{"id":"bgbl1-1969-15-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":15,"date":"1969-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1968)","law_date":"1969-02-20T00:00:00Z","page":141,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["141\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z1997 A\n1969                       Ausgegeben zu Bonn am 26.Februar 1969                                                                                                   Nr. 15\nTag                                                                     Inhalt                                                                                   Seite\n20. 2. 69  Gesel.z zur Änderung st.eunrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1968)                                                                        141\nB1111dr'sc1c,setzhl. III Gll-1, 610-G-S, 611-1-4, 611-2-1, 611-2-2, 610-6-2, 611-15\n24. 2.69   Sechzchnl.c V crordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung                                                                                     146\nBu11d('SCJ('Sclzhl. IJJ 7400-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesel,.blclll Teil ll Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   147\nVerkündungen irn Bundesanzeiger.......................................................                                                                  147\nRechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            148\nGesetz\nzur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften\n(Steueränderungsgesetz 1968)\nVom 20. Februar 1969\nDer Bundeslctg hi:lt mit Zustimmung des Bundes-                                                      Aufwendungen für eine hamwirtschaft-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                 liche Aus- oder Weiterbildung. Zu den\nAufwendungen für eine Berufsausbildung\noder Weiterbildung gehören nicht Auf-\nArtikel 1                                                                 wendungen für den Lebensunterhalt, es\nEinkommensteuergesetz                                                                sei denn, daß es sich um Mehraufwen-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vom                                                         dungen handelt, die durch eine aus-\n27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145) wird wie                                                   wärtige Unterbringung im Sinne des Sat-\nfolgt geändert und ergänzt:                                                                            zes 2 entstehen.\"\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                                         b) In Absatz 3 Ziff. 2 Buchstabe b werden die\nWorte „vor dem Ende des Veranlagungs-\na) In Absatz 1 werden hinter dem Wortlaut der                                               zeitraums das 50. Lebensjahr\" durch die\nZiffer 8 der Punkt durch einen Strichpunkt                                             \\'\\Torte „vor dem Beginn des Veranlagungs-\nersetzt und die folgende Ziffer 9 angefügt:                                            zeitraums das 49. Lebensjahr\" ersetzt.\n„9. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für\nseine Berufsausbildung oder seine Wei-                                  2. In § 26 erhalten die Absätze 1 und 2 die fol-\nterbildung in einem nicht ausgeübten                                        gende Fassung:\nBeruf bis zu 900 Deutsche Mark im Ka-                                         ,, (1.) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-\nlenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf                                   pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben\n1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuer-                                       und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn\npflichtige wegen der Ausbildung oder                                        des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben\nWeiterbildung außerhalb des Orts unter-                                     oder im laufe des Veranlagungszeitraums ein-\ngebracht ist, in dem er einen eigenen                                       getreten sind, können zwischen getrennter Ver-\nHausstand unterhält. Die Sätze 1 und 2                                      anlagung (§ 26 a}, Zusammenveranlagung (§ 26 b)\ngelten entsprechend, wenn dem St,euer-                                      und - jedoch nur für den Veranlagungszeit-\npflichtigen Aufwendungen für eine Berufs-                                   raum der Eheschließung -                                          der besonderen\nausbildung oder Weiterbildung seines                                        Veranlagung nach § 26 c wählen. Eine Ehe, die\nEhegatten erwachsen; in diesem Fall                                         im laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst\nkönnen die Beträge von 900 Deutsche                                         worden ist, bleibt für die Anwendung des Sat-\nMark und 1 200 Deutsche Mark für den in                                     zes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegat-\nder Berufsausbildung oder Weiterbildung                                     ten in demselben Veranlagungszeitraum wieder\nbefindlichen Ehegatten insgesamt nur ein-                                   geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehe-\nmal abgezogen werden. Als Aufwendun-                                        gatten die Voraussetzungen des Satzes 1 eben-\ngen für eine Berufsausbildung gelten auch                                   falls vorliegen.","142                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt,                              26 c veranlagt, so erhält jeder Ehegatte\nwenn einer der Ehegatten getrennte Veranla-                              den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit\ngung wählt. Ehegatten werden zusammen ver-                               nicht ein Kinderfreibetrag nur einem der\nanlagt oder -- für den Veranlagungszeitraum                              Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist.\nder Eheschließung -             nach § 26 c veranlagt,                   Die Sätze 2 und 3 gelten bei der beson-\nwenn beide Ehegatten die betreffende Veran-                              deren Veranlagung der Ehegatten nach\nlagungsart wählen. Die zur Ausübung der Wahl                             § 26 c nicht für den Abzug von Kinder-\nerforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt                           freibeträgen für Kinder, die zu beiden\nschriftlich oder zu Protokoll abzugeben.\"                                Ehegatten bereits vor der Eheschließung\nin einem Kindschaftsverhältnis gestan-\nden haben.\"\n3. Hinter § 26 b wird der folgende § 26 c eingefügt:\nb) In Absatz 3 werden\n,,§ 26c\naa) in Ziffer 1 im Einleitungssatz die Worte\nBesondere Veranlagung für den Veranlagungs-\n,,§ 32 a Abs. 2 und 3\" durch die Worte\nzeitraum der Eheschließung                                ,,§ 32 a Abs. 2 bis 4\"\n(1) Bei der besonderen Veranlagung für den                            sowie\nVeranlagungszeitraum der Eheschließung wer-\nden Ehegatten so behandelt, als ob sie unver-                            in Buchstabe a die Worte „vor dem\nheiratet wliren. Das gilt auch für die Beurtei-                          Ende des Veranlagungszeitraums das\nlung eines Kindschaftsverhältnisses (§ 32 Abs. 2                         50. Lebensjahr\" durch die Worte „vor\nZiff. 3), wenn das Kind bereits vor der Ehe-                             dem Beginn des Veranlagungszeitraums\nschließung zu einem der Ehegatten oder beiden                            das 49. Lebensjahr\" und\nEhegatten in einem Kindschaftsverhältnis ge-                     bb) in Ziffer 2 jeweils die Worte „vor dem\nstanden hat. § 12 Ziff. 2 bleibt unberührt. § 26 a                       Ende des Veranlagungszeitraums das\nAbs. 1 gilt sinngemäß.\n65. Lebensjahr\" durch die Worte „vor\n(2) Bei der besonderen Veranlagung ist § 32 a                         dem Beginn des Veranlagungszeitraums\nAbs. 2 anzuwenden, wenn der zu veranlagende                              das 64. Lebensjahr\"\nEhegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums                     ersetzt.\nverwitwet war und bei ihm die Voraussetzun-\ngen des § 32 a Abs. 3 vorgelegen hatten.\n5. § 32 a wird wie folgt geändert:\n(3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 3\nZiff. 1 Buchstabe b bleiben Kinder unb~rücksich-             a) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\ntigt, zu denen das Kindscha.ftsverhältnis (§ 32                    ,, (3) Absatz 2 gilt auch bei einer verwit-\nAbs. 2 Ziff. 3) erst durch die Eheschließung oder                weten Person, wenn bei ihr und ihrem ver-\nim Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der Ehe-                  storbenen Ehegatten im Zeitpunkt seines\nschließung begründet wird.\"                                     Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\nSatz 1 vorgelegen haben,\n4. § 32 wird wie folgt geändert:                                    1. für den Veranlagungszeitraum, der dem\nVeranlagungszeitraum folgt, in dem der\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  Ehegatte verstorben ist,\naa) Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:                   2. für spätere Veranlagungszeiträume, in\n,, 1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuer-                   denen die verwitwete Person einen Kin-\npflichtigen für Kinder zu, die im                      derfreibetrag für ein Kind erhält, das aus\nVeranlagungszeitraum lebend gebo-                     der Ehe mit dem Verstorbenen hervorge-\nren wurden oder die zu Beginn des                     gangen ist oder für das mindestens einer\nVeranlagungszeitraums das 18. Le-                     der Ehegatten auch in dem Veranlagungs-\nbensjahr noch nicht vollendet hatten.\"                zeitraum, in dem der Ehegatte verstorben\nist, einen Kinderfreibetrag (Kinderermäßi-\nbb) In Ziffer 2 Buchstabe a erhält der Ein-                       gung) erhalten hatte.\"\nleitungssatz die folgende Fassung:\nb) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:\n,,a) für Kinder, die zu Beginn des Ver-\nanlagungszeitraums das 18. Lebens-               ,, (4) Absatz 2 gilt auch bei einer Person,\njahr, aber noch nicht das 27. Lebens-          deren Ehe im Veranlagungszeitraum durch\njahr vollendet hatten und im Ver-              Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst\nanlagungszeitraum mindestens vier              worden ist, wenn in diesem Veranlagungs-\nMonate\".                                        zeitraum bei den Ehegatten der aufgelösten\nEhe die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\ncc} Ziffer 4 letzter Satz wird durch die fol-\nSatz 1 vorgelegen haben, der andere Ehe-\ngenden Sätze ersetzt:\ngatte jedoch wieder geheiratet hat und bei\n,, Werden sie nach den § § 26, 26 a ge-                diesem und seinem neuen Ehegatten die\ntrennt oder für den Veranlagungszeit-                  Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 eben-\nraum der Eheschließung nach den §§ 26,                 falls vorliegen.\"","Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1969                           143\n6. In § 33 Abs. 2 wird dem letzten Satz der fol-              b) Die folgende Ziffer 3 wird eingefügt:\ngende Halbsatz angefügt:\n„3. der Kinderfreibetrag für ein Kind in den\n,, ; das gilt für Aufwendungen im Sinne des                         Fällen, in denen\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 9 nur insoweit, als sie als Son-\nderausgaben abgezogen werden können.\"                               a) der Arbeitnehmer nach den Grund-\nsätzen de~ § 26 c besteuert wird und\n7. In § 33 a Abs. 3 letzter Satz werden hinter dem                    b) das Kindschaftsverhältnis im Verhält-\nWort „können\" die Worle „für die Zeit des                                nis zu beiden Ehegatten nach der\nVorliegens dieser Voraussetzungen\" eingefügt.                            Eheschließung, jedoch noch im Kalen-\nderjahr der Eheschließung begründet\n8. In § 38 Abs. 1 Sulz 2 werden die Worte „die                              worden ist;\".\nVorschriften des § 32 a Abs. 2 und 3\" durch die\nc) Die bisherigen Ziffern 3 bis 5 werden Zif-\nWorte „die Vorschriften des § 32 a Abs. 2 bis 4\"\nfern 4 bis 6.\nersetzt.\n9. § 39 wird wie folgt geändert:                          11. In § 42 Abs. 2 erhält die Ziffer 4 die folgende\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „die                Fassung:\nKinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2)\" gestrichen;           „4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus\nder folgende Satz wird angefügt:                            nichtselbständiger Arbeit bezogen haben\n,,Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) sind zu be-              und bei denen die Voraussetzungen des\nrücksichtigen mit Ausnahme der Fälle, in                   § 26 Abs. 1 vorliegen,\ndenen\na) ein gemeinsamer Lohnsteuer-J ahresaus-\n1. der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen                       gleich oder,\ndes § 26 c besteuert wird und\nb) wenn die Voraussetzungen für die         be-\n2. das Kindschaftsverhältnis erst durch die                     sondere Veranlagung nach § 26 c       vor-\nEheschließung oder im Verhältnis zu bei-                  liegen, na(:h Wahl der Ehegatten        ein\nden Ehegatten nach der Eheschließung,                   Lohnsteuer-Jahresausgleich      nach    den\njedoch noch im Kalenderjahr der Ehe-                     Grundsätzen des § 26 c\nschließung begründet wird.\"\ndurchgeführt wird. Dabei kann außerdem\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „für                     angeordnet werden, daß in den Fällen, in\neine ihm günstigere Steuerklasse\" durch die                 denen für die Ehegatten ein Lohnsteuer-\nWorte „für eine andere Steuerklasse\" er-                    Jahresausgleich nach den Grundsätzen des\nsetzt.                                                      § 26 c durchgeführt wird, die zu erstattende\nc) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:                        Lohnsteuer für die Ehegatten gemeinsam\nfestgestellt wird.\"\n,, (3) Das Finanzamt kann die Zahl der zu\nberücksichtigenden Kinder vorläufig ein-\ntragen, wenn ein Kinderfreibetrag nach § 32        12. § 46 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Ziff. 2 beantragt wird und nicht über-\nblickt werden kann, ob die Voraussetzungen            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes § 32 Abs. 2 Ziff. 2 erfüllt werden. In die-\naa) Hinter Ziffer 4 werden die folgenden Zif-\nsen Fällen hat das Finanzamt nach Ablauf\nfern 5 und 6 eingefügt:\ndes Kalenderjahrs die Zahl der zu berück-\nsichtigenden Kinder endgültig festzustellen.                    ,,5. wenn der Ehegatte des Arbeitneh-\nErgeben sich dabei Abweichungen gegen-                               mers nach § 26 c zu veranlagen ist;\nüber der vorläufig eingetragenen Zahl der                         6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im\nKinder, so ist die hiernach zuviel einbehal-                         Veranlagungszeitraum durch Tod,\ntene Lohnsteuer zu erstatten und zu wenig                            Scheidung oder Aufhebung aufgelöst\neinbehaltene Lohnsteuer nachzufordern. Das                           worden ist und er oder sein Ehe-\nNähere wird durch Rechtsverordnung be-                               gatte der auf gelösten Ehe im Ver-\nstimmt; dabei kann angeordnet werden, daß                            anlagungszeitraum wieder geheiratet\nvon geringfügigen Nachforderungen abzu-                              hat;\".\nsehen ist.\"\nbb) Die bisherigen Ziffern 5 und 6 werden\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nZittern 7 und 8.\n10. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       b) In Absatz 3 werden die Worte „Ziff. 2 bis 5\na) In Ziffer 2 Satz 2 werden die Worte „bei                    und 6\" durch die Worte „Ziff. 2 bis 7 und 8\"\ndenen die Voraussetzungen für eine Zusam-                 ersetzt.\nmenveranlagung nach § 26 Abs. 1 vorliegen\"\ndurch die Worte „die nach den Grundsätzen             c) In Absatz 5 werden die Worte „Ziff. 1 Lis 5\"\ndes § 26 b besteuert werden\" ersetzt.                     durch die Worte „Ziff. 1 bis 7\" ersetzt.","144                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n13. In § 51 Abs. 1 ZifL 3 wird das Zitat ,,§ 39 Abs. 1                                 Artikel 2\nund 2\" durch ,,§ 39 Abs. 1, 3 und 4\" ersetzt.                                  Berlinhilfegesetz\n14. § 52 wird wie Jolgt gcJnderl:                              Das Berlinhilfegesetz in der Fassung vom 1. Ok-\nc1) Hintc>r J\\bsalz 6 wird der folgende Absatz 6a       tober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1049) wird wie folgt\ncinuefüg(:                                          geändert:\n,,(6a) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1\n1. In § 18 werden die Worte ,, § 46 Abs. 2 Ziff. 6\nZiff. 9 und des § 33 Abs. 2 letzter Satz sind           Buchstabe a\" durch die Worte ,, § 46 Abs. 2 Ziff. 8\nerstm,1ls für den Venmlagungszeitraum 1969             Buchstabe a\" ersetzt.\ni:lnzuwcnden.\"\n2. § 21 Abs. 1 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:\nb) Hinter J\\hsillz 10 wird         der folgende Ab-\nsatz 10 a c!ingdü~Jt:                                   „ 1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin\n,, (10 a) Die  Vorschriften des § 10 Abs. 3                  (West) zu Beginn des Veranlagungszeitraums\nhaben oder ihn im Laufe des Veranlagungs-\nZi ff. 2 Buchstabe b, des § 26 Abs. 1 und 2,\ndes § 26 c, des § 32 Abs. 2 Ziff. l, Ziff. 2 Buch-             zeitraums begründen oder\".\nstabe a, Ziff. 4 und Abs. 3 Ziff. l Einleitungs-\n3. § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält die folgende\nsatz und Buchstabe a und Ziff. 2, des § 32 a\nAbs. 3 und 4, des § 33 a Abs. 3 letzter Satz,           Fassung:\ndes § 38 Abs. 1 Salz 2, des § 39 Abs. 1 Satz 4          „a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin\nund 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, des § 40                      (West) zu Beginn des Kalenderjahrs haben\nAbs. l Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 3, des § 42 Abs. 2             oder ihn im Laufe des Kalenderjahrs begrün-\nZift. 4 und des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 sind                 den oder\".\nerstmals rü r den Veranlagungszeitraum 1970\nanzuwenden. Heim Str.uerabzug vomArbeits-           4. Dem § 31 wird der folgende Absatz 5 angefügt:\nlohn gill Salz 1 mil der Maßgabe, daß die                 ,, (5) Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist\nvorstehend<! Pc1ssung l!rstmals für das Kalen-          erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 an-\nderjahr 1970 anzuwenden ist. Die Vorschrift             zuwenden. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1\ndes § ]2 J\\hs. 2 ZiJf. 1 in der vor dem 1. Ja-          Buchstabe a ist erstmals auf den laufenden Ar-\nnuar 1970 ~wltcndc~n Fassung ist in allen               beitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember\nnoch nid1t rcchtskrfütigf~n Veranlagungen               1969 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt\nfrüherer Verdnlt1qungszeiträume mit der                 wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem\nMaßgc1be iln:.r.uwcnden, daß ein Kinderfrei-            31. Dezember 1969 zufließen, anzuwenden.\"\nbc~trag d(!lll Slnierpfüchtjgen auch dann zu-\nsteht, wenn dds Kind im Veranlagungszeit-\nraum vor Ablcrnf der ersten vier Monate das\nArtikel 3\n18. Lebensjahr vollendet hatte. Nach dem\n13. Dezember 1%7 rechtskräftig gewordene                               Gesetz zur Oberleitung\nSteuerbescheide, die auf Grund einer erst-                    steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder\nmaligen Veranlagung oder einer Berichti-\ngungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1                                        § 1\nund 2 oder § 218 Abs. 4 der Reichsabgaben-                               Uberleitungsvorschrift\nordnunq ergangen sind und bei denen der\n(1) Mit Wirkung vom Tage nach ihrer Verkün-\nKinderfreibetrag für ein Kind deshalb nicht\ndung erhalten die Verordnung über die einkommen-\nberücksichtigt worden ist, weil das Kind vor\nsteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom\nAblauf von vier Monaten im Veranlagungs-\n30. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 387), die Verord-\nzeitraum das 18. Lebensjahr vollendet hatte,\nnung über die steuerliche Behandlung der Vergütun-\nsind zu berichtigen, wenn der Steuerpflich-\ngen für Arbeitnehmererfindungen vom 6. Juni 1951\ntige innerhalb einer Ausschlußfrist von drei\n(Bundesgesetzbl. I S. 388) und die Verordnung über\nMonaten nach Verkündung des Steuerände-\ndie steuerliche Behandlung von Prämien für Verbes-\nrungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969\nserungsvorschläge vom 18. Februar 1957 (Bundes-\n(Bundf~SgQsetzbl. I S. 141) bPim Finanzamt\ngesetzbl. I S. 33) Gesetzeskraft.\nschriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll\ndie Berücksichtigung des Kinderfreibetrags             (2) Absatz 1 gilt ,licht, soweit vom Bundesrecht\nbeantrarJI.. Dcis gleiclw gilt für vor dem 14. De-  abweichendes Recht des Landes Berlin nach § 12\nzemlwr 1967 erlassene Steuerbescheide, ge-          Abs. 3 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\ng<m die wegen der Vt!rsagung eines Kinder-          nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in der Fassung\nfrcibctnigs für Pin Kind, das vor Ablauf von        des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes über die\nvier Morwlen im Veranlagungszeitraum das            Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des\n18. Lebensjahr vol1endet hatte, form- und           Bundes vom 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I\nfrislgerech t VPrfassurrgsbeschwerde erhoben        S. 821) oder des Saarlandes nach § 1 Abs. 3 des Ge-\nworden ist. Sonstige den zu berichtigenden          setzes über die Einführung des deutschen Rechts auf\nBescheiden zugrunde liegende tatsächliche           dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole\nFeststellunaen und rechtliche Beurteilungen         vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) anzu-\nbleiben maßgebend.\"                                 wenden ist.","Nr. 15      Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1969                           145\n§ 2                           haben, endet die Verpflichtang, Bücher zu führen und\nAnwendungsbereich                     Abschlüsse zu machen, mit dem Ablauf des Wirt-\nschaftsjahrs 1967 /68.\nDie VorschriflPn dieses Gl)Setzes sind letztmals\nfür den Vcranlagungszeitraum 1971 anzuwenden.                                       Artikel 5\nBeim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die Vor-\nschriften dieses Gesetzes lclztmals auf Vergütungen                         Steuerliche Begünstigung\nund Pr~imien anzuwenden, die dem Steuerpflichtigen                           von Wasserkraftwerken\nvor dem 1. J,inudr 1972 zugeflossen sind.                     § 3   der Verordnung über die steuerliche Begünsti-\ngung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944\n§ J                             (Reichsgesetzbl. I S. 278) in der Fassung des Ge-\nGeltung im l.,rnd Berlin                setzes zur Änderung der Verordnung über die\nsteuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken\nDieses Cesetz rJilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1        vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 807) erhält\ndes Drifü~n Uberleitungsriesetzes vom 4. Januar 1952      die folgende Fassung:\n(Bundes~Jcselzbl. I S. 1) ,rnch im Land Berlin.\n,,§ 3\n§ 4                                    Voraussetzung der steuerlichen Begünstigung\nInkrafttreten                             Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn\nder Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom 1. Ja-\nDieses Gesetz tritt dln Tage nach seiner Verkün-\nnuar 1938 bis zum 31. Dezember 1977 fällt.\"\ndung in Kraft.\nArtikel 4                                                   Artikel 6\nErmittlung des Gewinns                                     Versicherungsteuergesetz\naus Land- und Forstwirtschaft\n§ 6 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung\nnach Durchschnittsätzen\nder Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge-\n§ 1                            setzbl. I S. 539) wird wie folgt geändert:\nDas c;eselz übPr dit! Ermilt.J1mg des Gewinns aus       1. In Absatz 1 werden die Worte „in Absatz 2\"\nLand- und Forsl.wi rl (.;dwft nuch Durchschnittsätzen          durch die Worte „in den Absätzen 2 und 3\" er-\n(GDL) vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I                setzt.\nS. 1350) wird wie· folgt geändert:\n2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n1. In § 11 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1967\" durch\ndie Jahreszc1hl „1971\" ersc;tzt.                             ,, (3) Bei der Seeschiffskaskoversicherung beträgt\ndie Steuer 2 vom Hundert des Versicherungsent-\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                               gelts.\"\na) Die Uberschrift erhi.ilt folgende Fassung:                                    Artikel 7\n„Gewinn für die Wirtschaftsjahre                              Geltung im land Berlin\n1965/66 bis einschließlich 1971/72\".\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nb) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1967/68\"           des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndurch die Jahreszahl „ 1971 /72\" ersetzt.           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nc) In Absatz 2 Salz 3 wird die Jahreszahl\n,,1967/68\" durch die Jahreszahl „1971/72\" er-                                Artikel 8\nsetzt.                                                                     Inkrafttreten\n§ 2\nArtikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1969\nFür Steuerpflichtige, die einen Antrag nach § 12       in Kraft. Die anderen Vorschriften dieses Gesetzes\nAbs. 2 in der bisher geltenden Fassung gestellt           treten am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Februar 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}