{"id":"bgbl1-1969-16-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":16,"date":"1969-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz","law_date":"1969-02-25T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["149\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z1997 A\n1969                    Ausgegeben zu Bonn am 28.Februar 1969                                                                                         Nr. 16\nTag                                                      Inhalt                                                                                     Seite\n25.2.69   Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz                                                                                           149\nBundesgesctzbl. III 790-6, 790-7\n21. 2. 69 Verordnung über die Errichtung von erweiterten Frachtenausschüssen der Binnenschiffahrt . .                                                  1.51\n14. 2. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Mühlen-\ngesetzes vom 27. Juni 19.57 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 19.59) . . . . . . . . .                                           1.52\nBundcsgE!setzbl. IlI 7841-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 und Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   153\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 153\nföeser Ausgabe liegt für alle Abonnenten der Fundstellennachweis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche Verein-\nbarungen, nach dem Stande vom 1. Januar 1969 bei.\nGesetz\nüber gesetzliche Handelsklassen für Rohholz\nVom 25. Februar 1969\nDer Bundestag hat das                 folgende   Gesetz be-      klassen angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst\nschlossen:                                                          in den Verkehr gebracht wird. Als Merkmale kön-\n§ 1                                 nen insbesondere Sortierungen nach Stärke, Länge,\nGüte und Verwendungszweck bestimmt werden.\n(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität\nund des Absatzes von Rohholz sowie zur Förderung                         (2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner\nder Marktübersicht bei Rohholz kann der Bundes-                     vorgeschrieben werden:\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufbereitung, Aus-\n(Bundesminister) im Einvernehmen mit dem Bundes-\nformung sowie Mengen- und Gewichtseinheiten\nminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit\nfür Rohholz, das nach den gesetzlichen Handels-\nZustimmung des Bundesrates gesetzliche Handels-\nklassen angeboten, feilgehalten, verkauft oder\nklassen für Rohholz einführen, deren Verwendung\nsonst in den Verkehr gebracht wird;\nfreigestellt ist.\n2. wie Rohholz in die gesetzlichen Handelsklassen\n(2) Rohholz ist gefälltes, entwipfeltes und ent-                       einzureihen, insbesondere zu messen ist.\nastetes Holz, auch wenn es entrindet, abgelängt oder\ngespalten ist.\n(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-                                                                       § 3\nnen auch erlassen werden, soweit dies zur Durch-                         (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nführung von Richtlinien des Rates oder der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften über                         1. Rohholz unter der Bezeichnung einer gesetzlichen\nQualitätsnormen, Verkaufsnormen und ähnliche Vor-                         Handelsklasse anbietet, feilhält, verkauft oder\nschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz                          sonst in den Verkehr bringt, obwohl es nicht\nentsprechen, erforderlich ist.                                            mindestens den Anforderungen dieser gesetz-\nlichen Handelsklasse entspricht,\n2. Rohholz unter einer Bezeichnung anbietet, feil-\n§ 2\n. hält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,\n(1) In Rechtsverordnungen nach § 1 sind die Merk-                      die den Anschein einer gesetzlichen Handels-\nmale zu bestimmen, die Rohholz mindestens auf-                           klasse erweckt, obwohl eine gesetzliche Handels-\nweisen muß, wenn es nach gesetzlichen Handels-                           klasse nicht eingeführt ist, oder","150                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. einer mich § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 er-          (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-         vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndiese Bußgeld vorschritt verweist.                    desrates die Verordnung über die Aushaltung, Mes-\nsung und Sortenbildung des Holzes in den deutschen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nForsten vom 1. April 1936 (Deutscher Reichsanzeiger\nbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.\nNr. 89 vom 17. April 1936), geändert _durch die\nVerordnung über die Abänderung der genannten\n§ 4                             Verordnung vom 1. Dezember 1950 (Bundesanzeiger\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden       Nr. 242 vom 15. Dezember 1950), aufzuheben.\nfolgende Vorschriften, soweit sie nicht bereits außer\nKraft getreten sind, aufgehoben:\n§ 5\n1. das Gesetz über die Marktordnung auf dem Ge-\nbiete der Forst- und Holzwirtschaft vom 16. Okto-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1239),                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n2. die Verordnung über den marktmäßigen Absatz            verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nvon Holz vor und nach dem Einschlag vom               sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 458) und         Dritten Uberleitungsgesetzes.\n3. die Erste Verordnung zur Durchführung der Ver-\nordnung über den Anbau und die Nutzung von\n§ 6\nPappeln und anderen Nutzholzarten außerhalb\ndes Waldes vom 8. September 1942 (Reichsgesetz-         Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkün-\nblatt I S. 552).                                      dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Februar 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}