigen Tieren.               (1) Die Vornahme blutiger Operationen an Tie-\nren, die an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt\n9,                        § 27\noder einer dieser Seuchen verdächtig sind, ist nur\n(1) Reinigung und Desinfektion der Ställe, Stand-    approbierten Tierärzten gestattet.\norte, Ladestellen, Marktplätze und Wege, die von\nkranken oder verdächtigen oder von zusammenge-              (2) Eine Offnung des Kadavers darf ohne polizei-\nbrachten und für die Seuche empfänglichen Tieren         liche Erlaubnis nur von approbierten Tierärzten\nbenutzt sind.                                            vorgenommen werden.\n(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese                                § 34\nMaßnahmen sich nicht wirksam durchführen lassen\n(1) Die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere,\nunschädliche Beseitigung des Düngers, der Streu~\ndie mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet waren\nund Futtervorräte, der Gerätschaften, Kleidungs-\noder bei denen der Verdacht einer dieser Seuchen\nstücke und sonstigen Gegenstände, die mit kranken\nvorliegt, müssen sofort nach Anweisung des beam-\noder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen\nteten Tierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis\nsind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie\ndahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen,\nAnsteckungsstoffe enthalten.\ndurch die eine Verschleppung von Krankheits••\n(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Ent-       erregern nach Möglichkeit vermieden wird.\nseuchung von Tieren, die Träger des Ansteckungs-\n(2) Das Abhäuten der Kadaver ist verboten.\nstoffs sein können, von Fleisch, von dem anzuneh-\nJedoch kann das Abhäuten von Rauschbrandkada-\nmen ist, daß es den Ansteckungsstoff enthält, und\nvern unter ausreichenden Vorsichtsmaßregeln ge-\nvon Personen, die mit kranken oder verdächtigen\nstattet werden.\nTieren in Berührung gekommen sind.\n(3) Die gleichen Vorschriften finden beim Aus-\n(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt\nbruch des Milzbrandes oder Rauschbrandes unter\nunter Beobachtung etwaiger Anordnungen des be-\nWildbeständen auf das gefallene oder getötete\namteten Tierarztes und unter polizeilicher Uber-\nwachung.                                                 Wild Anwendung.\n§ 35\n10.                       § 28\n(weggefallen)\nEinstellung oder Beschränkung der Viehmärkte,\nder Jahr- und Wochenmärkte, der Körungen, Vieh-\nversteigerungen und öffentlichen Tierschauen. Vieh-                             b) Tollwut\nversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten                                   f36\nGehöft des Besitzers können nur dann verboten\nHunde oder Katzen, die der Seuche verdächtig\nwerden, wenn Tiere zum Verkauf kommen, die sich\nsind, müssen von dem Besitzer oder demjenigen,\nweniger als drei Monate im Besitz des Versteigerers\nunter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder\nbefinden.\nbis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren\n11.                       § 29                            Behältnis eingesperrt werden. Die Vorschriften des\nSatzes 1 über das Einsperren gelten auch für andere\nAmtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung\nHaustiere, die der Seuche verdächtig sind.\nder für die Seuche empfänglichen Tiere und der\nGegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen\n§  37\nsein können.\nVor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wut-\n12.                      § 30                            kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren kei-\nOffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der          nerlei Heilversuche angestellt werden.\nSeuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß\nauch das Erlöschen der Seuche unverzüglich öffent-                                 § 38\nlich bekanntgemacht werden.                                 Das Schlachten wutkranker oder der Seuche ver-\ndächtiger Tiere und jeder Verkauf oder Verbrauch\n2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen       einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeug-\n§ 31                            nisse solcher Tiere sind verboten.\nBei einzelnen Seuchen greifen folgende besonde-\n§ 39\nren Vorschriften mit der Maßgabe Platz, daß außer-\ndem alle nach den sonstig0n Vorschriften dieses             (1) Für Tiere, bei denen die Tollwut festgestellt\nGesetzes zulässigen Maßregeln angeordnet werden          ist, ist die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen,\nkönnen.                                                  für Hunde und Katzen auch dann, wenn das tier-","166                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\närztlich(~ Gutachten nur auf Verdacht der Seuche       Lage des Falles erforderlichen Verkehrs- und Nut-\nlautet. Wenn ein der Seuche verdächtiger Hund          zungsbeschränkungen oder der Sperre (§§ 19\noder eine der Seuche verdi:ichlige Katze einen Men-    bis 22).\nschen qebissen hat, so kann das Tier eingesperrt          (2) Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche\nund bis zur BesU:itigung oder Beseitigung des Ver-\nverdächtiger Tiere ist verboten.\ndachts polizeilich beobachtet werden.\n(2) Für l--Iunde und Katzen, von denen anzuneh-\nmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der                                  § 44\nSeuche verdächtigen Hunden oder Katzen (Absatz 1)         Die Tötung verdächtiger Tiere muß von der Poli-\nin Berührung qekommen sind, ist gleichfalls die        zeibehörde angeordnet werden,\nsofortige Tötung polizeilich anzuordnen. Andere\nTiere sind uni.er der gleichen Voraussetzung sofort       wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch\nder polizeilichen Beobachtung zu unterstellen. Auch       der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden\nkann für Hunde statt der Tötung ausnahmsweise             Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird oder\neine mindestens dreimonatige Einsperrung gestattet        wenn durch anderweitige, den Vorschriften dieses\nwerden, falls sie nach dem Ermessen der Polizei-          Gesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer\nbehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen           Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach\nist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus        Lage des Falles nicht erzielt werden kann;\nder polizeilichen Uberwachung erwachsenden Lasten\nträgt.                                                 sie darf außerdem angeordnet werden,\n§ 40                            wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche\nim öffentlichen Interesse erforderlich ist.\n(1) Ist ein Hund oder eine Katze, die von Tollwut\nbefallen oder der Seuche verdächtig sind, frei um-\nhergelaufen oder ist anzunehmen, daß das Tier frei                               § 45\numhergelaufen ist, so muß für die Dauer der Gefahr\ndie Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirk            (1) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotz-\nvorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden.       kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere müssen\nDer Festlegung ist das Führen der mit einem siche-     sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes un-\nren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine             schädlich beseitigt werden. Bis dahin ist für eine\ngleich zu erachten. Auch kann für mindergefährdete     Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Ver-\nBezirksteile zugelassen werden, daß die Hunde ent-     schleppung von Krankheitserregern nach Möglich-\nweder ohne Maulkorb an der Leine geführt werden        keit vermieden wird.\noder mit Maulkorb unter gewissenhafter Dber-              (2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.\nwachung frei laufen dürfen. Es kann angeordnet\nwerden, daß Hunde, die diesen Vorschriften zuwider\numherlaufend angetroffen werden, sofort zu töten                                 § 46\nsind.\n(weggefallen)\n(2) Ausnahmen von Absatz l können zugelassen\nwerden für\n1. Hunde, die im Dienste der Bundeswehr, des Bun-                    d) Maul- und Klauenseuche\ndesyrenzschutzes, der Polizei, der Zollverwal-\ntung, zur Führung von Blinden und im Rettungs-                               § 47\ndienst verwendet werden,                              (1) Für einen verseuchten Ort oder einen be-\n2. Hirtenhunde zur Begleitung von Herden sowie         stimmten gefährdeten Bezirk kann der Verkehr von\nPersonen auch in Räumlichkeiten (Gehöft, Stall,\n3. Jagdhunde, sofern deren Verwendung gesetzlich\nStandort, Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung,\nvorgeschrieben ist.\nMarktplatz usw.), in denen sich für die Seuche\n§ 41                         empfängliche Tiere befinden, beschränkt oder in-\n(1) Die Kadaver der gefallenen oder getöteten       soweit ausgeschlossen werden, als er nicht zur\nwutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere          Wartung und Pflege des Viehes sowie zur Ein-\nmüssen sofort unschädlich beseitigt werden.            bringung der Ernte erforderlich ist.\n(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.         (2) Innerhalb eines gefährdeten Bezirks dürfen,\nunbeschadet der nach den allgemeinen Vorschriften\nc) Rotz                        zulässigen Beschränkungen des Verkehrs mit Tieren,\nöffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr\n§ 42                         auch von Personen gesperrt werden, wenn\nSobald der Rotz bei Tieren festgestellt ist, muß    1. dadurch die Benutzung von Tieren, die einer\nderen unverzügliche Tötung angeordnet werden.              Sperre unterliegen, zur Feldarbeit oder der Auf-\ntrieb solcher Tiere auf die Weide ermöglicht oder\n§ 43                             erleichtert wird oder\n(1) Verdächtige Tiere unterliegen der Absonde-      2. dies zur Verhinderung einer weiteren Verbrei-\nrung und polizeilichen Beobachtung mit den nach            tung der Seuche unumgänglich ist.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1969                           167\n§ 48                          Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Imp-\nfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller\n(l) Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolke-\nin demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich\nreien und die sonstige Verwertung solcher Milch\nkönnen in Zeiten der Seuchengefahr und für deren        angeordnet werden.\nDauer verboten werden.\n§ 55\n(2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche\nfestgestellt, so muß das Weggeben von Milch aus            Die geimpften Schafe sind hinsichtlich der polizei-\ndem Seuchengc.höfl an die Bedingung der vorherigen      lichen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich zu\nErhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad und         behandeln.\nfür eine bestimmte Zeitdauer geknüpft werden.\nKann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet                                  § 56\nwerden, so ist das Weggeben von Milch aus dem\nAußer im Falle polizeilicher Anordnung (§§ 53, 54)\nSeuchengehöft zu verbieten. Für die Abgabe von          darf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenom-\nMilch an Sammelmolkereien, in denen eine wirk-\nmen werden.\nsame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet\nist, können Ausnahmen zugelassen werden.\n(3) Für Gehöfte, in denen die Seuche nicht herrscht,               g) Beschälseuche der Pferde\ndie jedoch in einem Sperrgebiet (§ 22) liegen, kön-                               §  57\nnen die nach Absatz 2 zulässigen Anordnungen ge-\nPferde, die seuchenkrank oder verdächtig sind,\ntroffen werden.\ndürfen so lange nicht zur Begattung zugelassen wer-\n§ 49                          den, als nicht durch den beamteten Tierarzt die voll-\n(weggefallen)                     ständige Heilung und Unverdächtigkeit der Tiere\nfestgestellt ist.\ne) Lungenseuche der Rinder\n§ 58\n§ 50\nTritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer\nDie Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäß\nAusdehnung auf, so kann die Zulassung der Pferde\nAnwendung.\nzur Begattung für die Dauer der Gefahr allgemein\n§ 51                          von einer vorherigen Untersuchung durch den be-\n(1) Die Polizeibehörde hal die Tötung der nach       amteten Tierarzt abhängig gemacht werden.\ndem Gutachten des beamteten Tierarztes an der\nLungenseuche erkrankten Tiere anzuordnen und\nkann auch die Tötung verdächtiger Tiere anordnen.               h) Räude der Einhufer und der Schafe\n§ 59\n(2) Außer im Falle polizeilicher Anordnung darf\neine Lungensouche-Impfung nicht vorgenommen                (1) Wird Räude bei Einhufern (Sarcoptes- oder\nwerden.                                                 Psoroptes-Räude) oder Schafen (Psoroptes-Räude)\nfestgestellt, so kann der Besitzer angehalten werden,\nf) Pockenseuche der Schafe               die räudekranken und verdächtigen Tiere und die\n§ 52                          Schafherden, in denen die Räude herrscht, sofort\nDie Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäß      dem Heilverfahren eines approbierten Tierarztes zu\nAnwendung.                                              unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere\nvorzieht.\n§ 53\n(2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht,\n(1) Ist die Pockenseuche in einer Schafherde fest-\ngestellt, so muß die Impfung aller zur Zeit noch        soll die Auswahl des Heilverfahrens dem Besitzer\nseuchenfreien Tiere der Herde angeordnet werden.        auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden.\nWird durch das vom Besitzer gewählte Heilverfah-\n(2) Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder     ren die Räude nicht binnen drei Monaten nach ihrer\nseines Vertreters kann für die Vornahme der Imp-        Feststellung getilgt, so kann die Polizeibehörde die\nfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem           Anwendung eines bestimmten Heilverfahrens vor-\nGutachten des beamteten Tierarztes die sofortige        schreiben.\nImpfung nicht zweckmäßig ist.\n(3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder                           i) Rinderpest\nseines Vertreters von der Anwendung der Impfung\n§ 60\nganz Abstand genommen werden, sofern die Ab-\nschlachtung der noch seuchenfreien Tiere der Herde         Wird bei Klauentieren der Ausbruch der Rinder-\ninnerhalb zehn Tagen nach Feststellung des Seuchen-     pest festgestellt, ist die unverzügliche Tötung ohne\nausbruchs gesichert ist.                                Blutentziehung aller Klauentiere des Gehöftes sowie\nderen unschädliche Beseitigung anzuordnen. Die\n§ 54                          getöteten und die gefallenen Klauentiere dürfen\nGewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung           nicht abgehäutet, entborstet oder geschoren werden.\noder ist nach den örtlichen Verhältnissen die Gefahr    Im übrigen finden die Vorschriften des § 47 sinn-\neiner Verschleppung der Seuche in die benachbarten      gemäß Anwendung.","168                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nk) Tubcrklllosc des Rindes                                     o) Sonstige Seuchen\n§ 61                                                       § 61 e\nWird bei Rindern Tuberkulose im Sinne des § 10            Zur Bekämpfung gefährlicher, in diesem Gesetz\nAbs. 1 Nr. 12 festgestellt, so ist die unschädliche Be-   nicht benannter Seuchen können für Tiere, die für\nseitigung der Milch dieser Tiere, bei Euter- oder         diese Seuchen empfänglich sind, die Maßnahmen\nGebärmuttertuberkulose auch die Tötung dieser             nach den § § 60 und 61 d sinngemäß angeordnet wer-\nTiere unverzüglich anzuordnen.                            den.\n3. Besondere Vorschriften für Viehhöfe\n§  61 a\nund Schlachthöfe\n(1) In ein Gebiet, das zum Schutze gegen die                   einschließlich öffentlicher Schlachthäuser\nTuberkulose des Rindes zum Schutzgebiet erklärt\nworden ist (§ 17 a), dürfen Rinder nur mit einer                                      §  62\namtstierärztlichen Bescheinigung verbracht werden,\naus der hervorgeht, daß sie aus einem als tuber-             Auf die Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich\nkulosefrei amtlich anerkannten Bestand stammen.           der öffentlichen Schlachthäuser und auf das dort auf-\ngestellte Vieh finden die vorstehenden Bestimmun-\n(2) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen          gen dieses Gesetzes mit den Änderungen Anwen-\nzulassen, sofern die Gefahr der Ansteckung fremder        dung, die sich aus den nachfolgenden besonderen\nTiere ausgeschlossen erscheint.                           Vorschriften ergeben.\n§  63\n1) Afrikanische Pferdepest                     Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Aus-\n§ 61 b                           bruch einer übertragbaren Seuche ermittelt oder zei-\ngen sich bei solchem Vieh Erscheinungen, die nach\nDie Vorschriften des § 60 finden sinngemäß An-\ndem Gutachten des beamteten Tierarztes den Aus-\nwendung.\nbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so sind\ndie erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in\nm) Afrikanische Schweinepest                 polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von jeder\n§ 61 C                           Berührung mit den übrigen auszuschließen.\nDie Vorschriften des § 60 finden sinngemäß An-\nwendung.                                                                              § 64\nNach Feststellung des Seuchenausbruchs können\nn) Psittakose                        Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der öffent-\nlichen Schlachthäuser ganz oder teilweise für die\n§ 61 d\nDauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für\n(1) Wer Papageien oder Sittiche halten und von         die Seuche empf anglichen Tiere gesperrt werden.\ndiesen Tieren Nachkommen aufziehen (Züchter) oder\ndiese Tiere halten und sie lebend gegen Entgelt an                                    §  65\nandere abgeben will (Händler), bedarf der Geneh-\nmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung              (1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die\nwird erteilt, wenn der Antragsteller die für die Hal-     Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer\ntung und Pflege der Tiere erforderliche Zuverlässig-      der erkrankten oder verdächtigen Tiere oder sein\nkeit und Sachkunde besitzt. Züchter und Händler           Vertreter angehalten werden, die sofortige Schlach-\nhaben die Tiere mit Fußringen zu kennzeichnen und         tung unter Aufsicht des beamteten Tierarztes in den\nüber Erwerb und Abgabe der Tiere Buch zu führen.          dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.\nDie Bücher sind auf Verlangen der zuständigen Be-             (2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen\nhörde oder deren Beauftragten vorzulegen.                 auch ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers\n(2) Der beamtete Tierarzt ist befugt, Grundstücke     oder seines Vertreters vorgenommen und auf alles\nund Räume, in denen Papageien und Sittiche gehal-         andere in der betreffenden Räumlichkeit vorhan-\nten werden, zu betreten, um - soweit dies erforder-       dene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh aus-\nlich ist - die 1'iere zu untersuchen und ihre Unter-       gedehnt werden. Den Besitzern der so geschlachte-\nbringung zu überprüfen. Auf Anforderung sind ihm           ten Tiere ist unverzüglich von der Schlachtung Mit-\ndie zur Untersuchung erforderlichen Tiere zu über-         teilung zu machen.\nlassen, wenn dies zur Feststellung der Seuche not-\nwendig ist. Der Besitzer und sein Vertreter sind                     4. Entschädigung für Viehverluste\nverpflichtet, die Besichtigung und Untersuchung zu\n§  66\ndulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-               Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten\nsoweit eingeschränkt.                                      Ausnahmen ist eine Entschädigung zu gewähren\n(3) Die zuständige Behörde kann die tierärztliche      1. für Tiere, die auf polizeiliche Anordnung getötet\nBehandlung von Tieren, die für die Seuche empfäng-             oder nach dieser Anordnung an derjenigen Krank-\nlich sind, anordnen, soweit dies zum Schutze gegen             heit gefallen sind, die zu der Anordnung Veran-\ndie Verbreitung der Psittakose erforderlich ist.               lassung gegeben hat;","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1969                           169\n2. für Tiere, die nach rechtzeitig erstatteter Anzeige   von der Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12), ohne\nan Rotz, Afrikanischer Pferdepest, Rinderpest,       Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier da-\nMaul- und Klauenseuche, Lungenseuche, Schweine-      durch erlitten hat, daß es von der Seuche ergriffen\npest, Afrikanischer Schweinepest, ansteckender       oder einer polizeilich angeordneten Maßnahme\nSchweinelähme (Teschener Krankheit), Brucellose      diagnostischer Art oder Impfung unterworfen wor-\nder Schweine (seuchenhaftes Verferkeln) oder         den ist.\nHühnerpest gefallen sind, wenn die Vorausset-           (2) Die Entschädigung ist in voller Höhe des nach\nzungen gegeben waren, unter denen die polizei-       Absatz 1 berechneten Wertes zu zahlen; sie mindert\nliche Anordnung der Tötung erfolgen muß;             sich jedoch um ein Fünftel\n3. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie\n1. für Tiere, die behaftet waren\ninfolge einer polizeilich angeordneten Maßnahme\ndiagnostischer Art oder Impfung geschlachtet             a) mit Rotz, Milzbrand, Rauschbrand, Lungen-\nwerden mußten oder eingegangen sind;                         seuche, Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12), Bru-\ncellose der Schweine (seuchenhaftes Verfer-\n4. für Rinder, die an Milzbrand oder Rauschbrand,\nkeln) oder\nund für Einhufer, die an Milzbrand gefallen sind,\nsowie für Rinder, bei denen Milzbrand oder              b) mit Schweinepest, ansteckender Schweine-\nRauschbrand, und für Einhufer, bei denen Milz-               lähme (Teschener Krankheit) oder Hühner-\nbrand nach dem Tode festgestellt worden ist.                pest;\n2. für Tiere, die wegen einer in dem Tierbestand\n§  67                             festgestellten Seuche der in Nummer 1 Buch-\n(1) Die Bestimmungen darüber,                            stabe b genannten Art getötet worden sind.\n1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie        Auf die zu leistende Entschädigung wird der Wert\nsie aufzubringen ist,                               derjenigen Teile des getöteten Tieres angerechnet,\ndie dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen\n2. wie . die Entschädigung im einzelnen Falle zu er-     Anordnungen zur Verfügung bleiben.\nmitteln und festzustellen ist,\nsind von den Ländern zu treffen, jedoch mit der\nMaßgabe, daß die Entschädigungen für Tiere, die auf                                §  68a\npolizeiliche Anordnung getötet worden sind, aus            (1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An-\nStaatsmitteln bestritten werden müssen                  spruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten\na) in vollem Umfange, wenn die Tiere nicht mit der      zu, so geht der Anspruch auf den nach diesem Ge-\nSeuche behaftet waren, deretwegen die Tötung       setz und den dazu ergangenen und noch ergehen-\nangeordnet worden ist,                             den Bestimmungen der Länder zur Entschädigung\nVerpflichteten über, soweit dieser dem Entschädi-\nb) in vollem Umfange, wenn sie mit Hühnerpest be-       gungsberechtigten den Schaden ersetzt. Der Uber-\nhaftet waren,                                      gang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungs-\nc) mindestens zur Hälfte, wenn sie mit Maul-            berechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Ent-\nund Klauenseuche, Schweinepest, ansteckender       schädigungsberechtigte seinen Anspruch gegen den\nSchweinelähme (Teschener Krankheit) oder Bru-      Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs die-\ncellose der Schweine (seuchenhaftes Verferkeln)    nendes Recht auf, so wird der zur Entschädigung\nbehaftet waren,                                     Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch\noder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.\nd) mindestens zu einem Drittel, wenn sie mit Tuber-\nkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12) behaftet waren             (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi-\nund wenn in den Fällen der Buchstaben b, c und d         gungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher\ndie Tötung wegen der dort genannten Seuchen er-          Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist\nfolgt ist.                                               der Ubergang ausgeschlossen; der Anspruch geht\njedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vor-\n(2) Mit diesen Maßgaben bleiben die in dieser         sätzlich verursacht hat.\nHinsicht in den Ländern bestehenden Vorschriften\nunberührt. Mit der gleichen Einschränkung und inso-                                §  69\nweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind         (1) Die zu leistende Entschädigung wird, sofern\ndie Landesregierungen befugt, zu bestimmen, daß          ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjeni-\ndie Entschädigungen bis zum Eintritt einer ander-        gen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich\nweitigen landesverfassungsmäßigen Regelung durch         das Tier zur Zeit des Todes befand.\nBeiträge der Besitzer der betreffenden Tiergattungen\nnach Maßgabe der über die Verteilung und Erhebung           (2) Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungs-\nder Beiträge von der Landesregierung zu treffenden       anspruch Dritter erloschen.\nnäheren Anordnung aufgebracht werden.\n§ 70\n(3) In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften\nder §§ 68 bis 73 dieses Gesetzes dabei maßgebend            (1) Keine Entschädigung wird gewährt für Tiere,\nsein.                                                    die\n§ 68                          1. dem Bund oder den Ländern gehören;\n(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert          2. der· Vorschrift des § 6 zuwider eingeführt worden\ndes Tieres zugrunde gelegt, und zwar, abgesehen              sind;","170                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. entgegen den Vorschriften einer Rechtsverord-              geschäft unter Lebenden erworben hat und von\nnung nach § 7 Abs. 1 oder 2 eingeführt worden              diesem kranken Zustand beim Erwerb des Tie:.\nsind;                                                      res Kenntnis hatte;\n4. mit einer Ubernahmeerklärung (§ 6 Abs. 3) einge-        3. im Falle des § 25 oder wenn dem Besitzer oder\nführt worden sind;                                         dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uber-\n5. innerhalb einer bestimmten Frist vor der Fest-              tretung der angeordneten Schutzmaßregeln zur\nAbwehr der Seuchengefahr zur Last fällt.\nstellung der Seuche eingeführt worden sind, wenn\nnicht der Nachweis erbracht wird, daß ihre An-\nsteckung erst nach der Einfuhr stattgefunden hat.                                  § 73\nDie Nummern 2 bis 5 gelten auch für Tiere, die aus            Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Bei-\ndem Währungsgebiet DM-Ost verbracht werden,                träge nach Maßgabe des vorhandenen Tierbestandes\nsoweit die Vorschriften der §§ 6 und 7 auf diese           erhoben werden, dürfen diese Beiträge für Tiere,\nTiere Anwendung finden.                                    die dem Bund oder den Ländern gehören, und im\nFalle des § 71 Nr. 2 für das in Viehhöfen oder in\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-         Schlachthöfen einschließlich öffentlicher Schlacht-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-          häuser aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für             werden.\nbestimmte Seuchen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeich-\nnete Frist unter Zugrundelegung der Inkubations-\nzeit zu bestimmen.\nII a. Allgemeine Auskunitspflicht\n§ 71\nDurch Landesrecht kann die Entschädigung versagt                                   § 73a\nwerden\n(1) Soweit es zur Verhütung, Ermittlung und Be-\n1. für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem Grade        kämpfung übertragbarer Seuchen der Haustiere not-\nnach unheilbaren und unbedingt tödlichen Krank-        wendig ist, kann die zuständige Behörde Auskünfte\nheit gelitten haben; dies gilt nicht, wenn die         verlangen sowie geschäftliche Unterlagen einsehen\nTiere                                                  und prüfen.\na) an Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Maul- und\n(2) Personen, die von der zuständigen Behörde\nKlauenseuche, Lungenseuche der Rinder,\nbeauftragt worden sind, Auskünfte zu verlangen,\nSchweinepest, ansteckender Schweinelähme\ngeschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen,\n(Teschener Krankheit), Rinderpest, Hühner-\ndürfen Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-\npest, Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 und 13),\nund Lagerräume sowie Wohnräume, in denen Tiere\nAfrikanischer      Pferdepest,    Afrikanischer\ngehalten werden, betreten.\nSchweinepest oder Brucellose der Schweine\n(seuchenhaftes Verferkeln) gelitten haben             (3) Die Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtig-\noder                                               ten und deren Vertreter sowie die Betriebsinhaber\nb) infolge einer Krankheit, die auf eine polizei-      und deren Vertreter sind verpflichtet, Auskünfte zu\nlich angeordnete Maßnahme diagnostischer           erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen\nArt oder Impfung zurückzuführen ist, verendet      und ihre Einsichtnahme und Prüfung sowie das Be-\nsind oder geschlachtet werden mußten;              treten von Grundstücken, Wirtschaftsgebäuden, Ge-\nschäfts- und Lagerräumen sowie Wohnräumen, in\n2. für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen ein-\ndenen Tiere gehalten werden, zu dulden. Das Grund-\nschließlich der öffentlichen Schlachthäuser aufge-\nrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13\nstellte Schlachtvieh;\ndes Grundgesetzes) wird insoweit eingesduänkt.\n3. für Hunde und Katzen, die aus Anlaß der Tollwut\ngetötet sind (§§ 12, 36, 39, 40).                          (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in\n§ 72\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nDer Anspruch auf Entschädigung fällt weg:               zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\n1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher           Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nder Wirtschaft, der die Tiere angehören, oder           über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nder mit der Aufsicht über die Tiere anstelle des\nBesitzers Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig\nden Vorschriften der §§ 9, 10 zuwider die ihm ob-                        III. Strafvorschriften\nliegende Anzeige unterläßt oder länger als vier-\nundzwanzig Stunden, nachdem er von der anzu-\n§ 74\nzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, ver-\nzögert, es sei denn, daß die Anzeige von einem             (1) Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit\nanderen Verpflichteten rechtzeitig gemacht wor-        Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-\nden ist;                                                straft, wer\n2. wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche         1. unter Tieren eine Seuche, auf die sich die An-\nbehaftet gekauft oder durch ein anderes Rechts-             zeigepflicht erstreckt (§ 10), verbreitet,","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1969                             171\n2. entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 Tiere, tote Tiere, Teile      9.   entgegen § 51 Abs. 2 oder § 56 eine Impfung\nvon Tieren, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Gegen-              vornimmt,\nstände einführt oder durchführt,                       9 a. entgegen § 57 Pferde zur Begattung zuläßt,\n3. entgegen § 6 Abs. 2 oder 4 lebende Tierseuchen-         10. entgegen§ 60 Satz 2 oder§ 61b oder§ 61c\nerreger oder Impfstoffe, die Tierseuchenerreger             ein Tier abhäutet, entborstet oder schert,\nenthalten, einführt.                                  11. entgegen § 61 a ein Tier ohne die vorgeschrie-\n(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1             bene amtstierärztliche Bescheinigung in ein\nabsichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen                     Schutzgebiet verbringt,\nherbei, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs       11 a. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 1 Papageien oder\nMonaten.                                                          Sittiche hält, aufzieht oder abgibt,\n(3) Der Versuch ist strafbar.                         11 b. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 3 Papageien oder\n(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeich-             Sittiche nicht oder nicht richtig kennzeichnet\nneten Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis                   oder nicht über ihren Erwerb oder ihre Abgabe\nzu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer                   Buch führt,\ndieser Strafen bestraft.                                   12. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 4 die Vorlage von\nBüchern verweigert oder entgegen§ 61 d Abs. 2\n§ 75\nden Zutritt zu Grundstücken oder Räumen oder\ndie Besichtigung oder Untersuchung von Tie-\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein                ren nicht duldet oder die zur Untersuchung\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner              erforderlichen Tiere nicht überläßt,\nEigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer        13. entgegen § 73 a eine Auskunft nicht, nicht rich-\nmit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten                  tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nBehörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,                  erteilt oder die Einsichtnahme in geschäftliche\nwird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-                Unterlagen oder deren Uberprüfung nicht dul-\nstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.                    det oder den Zutritt zu Grundstücken, Wirt-\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der               schaftsgebäuden, Geschäfts- oder Lagerräumen\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder               oder Wohnräumen verweigert.\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-             (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-         oder fahrlässig\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein\nfremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder           1, einer nach diesem Gesetz von der zuständigen\nGeschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vorausset-               Behörde oder dem beamteten Tierarzt getrof-\nfenen Anordnung zuwiderhandelt,\nzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\nbefugt verwertet.                                          2. einer nach § 2 a Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder 4, §§ 7, 7 c\nAbs. 1, §§ 8, 17, 17 a Abs. 2, §§ 17 b, 78, 78 a, 79\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nAbs. 1, 2 oder 3 oder § 79 a erlassenen Rechtsver-\nverfolgt.\nordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\n§  76\nverweist,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder       3. einer Anordnung zuwiderhandelt, die von der\nfahrlässig                                                     zuständigen Behörde auf Grund des § 7 Abs. 1\n1.     entgegen § 9 die ihm obliegende Anzeige nicht         in der bis zum 30. Juli 1965 geltenden Fassung\noder nicht unverzüglich erstattet oder ein            erlassen worden ist.\nkrankes oder ein verdächtiges Tier nicht von         (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nOrten, an denen die Gefahr der Ansteckung         buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahn-\nfremder Tiere besteht, fernhält,                  det werden.\n2.     entgegen § 32 oder § 43 Abs. 2 ein Tier\nschlachtet,                                                                   § 77\n3.     entgegen § 33 Abs. 1 eine Operation an einem         Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74\nTier vornimmt oder entgegen § 33 Abs. 2 einen     Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder eine Ordnungswidrigkeit\nKadaver öffnet,                                   nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 oder\n4.     entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 41     § 7 Abs. 1 oder 2 bezieht, können eingezogen wer-\nAbs. 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 einen Kadaver      den.\nnicht sofort unschädlich beseitigt,\n§ 77 a\n5.     entgegen § 34 Abs. 2 oder 3, § 41 Abs. 2 oder\n§ 45 Abs. 2 einen Kadaver abhäutet,                  Soweit in Strafvorschriften, die auf Grund dieses\nGesetzes in der vor Inkrafttreten dieser Vorschrift\n6.     entgegen § 36 einen Hund oder eine Katze\ngeltenden oder einer früheren Fassung erlassen\nnicht sofort entweder tötet oder einsperrt oder\nsind, auf die §§ 74, 75 oder 76 verwiesen wird,\nein anderes Haustier nicht einsperrt,\ngelten diese Verweisungen als Verweisungen auf\n7.     entgegen § 37 einen Heilversuch anstellt,         § 76 Abs. 2, 3; soweit in solchen Strafvorschriften\n8.    entgegen § 38 ein Tier schlachtet oder Teile       auf§ 77 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen\nvon Tieren oder Erzeugnisse verkauft oder          als Verweisungen auf § 77 in der vom Inkrafttreten\nverbraucht,                                        dieser Vorschrift an geltenden Fassung.","172                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nIV. Sci.llußbestimmungen                                       (3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landes-\nregierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der\n§ 78                                    Ermächtigungen des Absatzes 1 Vorschriften erlas-\nsen, die über die nach Absatz 1 erlassenen Vor-\nZur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17,                            schriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Ein-\n19 bis 29 bezeichneten Maßregeln kann· eine An-                              greifen zum Schutze der Tierbestände vor Vieh-\nzeige über das Vorhandensein, den Ab- und Zugang                             seuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist\noder über Ortsveränderungen von Tieren oder über                             nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Lan-\ndie in den § § 16 und 17 aufgeführten Betriebe,                              desregierungen können durch .Rechtsverordnung\nUnternehmungen und Veranstaltungen vorgeschrie-                              diese Befugnis auf oberste Landesbehörden über-\nben werden.                                                                  tragen.\n(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Be-\n§  78a                                   kämpfung von Viehseuchen Verfügungen nach Maß-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                           gabe der §§ 16, 17, 17 b Nr. 4, §§ 18 bis 30 unter\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-                             Berücksichtigung der §§ 32 bis 65 treffen, wenn\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlan-                                durch Rechtsverordnungen eine Regelung nicht ge-\ngung einer umfassenden Ubersicht über Vorkommen                               troffen worden ist.\nund Ausbreitung übertragbarer Krankheiten\n§ 79a\n1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufig-\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann der\nkeit von Krankheiten, die auf Haustiere über-                           Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\ntragbar sind, vorzuschreiben;\nForsten auch zur Durchführung von Verordnungen,\n2. das Meldeverfahren zu regeln;                                              Richtlinien und Entscheidungen des Rates oder der\n3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen;                               Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf\ndabei dürfen nur solche Stellen verpflichtet wer-                        dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung erlassen.\nden, die im Rahmen ihrer Aufgaben von den in\nNummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis                                                            §  80\nerhalten.\nDie Anfechtung einer Anordnung\n1. der Einsperrung und Absonderung erkrankter\n§  79                                        oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 und 2 und\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                               § 19 Abs. 1),\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-                             2. von Maßnahmen diagnostischer Art bei Tieren\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-                                    (§ 11 Abs. 1, §§ 12, 23 und 29),\nschriften                                                                     3. der Tötung von Tieren (§§ 24, 25, 39, 42, 44, 51\n1. zum Schutze gegen die ständige Gefährdung von                                  und 61),\nTierbeständen durch Viehseuchen nach Maßgabe                             4. der unschädlichen Beseitigung im Sinne der §§ 26,\nder § § 16 bis 17 a,                                                         34, 45 und 61\n2. zum Schutze gegen die besondere Gefahr, die für                            hat keine aufschiebende Wirkung.\nTierbestände von Viehseuchen ausgeht, nach\nMaßgabe der §§ 18 bis 30 unter Berücksichtigung                                                         § 81\nder §§ 32 bis 65 sowie\nDas Gesetz betreffend die Beseitigung von An-\n3. nach Maßgabe des'§ 78                                                      steckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen-\nzu erlassen.                                                                  bahnen vom 25. Februar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 163)\nwird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.\n(2) Die Landesregierungen können Rechtsverord-\nnungen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundes-\n§  81 a\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nvon seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie                                    Die Bekämpfung der Bienenseuchen kann ab-\nkönnen ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf                                weichend von den Vorschriften dieses Gesetzes\nandere Behörden übertragen.                                                    landesrechtlich geregelt werden.\nHeraus g c b c r: Der llundesminister der Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwerlsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.         ·\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq verkündet. In Teil IJJ wird dus als forlqellend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcselzbl. I S. 437) nach Sachqebielen qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbcdinqunqcn für Teil I und II: Laufender Bezuq nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitunqskontokarte an einem Postschalter.\nBezugs p r <~ i s viertel jährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Einzelstücke je anqefanqene 16 Seiten 0,40 DM geqen Voreinsendung des\nerforderlichen Bet1c1qes uuf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}