{"id":"bgbl1-1969-134-6","kind":"bgbl1","year":1969,"number":134,"date":"1969-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/134#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-134-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_134.pdf#page=43","order":6,"title":"Verordnung über hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr","law_date":"1969-12-23T00:00:00Z","page":2423,"pdf_page":43,"num_pages":4,"content":["Nr. 134   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969                       2423\nVerordnung\nüber hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse\nbei der Einfuhr\nVom 23. Dezember 1969\nAuf Grund des § 5 Nr. 1 und 6 des Lebensmittel-      Als ultrahocherhitzt im Sinne dieser Verordnung\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          gilt Milch, die im Durchlaufverfahren kurzfristig auf\n17. Januar 1936 (Rcichsgcsctzbl. I S. 18), zuletzt ge-  Temperaturen von 135° bis 150° C erhitzt worden\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebens-        und unter sterilen Bedingungen in sterile, mit Licht-\nmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesge-         schutz versehene Packungen abgefüllt ist, die unter\nsetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des   sterilen Bedingungen keimdicht verschlossen wer-\nGrundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-           den. Ultrahocherhitzte Milch darf keine vermeh-\nrates verordnet:                                        rungsfähigen Keime enthalten.\n§ 1                                                    § 2\n(1) Zun unmittelbaren Verzehr bestimmte Milch          Sahne (Rahm), entrahmte Milch (Magermilch),\ndarf in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur       Buttermilch und Molke sowie saure Milch, Kefir,\neingeführt werden, wenn sie pasteurisiert oder ultra-   Joghurt und andere, durch ähnliche Verfahren fer-\nhocherhitzt worden ist und die Sendungen von einer      mentierte Milch dürfen nur in den Geltungsbereich\namtlichen Bescheinigung nach Muster der Anlage 1        dieser Verordnung eingeführt werden, wenn diese\nim Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung begleitet    Erzeugnisse oder die zu ihrer Herstellung verwen-\nwerden.                                                 dete Milch pasteurisiert oder ultrahocherhitzt wor-\n(2) Rohmilch darf in den Geltungsbereich dieser     den sind und die Sendung von einer amtlichen Be-\nVerordnung nur eingeführt werden, wenn die Sen-         scheinigung nach Muster der Anlage 2 im Zeitpunkt\ndungen von einer amtlichen Bescheinigung nach           der zollamtlichen Abfertigung begleitet wird; § 1\nMuster der Anlage 1 im Zeitpunkt der zollamtlichen      Abs. 3 gilt entsprechend.\nAbfertigung begleitet werden. Sie darf nur an Mol-\n§ 3\nkereien geliefert werden.\nDer Verfügungsberechtigte hat die amtlichen Be-\n(3) Die Urschrift der Bescheinigung ist von einem\nscheinigungen bei seinen Geschäftspapieren aufzu-\namtlichen Tierarzt auszustellen; als Sendung gilt die\nbewahren und auf Verlangen jederzeit den mit der\nWarenmenge, auf die sich diese Bescheinigung be-\nLebensmittelüberwachung beauftragten Verwal-\nzieht. Die Bescheinigung muß in deutscher Sprache\ntungsangehörigen und Sachverständigen vorzulegen.\nabgefaßt sein und die aus dem Muster der Anlage 1\nWird festgestellt, daß die Angaben in der amtlichen\nersichtlichen Angaben enthalten. Amtlicher Tierarzt\nBescheinigung ganz oder teilweise unrichtig sind, so\nim Sinne dieser Verordnung ist ein von der zustän-\ndigen Behörde bestellter Tierarzt.                      hat die Untersuchungsstelle über die zuständige\noberste Landesbehörde den Bundesminister für Ju-\n(4) Als pasteurisiert im Sinne dieser Verordnung     gend, Familie und Gesundheit hiervon unverzüglich\ngilt Milch, die nach einem der nachstehend genann-      zu unterrichten.\nten Verfahren erhitzt und anschließend auf höch-\nstens 4 ° C gekühlt worden ist:                                                   § 4\n1. Hocherhitzung auf mindestens 85° C;                    Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n2. Kurzzeiterhitzung auf 71 ° bis 74 ° C bei Einhal-    1. Milch oder Rohmilch unter Verstoß gegen § 1\ntung einer kürzesten Heißhaltezeit von 30 Sekun-      Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder Milcherzeugnisse unter\nden;                                                  Verstoß gegen § 2 in den Geltungsbereich dieser\n3. Dauererhitzung auf 62° bis 65° C auf die Dauer          Verordnung einführt oder\nvon mindestens 30 Minuten.                         2. eingeführte Rohmilch entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2\nDie Durchführung der Erhitzung ist durch die Phos-         an einen anderen Abnehmer als an eine Molkerei\nphatase- oder Peroxydaseprobe nachzuweisen.                liefert,","2424                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nwird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-                            § 6\nmittelgesetzes bestraft.                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§ 5                            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-\nDiese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten ein-       zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-\nschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-       gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I\nmeinschaft nicht für Milch und Sahne, die im Rah-        S. 950) auch im Land Berlin.\nmen des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 1587) aus Frankreich in das Saar-                               § 7\nland eingeführt werden.                                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1969\nDer Bunq,esminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nvon Manger-Koenig\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Griesau","Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969                                2425\nAnlage 1\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von Milch oder Rohmilch nach § 1 Abs. 1 oder 2 der Verordnung\nüber hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr\nvom 23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2423)\nUrsprungsland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung der Ware:\nArt der Ware:\nArt der Verpackung:\nZahl der Behältnisse:\nAngabe der Menge der Ware nach Volumen oder Gewicht:\nKennzeichnung der Sendung:\nII. Herkunft der Ware:\nAnschrift des Lieferbetriebes:\nIII. Bestimmung der Ware:\nDie Ware wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort)\nmit folgendem Transportmittel:*)\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers:\nIV. Angaben zur Behandlung der Ware:\nArt des Erhitzungsverfahrens:\nZeitpunkt der Erhitzung:\nV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt bezüglich der vorstehend bezeichneten Ware, daß\n1. die Milch (roh oder bearbeitet) von Kühen stammt, deren Gesundheitszustand eine nachteilige Be-\neinflussung der Ware nicht erwarten läßt, insbesondere\naus Kuhbeständen,\na) die als tuberkulose- und brucellosefrei amtlich anerkannt sind;\nb) die einer amtlich als ausreichend erachteten tierärztlichen Eutergesundheitsüberwachung unter-\nliegen;\nc) in denen Maul- und Klauenseuche, Salmonellose, Kuhpocken und sonstige vom Rind über die\nMilch auf Menschen übertragbare Krankheiten nicht festgestellt sind und auch kein Verdacht für\ndas Vorliegen dieser Krankheiten besteht;\n2. der Keimgehalt der Rohmilch, auch der zur Bearbeitung bestimmten Rohmilch, bei den letzten drel\nnicht länger als sechs Wochen zurückliegenden amtlich entnommenen Proben bei Verwendung eines\nzuckerhaltigen Nährbodens nicht mehr als 3 Millionen Gesamtkeime/ml betrug;\n3. der Keimgehalt der bearbeiteten Milch zur Zeit des Verlassens der Molkerei bei den letzten drei\nnicht länger als sechs Wochen zurückliegenden amtlich durchgeführten Untersuchungen bei Ver-\nwendung eines zuckerhaltigen Nährbodens nicht mehr als 100 000 Gesamtkeime/ml betrug und der\nTiter der coliformen Keime in 0, 1 ml negativ war;\n4. das Enzym Peroxydase oder das Enzym Phosphatase **) in der bearbeiteten Milch nicht nachweisbar\nwar;\n5. mit der Behandlung der Milch oder Rohmilch in den Sammelstellen und Molkereien ausweislich\neines nicht über ein Jahr alten ärztlichen Attestes nur solche Personen befaßt waren, die nicht Aus-\nscheider von auf den Menschen übertragbaren Krankheitserregern sind oder die nicht mit auf den\nMenschen übertragbaren Krankheiten behaftet sind.\n(Ort und Datum)                            (Dienstsiegel)                     (Amtlicher Tierarzt)\n•) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen\nKennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFlugnummer einzutragen .\n.. ) Nichtzutreffendes ist zu streichen.","2426                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 2\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von Milcherzeugnissen nach § 2 der Verordnung\nüber hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr\nvom 23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2423)\nUrsprungsland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung der Ware:\nArt der Ware:\nArt der Verpackung:\nZahl der Behältnisse:\nAngabe der Menge der Ware nach Volumen oder Gewicht:\nKennzeichnung der Sendung:\nII. Herkunft der Ware:\nAnschrift des Lieferbetriebes:\nIII. Bestimmung der Ware:\nDie Ware wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort)\nmit folgendem Transportmittel:*)\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers:\nIV. Angaben zur Behandlung der Ware:\nArt des Erhitzungsverfahrens:\nZeitpunkt der Erhitzung:\nV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt bezüglich der vorstehend bezeichneten Ware, daß\n1. die zu ihrer Herstellung verwendete Milch von Kühen stammt, deren Gesundheitszustand eine nach-\nteilige Beeinflussung der Ware nicht erwarten läßt, insbesondere\naus Kuhbeständen,\na) die als tuberkulose- und brucellosefrei amtlich anerkannt sind;\nb) die einer amtlich als ausreichend erachteten tierärztlichen Eutergesundheitsüberwachung unter-\nliegen;\nc) in denen Maul- und Klauenseuche, Salmonellose, Kuhpocken und sonstige vom Rind über die\nMilch auf Menschen übertragbare Krankheiten nicht festgestellt sind und auch kein Verdacht für\ndas Vorliegen dieser Krankheiten besteht;\n2. mit der Behandlung der Milcherzeugnisse ausweislich eines nicht über ein Jahr alten ärztlichen\nAttestes nur solche Personen befaßt waren, die nicht Ausscheider von auf den Menschen übertrag-\nbaren Krankheitserregern sind oder die nicht mit auf den Menschen übertragbaren Krankheiten\nbehaftet sind.\n(Ort und Ddlum)                          (Dienstsiegel)                     (Amtlicher Tierarzt)\n*) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lnstwagen   sind die jeweiligen\nKennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFlugnummer einzutragen."]}