{"id":"bgbl1-1969-134-5","kind":"bgbl1","year":1969,"number":134,"date":"1969-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/134#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-134-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_134.pdf#page=14","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (2. DV Sprengstoffgesetz)","law_date":"1969-12-23T00:00:00Z","page":2394,"pdf_page":14,"num_pages":29,"content":["2394                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe\n(2. DV Sprengstoffgesetz)\nVom 23. Dezember 1969\nInhaltsübersicht\n§§                                                         §§\nI. Allgemeine Vorschriften                  1 und  2     X. Pyrotechnische Gegenstände               39 bis 44\nII. Anwendungsbereich des Gesetzes           3 bis  7    XI. Fachkunde und Prüfungsverfahren          45 bis 47\nIII. Zulassung von explosionsgefährlichen                XII. Lehrgänge für     die  Ausführung  von\nStoffen und Sprengzubehör                8 bis 10         Sprengarbeiten                          48 bis 51\nIV. Verfahren bei der Zulassung; widerruf-              XIII. Führung, Inhalt, Aufbewahrung und\nliche Zulassung zu Erprobungszwecken    11 bis 16         Vorlage des Verzeichnisses              52 und 53\nV. Allgemeine Vorschriften über Kenn-                  XIV. Ausnahme-, Bußgeld-, Ubergangs- und\nzeichnung und Verpackung, Uberlassen                      Schlußvorschriften                      54 bis 58\nzur Beförderung                         17 bis 20\nAnlage I    Anforderungen an die Zusammensetzung und\nVI. Gestein- und Wettersprengstoffe           21 bis 25              Beschaffenheit    der  explosionsgefälirlichen\nVII. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe                            Stoffe und des Sprengzubehörs\nund explosionsgefährliche Stoffe aus               Anlage II Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und\nFund- und Lagermunition                 26 und 27              Sprengzubehör nach § 10\nVIII. Zündmittel                                28 bis 34  Anlage III Gebührenverzeichnis\nIX. Sprengzubehör                             35 bis 38  Anlage IV Gefahrensymbol nach § 17 Abs. 1 Nr. 5\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1, des § 8      auf Grund des § 8 Abs. 3 Nr. 1 auch im Einverneh-\nAbs. 3, des § 15 Abs. 3, des § 17 Abs. 3 und des § 19      men mit dem Bundesminister für Verkehr und für\nAbs. 3 des Gesetzes über explosionsgefährliche             das Post- und Fernmeldewesen\nStoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. August 1969 (Bun-       und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\ndesgesetzbl. I S. 1358) wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,                          I. Allgemeine Vorschriften\nauf Grund des § 3 Abs. 1 zudem nach Anhörung des                                       § 1\nSachverständigenausschusses für explosionsgefähr-             (1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum\nliche Stoffe,                                              Sprengstoffgesetz (Gesetz) werden insbesondere\nverwendet\nauf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 auch im Einverneh-          1. als Gestein- und Wettersprengstoffe, Zündstoffe,\nmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie                pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und\nund Gesundheit,                                                Raketenfesttreibstoff e,","Nr. 134 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969                         2395\n2. für militärische, polizeiliche, technische, wissen-          b) Schnellauslöseeinrichtungen mit einem Satz\nschaftliche und analytische Zwecke.                            von nicht mehr als 2 g, wenn diese Einrich-\n(2) Explosionsgefährliche      Stoffe der Anlage II             tungen gegen unbefugtes Offnen gesichert,\nzum Gesetz werden insbesondere verwendet                            druckfest und splittersicher sind und von dem\nLeiter eines Betriebes oder einer von ihm\n1. als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer\nschriftlich beauftragten Person erworben oder\nErzeugnisse,\nverwendet werden,\n2. für technische, wissenschaftliche, analytische, me-\nc) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen;\ndizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizi-\nnische und pharmazeutische Zwecke.                     2. den Verkehr mit sowie auf die Beförderung, die\nEinfuhr und das sonstige Verbringen in den Gel-\n(3) Als Zündmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des              tungsbereich des Gesetzes, das Aufbewahren, das\nGesetzes werden insbesondere Sprengschnüre,                     Verwenden und Vernichten von\nSprengkapseln, Sprengverzögerer, elektrische Zün-\nder, Pulverzündschnüre, Anzünder für Pulverzünd-                a) explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage I\nschnüre und Zündpillen verwendet.                                   zum Gesetz, soweit sie in Sprengniete mit\neinem Sprengsatz von höchstens 40 g auf\n(4) Als Sprengzubehör im Sinne des § 2 Abs. 2 des                1000 Sprengniete verarbeitet sind,\nGesetzes werden insbesondere Zündleitungen, Ver-                b) explosionsgefährlichen Stoffen, die in Zünd-\nlängerungsdrähte, Isolierhülsen, Zündmaschinen,                     pillen, Zündhütchen und Zündlamellen ver-\nZündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer ver-                    arbeitet sind;\nwendet.\n3. den Umgang und den Verkehr mit explosions-\n§ 2\ngefährlichen Stoffen, die in Zündhölzern ver-\n(1) Wettersprengstoffe werden entsprechend ihrer             arbeitet sind,. sowie die Beförderung, die Einfuhr\nSicherheit gegen Schlagwetter nach Anlage I in die              und das sonstige Verbringen der in Zündhölzern\nKlassen I, II und III eingeteilt.                               verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe in\n(2) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den               den Geltungsbereich des Gesetzes, mit Ausnahme\nAnforderungen der Anlage I gemäß ihrer Gefähr-                  der Herstellung dieser explosionsgefährlichen\nlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende                Stoffe und ihrer Verarbeitung in Zündhölzern.\nKlassen eingeteilt:                                            (2) Die §§ 6 bis 15, 17 und 18, § 19 Abs. 1 und 2\nKlasse       I: Feuerwerkspielwaren,                        und § 20 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf\nKlasse      II: Kleinfeuerwerk,                             den Erwerb, die Einfuhr und das sonstige Verbrin-\nKlasse    III:  Gartenfeuerwerk,                            gen in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie das\nAufbewahren von Brennzündern, Pulverzündschnü-\nKlasse    IV:   Großfeuerwerk,                              ren und Anzündern für Pulverzündschnüre.\nKlasse      T:  Pyrotechnische Gegenstände für tech-\nnische Zwecke, insbesondere Gegen-             (3) § 4 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf\nstände, die zur Rettung von Menschen,       1. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum\nzur Beförderung von Gegenständen oder           Gesetz, die für militärische und polizeiliche\nzu meteorologischen Zwecken bestimmt           Zwecke an die Bundeswehr, den Bundesgrenz-\nsind, oder die als Hilfsmittel bei Arbeits-     schutz, die in der Bundesrepublik Deutschland\nvorgängen, als Signalmittel, als Pflanzen-      stationierten ausländischen Streitkräfte oder die\nschutz- oder Schädlingsbekämpfungs-            Polizeien der Länder vertrieben oder ihnen über-\nmittel dienen sollen, und Knallkorken.         lassen werden,\nDie Gegenstände der Klasse T werden         2. die in der Anlage I Teil 1 zum Gesetz unter den\nnach dem Grad der Gefährlichkeit in die       _ Nummern 55, 60, 72, 87 bis 89 aufgeführten ex-\nUnterklassen T1 und T2 eingeteilt.              plosionsgefährlichen Stoffe, soweit sie von dem\nInhaber einer nach § 16 der Gewerbeordnung ge-\nnehmigungsbedürftigen Anlage an den Inhaber\nII. Anwendungsbereich des Gesetzes                   einer anderen nach § 16 der Gewerbeordnung\ngenehmigungsbedürftigen Anlage zum Zwecke\n§ 3                                der Weiterverarbeitung vertrieben oder überlas-\n(1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf                      sen werden,\n1. den Erwerb, die Beförderung, die Einfuhr und das         wenn sichergestellt ist, daß die explosionsgefähr-\nsonstige Verbringen in den Geltungsbereich des         lichen Stoffe den von der jeweils zuständigen Stelle\nGesetzes, das Aufbewahren, das Verwenden und           erlassenen sicherheitstechnischen Lieferbedingungen\ndas Vernichten von explosionsgefährlichen Stof-         entsprechen.\nfen der Anlage I zum Gesetz, soweit sie verarbei-\ntet sind in                                                                         § 4\na) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der               (1) § 4, §§ 6 bis 15, 17, 18, 19 Abs. 1 und 2 und\nWassertiefe mit einem Knallsatz von nicht           § 20   des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf\nmehr als je 2 g, wenn diese Gegenstände vom         1. die Herstellung, Be- und Verarbeitung, den Er-\nSchiffsführer oder einer von ihm schriftlich            werb, die Einfuhr, das sonstige Verbringen in\nbeauftragten Person erworben oder verwen-               den Geltungsbereich des Gesetzes, das Auf-\ndet werden,                                             bewahren, das Verwenden und das Vernichten","2396                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nvon kleinen M~ngen der explosionsgefährlichen         Erwerb, den: Vertrieb, das Uberlassen, das Beför-\nStoffe der Anlage I zum Gesetz, die für wissen-       dern, das Aufbewahren, das Verwenden und das\nschaftliche, analytische, medizinische, zahnmedi-     Vernichten von pyrotechnischen Gegenständen der\nzinische, veterinärmedizinische und pharmazeu-        Klassen I, II und der Unterklasse Ti.\ntische Zwecke verwendet werden durch\n(3) § 19 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes ist auf pyro-\na) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder     technische Gegenstände der Klasse I nicht anzuwen-\nvon Laboratorien und die mit der Leitung          den.\ndieser Stellen beauftragten Personen,\n(4) § 4 des Gesetzes ist auf pyrotechnische Gegen-\nb) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heil-\nstände der Klasse IV nicht anzuwenden.\npraktiker und Dentisten,\nc) Personen, die unter Aufsicht oder nach Wei-\nsung einer nach Buchstabe a oder b bezeich-\nneten Person handeln;                                                        § 6\n2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige             (1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den\nUberlassen kleiner Mengen zwischen den unter          Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das Ver-\nNummer 1 bezeichneten Personen mit der Maß-           nichten, das Befördern und das Uberlassen von\ngabe, daß das Uberlassen nur gegen Bestell- und       1. Knallkapseln für Signalzwecke durch die Deut-\nLief erschein erfolgen darf, die ein Jahr aufzube-         sche Bundesbahn,\nwahren sind.                                          2. explosionsgefährlichen Stoffen durch das Zoll-\nDie in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten              kriminalinstitut und die Zolltechnischen Prüfungs-\nPersonen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit             und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,\nerforderliche Fachkunde besitzen.                          3. explosionsgefährlichen Stoffen ü.urch das Institut\nAls kleine Mengen im Sinne der Nummern 1                    für chemisch-technische Untersuchungen,\nund 2 gelten höchstens je 100 g von explosions-            4. explosionsgefährlichen Stoffen durch das Institut\ngefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und                 für Chemie der Treib- und Explosivstoffe,\nthermische Beanspruchung nicht empfindlicher sind\nals Pentaerythrittetranitrat, und höchstens je 3 g         5. explosionsgefährlichen Stoffen durch das· Bundes-\nvon empfindlicheren explosionsgefährlichen Stoffen.             kriminalamt und die Landeskriminalämter,\n(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten       soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Auf-\nmit explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage II           gaben erforderlich ist.\nAbschnitt A zum Gesetz gilt Absatz 1 mit der Maß-              (2) Die §§ 6 bis 13 des Gesetzes sind nicht anzu-\ngabe, daß die §§ 4, 13, 14, 11, 18, 19 Abs. 1 und 2        wenden auf den Erwerb, das Aufbewahren, das\nund § 20 des Gesetzes nicht anzuwenden sind.               Verwenden, das Vernichten, das Befördern und das\n(3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räum-       Uberlassen explosionsgefährlicher Stoffe durch Ein-\nlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer            hei~en des Katastrophenschutzes des Bundes und\nder Länder und der kommunalen Gebietskörper-\nnach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungs-\nbedürftigen Anlage, in der mit explosionsgefähr-            schaften, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheit-\nlichen Stoffen umgegangen wird, betrieben werden,          lichen Aufgaben erforderlich ist.\ngelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß\ndie in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit explo-\nsionsgefährlichen Stoffen zu Zwecken der Ferti-                                       § 1\ngungskontrolle oder der Forschung in einer Menge              (1) Die für explosionsgefährliche Stoffe geltenden\nbis zu 3 kg zulässig sind; das gleiche gilt, soweit die     Vorschriften des Gesetzes und die für Gestein-\nexplosionsgefährlichen Stoffe von dem Inhaber               sprengstoffe geltenden Vorschriften dieser Verord-\neines Betriebslaboratoriums oder den mit der Lei-           nung sind auch anzuwenden auf zum Sprengen be-\ntung des Laboratoriums beauftragten Personen                stimmte explosionsfähige Stoffe, die nicht explo-\nerworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen           sionsgefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes\nwerden;                                                     sind, die §§ 30 und 33 des Gesetzes jedoch mit der\n(4) Die zuständige Behörde kann in den Fällen           Maßgabe, daß eine Freiheitsstrafe oder eine Ersatz-\nder Absätze 1 bis 3 im Einzelfa~l größere Mengen            freiheitsstrafe nicht verhängt werden darf.\nexplosionsgefährlicher Stoffe zulassen, soweit der             (2) Werden diese Stoffe erst an der Verwen-\nSchutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Be-             dungssteHe hergestellt und dort unverzüglich zum\nschäftigter oder Dritter auf andere Weise gewähr-          'Sprengen verwendet, so sind auf sie § 15 Abs. 1 und\nleistet ist.                                                2 des Gesetzes (Aufzeichnungspflicht) sowie die\n§§ 21 bis 25 (Kennzeichnung und Verpackung) nicht\n§ 5                             anzuwenden. Die Mengen ihrer wesentlichen Be-\nstandteile sind jedoch durch die an den Mischlade-\n(1) § 15 des Gesetzes ist auf den Umgang und den        geräten angebrachten und fortlaufend schreibenden\nVerkehr mit pyrotechnischen Gegenständen nicht              Geräten aufzuzeichnen. Die Meßstreifen sind ein\nanzuwenden.                                                 Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Be-\n(2) Die §§ 6 bis 12, 11, 18, 19 Abs. 1 und_2 und        hörde oder den von ihr beauftragten Personen auf\n§ ,20 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf den            Verlangen vorzulegen.","Nr. 134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969                          2397\nIII. Zulassung von explosionsgefährlichen              von Zündmitteln, die für die Verwendung von\nStoffen und Sprengzubehör                     Gestein- und Wettersprengstoffen bestimmt sind,\nund von Sprengzubehör.\n§ 8                             (3) Die Berggewerkschaftliche Versuchsstrecke\n(1) ExplosionsgefJhrliche Stoffe der Anlage I und    erteilt dem Antragsteller eine Prüfbescheinigung\nder Anla~Je II Abschnitt A zum Geselz und Spreng-       darüber, ob und inwieweit bei dem geprüften Stoff\nzubehör müsslm in ihrer Zusammensetzung und Be-         oder Gegenstand Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2\nschaffenheit den in der Anlage I bezeichneten An-       des Gesetzes vorliegen. Aus der Prüfbescheinigung\nforderungen entsprechen.                                muß auch hervorgehen, für welchen Verwendungs-\nbereich der geprüfte Stoff oder Gegenstand geeignet\n(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von\nist.\neinzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen\nbewilligen oder zusätzliche Anforderungen stellen,                                 § 12\nwenn der Schutz von Leben, Gesundheit und Sach-             (1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzu-\ngütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt oder     geben\nerfordert.\n1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stof-\n§ 9                             fes oder des Sprengzubehörs,\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und   2. den Namen und Sitz der herstellenden Firma\nder Anlage 11 Abschnitt A zum Gesetz und Spreng-            sowie die Herstellungsstätte und, im Falle der\nzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur              Einfuhr oder des sonstigen Verbringens in den\nIrreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit           Geltungsbereich des Gesetzes, den Namen (Fir-\nStoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit              ma) und Sitz dessen, der die Stoffe oder Gegen-\nhervorruft.                                                  stände einführt oder sonst in den Geltungsbereich\n(2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe muß            des Gesetzes verbringt,\nmit dem Wort „Wetter\" beginnen. Die Spreng-             3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes,\nstoffe desselben Typs sind zusätzlich durch große             seine chemische Zusammensetzung, seine physi-\nlateinische Buchstaben in der Reihenfolge des Al-             kalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen\nphabets zu unterscheiden.                                    Verwendungszweck sowie seine Anwendungs-\nund Wirkungsweise.\n(3) Bei Zündmaschinen müssen aus der Typen-\nbezeichnung Zünderzahl und Zünderart hervorge-          Kann die chemische Zusammensetzung nicht mit\nhen. Schlagwetlergesicherte Zündmaschinen und           ausreichender Genauigkeit angegeben werd.en, so\nZündmaschincnprüfgerätc müssen in der Typen-            ist \"der explosionsgefährliche Stoff durch Angaben\nbezeichnung - Zündmaschinen nach der Zünder-            über sein Herstellungsverfahren zu charakterisieren. ,\nzahl - den Buchstaben „K\" führen.                           (2) Dem Antrag auf Zulassung von Gestein- und\nWettersprengstoffen, von Zündmitteln, die für die\n§ 10                        Verwendung von Gestein- und Wettersprengstoffen\nDie Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinha-        bestimmt sind, und von Sprengzubehör sind beizu-\nber die Verwendung eines Zulassungszeichens vor-        fügen\nzuschreiben, das sich aus der Kurzbezeichnung der       1. die Prüfbescheinigung der Berggewerkschaftlichen\nBundesanstalt für Materialprüfung als Zulassungs-            Versuchsstrecke nach § 11 Abs. 3,\nbehörde „BAM\", dem in der Anlage II für den             2. die Bezeichnung eines Betriebes oder mehrerer\njeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen                Betriebe, in dem oder in denen die praktische\nZeichen und einer Kennummer zusammensetzt. Die               Erprobung (§ 13) durchgeführt werden soll,\nKennummer besteht aus einer fortlaufenden Num-          3. eine Bescheinigung der nach Landesrecht zu-\nmer.\nständigen Behörde, daß gegen die Durchführung\nder praktischen Erprobung in den in Aussicht\nIV. Verfahren bei der Zulassung;                genommenen Betrieben keine Bedenken bestehen.\nwiderrufliche Zulassung zu Erprobungszwecken\n(3) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach\n§ 11 Abs. 2 zuständigen Stelle\n§ 11\n1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstan-\n(1) Die Zusammensetzung und Beschaffenheit von            des und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstan-\nexplosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör             des in einer zur Prüfung ausreichenden Menge\nist an einer Probe oder an einem Baumuster zu prü-           oder Zahl zu übersenden,\nfen.\n2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster\n(2) Zuständig ist                                         zum Verbleib zu überlassen.\n1. die Zulassungsbehörde für die Prüfung von ex-           (4) Die Zulassungsbehörde kann den Zulassungs-\nplosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme der       antrag dem nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten\nin Nummer 2 bezeichneten Stoffe und für die         Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche\nPrüfung von pyrotechnischen Gegenständen,           Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifel-\n2. die Berggcwerkschaftliche Versuchsstrecke der        haft ist, ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz\nWestfälischen Berggewerkschaftskasse für die        von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftig-\nPrüfung von Gestein- und Wettersprengstoffen,       ter oder Dritter gewährleistet ist.","B u ndcsgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ lJ                              2. den Namen (Firma) und Sitz des Herstellers so-\n(1) [x plosio11sq(:I ~ilirl ichc Stoffe können zu Erpro-           wie die Herstellungsstätte und, im Fall der Ein-\nlnmqs1.weck('n irt <·incm Hdricb oder in mehreren                      fuhr oder des sonstigen Verbringens in den Gel-\nßetridwn wickrruflich zu~wlasscn werden, wenn                          tungsbereich des Gesetzes, den Namen (Firma)\nihre Wirk un9swcisc, Brauchbarkeit und Beständig-                      und Sitz dessen, der den Stoff oder Gegenstand\nkeit. durch die Prüfunq nach § 11 Abs. 1 nicht aus-                    einführt oder sonst in den Geltungsbereich des\nreichend zu crrn iU.cln sind. Gestein- und Wetter-                     Gesetzes verbringt,\nsprengstoffe sowi<: Zündmittel, die für die Verwen-                3. Angaben über die für die Verwendung wesent-\ndung von Gestein- und Wettersprengstoffen be-                          lichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,\nstimmt sind, sind praktisch zu erproben. Von einer                 4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 10); bei\npraktischen Erprobung von Sprengzubehör kann                           der Zulassung von Sprengschnüren und Pulver-\nabgesehen werden, wenn dies zum Schulz von                             zündschnüren auch die Farbe des Kennfadens, bei\nLeben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter                         der Zulassung von Sprengkapseln, Sprengverzö-\noder Drilter nicM erforderlich erscheint.                              gerern und Sprengzündern auch die Form des\nZeichens der Herstellungsstätte,\n(2) Von der Zusammensetzung und Beschaffen-\nheit eines widerruflich zugelassenen Stoffes oder                 5. die Befristungen, inhaltlichen Beschränkungen\nGegenstandes kann während der praktischen Erpro-                       und Bedingungen der Zulassung und die mit ihI\nbung im Rahmen der in der widerruflichen Zulas-                        verbundenen Auflagen.\nsung festgelegten Begrenzung mit Zustimmung der                        (3) In dem Zulassungsbescheid muß dem Zulas-\nPrüfstelle (§ 11 Abs. 2) abgewichen werden, wenn                   sungsinhaber aufgegeben werden, einen Auszug des\nder Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern                   Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhän-\nBeschäftigter oder Drilter gewährleistet ist. Hier-                digen, soweit darin Bestimmungen für die Verwen-\nüber sind die Zulassungsbehörde und die für die                   dung des Gegenstandes getroffen sind.\nAufsicht über die Erprobung zuständige Behörde zu\nunterrichten.\n§ 15\n(3) Die praktische Erprobung erfolgt unter Auf-\n(1) Die Zulassung von explosionsgefährlichen\nsichl der nach Landesrecht zuständigen Behörde; es\nsind zu beteiligen:                                                Stoffen und Sprengzubehör sowie die Rücknahme\noder der Widerruf einer Zulassung werden im Bun-\n1. an der Erprobung von Gestein- und Wetter-\ndesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der\nsprengstoffen und von Zündmitteln, die für die                Bundesanstalt für Materialprüfung bekanntgemacht.\nVerwendung von Gestein- und Wetterspreng-                     Die Bekanntmachung soll die in § 14 Abs. 2 bezeich-\nstoffen bestimmt sind, und von Sprengzubehör                  neten Angaben enthalten.\ndie Berggewcrkschaftliche Versuchsstrecke und\nauf Verlangen auch die Zulassungsbehörde,                        (2) Bei befristeten Zulassungen kann von der Be-\n2. an der Erprobung sonstiger explosionsgefähr-                    kanntmachung abgesehen werden.\nlicher Stoffe und pyrotechnischer Gegenstände\ndie Zulassungsbehörde,                                                                  § 16\n3. an der Erprobung in Belrieben, die nicht der Berg-\n(1) Die Zulassungsbehörde erhebt für die im Zu-\naufsicht unter] iegen, auch die zuständigen Träger\nlassungsverfahren erforderliche Prüfung und die\nder Unfallversicherung.\nEntscheidung über die Zulassung von explosions-\n(4) Uber das Ergebnis der praktischen Erprobung                gefährlichen Stoffen und Sprengzubehör von dem\nvon Gestein- und Wettersprengstoffen und von                       Antragsteller Gebühren.\nZündmitteln, die für die Verwendung von Gestein-                      (2) Der Personalaufwand für die im Zulassungs-\nund Wettersprengstoffen bestimmt sind, sowie von                   verfahren erforderliche Prüfung wird nach den\nSprengzubehör fertigt die nach Landesrecht zustän-                 Stundensätzen der Anlage III berechnet; zur Abgel-\ndige Behörde einen Erprobungsbericht an, den sie                   tung des Sachaufwandes wird eine Grundgebühr\nder Zulassungsbehörde übersendet. Der Erprobungs-                  nach den Sätzen der Anlage III erhoben.\nbericht ist im Benehmen mit dem Träger der gesetz-\nlichen Unfallversicherung zu Jertigen, sofern die                     (3) Die Gebühr für die Zulassung beträgt minde-\nErprobung in einem Betrieb durchgeführt worden                     stens fünfzig Deutsche Mark und darf fünfhundert\nist, der nicht der Bergaufsicht unterliegt.                       Deutsche Mark nicht übersteigen. Wird die Zulas-\nsung versagt oder wird der Zulassungsantrag zu-\nrückgenommen, bevor über ihn entschieden ist, so\n§ 14                              ist die b.albe Gebühr zu erheben.\n(1) Uber df~n Antrag auf Zulassung eines explo-                   (4) Neben den Gebühren sind als Auslagen vom\nsionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör                  Antragsteller zu erstatten\nnach § 4 des Gesetzes entscheidet die Bundesanstalt                1. die Kosten der von der Behörde aufgewendeten\nfür Materialprüfung durch schriftlichen Bescheid.\nPrüfmittel,\n(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben                2. bei Prüfungen außerhalb der Dienststelle die\nzu enthalten                                                           Reisekosten der Bediensteten,\n1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stof-               3. beim Versand die Kosten der Beförderung und\nfes oder des Sprengzubehörs,                                       der Verpackungsmittel,","N1. 1:{4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969                        2399\n,1. bc)i der Pr(il ung von GegensUinden, die der Prüf-     (4) Die vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem\nstelle ntlch § 11 Abs. 2 tlUs dem Ausland zuge-    Gegenstand oder auf der Verpackung muß deutlich\nSimdt werden, die aufgewendeten Eingangsab-        sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Kenn-\ngaben und die mit ihnen im Zusammenhang ste-       zeichnung ist in deutscher Sprache anzubringen.\nhenden Ccbühren,                                   Kennzeichnungen in verschlüsselter Form sind un-\n5. die Kosten für die Veröffentlichung der Zulassung    zulässig, soweit dies nicht in den Abschnitten VI bis\nund für die Veröffentlichung der Rücknahme und     X ausdrücklich zugelassen ist. Für die Kennzeich-\ndes Widerrufs der Zulassung,                       nung auf der Innenverpackung mit dem Gefahren-\n6. die Fernsprechgebühren im FPrnverkehr.               symbol brauchen die in Absatz 1 Nr. 5 vorgeschrie-\nbene Farbe und Größe nicht eingehalten zu werden.\n(5) Die Zulassungsbehörde erhc~bt für die Prüfung\nexplosionsgefährlicher Stoffe nach der Anlage III                                 § 18\nzum Gesetz Gebühren, deren Höhe nach den Stun-\ndensätzen der Anlage III zu bemessen ist. Auf die          Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt\nErstattung der J\\ usl agc~n ist Absatz 4 entsprechend   oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-\nanzuwenden.                                             bringt, darf diese Stoffe anderen nur überlassen,\nwenn sie gemäß den Vorschriften der Abschnitte VI\n(6) Die Gebühren und Auslagen werden mit der        bis X verpackt sind. Soweit diese Vorschriften nichts\nBekanntgabe des Kostenbescheides an den Kosten-         Abweichendes vorschreiben, muß die Verpackung\nschuldner fällig. Die Bearbeitung eines Antrags kann    hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit und Undurch-\nvon der Zahlung eines Vorschusses oder einer            lässigkeit folgenden Anforderungen genügen:\nSicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich\n1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und\nentstehenden Kostfm <1bhängig gemacht werden.\nbeschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher\nBeanspruchung nicht beeinträchtigt wird und vom\nInhalt nichts nach außen gelangen kann; dies gilt\nnicht, wenn die Eigenschaften des Stoffes andere\nV. Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung           Sicherheitsvorkehrungen erfordern.\nund Verpackung, Uberlassen zur Beförderung\n2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Ver-\nschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden\n§ 17                             und darf keine Verbindung mit ihm eingehen, die\neine Explosion, eine Entzündung oder einen an-\n(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Spreng-\nderen Vorgang herbeiführen kann, der ähnliche\nzubehör herstellt, einführt oder sonst in den Geltungs-\nGefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter\nbereich des Gesetzes verbringt, darf diese Stoffe oder      verursacht.\nGegenstände anden~n nur überlassen, wenn sie und\n3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in\nihre Verpackung gemäß den Vorschriften der Ab-\nallen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich\nschnitte VI bis X gekennzeichnet sind. Soweit diese\nnicht lockern oder öffnen und allen Beanspru-\nVorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, ist\nfolgende Kennzeichnung anzubringen                          chungen zuverlässig standhalten, denen sie üb-\nlicherweise ausgesetzt sind.\n1. die Bezeichnung des jeweiligen Stoffes oder Ge-\ngenstandes,\n§ 19\n2. das vorgeschriebene Zulassungszeichen,\nWer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-\n3. der Name oder die Firma des Herstellers,\nbehör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände\n4. die Herstellungsstätte,                              anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund von\n5. das Gefahrensymbol in schwarzer Farbe auf            Stichproben überzeugt hat, daß\norangegelbem Grund nach Anlage IV; es muß          1. die explosionsgefährlichen Stoffe gemäß den Vor-\nmindestens ein Zehntel der von der Kennzeich-          schriften der §§ 17 und 18 und der Abschnitte VI\nnung eingenommenen Fläche ausfüllen.                   bis VIII und X gekennzeichnet und verpackt sind,\n(2) Auf der Innenverpackung explosionsgefähr-       2. das Sprengzubehör gemäß den Vorschriften des\nlicher Stoffe kann anstelle der Kennzeichnung nach          § 17 und des Abschnitts IX gekennzeichnet ist.\nAbsatz l Nr. 5 der Hinweis „Explosionsgefährlich\"\nangebracht werden, sofern nach den Vorschriften                                   § 20\nüber die Beförderung gefährlicher Güter für das\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen vom Her-\nVersandstück die Kennzeichnung mit dem Gefahren-\nsteller anderen zur Beförderung nur überlassen wer-\nsymbol nach Absatz 1 Nr. 5 nicht vorgeschrieben ist.\nden, wenn auf dem Versandstück der Hinweis „ Ex-\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf explosions-   plosionsgefährlich\" angebracht ist, sofern nach den\ngef ährliche Stoffe und Sprengzubehör, die              Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter\n1. zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus        für das Versandstück die Kennzeichnung mit dem\ndem Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt sind,    Gefahrensymbol nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 nicht vorge-\n2. zu militärischen und polizeilichen Zwecken für die   schrieben ist. In das Beförderungspapier ist der Hin-\nBundeswehr, den Bundesgrenzschutz, für die in      weis „Explosionsgefährlich\" aufzunehmen.\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten          (2) Im übrigen bleiben die Kennzeichnungs- und\nausländischen Streitkräfte, oder die Polizeien der Verpackungsvorschriften über die Beförderung ge-\nLänder hergt!stellt und ihnen überlassen werden.   fährlicher Güter unberührt.","2400                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVI. Gestein- und Wettersprengstoffe            2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die Nummer der Kiste oder des Kartons.\n§ 21\n§ 22 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Pakete einer\n(1) C(~stdnsprcnqslolfe und Wettersprengstoffe\nSprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich\nder Klasse I müssen in Paketen verpackt sein; dies       mit einer fortlaufenden Nummer und mit der Zahl\ngilt nicht für brisante Gcstcinsprengstoffe, wenn        der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kenn-\ndas Gewicht der einzelnen Patrone mindestens 500 g       zeichnen. Patronen sind zusätzlich mit der Nummer\nbelrügt oder die paketlosc Verpackung nach den           des Pakets zu kennzeichnen.\nVorschriften über die Beförderung gefährlicher Gü-\nter zugelassen ist. Wettersprengstoffe der Klassen          (4) Werden Patronen brisanter Gesteinsspreng-\nII tmd IJI müssen in wasserdichten durchsichtigen        stoffe in wasserdichten durchsichtigen Kunststoff-\nKunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinhei-        schläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebün-\nten gebündelt sein. Diese Verpackung ist auch für        delt, so genügt die Kennzeichnung der Paketeinhei-\nPatronen brisanter Gcsteinsprcngstoffe mit einem         ten in der Kiste oder in dem Karton mit einer durch-\nGewicht von weniger als 500 g und für Wetter-            laufenden Nummer.\nsprengstoffe der Klasse I zulässig.                         (5) Für die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschrie-\n(2)  Absatz 1 ist auf Gesteinsprengsloffe nicht an-   bene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen\nzuwenden, wenn diese Stoffe in kleineren Mengen,         schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Be-\nals sie in der Ursprungsverpackung des Herstellers       hältern rote Schriftzeichen und Zahlen zu verwen-\nenthalten sind, dem Verbraucher überlassen wer-          den.\nden; die Gesteinsprengstoffe müssen jedoch hand-                                    § 24\nhabungssicher und so verpackt sein, daß sie gefahr-\nlos befördert werden können.                                (1) Die Umhüllung der Patronen und Pakete von\nWettersprengstoffen müssen folgende Farben haben\n§ 22                           oder erkennen lassen:\n(1)  Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen         1. der Klasse I: Gelblich-weiß;\nund Pakete von Pulversprengstoffen müssen braun          2. der Klasse II: Gelblich-weiß mit 2 cm breiten\nsein. Die Kisten, Kartons und Fässer sowie Umhül-                            grünen Querstreifen;\nlungen, in denen Pulversprengstoffe verpackt wer-        3. der Klasse III: Grün\nden, müssen folgende Angaben tragen:\n(2) Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons,\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,\nPaketeinheiten und Patronen, in denen Wetter-\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,           sprengstoffe verpackt werden, gilt § 23 Abs. 2 bis 4\n3. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.                   entsprechend. An Stelle der Monatszahl ist die J ah-\nPakete und Patronen sind nach § 17 Abs. 1 zu kenn-       reswochenzahl anzugeben.\nzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung mit dem             (3) Für die in Absatz 2 vorgeschriebene Kenn-\nZulassungszeichen und dem Gefahrensymbol (§ 17           zeichnung sind schwarze Schriftzeichen und Zahlen\nAbs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen           zu verwenden.\nläßt, genügt die Kennzeichnung auf den Paketen.\n§ 25\n(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebene Kennzeich-\nWer Pulversprengstoffe herstellt, einführt, sonst\nnung ist auf den Patronen und Paketen in schwar-\nin den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder\nzen, auf den Behältern in roten Schriftzeichen und       vertreibt, darf diese anderen zum Schnüren und zum\nZahlen anzubringen.\nKessel- und Lassensprengen in loser Form überlas-\n§ 23                           sen.\n(1)  Unchuchsichtige Umhüllungen der Patronen\nund Pakete von brisanten Gesteinsprengstoffen                    VII. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe\nmüssen rot sein; durchsichtige Umhüllungen müssen                     und explosionsgefährliche Stoffe\nrote Farbe erkennen lassen. Bei undurchsichtiger,                      aus Fund- und Lagermunition\nstarrer Umhüllung von Patronen genügt zur Kenn-\nzeichnung ein mindestens 5 cm breiter roter Ring.                                   § 26\n(2) Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen        (1) Behälter und Pakete, in denen Zündstoffe,\nbrisante Gesteinsprengstoffe verpackt werden, müs-       pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und Rake-\nsen folgende Angaben tragen oder erkennen las-           tenfesttreibstoffe verpackt werden, müssen folgende\nsen:                                                     Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,                   1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,\n2. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung,           2. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons            3. die Anzahl der Gegenstände oder die Menge des\noder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,        Stoffes,\n4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.                   4. eine Gebrauchsanweisung und die bei der Zulas-\n(3) Pakete und Patronen müssen folgende An-               sung vorgeschriebenen Hinweise.\ngaben tragen oder erkennen lassen:                           (2) Behälter und Pakete, in denen\n1. die Kennzeichnung nach§ 17 Abs. 1,                    1. Stoffe der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz,","Nr.134 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.Dezember 1969                         2401\n2. Stoffe der Anlage H /\\bschnil.l B und C zum Ge-           (2) Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt\nsetz                                                 und dürfen nicht länger als 500 m sein. Jede Rolle\nverpackt wenfon, mt'1ssc)n die Angaben nach Ab-          muß folgende Angaben tragen:\nsatz 1 tragen. Im Fi!lle der Nummer 2 ist die Kenn-      1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,\nzeichnunrr nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 nicht erforderlich.    2. die Länge der Sprengschnur,\n(3) Die Verpackung der in den Absätzen 1 und 2        3. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung.\nbezeichneten Stolle muß folgenden Anforderungen\nentsprechen:                                                                       § 29\n1. Der Werkstoff und die Konstruktion der Verpak-            (1) In den Flachböden der Sprengkapseln muß das\nkungen müssen so beschaffen sein, daß sie keine      Zeichen der Herstellungsstätte in der im Zulassungs-\nnach dem Stand der Technik vermeidbare Erhö-         bescheid festgelegten Form eingeprägt sein.\nhung der Gefahr bewirken,\n(2) Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höch-\n2. die Menge der Stoffe in der Verpackungseinheit\nstens 100 Stück verpackt sein.\nist so zu wählen, daß bei Temperaturen, denen die\nStoffe beim Transport und bei der Lagerung              (3) Die Schachteln müssen folgende Angaben tra-\nüblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstent-      gen:\nzündung eintritt. Ist diese Forderung nicht erfüll-  1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,\nbar, so ist durch dauernd(~ Kühlung eine Selbst-    2. die Anzahl der Sprengkapseln,\nerhitzung zu verhindern.\n3. die Jahreszahl der Herstellung.\n§ 27                         Ferner muß in jeder Schachtel ein Zettel enthalten\nsein, auf dem der Tag der Herstellung ersichtlich ist.\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht ver-\ntrieben, anderen überlassen oder verwendet wer-\nden, wenn sie ganz oder teilweise stammen aus                                      § 30\n1. Fundmunition oder                                         (1) In die Hülsen von Sprengverzögerern muß das\n2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsge-          Zeichen der Herstellungsstätte in der im Zulassungs-\nfährlichen Stoffen oder Treibladungspulver, ausge-   bescheid festgelegten Form eingeprägt sein.\nnommen einbasigem Treibladungspulver, oder aus           (2) Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu\nFesttreibstoffraketen, von Lagermunition oder       höchstens 100 Stück verpackt sein.\n3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2            (3) Die Schachteln müssen folgende Angaben tra-\ngenannten Gegenständen von Lagermunition, die        gen:\na) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit aus-        1. die   Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,\ngesondert war oder                              2. die   Anzahl der Sprengverzögerer,\nb) außergewöhnlichen mechanischen, thermischen       3. d1e    mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden,\noder sonstigen Beanspruchungen unterworfen\n4. die   Jahreszahl der Herstellung.\nwar, von denen anzunehmen ist, daß sie die\nEmpfindlichkeit oder Beständigkeit der in der\nMunition enthaltemm Stoffe, insbesondere                                  § 31\ndurch Einwirkung von Bränden oder Explosio-        (1) Elektrische Zünder müssen in Paketen zu\nnen, ver-ändert haben.                          höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß\n(2) Im Sinne des Absatzes 1 sind                      mit einem Zettel versehen sein, der bei Brücken-\nzündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben „A\", bei\n1. Sonderkörper: in der Munition enthaltene Kör-\nBrückenzündern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben\nper, die dazu bestimmt sind, Brand-, Leucht-,\n„ U\", bei Brückenzündern HU blaue Farbe hat und\nNebel-, Reiz-, Rauch- oder ähnliche Wirkungen zu\nfolgende Angaben tragen muß:\nerzeugen;\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. Lagermunition: militärische Munition, die von zu-\nständigen staatlichen oder militärischen Stellen     2. die Anzahl der Zünder,\nübernommen und seit diesem Zeitpunkt bis zu          3. bei Brückenzündern A und U den Brücken- und\nihrer Abgabe an einen Unternehmer ununterbro-            Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern HU den\nchen durch solche Stellen verwahrt und verwaltet         Gesamtwiderstand,\nworden ist;                                          4. die Zünderdrahtlänge und das -material,\n3. Fundmunition: militärische Munition, die von          5. bei Sprengzeitzündern Zeitstufenabstand und -an-\neinem Unternehmer erlangt worden und nicht               zahl, bei Zündschnurzeitzündern die Länge der\nLagermunition ist.                                       Zündschnüre,\n6. ,,Schlagwettersicher\" oder „Nichtschlagwetter-\nVIII. Zündmittel                        sicher\",\n7. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung.\n§  28                            (2) Brückenzünder A, die einem Verbraucher in\n(1)   Jede Sprengschnur muß einen Kennfaden           einer Lieferung überlassen werden, müssen der glei-\nhaben, der die Herstellungsstätte erkennen läßt und      chen Widerstandsgruppe angehören. In der nächsten\ndessen Farbe im Zulassungsbescheid festgelegt ist.       Lieferung dürfen die Zünder nur der glPichen oder","2402                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\neiner benctchbarlcn Widerstandsgruppe angehören.           (2) Jede Schachtel mit Anzündern für Pulverzünd-\nDie Zünder gehörc~n der gleichen Widerstandsgruppe      schnüre muß folgende Angaben tragen:\nan, wenn sich ihre BrückenwidersUinde um nicht          1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\nmehr iils 0,25 fJ un1ersdwid('Jl.\n2. die Anzahl der Anzünder,\n3. die Monats- und die Jahreszahl der Herstellung,\n§ ]2                          4. bei Zündlichtern: die Brennzeit in Sekunden.\n(lJ  In den Flachboden d<ir Zünderhülsen von           (3) Für die Kennz.eichnung und Verpackung von\nSprengzündern müssen das Zeichen der Herstel-           Anzündern für Pulverzündschnüre in Form von An-\nlungsstätte in der im Zulassungsbescheid festgeleg-     zündlitzen gilt § 33 entsprechend. Die Kennzeich-\nten Form, in den Flachboden von Sprengzeitzündern       nung muß außerdem die Brennzeit in Sekunden je\nauch die Zeitstufennummer sowie bei Brückenzün-         Meter angeben.\ndern U außerdem der Buchstabe „U\" eingeprägt sein.\n(2) Schlagwellersichere Sprengzünder müssen Hül-                        IX. Sprengzubehör\nsen aus Kupfer oder Messing haben; die Hülsen dür-\nfen keine Färbun9 erhalten.                                                        § 35\nDie Hülsen nichtschlc1gwettersichcrer Zünder müssen        (1) Die Isolierung von Zündleitungen, deren elek-\nsich in Material oder Farbe deutlich von metallisch     trischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters\nblankem Kupfer oder Messin9 unterscheiden.              nicht mehr als 2 Q beträgt, muß gelb gefärbt sein.\n(3) Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von      Bei einem Widerstand von mehr als 2 Q muß sie\nBrückenzündern A und Brückenzündern U muß wie           rot gefärbt sein.\nfolgt gefärbt sein:                                       (2) Rollen, in denen Zündleitungen verpackt wer-\n1. bei Sprengmoment- und Bnmnzündern gelb-weiß          den, müssen mit einem Zettel versehen sein, der fol-\n2. bei Miliisekundenzündern                gelb-grün    gende Angaben tragen muß:\n3. bei Hctlbsekundenzündern                gelb-rot     1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Länge der Zündleitung und der Werkstoff des\n(4) Die Isolierun9 der beiden Zünderdrähte von\nLeiters,\nBrückenzündern rIU muß wie folgt gefärbt sein:\n3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfache\n1. bei Sprengmomentzündern                blau-weiß\nLeitungslänge.\n2. bei Millisekundenzündern                blau-grün                               § 36\n3. bei Halbsekundenzündern                 blau-rot\n(1) Die -Isolierung von Verlängerungsdrähten aus\n(5) An den Zünderdrähten von Brückenzündern U       Stahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungs-\nmuß der Buchstabe „ U\" angebracht sein.                 drähten aus Kupfer grün gefärbt sein.\n(6) Bei Sprengzeitzündern muß die Zeitstufen-          (2) Rollen, in denen Verlängerungsdrähte ver-\nnummer an den Zünderdrähten in gelber Farbe an-         packt werden, müssen mit einem Zettel versehen\ngebracht und bei Brückenzündern „ U\" mit dem            sein, der folgende Angaben tragen muß:\nBuchstaben U verbunden sein. Bei Millisekunden-         1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\nzündern muß an den Zünderdrähten der Verzöge-\nrungszeitenabstand in Millisekunden angegeben           2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und der\nsein, sofern er weniger als 30 Millisekunden beträgt.       Werkstoff des Leiters,\n3. der elektrische Widerstand für 100 m Drahtlänge.\n(3) Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem\n§ 33                          Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen\n(1) Jede Pulverzündschnur muß einen Kennfaden       muß:\nhaben, der die Herstellungsstätte erkennen läßt und     1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\ndie im Zulassungsbescheid festgelegte Farbe trägt.      2. die Anzahl der Isolierhülsen.\n(2) Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnur-\nringe oder -rollen verpackt werden, müssen mit                                     § 37\neinem Zettel versehen sein, der folgende Angaben           (1) Zündmaschinen müssen folgende Angaben\ntragen muß:\ntragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,      1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe oder -rollen    2. die Typenbezeichnung nach § 9 Abs. 3,\nund die Länge eines Ringes oder einer Rolle,\n3. die Zünderart, die Schaltweise und die zulässige\n3. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung.              Anzahl der Zünder,\n4. der elektrische Höchstwiderstand,\n§ 34                          5. die Fabrik-Nummer,\n6. die Jahreszahl der Herstellung,\n(1) Anzünder für Pulverzündschnüre müssen in\nSchachteln mit höchstens 25 Stück verpackt sein. Die    7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen: 0),\nSchachteln müssen die Anzünder gegen Feuchtigkeit       8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvor-\nschützen.                                                   richtung mit Ausnahme von Zündmaschinen mit","Nr. 134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.Dezember 1969                        2403\nAnzeiqevorrichtung für die Kondensatorspan-        Gegenstände der Unterklasse T1 und ihre Ver-\nnung, den B11chstc1lwn „Z\" vor der Fabrik-Num-     packung müssen mit einem „T\" im Viereck, Gegen-\nmer.                                               stände der Unterklasse T2 und ihre Verpackung mit\n(2) Zündrnils<hin<'npriifqerütc~ müss<:n folgende   einem „ T\" im Kreis gekennzeichnet sein. Dies gilt\n/\\ngc1ben tragen:                                      nicht für Knallkorken.\n1. die Kennzeichnun~J mich § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n§ 40\n2. die Typenbezeichnung,\n3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu             (l) Außer der Kennzeichnung nach § 39 Abs. 1\nderen Nachprüfung das Gerüt bestimmt ist,          bis 3 sind folgende Hinweise anzubringen bei pyro-\n4. die Fabrik-Nummer,                                  technischen Gegenständen\n5. die Jilhrcszahl der Herstellung,                     der Klasse II:     ,,Abgabe an Personen unter 18 Jah-\n6. bei schlagwelter~Jesichcrten Zündmaschinenprüf-                         ren verboten\",\ngeräten: @.                                        der Klasse III:     „Abgabe nur gegen Vorlage einer\nbehördlichen Erlaubnis zum Ab-\n(3) Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben                             brennen\", ·\ntragen:\nder Klasse IV:      „Abgabe nur gegen Vorlage einer\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,                         behördlichen Erlaubnis\",\n2. die Typenbezeichnung,                               der Klasse T:       „Nur für den vorgesehenen Zweck\n3. der elektrische Widerstandsbereich,                                     zu verwenden\",\n4. die Fabrik-Nummer,                                  bei Knallkorken: ,,Vorsicht Knallkorken! Abgabe\n5. die Jahreszahl der Herstellung.                                         nur in ganzen Schachteln erlaubt\".\n(2) Den pyrotechnischen Gegenständen der Klas-\n§ 38                        sen II, III und T sowie jedem aus pyrotechnischen\nLade- und Mischladegcrütc müssen folgende An-       Gegenständen der Klassen II und III zusammenge-\ngaben tragen:                                          stellten Feuerwerksstück ist eine Gebrauchsanwei-\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,     sung beizufügen.\n2. die Typenbezeichnung,                                  (3) Für die Hinweise und Anweisungen nach den\n3. die Fabrik-Nummer.                                  Absätzen 1 und 2 gilt § 39 Abs. 2 entsprechend.\nX. Pyrotechnische Gegenstände\n§ 41\n§ 39\nFür die Verpackung von Knallkorken gelten fol-\n(l) Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Ver-      gende besondere Bestimmungen:\npackung müssen folgende Angaben tragen:\n1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens\n1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3;\n50 Knallkorken enthalten; diese müssen auf den\nan Stelle des Namens oder der Firma des Her-           Schachtelboden geklebt sein.\nstellers kann dessen Warenzeichen auf den pyro-\ntechnischen Gegenständen angebracht sein. Auf      2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher,\nder kleinsten Ursprungsverpackung ist außerdem         widerstandsfähiger Pappe hergestellt sein. Der\ndas Bruttogewicht der Verpackungseinheit anzu-         Unterteil der Schachtel muß so hoch sein, daß sein\nbringen,                                               oberer Rand 5 mm über der Oberfläche der einge-\nklebten Knallkorken liegt, und so bemessen sein,\n2. im Falle der Einfuhr oder des sonstigen Verbrin-\ndaß die Knallkorken sich nirgends zwängen. Der\ngens in den Geltungsbereich des Gesetzes auch\nDeckel der Schachtel muß dicht schließen und min-\nden Namen (Firma) oder statt dessen das Waren-\ndestens 15 mm über den oberen Rand des Unter-\nzeichen dessen, der die Gegenstände einführt\nteils greifen.\noder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes\nverbringt.                                         3; Der Raum zwischen und über den Knallkorken\nmuß bis zum Schachtelrand mit Holzmehl ausge-\nGegenstände der Klassen IV und T mit Ausnahme              füllt sein, das keine Bestandteile enthalten darf,\nder Knallkorken müssen außerdem mit der Jahres-            durch die das Deckblättchen verletzt werden kann.\nzahl der Herstellung gekennzeichnet werden.                Das Holzmehl muß mit einem weichen Stoff ab-\n(2) Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen         gedeckt sein.\nGegenstünden nicht anbringen läßt, genügt die An-      4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten Schach-\nbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit.             tel müssen durch einen Klebstreifen fest mitein-\n(3) Für die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegen-        ander verbunden sein.\nstände sind folgende Farben zu verwenden               5. Fertige Schachteln müssen beim Versand zu Pake-\nKlasse I:      Schwarz                                 ten vereinigt sein. Ein Paket darf nicht mehr als\nKlasse II:     Grün                                    10 ·Schachteln enthalten. Die Pakete müssen in\nHolzkisten oder in anderen für die Beförderung\nKlasse III:   Blau                                    auf der Eisenbahn zugelassenen Versandbehäl-\nKlasse IV:    Rot                                     tern derart verpackt sein, daß sie gegen Ver-\nKlasse T:     Braun                                   schieben gesichert sind.","2404                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 42                              Absatz 1 Nr. 1 und 2 und bei den pyrotechnischen\n(J) W('r pyrol.cd111ische Ce~Jcnstlindr~ herstellt, ein-   Sätzen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3\nführt oder sonst in den Ccltunqsbereich des Gesetzes           Satz 2 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung\nverhrinql, d;irl di<'S<• anderem nur überlassen, wenn         sind drei Jahre lang aufzubewahren.\nihre Sfüze\n§ 43\nl. nwdwnisch oder clwmisch nicht verunreinigt sind,\n(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dür-\n2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß               fen in der Zeit vom 1. bis 26. Dezember an den\ndie Handhabungssicherheit oder die Lagerbestän-          letzten Verbraucher nicht vertrieben und diesem\ndigkeit nicht beeinträchtigt wird,                       nicht überlassen werden.\n3. folgende Aus~Jcmqsstoffo nicht: enthalten:                     (2) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III dür-\na) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als           fen unbeschadet des § 6 des Gesetzes an den letzten\n0, 1 v. H. unverbrennbaren Bestandteilen,             Verbraucher nur gegen Aushändigung einer Zweit-\nschrift der nach Landesrecht erforderlichen Erlaubnis\nb) Schwefelblüte,\nzum Abbrennen überlassen werden. Die Zweit-\nc) weißen (gelben) Phosphor,                             schrift ist ein Jahr lang aufzubewahren. Pyrotech-\nd) KaUumchlorcll mit mehr als 0,15 v. H. Bromat-          nische Gegenstände der Klasse III, die für den Ge-\ngehalt.                                               brauch noch hergerichtet werden müssen, dürfen nur\nPersonen überlassen werden, die nach dem Gesetz\n(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV\noder nach landesrechtlichen Vorschriften berechtigt\nherstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich          sind, mit pyrotechnischen Gegenständen der Klas-\ndes Gesetzes verbringt, darf diese Gegenstände an-             se IV umzugehen oder diese Gegenstände zu er-\nderen nur überlassen, wenn sie folgenden Anforde-              werben.\nrungen entsprechen:\n(3) Pyrotechnische Gegenstände der Unterklas-\n1. Die Sätze dürfen nicht selbslenlzündlich sein; eine         se T1 dürfen anderen nur überlassen werden, wenn\nvierwöchige Lagerung bei 50° C darf bei ihnen             der Erwerber einen schriftlichen Auftrag mit An-\nkeine chemische Veränderung hervorrufen, die              gabe des Verwendungszweckes vorlegt. Der Auftrag\neine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthalten die             ist ein Jahr lang aufzubewahren.\nGegenstände verschiedene Sätze, so dürfen die\nBeslimdteile dieser Sätze nicht in Reaktion unter-           (4) Pyrotechnische Gegenstände der Unterklas-\neinander treten können, die zur Selbstentzündung         se T2 dürfen anderen nur überlassen werden, wenn\nführt.                                                   der Erwerber\n2. In Knallsätzen dürfen an explosionsgefährlichen             1. einen schriftlichen Auftrag mit Angabe des Ver-\nStoffen nur Schwarzpulver, andere Nitratgemische               wendungszweckes vorlegt,\noder Nitrozellulose mit 12,6 v. H. und weniger           2. auf Grund des Gesetzes oder auf Grund landes-\nStickstoffgehalt enthalten sein; Perchloratgemi-              rechtlicher Vorschriften berechtigt ist, mit diesen\nsche sind zulässig.                                           Gegenständen umzugehen oder diese zu erwer-\n3. Die pyrotechnischen Sätze dürfen folgende Stoffe                ben.\nnicht enthalten:                                         Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.\nAmmoniumsalze oder Amine zusammen mit\n(5) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiede-\nChloraten, Chlorate zusammen mit Metallen,\nner Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf\nAntirnonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II).\ndieses anderen nur nach den für die Gegenstände\nDie Verwendung von Ammoniumsalzen und Ami-\nder höchsten Klasse geltenden Vorschriften über-\nnen zusammen mit Chloraten in Rauch erzeugen-\nlassen werden.\nden Gemischen ist zulässig, wenn durch die Zu-\nsammensetzung des pyrotechnischen Satzes eine                                        §  44\nhinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.                 (1) Wer pyrotechnische Gegenstände vertreibt\nEnthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere            oder anderen überläßt, darf sie nur in der Ursprungs-\nzulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß         verpackung· des Herstellers aufbewahren. Geöffnete\nkeine Mischungen der in Sdtz 1 genannten Art              Verpackungen sind unverzüglich wieder zu ver-\nentstehen können.                                         schließen. Pyrotechnische Gegenstände dürfen in\nSchaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in ver-\n4. In Sätzen, die Ch !orale enthalten, darf der Anteil\nschlossenen Schaukästen zur Schau gestellt werden.\nan Chloraten 70 v. II. nicht übersteigen. In Leucht-\nsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in Pfeif-             (2) Im Verkaufsraum dürfen nur pyrotechnische\nsätzen darf der Chloratanteil bis zu 80 v. H. des         Gegenstände der Klassen I, II und der Unterklas-\nSatzgewichts betragen.                                    se T1 bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt\n10 kg aufbewahrt werden. In einem Nebenraum ist\n(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechni-          außerdem die Aufbewahrung von pyrotechnischen\nsche Gegenstände einführt oder sonst in den Gel-               Gegenständen der Klassen I, II und der Unterklas-\ntungsbereich des Gesetzes verbringt, hat sich auf              se T1 bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt\nGrund von Stichproben oder auf Grund der Ana-                  20 kg zulässig. Im Verkaufsraum ist von Feuer-\nlyse eines Fachinstitutes davon zu überzeugen, daß             stellen und Heizkörpern mit einer Oberflächen-\nbei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach               temperatur über 120° C ein Abstand von mindestens","Nr. 1 J4  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969                      2405\n3 m ein,1.uha ll('n; i rn Nd)enrc111n1 dürfen Feuerstellen     (2) Absatz 1 ist auf den Nachweis der Fachkunde\noder 1-leizkörper mit einer Oberflächentemperatur           durch die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes\nüber 120() C wührnnd der ;\\uflwwahrung nicht in Be-         bezeichneten Personen mit der Maßgabe entspre-\ntrieb sein; oJfcnP Feuerstellen und offenes Licht sind      chend anzuwenden, daß von diesen Personen ntu\nverboten.                                                  Kenntnisse verlangt werden dürfen, die ihrem Tätig-\n(3) Außerhalb des V(~rkaufs-         und Nebenraums     keitsbereich sowie ihren Aufgaben und Befugnissen\ndürfen mil Gern!bmigung der zuständigen Behörden            im Betrieb entsprechen.\npyrotechnische CegensUinde der Klassen I, II und\nder Unterklasse Ti                                                                     § 46\n1. in einem Raum bis :t.u <~inem Bruttogewicht von             Die Prüfung nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes ist vor\nhöchstens 200 kg,                                      einem Vertreter der zuständigen Behörde in Anwe-\n2. in einem Gebäude in 5 Räumen bis zu einem                senheit eines Vertreters des Trägers der gesetz-\nBruttogewicht von höchstens 1000 kg                   lichen Unfallversicherung abzulegen. Dieser ist be-\nrechtigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prüfungs-\naufbewahrt werden. Die Genehmigung kann mit\nstoff zu stellen. An die Stelle des Vertreters des\nAuflagen zum Schutz von Leben, Gesundheit und\nTrägers der gesetzlichen Unfallversicherung tritt bei\nSachgütern Beschäftiqter und Dritter verbunden\nPrüfung von Personen aus Betrieben, die der Berg-\nwerden.\naufsicht unterliegen, eine andere von der zuständi-\n(4) Die Aufbewahrung von pyrotechnischen Ge-            gen Behörde berufene sachverständige Person.\ngenständen der Klassen I, II und der Unterklasse T1\nin einem höheren als dem in Absatz 3 bezeichneten\nGewicht sowie von Gegenständen der Klassen III,                                        § 41\nIV und der Unterklasse T2 ist nur im Herstellungs-             (1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können\nbetrieb oder in genehmigten Lagern zulässig.                zusätzlich schriftliche Prüfungsarbeiten verlangt\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Knall-           werden, wenn die mündliche Prüfung zum Nach weis\nbonbons anzuwenden.                                         der Fachkunde nicht ausreicht. Zum Nachweis der\nFachkunde für die Ausführung von Sprengarbeiten\nist außer der theoretischen in der Regel eine prak-\nXI. Fachkunde und Prüfungsverfahren             tische Prüfung abzulegen.\n(2) Uber den wesentlichen Inhalt und das Ergeb-\n§  45                         nis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen,\n(1) Die in der Prüfung nach § 8 Abs. 1 des Ge-          die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu\nsetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt                      unterzeichnen ist.\n1. ausreichende technische Kenntnisse über                     (3) Uber die in der Prüfung nachgewiesene Fach-\na) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von           kunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen,\nexplosionsgefährlichen Stoffen sowie über         das von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu\nderen Handhabung und Anwendung, wenn              unterzeichnen ist. Das Zeugnis soll auch von dem\ndie Erlaubnis für die Ausführung von Spreng-      Vertreter des Trägers der gesetzlichen Unfallver-\narbeiten beantragt wird,                          sicherung, bei Personen aus Betrieben, die der Berg-\naufsicht unterliegen, auch von der anderen sachver-\nb) die Eigenschaften und die Behandlung explo-\nständigen Person unterzeichnet werden.\nsionsgefährlicher Stoffe bei der Herstellung,\nBe- und Verarbeitung, Wiedergewinnung und            (4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so\nAufbewahrung, wenn die Erlaubnis für den          kann die Prüfung höchstens zweimal wiederholt\nsonstigen Umgang mit explosionsgefährlichen       werden.\nStoffen beantragt wird,\n,;,) die Behandlung explosionsgefährlicher Stoffe\nbeim Erwerb oder Uberlassen an andere, wenn                            XII. Lehrgänge\ndie Erlaubnis für den Verkehr mit explosions-              für die Ausführung von Sprengarbeiten\ngefährlichen Stoffen beantragt wird,\nd) die Empfindlichkeit und Behandlung explo-                                      § 48\nsionsgefährlicher Stoffe beim Transport, wenn\n(1) Zur Vermittlung der Fachkunde für die Aus-\ndie Erlaubnis für die Beförderung explosions-\nführung von Sprengarbeiten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des\ngefährlicher Stoffe beantragt wird,\nGesetzes) werden Lehrgänge von der zuständigen\ne) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit          Behörde staatlich anerkannt.\ndes Leberis und der Gesundheit Beschäftigter\noder Dritter und zur Abwendung von Gefah-            (2) Die Lehrgänge werden ihrer Art nach als\nren für Sachgüter bei der Ausführung von          Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge an-\nSprengarbeiten und beim Umgang und Ver-           erkannt.\nkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen,             (3) Grundlehrgänge können insbesondere aner-\n2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vor-              kannt werden für:\nschriften über den Umgang und den Verkehr mit           1. Allgemeine Sprengarbeiten,\nexplosionsgefährlichen Stoffen sowie über deren         2. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaft-\nBeförderung für die jeweils beantragte Erlaubnis.           lichen Zwecken.","2404                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 42                             Absatz 1 Nr. 1 und 2 und bei den pyrotechnischen\n(1) Wc·r pyrol.cdrnische Ge~JcnslJnde herslellt, ein-\nSätzen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3\nführt oder sonsl in den CcHtrngsbcreich des Gesetzes\nSatz 2 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung\nverbringt., (l.1rf diese anderen nur überlassen, wenn       sind drei Jahre lang aufzubewahren.\nihre Sätze\n§ 43\n1. mechcrnisch oder dwmisch nicht verunreinigt sind,\n(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dür-\n2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß            fen in der Zeit vom 1. bis 26. Dezember an den\ndie 1-Iandhabun~Jssicherheit oder die Lagerbestän-      letzten Verbraucher nicht vertrieben und diesem\ndigkeit nicht beeinträchtigt wird,                      nicht überlassen werden.\n3. folgende Aus~J<mqsstoffe nicht enthalten:                   (2) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III dür-\nfen unbeschadet des § 6 des Gesetzes an den letzten\na) Schwefel mit freier Süure oder mit mehr als\nVerbraucher nur gegen Aushändigung einer Zweit-\n0, 1 v. H. unverbrenn bei ren Bestandteilen,\nschrift der nach Landesrecht erforderlichen Erlaubnis\nb) Schwefelblüte,                                       zum Abbrennen überlassen werden. Die Zweit-\nc) weißen (gelben) Phosphor,                            schrift ist ein Jahr lang aufzubewahren. Pyrotech-\nd) Kaliumchlornl mit mehr als 0,15 v. H. Bromat-        nische Gegenstände der Klasse III, die für den Ge-\ngehalt.                                             brauch noch hergerichtet werden müssen, dürfen nur\nPersonen überlassen werden, die nach dem Gesetz\n(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV         oder nach landesrechtlichen Vorschriften berechtigt\nherstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich       sind, mit pyrotechnischen Gegenständen der Klas-\ndes Gesetzes verbringt, darf diese Gegenstände an-          se IV umzugehen oder diese Gegenstände zu er-\nderen nur überlassen, wenn sie folgenden Anforde-           werben.\nrungen entsprechen:\n(3) Pyrotechnische Gegenstände der Unterklas-\n1. Die Sätze dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine      se T1 dürfen anderen nur überlassen werden, wenn\nvierwöchige Lagerung bei 50° C darf bei ihnen           der Erwerber einen schriftlichen Auftrag mit An-\nkeine chemische Veränderung hervorrufen, die            gabe des Verwendungszweckes vorlegt. Der Auftrag\neine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthalten die           ist ein Jahr lang aufzubewahren.\nGegenstände verschiedene Sätze, so dürfen die\nBestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion unter-         (4) Pyrotechnische Gegenstände der Unterklas-\neinander treten können, die zur Selbstentzündung        se T2 dürfen anderen nur überlassen werden, wenn\nführt.                                                  der Erwerber\n2. In Knctllsätzen dürfen an explosionsgefä.hrlichen         1. einen schriftlichen Auftrag mit Angabe des Ver-\nStoffen nur Schwarzpulver, andere Nitratgemische            wendungszweckes vorlegt,\noder Nitrozellulose mit 12,6 v. H. und weniger          2. auf Grund des Gesetzes oder auf Grund landes-\nStickstoffgehctlt enthalten sein; Perchloratgemi-           rechtlicher Vorschriften berechtigt ist, mit diesen\nsche sind zulässig.                                         Gegenständen umzugehen oder diese zu erwer-\n3. Die pyrotechnischen Sätze dürfen folgende Stoffe              ben.\nnicht enthalten:                                        Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.\nAmmoniumsalze oder Amine zusammen mit\n(5) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiede-\nChloraten, Ch]oratf! zusammen mit Metallen,\nner Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf\nAntimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II).\ndieses anderen nur nach den für die Gegenstände\nDie Verwendung von Ammoniumsalzen und Ami-\nder höchsten Klasse geltenden Vorschriften über-\nnen zusammen mit Chloraten in Rauch erzeugen-\nlassen werden.\nden Gemischen ist zulässig, wenn durch die Zu-\nsammensetzung des pyrotechnischen Satz.es eine                                    § 44\nhinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.              (1) Wer pyrotechnische Gegenstände vertreibt\nEnthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere           oder anderen überläßt, darf sie nur in der Ursprungs-\nzulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß        verpackung· des Herstellers aufbewahren, Geöffnete\nkeine Mischungen der in Satz 1 genannten Art             Verpackungen sind unverzüglich wieder zu ver-\nentstehen können.                                       schließen. Pyrotechnische Gegenstände dürfen in\nSchaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in ver-\n4. In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil\nschlossenen Schaukästen zur Schau gestellt werden.\nan Chloraten 70 v. I-I. nicht übersteigen. In Leucht-\nsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in Pfeif-            (2) Im Verkaufsraum dürfen nur pyrotechnische\nsätzen darf der Chlorntcrnteil bis zu 80 v. H. des       Gegenstände der Klassen 1, II und der Unterklas-\nSatzgewichts betragen.                                  se T1 bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt\n10 kg aufbewahrt werden. In einem Nebenraum ist\n(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechni-         außerdem die Aufbewahrung von pyrotechnischen\nsche Gegenstände einführt oder sonst in den Gel-             Gegenständen der Klassen I, II und der Unterklas-\ntungsbereich des Gesetzes verbringt, hat sich auf            se T1 bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt\nGrund von Stichproben oder auf Grund der Ana-                20 kg zulässig. Im Verkaufsraum ist von Feuer-\nlyse eines Fachinstitutes davon zu überzeugen, daß           stellen und Heizkörpern mit einer Oberflächen-\nbei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach             temperatur über 120° C ein Abstand von mindestens","Nr. 134     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969                          2407\nstellen. Wird die rm1k tisclie Prü fnng nachgeholt, so                                  § 53\nkann sie vor cirn!m V<!ri.rdcr der zuständigen Be-\n(1) Das Verzeichnis muß mindestens folgende An·•\nhörde allein ahgclegt werden.\ngaben enthalten\n(3) Uber die crlolgrPiche Teilnahme an dem                1. Bezeichnung des Betriebes sowie Name der Per-\nLehrgang ist cfom Bc~werber ein Zcuunis zu erteilen,               son und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis\naus dem die ;\\ rl cl<!r V<!rrn i ttelten Kenntnisse her-           führen,\nvorgeht. Dc1s Zeu~Jnis isl von dem Vertreter des              2. Datum des Eingangs von explosionsgefährlichen\nLehrganusträgcrs zu unterzeichnen; es soll auch                   Stoffen oder Zündmitteln im Lager,\nvon dem Vc~rtretcr <kr zusUindiuen Behörde unter-             3. Art und Mengen der eingegangenen explosions-\nzeichnet werden.\ngefährlichen Stoffe oder Zündmittel,\n(4) !\\ uf Sonclerlehr~Jünq<: sind cl ie Absätze 1 bis 3   4. Herstellungsjahr, Nummer der Kisten, Kartons\nentspredwnd anzuwenden; von einer praktischen                     oder anderer Behälter und der einzelnen Pakete,\nPrüfung kann in begründeten Ausnahmefällen ab-               5. Name und Anschrift des Lieferers, bei Rückgabe\ngesehen werden.                                                   von explosionsgefährlichen Stoffen oder Zünd-\nmitteln Name des Zurückgebenden,\n6. Name der Person, der explosionsgefährliche\nStoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei\nXIII. Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage                  einer betriebsfremden Person auch deren Anschrift\ndes Verzeichnisses nach § 15 des Gesetzes                 sowie Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeits-\ndauer und ausstellende Behörde des Erlaubnis-\n§ 52                                  oder Befähigungsscheines; Unterschrift des Emp-\n(1) Das Verzeichnis nach § 15 des Gesetzes ist                 fängers.\nunterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen               (2) Vernichtete oder in Verlust geratene explo-\nStoffe und der Zündmittel zu führen.                         sionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein\nsonstiger Fehlbestand sind im Verzeichnis unter\n(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und\nAngabe der Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen.\nmit fortlauf enden Seitenzahlen versehen sein. Die\nIn das Verzeichnis sind mit einem entsprechenden\nAnzahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.\nVermerk auch diejenigen explosionsgefährlichen\nEin Verzeichnis, dc1s nicht mehr verwendet wird, ist\nStoffe oder Zündmittel auf der Ausgabeseite einzu-\nunter Angabe des Dc:Jl.ums abzuschließen. Alle Ein-\ntragen, die der Führer des Verzeichnisses zur eige-\ntragungen sind unverzüglich in dauerhafter Form\nund in deutscher Sprnchc vorzunehmen. § 43 Abs. 3             nen Verwendung entnimmt.\ndes Handelsgesetzbuches ist anzuwenden. Sofern\nXIV. Ausnahme-, Bußgeld-, Ubergangs-\nbei den Eintragungen einzelne Angaben nicht ge-\nund Schlußvorschriften\nmacht werden können, ist dies unter Angabe der\nGründe zu vermerken.                                                                     § 54\n(3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, min-              (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von\ndestens jedoch am Ende eines Monc1ts, abzuschlie-             den Vorschriften über die Kennzeichnung und Ver-\nßen; in Betrieben, die der Bergauf sieht unterliegen,         packung (Abschnitte V bis X), über die Aufbewahrung\nist das Verzeichnis täglich abzuschließen, sofern             von pyrotechnischen Gegenständen in einem Neben-\nEintragungen an, diesem Tage vorgenommen wor-                 raum nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und über Führung,\nden sind. Der Führer des Verzeichnisses hat die               Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeich-\nUbereinstimmung des errechneten Bestandes mit                 nisses nach den§§ 52 und 53 Ausnahmen bewilligen,\ndem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem           · soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz\nVerzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist auf die          von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftig-\nnächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu über-              ter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.\ntragen.\n(2) Eine Ausnahme für die Aufbewahrung pyro-\n(4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zu-            technischer Gegenstände nach § 44 Abs. 2 Satz 2\nständigen Behörde oder den von ihr beauftragten               darf jedoch höchstens bis zu einem Bruttogewicht\nPersonen auf Verlangen vorzulegen.                            von 50 kg bewilligt werden. In den Ausnahmen nach\n(5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Auf-           Absatz 1 kann die Führung des Verzeichnisses in\nbewahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe               Karteiform zugelassen und hinsichtlich der Unter-\noder der Zündmittel selbst oder in dessen Nähe                schriftsleistung des Empfängers eine von § 53 Abs. 1\nleicht erreichbar und sicher aufzubewahren. Der zur           Nr. 6 abweichende Regelung getroffen werden.\nFührung des Verzeichnisses Verpflichtete hat das\n§ 55\nVerzeichnis mit den Belegen bis zum Ablauf von\nzehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenomme-                  Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 13\nnen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewah-              des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nren. Gibt der zur Führung des Verzeichnisses Ver-             oder fahrlässig\npflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von ihm               1. einer Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 über\ngeführte Verzeichnis mit den Belegen seinem Nach-                    die Aufzeichnung auf Meßstreifen oder über\nfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde                     deren Aufbewahrung oder Vorlage zuwider-\nauszuhändigen.                                                       handelt,","2408                                Bundesgesetzblatt, Jahr!:'fang 1969, Teil I\n2. enl~JPqen § 17 <'xplosionsu<)lührliche Stoffe oder         bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, oder der\nSprenqzubehür ohne vorsch riftsmi.ißige Kenn-              Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfungsnachweise\nzeichnung, auch illrPr VPrpc1<kung, einem ande-            nach § 42 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,\nren überUißt,                                         10. einer Vorschrift des § 43 über den Vertrieb oder\n3. entgegen § 18 explosionsgdi.ih rliche Stoffe ohne          das Dberlassen pyrotechnischer Gegenstände\nvorschriftsmi.i ßifF~ Verpackung einem anderen             oder über die Aufbewahrung der Zweitschrift\nüberläßt,                                                  einer Erlaubnis zuwiderhandelt,\n4. entgegen § 1!) explosionsqefcthrliche Stoffe oder    11. einer Vorschrift des § 44 über die Aufbewahrung\nSprengzubehör einem andc:ren überläßt, ohne                oder das Zurschaustellen pyrotechnischer Ge-\nsich von der vorschriftsmiißigen Kennzeichnung             genstände zuwiderhandelt,\noder Verpackung der explosionsgefährlichen           12. einer Vorschrift der §§ 52 und 53 über das Ver--\nStoffe oder von der vorschriftsmäßigen Kenn-               zeichnis nach § 15 des Gesetzes zuwiderhandelL\nzeichnung des Sprengzubehörs überzeugt zu\nhaben,\n§ 56\n5. entgegen § 20 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe\neinem anderen zur Beförderung ohne den vor-             Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör.\ngeschriebenen Hinweis auf dem Versandstück           die nicht die in den Abschnitten V bis X vorge-\noder im Beförderungspapier überläßt,                 schriebene Kennzeichnung tragen, dürfen bis zum\nAblauf eines Jahres, pyrotechnische Gegenstände\n6. entgegen § 27 explosionsgefährliche Stoffe, die\nbis zum Ablauf von zwei Jahren, nach Inkrafttreten\naus Fund- oder Lagermunition stammen, ver-\ndieser Verordnung vertrieben oder anderen über-\ntreibt, einem anderen überläßt oder verwendet,\nlassen werden, wenn die Kennzeichnung dieser\n7. der Vorschrift des § 31 Abs. 2 über das Dber-        Stoffe und Gegenstände den bisher geltenden lan-\nIassen von Brückenzündern A der gleichen oder        desrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung\neiner benachbarten Widerstandsgruppe zuwider-        entspricht.\nhandelt,\n8. entgegen § 42 Abs. 1 oder 2 pyrotechnische Ge-                                  § 57\ngenstände, deren Sätze nicht die dort bezeich-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nneten Voraussetzungen erfüllen, einem anderen        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nüberläßt,                                            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Gesetzes\n9. sich entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 nicht davon         auch im Land Berlin.\nüberzeugt, daß die Ausgangsstoffe oder Sätze\n§ 58\nder pyrotechnischen Gegenstände die in § 42\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 42 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nRohwedder\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","Nr. 1:J4  'fdq der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969                      2409\nAnlage I\nAnforderungen\nan die Zusammensetzung und Beschaffenheit von explosionsgefährlichen Stoffen\nund Sprengzubehör\nSprengstoffe\n1.1    Gesteinsprengsloffe\n1.11   Für die cmteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Gesteinsprengstoffs ist die bei der Zu-\nlassung festgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung jedes Gesteinspreng-\nstoffs darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustimmung der Zulassungsbehörde von der\nzur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen sind Abweichungen\nnur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wägetoleranz\nzulässig.\n1.12   Gesteinsprengstoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts Abwei-\nchendes bestimmt wird.\n1.13   Die bei wirkenden Sprengschüssen entstehenden Sprengschwaden von Gesteinspreng-\nstoffen, die für eine untertägige Verwendung bestimmt sind, dürfen keine höhere Toxizität\naufweisen als die Sprengschwaden des für die betreffende Gruppe festgesetzten Vergleichs-\nsprengstoffs. Hierbei sind die Toxizitäten der anteilig angesetzten Summe der von der\nSauerstoffbilanz abhängigen gesundheitsschädlichen gasförmigen Anteile, nämlich des Koh-\nlenmonoxids und der nitrosen Gase, sowie der anderweitigen gesundheitsschädlichen Gase,\nDämpfe oder schwebfähigen festen Rückstände zu berücksichtigen.\n1.14   Bei brisanten Gesteinsprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie\nmiteimmder und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt\nsein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet werden. Bei pulverförmigen Spreng-\nstoff cn ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht explosionsgefährlichen verbrennlichen\nAnteilen und bei Sprengschlämmen ist die Verwendung von Ammoniumnitrat in Form\nporöser Granulate zulässig.\n1.15  Brisante Gestcinsprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung durchdeto-\nnieren.\n1.16   Als wasserfest bezeichnete Gesteinsprengstoffe müssen im Bohrloch auch nach längerer\nEinwirkung von Wasser durchdetonieren.\n1.17   Brisante Gesteinsprengstoffe, die unter vVasserdruck verwendet werden sollen (Unter-\nwasser-Gesteinsprengstoffe), müssen auch unter erhöhtem Wasserdruck durchdetonieren.\n1.18  Pulversprengstofie müssen gekörnt oder gepreßt sein.\n1.2   W e tl er sprengst o ff e\n1.21   Für die anteilmäßige Zusammensetzung der Wettersprengstoffe ist die bei der Zulassung\nfestgelegte Begrenzung maßgebend. Abweichungen sind nur innerhalb der Grenzen der\ntechnischen Reinheit der Bestandteile und der Wägetoleranz zulässig. Ammonnitrat-Wet-\ntersprcngstoffe müssen wenigstens 6 v. H. Nitroglyzerin, Nitroglykol oder ihre Gemische\nenthalten.\n1.22  Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben; der Durchmesser der Patronen muß min-\ndestens 30 mm betragen. Alle festen Bestandteile müssen hinreichend fein sowie mitein-\nander und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt seiil.\n1.23  Für die Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt Nummer 1.13 entsprechend.\n1.24  Wettersprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung durchdetonieren. Für\ndie Detonationsfähi~Jkeit von Wettersprengstoffen, die unter Wasserdruck verwendet wer-\nden sollen (Unterwasser-Wettersprengstoffe), gilt Nummer 1.16 entsprechend.\n1.25  Wcltersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmör-\nser mit 55 mm weilen1 und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezündet, mit\nLadungen bis zu 60 cm Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen\nKohlenstaub sidier sein.","2410                                      Bundc!sgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n1.2G  W<,l l<!rspn•nqstoi f <! cfor Klassen II und III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem\nSli!hlrohrmi\">rsl'r mit 40 mm weitem und 2 m langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezün-\ndd, mit L1d11r1<J,'11 bis zu 2 m Uinge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung\ngPq<'n Kohlr!nslc1ttf) sicher sein.\n1.27  W<'lfnsprcnqsloff(, der Kl,1sse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmör-\nsc!r rnil 55 rnrn W<'ilc)tn und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochmund gezündet, mit am\nBohrlochli<'1~;l(!r1 ilnli<)gPndlm Ladungen bis zu 50cm Länge in der für die Zulassung vor-\ng<:S<!h l:n ('Tl 1\\ll ron i(~ nm~J ~Jl:~Jcn Schlagwetter sicher sein.\n1.28  Wctterspr<!ngstolfo der Klasse 11 müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer einreihigen\nL:1des~iulc von 40 cm Uin~Je in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers bei einem Wand-\nc1bs1imd vorn 65 crn und einem Auftreffwinkel von 45g gezündet, in der für die Zulassung\nvorgc·sehencn Patronienmg gegen Schlagwetter sicher sein.\n1.29  Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einreihigen\nLades~iulen von Ui.ngen bis zu 2 m in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für die\nZulassung vorgesehenen Patronierung bei allen Kantenmörserstellungen gezündet, gegen\nSchlc1gwc:I.Ler sicher sein.\n2.    Zündmittel\n2.1   Sprengschnüre\n2.11  Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.12  Bc:nach bc1rte Sprengschnüre gleicher Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm die De-\ntonation ~J('gcnS(!itig übertragen.\n2.13  Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, welche die\nSpren~JsloffsC'ele vor üblicher mechanischer Beanspruchung schützt.\n2.14  Die Sprengschnüre müssen nach 14tägiger Feuchtlagerung bei Zimmertemperatur sowie\nnach 141.ägiger Trockenlagerung bei 40° C den Anforderungen nach den Nummern 2.11 bis\n2.13 genü~Jen.\n2.2   Sprengkapseln\n2.21  Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.\n2.22  Das Zündvermögcm darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.\n2.23  Ladung und I-Iül&enwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nach-\nteiligen Veränderungen zeigen.\n2.24  Der Außendurchmesser der Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.\n2.25  Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.\n2.26  Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden haben.\n2.3   Sprengverzögerer\n2.31  Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und müssen\nSprengschnüre zuverlässig zünden.\n2.32  Für die Lagerbeständigkeit. der Sprengverzögerer gilt Nummer 2.14 entsprechend.\n2.4   Elektrische Zünder\n2.41  Allgemeines\n2.411 Die inneren Zünderteile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.\n2.412 Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2,0 m Länge haben.\n2.413 Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünder-\ndrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen einen\nleitenden Uberzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Ver-\nbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Zünderdrähte müssen auf\nihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung\nmechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.\n2.42  Elektrische Kennwerte\n2.421 Brückenzünder A","Nr.134   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969                      2411\n2.421.1 Dl)r  <1 lek t risdw Cesarnt w idcrstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m\nn\ndarf nicht md-ir c1ls 4,5 betragen.\n2.421.2 Die Brücken widerstünde müssen zwisch<c:m 0,8 D und 2,0 Q liegen.\n2.421.3 Der zur Zündun~J erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/D und 3,0 mWs/D lie-\ngen.\n2.421.4 Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausge-\nlöst werden.\n2.421.5 Die Zünder dü rfrn durch einen Gleichstrom de1 Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht\nausgelöst wc\\r<Jen.\n2.421.6 Fünf Zünder dt\\r gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem\nCleichstrom der SUirke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.\n2.422    Brückenzünder U\n2.422.1 Der el(~ktrisclH! Cesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m\ndarf nicht mehr als 3,5 D betragen.\n2.422.2 Die Brückcmwiderstünde müssen zwischen 0,4 Q und 0,8 Q liegen.\n2.422.] Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/D und 16,0 mWs/Q\nliegen.\n2.422.4 Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausge-\nlöst werden.\n2.422.5 Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht\nausgelöst werden.\n2.422.6 Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem\nGleichstrom der SUlrke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.\n2.422.7 Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer\nelektrischen Kapazität von 2 000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die\nGlühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt\nsich dieser Wert auf 8 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch\nUberschlä~Je im Inn(\\rn der Hülse gesichert sein.\n2.423    Brückenzünder HU\n2.423.1 Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.\n2.423.2 Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1 100 mWs/D und 2 500 mWs/Q\nliegen.\n2.423.3 Die Zünder dürf cn durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht aus-\ngelöst werden.\n2.423.4 Fünl Zünder der gleichPn Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem\nZündimpuls von weniger als 3 000 mWs/Q versagerfrei zusammen zünden lassen.\n2.423.5 Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch\nelektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Dar-\nüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Uberschläge im Innern der Hülse\ngesichert sein.\n2.43     Sonstige Anforderungen an die einzelnen Zünderarten\n2.431    Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)\n2.431.1 Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem wasser-\ndicht sein.\n2.431.2 Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewahrung nicht\ngefährlich verändern.\n2.431.3 Die Zünderhülsen müssc->n einen Flachboden haben.\n2.431.4 Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß Uber-\nschneidungen der Zeitstufen nicht eintreten.\n2.431.5 SprenrJzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht entflamm-\nbare Sprengstoffe nicht in Brand setzen.\n2.431.6 Schlagwettersichere Sprengzünder dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben. Die\nZünderdrahtisolierung muß schwer entflammbar sein.\n2.431.7 Schlagwettersichere Halbsekundenzünder dürfen nur 10 Zeitstufen haben.","2412                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2.432   Brennzünder (Brennrnomentzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)\n2.432.1 Bei Brennrnomentzündern muß die Hülse so beschaffen sein, daß sich eine Sprengkapsel\ngut einführen lüHt und die Kapsel (Nummer 2.24) nach dem Einführen festsitzt.\n2.412.2 Brennmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum eingesetzte\nSprengkapsel einwandfrei zünden.\n2.432.3 In Zündschnurzeitzündern muß die Pulverzündschnur fest eingesetzt sein.\n2.432.4 Bc~im Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwandfrei ge-\ngezündet werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur abge-\nworfen werden.\n2.432.5 Die Verzögerungszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzündschnur-\nstücken dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.\n2.432.6 Pulverzünder müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.\n2.5     Pulverzündschnüre\n2.51    Allgemeines\n2.51 l  Die Umspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele vor üblicher mechanischer Bean-\nspruchung schützen.\n2.512    Die Pulverseele durf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.\n2.513    Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.\n2.514   PulverzündschnÜr<' dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum\nGlühen kommen.\n2.52    Brennzeit\n2.521   Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und nach\nvierwöchiger Trockenlagerung bei Zimmertemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit\ndarf nicht weniger als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der\neinzelnen Zündschnurstücke darf von der durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als\n± 10 s für l m abweichen.\n2.522   Die Brennzeit darf nach vierzehntägiger Feuchtlagerung bei Zimmertemperatur sowie nach\nvierzehntägiger Trockenlagerung bei 40° C um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnitt-\nlichen Brennzeit nach Nummer 2.521 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht feucht-\nlagerbeständig zu sein.\n2.523    Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach einer\nLagerung von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als\n± 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Nummer 2.521 abweichen.\n2.6      Anzünder für Pulverzündschnüre\n2.61     Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden. Sie müs-\nsen in geschlossenen Packungen von 25 Stück 24 Stunden bei Zimmertemperatur feucht-\nlagerbesti:indig sein.\n2.62    Bei Zündlichtern mit Warnlicht muß auch die Warnflamme Pulverzündschnüre zuverlässig\nzünden.\n2.63    Die Brennzeit von Zündlichtern muß zw_ischen 54 s und 66 s liegen; bei Zündlichtern mit\nWarnlicht muß die Gesamtbrennzeit in diesem Bereich liegen.\n2.64     Die Brennzeit von Anzündlitzen muß zwischen 8 und 12 s/m liegen.\n3.       Sprengzubehör\n3.1      Zünd 1eil u n gen\n3.11     Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitung nicht in einer gemeinsamen Umhüllung\nliegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemein-\nsame Umhüllung (S1:egzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als ver-\nseilte Leitungen oder als Stegzündleitung zulässig.\n3 .12    Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als\n0,3 mm oder eirwn größeren als 1,0 mm haben.\n3.13     Die ZPrrPi ßk rnft jPdes Leiters muß mindestens 20 kp betragen.","Nr. 134    Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969               2413\n3.14      Zündlei I un9en rniissen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.\n3. 1-'>  Der clck Irische Widerslcmd einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer ver-\nsPi 11 Pn Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100m Länge höchstens 5Q be-\ni.ragen.\n3.16     Slc1l1ll('iler müssen einen leitenden Uberzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt\nund eine gut l<)ilcnde Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.\n3.17     Zündlt~itungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwen-\ndunq meclwnisch fost, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.\n3.2      Ver I ü n g er u n g s d r ä h t e\nVerlängC'rungsdrül1te müssen den Anforderungen der Nummer 2.413 entsprechen.\n3.3      Tso l i er h ü l s e n\nTsolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Ver-\nwend un~J mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.\n3.4      Z ü n cJ m a s chi n e n\n3.41     Mechanische Beschaffenheit\n3.411    Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.\n3.412    Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.\n3.413    Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttäti-\nges Lockern ausgeschlossen ist.\n3.414    Die fün1cnl. der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.\n3.42     Elek tri sehe Beschaffenheit\n3.421    Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die\nAnschlußklemmen müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile ge-\nsichert sein.\n3.422    Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die\nKlemmfläche um mindestens 8 mm überragt.\n3.42]    Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile\ndürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch\nbesondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung\ndienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der dop-\npelten Betrü=~bsspitzenspannung, mindestens jedoch von 1 000 V Wechselspannung haben.\n3.424    Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik\nentsprechen.\n3.425    Kondcnsatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betätigung keine ge-\nfährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.\n3.426    Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden\nBetätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann\nden Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden\nkann. Federzugmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht\nvoll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.\n3.427    Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht\nauf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann.\nSofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzu-\nbringen ist, kann statt dessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kon-\ndensatorspanmmg eingebaut sein.\n3.43     Leistungsfähigkeit\n3.431    Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100,\n160, 200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von\n50, 80 oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschlie-\nßenden Zündkreises bestimmt sein.\n3.432    Zündmaschinen für Brückenzünder A","2412                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2.432     Brc~nnzündcr (Brcnnmomcntzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)\n2.432.1 Bei Brcnnrnomenlzündern muß die Hülse so beschaffen sein, daß sich eine Sprengkapsel\nrJut einführen läßt und die Kapsel (Nummer 2.24) nach dem Einführen festsitzt.\n2.432.2 Brcnnmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum eingesetzte\nSprengkapsel cinw,mdfrci zünden.\n2.432.3 In Zündschnurzcilziindern muß die Pulverzündschnur fest eingesetzt sein.\n2.432.4 Beim Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwandfrei ge-\nr1ezündet werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur abge-\nworfen werden.\n2.432.5 Die VPrzöqerun9szeilen von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzündschnur-\nstücken dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.\n2.432.6 Pulverzünder rniissPn Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.\n2.5      Pul v (! r zünd sehn ü r e\n2.51     Allgemeines\n2.511    Die Umspinnun9 oder Umhüllung muß die Pulverseele vor üblicher mechanischer Bean-\nspruchung schützen.\n2.512    Die Pulverseele darf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.\n2.513    Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.\n2.514    Pulverzündschnürc) dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum\nGlühen kommen.\n2.52     Brennzeit\n2.521    Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und nach\nvierwöchiger Trockenlagerung bei Zimmertemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit\ndarf nicht weniger als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der\neinzelnen Zündschnurstücke darf von der durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als\n± 10 s für l m abweichen.\n2.522    Die Brennzeit darf nach vierzehntägiger Feuchtlagerung bei Zimmertemperatur sowie nach\nvierzehntägiger Trockenlagerung bei 40° C um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnitt-\nlichen Brennzeit nach Nummer 2.521 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht feucht-\nlagerbeständig zu sein.\n2.523    Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach einer\nLagerung von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als\n± 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Nummer 2.521 abweichen.\n2.6      Anzünder für Pulverzündschnüre\n2.61     Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden. Sie müs-\nsen in geschlossenen Packungen von 25 Stück 24 Stunden bei Zimmertemperatur feucht-\nlagerbeständig sein.\n2.62     Bei Zündlichtern mit Warnlicht muß auch die Warnflamme Pulverzündschnüre zuverlässig\nzünden.\n2.63     Die Brennzeit von Zündlichtern muß zw:ischen 54 s und 66 s liegen; bei Zündlichtern mit\nWarnlicht muß die Gesamtbrennzeit in diesem Bereich liegen.\n2.64     Die Brennzeit von A nzündlitzen muß zwischen 8 und 12 s/m liegen.\n3.       Sprengzubehör\n3.1      Zünd 1e i tun gen\n3.11     Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitung nicht in einer gemeinsamen Umhüllung\nliegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemein-\nsame Umhüllung (Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als ver-\nseilte Leitungen oder als Stegzündleitung zulässig.\n3 .12    Der Leiter S(~lbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als\n0,3 mm oder eimm größeren als 1,0 mm haben.\n3.13     Die Zerrei ßk.n1ft jedes LPiters muß mindestens 20 kp betragen.","Nr. 134 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969                  2415\n3.434     Zündm<1sch incn für Brückenzünder HU\n3.431.1 Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwider-\nsland und bei einem äußeren Widerstand von 5 Q Ströme liefern, die folgenden Anforde-\nrungen genügen:\nDer elck Irische Slrorn muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht\nhaben.\nDer Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten\nMale wicider aul 15 A abgesunken ist, muß mindestens 3 300 mWs/Q betragen.\nDie lfochsl wid(TsUindc betragen bei Zündmaschinen für\n20 Zünder                   15 Q\n80 Zünder                  50 Q\n160 Zünder                 100 Q\n3.44     Sonstige Anforderungen an schlagwettergesicherte Zündmaschinen.\n3.441    Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln\nder Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlußklemmen aus-\ngenommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen\nan Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart\n,,erhöhte Sicherheit\".\n3.442    Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Bei Zündmaschinen für Zünder-\nzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1 200 V, bei Zündmaschi-\nnen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1 500 V betragen.\n3.443    Zündmaschinen mit stetigem und länger andauerndem Antrieb müssen eine Vorrichtung\nhaben, die die unbeabsichtigte Abgabe weiterer Stromimpulse verhindert.\n3.5      Zündmc1 schinenprüf geräte\n3.51     Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungs-\nfähigkeit: der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.\n3.52     Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen\nein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.\n3.5]     Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Nummer 3.423 entsprechend.\n3.54     Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Nummer 3.441 entsprechend.\n3.6      Zündkreisprüfer\n3.61     Allgemeine Anforderungen\n3.611    Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.\n3.612    Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.\n3.613    Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.\n3.614    Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.\n3.615    Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch\ndann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen\noder der zugehörigen Anschlußklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elek-\ntrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.\n3.616    Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Uber-\nbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.\n3.617    Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden- Teilen\nund blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.\n3.62     Besondere Anforderungen an Ohmmeter\n3.621    Die Meß~Jenc1ui9keit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens\n:±: 1,5 v. H. der Skc1lenlänge betragen.\n3.622    Dc1s Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.\n3.62]    Abweichunnen bis zu 10 v. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meß-\ngenauigkeit nicht beeinflussen.","2416                              Bundesgesetzblatt, Jahrgäng 1969, Teil I\n3.7   La d e ~J (! r ü 1. e\n3.71   LHlPgr!rÜl.c) müssr~n so gebmit sein, daß bei ihrem Betrieb eine vorzeitige Auslösung der\nD(!lonc1 lion von Sprcngstoff en und elektrischen Zündern ausgeschlossen ist.\n3.72  L1dPCJ(~rfüe müssen aus korrosionsbeständigem, nicht brennbarem Material bestehen. So-\nweit dc1s M,1kricd mit Sprengstoff oder Sprengstoffpatronen unmittelbar in Berührung\nkommL, muß es gc~wnüber diesen chemisch unempfindlich sein. Gummi- und Kunststoff-\nscl1lduchleitungen sind üls Anschluß- und Abführungsleitungen zulässig.\n3.73  C(!r~it.e zum Laden von patroniertem Sprengstoff müssen einen glatten Durchgang der\nP,ll.ronen gcwührlcist.Lm; eine Vorrichtung zum Anreißen der Patronenhüllen in Längs-\nrichtun~J ist zulüssig.\n3.74  Cr:rü le zum Li-1de11 von losem Sprengstoff müssen einen stetigen Fluß des Sprengstoffs ge-\nw~ih rleist.en.\n3.75  Die auf den Spren~Jsloff oder die Patronen unmittelbar einwirkenden Kräfte müssen durch\nZwcmgsbenrcnzung der Antriebskräfte so niedrig gehalten werden, daß die auf den Spreng-\nstoff m1sgeübten Stoßwirkungen und Verdichtungseinflüsse auf ein Mindestmaß beschränkt\nbleiben. Das Zuführen des Sprengstoffs in das Bohrloch muß so regulierbar sein, daß Uber-\nfüllungen und Verstopfungen der Bohrlöcher vermieden werden.\n3.76  Die durch die Reibung zwischen bewegten und fest angebrachten Teilen von Ladegeräten\nentstehende Reibungswärme muß durch konstruktive Maßnahmen so niedrig wie möglich\ngehülten werden.\n3.77   Das Entstehen gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muß durch Begrenzung möglicher\nKapazfüiten von Teilen des Geräts gegeneinander und gegen Erde sowie durch antistatische\nEigenschaften des verwendeten Schlauchmaterials vermieden werden.\n3.78  Die Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoff oder Sprengstoffpatronen unmittelbar in\nBerühnmg kommen, müssen ]eicht zugänglich sein und gereinigt werden können.\n3.8   Mischladegerüt.e\n3.81   Für Mischlc:Hlegcrüte gelten die Nummern 3.71, 3.72 und 3.74 bis 3.78 entsprechend.\n3.82   Der Fahrzeugantrieb und die Einrichtungen für den Misch- und Ladevorgang sind räumlich\nso weit wie möglich voneinander zu trennen.\n3.83  Elek tri sehe Antriebe innerhalb eines Mischladefahrzeuges müssen genügend weit entfernt\nvon der Mischschnecke und der Abführungsleitung des entstehenden Sprengstoffs ange-\nordnet werden.\n3.84  Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine Ansammlungen\nvon Sprengst.offsl.äuben bilden. Lager und Getriebe sind besonders abzudecken.\n3.85   Mischladegeräte müssen Meßeinrichtungen haben, mit denen die wesentlichen Spreng-\nstoffbcsU.mdteile fortlaufend aufgezeichnet werden können. Die Meßeinrichtungen müssen\nso angebracht sein, daß sie für Unbefugte unzugänglich sind.\n4.    Pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze\n4.1   Pyrot e chnis ehe Gegenstände\n4.11  Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung handhabungssicher sind; ihre Sätze dürfen weder herausfallen noch sich ab- -\nlösen.\n4.12  Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen mechanische Beanspruchungen, denen sie\nüblicherweise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, gesichert sein. Ihr\nSatzinhalt muß so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, daß durch Reibung, Erschütte-\nrung, Stoß oder Flammenzündung der verpackten Gegenstände keine Explosion des ganzen\nInhalts des Versandstücks gleichzeitig herbeigeführt werden kann. Satz 2 gilt nicht für\npyrotechnische Gegenstände, die in der Klasse I b der Anlage C zur Eisenbahnverkehrs-\nordnung aufgeführt sind, sowie für Gegenstände, die einzeln versandt werden.\n4.13  Die Zünder der pyrotechnischen Gegenstände müssen deutlich erkennbar und gegen un-\nbeabsichtigte Entzündung durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen oder durch\ndie Art der Verpackung zuverlässig gesichert sein.\n4.14  Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefähr-\nlichen Splitter bilden.","Nr. 134 -,--Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969                    2417\n4.2   Pyrotechnische Sätze\n4.21  Die Sötze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine vierwöchige\nL:igerung bei 50° C darf bei ihnen keine chemische Veränderung hervorrufen, die eine\nGcfohrcncrhöhung bedeutet. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand verschiedene Sätze,\nso dürfon die Bcsli:mdteile dieser Sätze nicht in Reaktion untereinander treten können, die\nzur Selbstentzündung führt.\n4.22   In Knallsätzen dürfen, vorbehaltlich der abweichenden Regelung für die Klassen I, II, IV\nund T, an explosionsgeföhrlichen Stolfen nur Schwarzpulver, andere Nitratgemische oder\nNitrozellulose mit 12,6 v. H. und weniger Stickstoffgehalt enthalten sein.\n4.23   Sowei l nachslehend für die einzelnen Klassen nichts anderes bestimmt ist, dürfen pyro-\ntechnische Sätze folgende Stoffe nicht enthalten:\nAmmoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, Chlorate zusammen mit Metallen,\nAntimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II).\nEnthtill ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzu-\nordnen, daß keine Mischungen der genannten Art entstehen können.\n4.24  In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen.\nIn Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für Knall-\nkorke, Zündblättchen und -bänder (Amorces) darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H. des\nSatzgewichts erhöht werden.\n4.3   Besondere Anforderungen an die einzelnen Klassen\n4.31  Klasse I: Feuerwerkspielwaren\n4.311 Das Gesamtgewicht der Sätze (Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyrotechnischen\nGegenstandes darf nicht mehr als 3 g betragen. Dabei dürfen die Anteile an Schwarzpulver\nund Leuchtsätze (Farberregern) zusammen 2 g nicht übersteigen.\n4.312 Schwarzpulver und andere Nitratgemische sind in Knallsätzen nicht zulässig. In einem\npyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 0,5 g Nitrozellulose nur in\nForm von Kollodiumwolle (-watte) oder 2,5 mg Knallsilber (Silber Fulminat) enthalten sein.\nChloral- und perchlorathaltige Knallsätze sind nur zulässig:\nin Zündblättchen (Amorces) und Zündbändern (Amorcesbändern), Plastik-Amorces, Plastik-\nAmorcesbändern und Plastik-Amorcesringen, die je Zündpille nicht mehr als 7,5 mg Kn•all-\nsatz enthalten; bei Plastik-Amorces, Plastik-Amorcesbändern und Plastik-Amorcesringen\nmuß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht und durch Papier-\nblättchen abgedeckt sein;\nin pyrotechnischen Gegenständen, wie Knallsteinen, deren chlorathaltige Sätze durch Binde-\nmittel derartig ph]egmatisiert sind, daß ihre Ungefährlichkeit gewährleistet ist;\nin Tretknallern, die je Stück nicht mehr als 7,5 mg Knallsatz enthalten.\n4.313 Anzündbare pyrotechnische Gegenstände mit Knallwirkung müssen eine Zeitzündung von\nmindestens drei Sekunden und höchstens sechs Sekunden Brenndauer haben.\n4.314 Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz sowie Raketen sind in der Klasse I nicht zulässig.\n4.32  K]asse II: Kleinfeuerwerk\n4.321 Das Gesamtgewicht der Sätze des einzelnen pyrotechnischen Gegenstandes darf nld1L mehr\nals 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht mehr als 2 500 g betragen; diese Gewichts-\nbegrenzung gilt nicht für loses Bengalpulver.\nBei Raketen darf das Gesamtgewicht der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der Anteil\nan Effektsätzen nicht mehr als 10 g betragen; für Flügel-(Leitwerk-)Raketen können Aus-\nnahmen von der Gewichtsbegrenzung bis zu 25 g zugelassen werden.\n4.322 In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver\nenthalten sein.\n4.323 Gewickelte Knallkörper dürfen neben einer Satzumhüllung von höchstens 2 mm Wand-\nstärke aus Pappe nicht mehr als drei Umwicklungen mit einer geleimten Hanf- oder Papier-\nschnur von 2 mm Durchmesser haben. Die Hülsenwandstärke ungewickelter Knallkörper\ndarf nicht mehr als 3,5 mm betragen; dies gilt nicht, wenn\n1. das Hülsenrohr aus Papier ohne Verwendung von Klebstoffen oder Bindemitteln her-\ngestellt und das Papier eine flächenbezogene Masse von nicht mehr als 150 g/m2 hat,\n2. die Umhüllung aus Kunststoff besteht und\n3. die Zulassungsprüfung ergibt, daß in den Fällen der Nummern 1 und 2 keine gefähr-\nlicheren Wirkungen als bei der Verwendung von Pappumhüllungen eintreten.","2418                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n4.324   Pyrotechnische GegensUinde müssen eine Zeitzündung von mindestens 3 s und höchstens\n6 s Brenndauer haben.\n4.325   Die Raketen müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.\n4.326   Nummer 4.14 gilt für pyrotechnische Gegenstände mit Knallwirkung mit der Maßgabe, daß\ndie Wurfstücke nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen          fortgeschleu-\ndert werden dürfen.\n4.33    Klasse III: Gartenfeuerwerk\n4.331   Das Gesc1mtgewicht der pyrotechnischen Sätze des einzelnen Gegenstandes darf nicht mehr\nals 250 g betragen. Wirbelraketen (Tourbillons), steigende Feuerräder sowie Raketen\ndürfen Sätze in einem Gesamtgewicht von höchstens 75 g enthalten. In einem ortsfesten\nFrontenstück dürfen, mit Ausnahme von Lichterbildern, nicht mehr als 12 einzelne Gegen-\nstände vereinigt sein.\n4.332   Enthält der pyrotechnische Gegenstand Knallsätze, so darf der Anteil an diesen Sätzen\nnicht mehr als 100 g Schwarzpulver oder 50 g eines anderen Nitratgemisches betragen.\n4.333   Bei zusammengesetzten Knallsätzen darf das Gesamtgewicht eines Knallsatzes nicht größer\nsein als das für den gefährlichsten Satzbestandteil nach Nummer 4.332 zulässige Höchst-\ngewicht.\n4.334   Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g Blitzknallsatz enthalten.\n4.335   Die Raketen müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.\n4.34    Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke\n4.341   Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse geJten die Bestimmungen der Num-\nmer 4.2 mit der Maßgabe, daß Perchloratgemische in Knallsätzen zulässig sind.\n4.342    Die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen kann zusammen mit Chloraten in\nRauch erzeugenden Gemischen zugelassen werden, wenn durch die Zusammensetzung des\npyrotechnischen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.\n4.343   Die Nummer 4.14 ist auf pyrotechnische Gegenstände der Klasse T nicht anzuwenden.\n4.344   Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn sie den Anforde-\nrungen nach den Nummern 4.344.1 bis 4.344.6 entsprechen.\n4.344.1 Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen\nnicht mehr als 1 kg Satz enthalten,\nkeine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrenngeschwindigkeit im gebrauchs-\nfertigen Gegenstand größer als 0, 1 kg/min ist,\nbei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zer-\nlegt werden.\n4.344.2 Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen,\ndürfen\nnicht mehr als 0,5 kg Satz enthalten,\nkeine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrenngeschwindigkeit im gebrauchsfertigen Gegen-\nstcmd größer als 0,1 kg/s ist,\nbei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere \\i\\Turfstücke zer-\nlegt werden.\n4.344.3 Gegenstände mit Schallwirkung dürfen\nals Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-Alumi-\nnium-Knallsatzes enthalten,\nbei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.\n4.344.4 Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen\nkeinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,\nkeine Wirksätze enthalten, deren Abbrenngeschwindigkeit im gebrauchsfertigen Gegen-\nstand größer als 0, l kg/min ist,\nbei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zer-\nlegt werden.\n4.344.5 Flugkörper mit Eigenantrieb (Raketen) dürfen\nnicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten,\neine Steighöhe von 100 m nicht überschreiten.","Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 31.Dezember 1969                     2419\n4.:S4/4 h C<•q(•11sl.i11de mit J Ieizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen\nnidd mdir ills 10 ~l Satz enthalten,\ndurch Brcind oder Schlaq nicht zur Explosion gebracht werden können.\n4.'.W\"        l<rwllkorkt'.n sind Ccqt!nstände der Unterklasse TJ. Für sie gelten folgende Anforderungen:\n4.'.54r>. I DiP l<iirpcr dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkannten\nkorkähnl ichen Masscm bestehen.\n4.] 115.'.2 Dit! Kürper rniissc!n 15 mm± 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm, an\nder obPn'n Flfühc t!inen Durchmesser von 11 mm sowie eine zentrisch angeordnete zylin-\ndrisdw v(~rlic!unq von 7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme eines\nPappnlipfchcns halwn.\n4.34.S.:~ Das zur Aufnc1hme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des\nKöqwrs so ein~Jesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.\n4.:34'.>.4 Der Knallsatz dmf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel be-\nstehen. Ur rnu ß neutral reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt. Seine\nZus<1mrnensd.zunrJ muß beim Abschuß die Zerlegung des Körpers gewährleisten.\n4.345.5 l~in Kndllkork ddrf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.\n4.:34:i.G Der 1 Iohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus wider-\nsl.andsfJhi~wm Pc1pier verschlossen sein.\n4.'.H(i       Sinrldlmillt)I der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Falle Gegen-\nsUinde der Unlerklcisse T2. Das gleiche gilt für Raketenmunition und Geschosse mit pyro-\ntechnischer Wirkung für technische Zwecke, die zur Verwendung in Geräten zum ein-\nrnaliqen /\\bschicßen bestimmt sind.\n4 ]47        Lieqen bei cinzt!lrnm Gegenständen die Merkmale der Nummern 4.345.1 bis 4.345.6 sowie\nder Nummer 4.346 Satz 1 nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der\nCeführl ichkci l.srncrkn1cde der Unterklassen T1 und T2 in eine dieser Unterklassen einzu-\nordnen.\n5.           Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische,\nzahnmedizinische, veterinärmedizinische und pharmazeutische Zwecke, sowie Stoffe, die\nals Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden.\n5.1          Mischungen müssen homogen sein und dürfen sich nicht entmischen. Flüssige Bestandteile\ndürfen nur vc'.rwendct werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.\n5.2          Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer 7tägigen Lagerung bei\n50° C unter Würmcstau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei\nder Beförderung entspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbsterhitzung um mehr als\n3° C eintreten. Werden die Stoffe schärferen Beanspruchungen unterworfen, so sind die\nPrüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.\n5.3          Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Nummer 5.2 nicht, so muß beim Umgang und bei\nder Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhitzung mit\nSicherheit ausgeschlossen ist.\n6.          Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe\n6.1          Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Treibladungspulvers und Raketen-\nfestlreibstoffes ist die bei der Zulassung festgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusam-\nmensetzung darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustimmung der Zulassungsbehörde von\nder zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen sind Abweichun-\ngen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wäge-\ntoleranz zulässig.                                            ,\n6.2          Alle festen Bestandteile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit\nden flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.\n6.3          Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchungen, denen sie üblicher-\nweise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich sein. Sie\ndürfen bei bestimmunqsgemäßer Verwendung nicht explodieren oder detonieren.\n6.4          Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen enthalten.\n6.5         Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen Verände-\nrungen zeigen.\n6.6          Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander treten\nkönnen, die zur Selbstentzündung führt.","2420                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage II\nZeichen\nfür explosionsgeiährliche Stoffe und Sprengzubehör nach§ 10\nStoJf oder Cegenstand           Zeichen                   Stoff oder Gegenstand           Zeichen\nI. Sprengstoffe                                              Pulverzündschnüre\nGestcinspren gstoff e                                        weiße                                 zzw\nPulversprengstoffe                     p                  geteerte                              ZZT\nHochprozentige gelatinöse                                 blanke wasserdichte                   ZZB\nSprengstoffe                          GNN                 geschützte wasserdichte               ZZG\nGelatinöse Sprengstoffe               GN              Anzünder für Pulverzündschnüre            ZA\nHalbgelatinöse Sprengstoffe           HN\nIII. Sprengzubehör\nPulverförmige Sprengstoffe mit\nZündleitungen\nSprengölzusatz                         PN\nEinf achlei tun gen                    ZLE\nPulverförmige Sprengstoffe ohne\nSprengölzusatz                         PA                verseilte Leitungen                    ZLV\nPulverförmige Sprengstoffe ohne                           Stegleitungen                         ZLG\nSprengölzusatz, wasserfest             PAW             Verlängerungsdrähte                      zv\nPulverförmige Sprengstoffe ohne                        Isolierhülsen                            ZI\nSprengölzusatz mit ausschließlich                      Zündmaschinen                            ZM\nnicht explosionsgefährlichen ver-                      Zündmaschinenprüfgeräte                  ZP\nbrennlichen Anteilen                  PAC\nZündkreisprüfer                          ZK\nChloratsprengstoffe                   PCI\nLadegeräte                               L\nSprengschJ ämme\nMischladegeräte                          ML\n(kapselunempfindlich)                 SA\nSprengschlämme (kapselempfindlich)     SAK       IV. Pyrotechnische Gegenstände der\nDruckfeste Sprengstoffe               GND                Klasse I                               PI\nEntlaborierte Sprengstoffe            E                  Klasse II                              PII\nWettersprengstoffe der                                      Klasse III                             PIII\nKlasse I                              WI                 Klasse IV                              PIV\nKlasse II                             WII                Klasse T1\nKlasse III                            WIII               Klasse T2\nV. Explosionsgefährliche Stoffe für tech-\nII. Zündmittel                                                 nische, wissenschaftliche, analytische,\nSprengschnüre                            ss              medizinische, zahnmedizinische, vete-\nSprengkapseln                            SK              rinärmedizinische und pharmazeutische\nZwecke, sowie Stoffe, die als Hilfsstoffe\nSprengverzöger                           SV\nbei der Herstellung chemischer Erzeug-\nelektrische Zünder       A       u       HU               nisse verwendet werden\nals Brückenzünder                                         Explosionsgefährliche Stoffe\nnichtschlagwetter-                                         für technische Zwecke                  EST\nsichere Spreng-                                             für wissenschaftliche, analytische,\nmomentzünder         ZEMA    ZEMU    ZEMHU                 medizinische, zahnmedizinische,\nschlagwetter-                                              veterinärmedizinische und pharma-\nsichere Spreng-                                            zeutische Zwecke                       ESW\nmomentzünder         ZEMSA ZEMSU ZEMSHU                    die als Hilfsmittel bei der Herstel-\nnich tschlagwetter-                                        lung von chemischen Erzeugnissen\nsichere Spreng-                                            verwendet werden                       H\nzeitzünder           ZEV A   ZEVU    ZEVHU\nVI. Schieß- und Zündstoffe\nschlagwetter-\nsichere Spreng-                                            Treibladungspulver                     T\nzeitzünder           ZEVSA ZEVSU ZEVSHU                    Treibladungspulver in laboriertem\nBrenn-                                                     Zustand                                TG\nmomentzünder         ZEBA    ZEBU    ZEBHU                 Raketenfesttreibstoffe                 R\nZündscbnur-                                                Raketenfesttreibstoffe in\nzeitzünder           ZEZA    ZEZU   ZEZHU                  laboriertem Zustand                    RG\nPulverzünder         ZEP A   ZEPU   ZEPHU                  Zündstoffe                             z","Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969                            2421\nAnlage III\nGebührenverzeichnis gemäß § 16 Abs. 2\nI. Der Personalaufwand wird nach folgenden                          f) explosionsgefährliche Stoffe, die\nSätzen je Stunde aufgewendeter Arbeitszeit be-                      als Hilfsmittel bei der Herstel-\nrechnet:                                                            lung von chemischen Erzeug-\n1. für Beamte des höheren Dienstes                                  nissen verwendet werden\noder vergleichbare Angestellte                                                           250 Deutsche Mark\n29 Deutsche Mark          g) Gegenstände, die explosions-\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes                                 gefährliche Stoffe enthalten und\noder vergleichbare Angestellte                                  die als Hilfsmittel bei der Her-\n23 Deutsche Mark              stellung von chemischen Erzeug-\n3. für Beamte des mittleren Dienstes                                 nissen verwendet werden\noder vergleichbare Angestellte                                                            150 Deutsche Mark\n20 Deutsche Mark         h) explosionsgefährliche Stoffe für\n4. für sonstige Bedienstete           19 Deutsche Mark              polizeiliche und militärische\nZwecke                    300 Deutsche Mark\nAngefangene Viertelstunden             sind  auf  volle\nViertelstunden aufzurunden.\n3. für die Prüfung von pyrotechnischen Gegen-\nII. Zur Abgeltung des Sachaufwandes werden fol-                     ständen:\ngende Grundgebühren erhoben:                                   a) Pyrotechnische Gegenstände der\nKlassen I, II und III       50 Deutsche Mark\n1. für die Prüfungen von explosionsgefährlichen\nStoffen, die zum Sprengen verwendet werden:                b) Pyrotechnische Gegenstände der\nKlasse T                  250 Deutsche Mark\na) Gesteinsprengstoffe          400 Deutsche Mark\nb) Wettersprengstoffe Klasse I                          4. für die Prüfung von Zündmitteln:\n800 Deutsche Mark\na) Sprengschnüre               800 Deutsche Mark\nc) Wettersprengstoffe Klasse II\n1 000 Deutsche Mark          b) Sprengverzögerer            480 Deutsche Mark\nd) Wettersprengstoffe Klasse III                           c) Sprengkapseln               640 Deutsche Mark\n1 200 Deutsche Mark           d) Elektrische Zünder\ne) Sprengstoffe für polizeiliche                                Kapselprüfung,\nund militärische Zwecke 480 Deutsche Mark                   Bleiblock                 640 Deutsche Mark\nf) Untersuchung der Schußschwa-                                Elektrische Prüfung einschl.\nden eines Sprengstoffs auf toxi-                            Elektrostatik             550 Deutsche Mark\nsche Anteile              1 600 Deutsche Mark               Mechanische Prüfung, Lagerung\n400 Deutsche Mark\n2. für die Prüfung von explosionsgefährlichen\nStoffen und Gegenständen, die nicht zum                         Verzögerungszei ten-Prüfung,\nSprengen verwendet werden:                                      thermische Prüfung        480 Deutsche Mark\na) Pyrotechnische Sätze         250 Deutsche Mark               Schlagwetter-Prüfung      400 Deutsche Mark\nb) Treibladungspulver und Rake-                            e) Pulverzündschnüre         1 000 Deutsche Mark\ntenfesttreibstoffe          350 Deutsche Mark           f) Anzünder für Pulverzündschnüre\nc) Treibladungspulver und Rake-                                                           320 Deutsche Mark\ntenfesttreibstoffe in laboriertem\n5. für die Prüfung von Sprengzubehör:\nZustand                     300 Deutsche Mark\nd) explosionsgefährliche Stoffe für                         a) Zündleitungen               480 Deutsche Mark\ntechnische,     wissenschaftliche,                     b) Verlängerungsdrähte         320 Deutsche Mark\nanalytische, medizinische, zahn-\nc) Isolierhülsen               160 Deutsche Mark\ntechnische, veterinärmedizinische\nund pharmazeutische Zwecke                             d) Zündmaschinen               800 Deutsche Mark\n250 Deutsche Mark          e) Zündmaschinenprüfgeräte\ne) Gegenstände, die mit explosions-                                                        320 Deutsche Mark\ngefährlichen Stoffen gefüllt sind,                      f) Zündkreisprüfer            480 Deutsche Mark\nfür technische, wissenschaftliche,\nanalytische, medizinische, zahn-                  Sofern nicht alle Einzelprüfungen nach II durch-\ntechnische,      veterinärmedizi-               geführt werden müssen, ermäßigen sich die ange-\nnische    und    pharmazeutische                gebenen Gebührensätze um den anteiligen Betrag\nZwecke                      150 Deutsche Mark   für die nicht erforderlichen Einzelprüfungen.","2422       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage IV\nGefahrensymbol nach § 17 Abs. 1 Nr. 5"]}