{"id":"bgbl1-1969-134-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":134,"date":"1969-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/134#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-134-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_134.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln","law_date":"1969-12-22T00:00:00Z","page":2390,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["2390                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln\nund Speisefrühkartoffeln\nVom 22. Dezember 1969\nAuf Grund des § 1 Abs. 1, des § 2 und des § 8         3. sortiert, auch verpackt, jedoch nicht in Packungen\nAbs. 1 des Handelsk] assengesetzes vom 5. Dezember           im Sinne des § 7 Abs. 1, an Sortier-, Verpackungs-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1303) wird im Einverneh-          oder Lagerungsbetriebe zur Aufbereitung, Ab-\nmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie              packung oder Bearbeitung geliefert, verkauft oder\nund Gesundheit und für ·wirtschaft mit Zustimmung            sonst in den Verkehr gebracht werden;\ndes Bundesrates verordnet:                               4. an Verarbeitungsbetriebe geliefert, verkauft oder\nsonst in den Verkehr gebracht werden;\n§ 1\n5. ausgeführt oder in sonstige Gebiete außerhalb\nBegriffsbestimmungen                       des Geltungsbereichs dieser Verordnung ver-\n(1) Speisekartoffeln im Sinne dieser Verordnung           bracht werden.\nsind zum mensch]ichen Verzehr bestimmte Kartof-             (2) Speisekartoffeln in einer Sortierung unter\nfeln (So]anum tuberosum) der Zolltarifnummer 07.01        30 mm unterliegen nicht dieser Verordnung.\nA III b, die folgenden Kochtypen entsprechen:\nfestkochend (Sa]atware)                                                   § 4\nvorwiegend festkochend                                            Qualitätsmerkmale\nmeh ligfestkoch end.                              (1) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln müs-\n(2) Speisefrühkartoffeln im Sinne dieser Verord-      sen vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 mindestens folgende\nnung sind zum menschlichen Verzehr bestimmte              Qualitätsmerkmale aufweisen:\nKartoffeln (Solanum tuberosum) der Zolltarifnum-\n1. sortenrein, gesund, ganz, praktisch sauber, fest;\nmer 07.01 A II aus der jeweils neuen Ernte, die je-\nweils bis zum 10. August erstmalig verladen werden.       2. frei von:\na) Kartoffelkrebs\n§ 2                                     (Synchytrium endobioticum),\nBakterienringfäule\nEinführung von gesetzlichen Handelsklassen\n(Corynebacterium sepedonicum),\n(1) Für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln             Schleimkrankheit\nwerden die gesetzlichen Handelsklassen                              (Pseudomonas solanacearum);\n,,Klasse Extra\"                                  b) fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über\n,,Klasse I\"                                          2 mm Länge, abnormer äußerer Feuchtigkeit,\n,,Klasse II\"                                         Naß-, Trocken- oder Braunfäule~ Salz- oder\nHitzeschäden, Frostschäden, Eisenfleckigkeit,\nmit den in den §§ 4 bis 6 aufgeführten Merkmalen                 Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Prop-\neingeführt.                                                      fenbildung, starker Glasigkeit, starker Stip-\n(2) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln dür-            pigkeit, starker Schwarzfleckigkeit;\nfen vorbehaltlich des § 3 gewerbsmäßig nur nach              c) schweren Beschädigungen, zu deren Beseiti-\neiner gesetzlichen Handelsklasse angeboten, feil-                gung mehr als 10 0/o des Gewichts der einzel-\ngehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Ver-             nen Knolle erforderlich ist,\nkehr gebracht werden; sie müssen dabei den Anfor-                Oberflächenschorf, wenn der Befall über 25 °/o\nderungen der §§ 4 bis 6 entsprechen.                             der Knollenoberfläche hinausgeht,\nTiefenschorf, wenn der Befall über 10 0/o der\n§ 3                                  Knollenoberfläche hinausgeht,\nstark ergrünten oder mißgestalteten Knollen;\nAusnahmeregelung\nd) fremden Bestandteilen, wie Erde und losen\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten                 Keimen.\nnicht für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln,\ndie                                                         (2) Speisekartoffeln, die jeweils ab 1. September\nverladen werden, müssen außerdem schalenfest\n1. vom Erzeuger ab Hof unmittelbar an Verbraucher         sein.\nabgegeben werden;\n§ 5\n2. unsortiert an Sortier-, Verpackungs- oder Lage-\nrungs betriebe zur Aufbereitung, Abpackung oder                          Größensortierung\nBearbeitung geliefert, verkauft oder sonst in den       (1) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln müs-\nVerkehr gebracht werden;                              sen nach Größe sortiert sein. Sie dürfen vorbehalt-","Nr.134     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.Dezember 1969                               2391\nlieh des § 6 Abs. 2 nicht durch ein Quadratmaß fal-          4. Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2 0/o\nlen, dessen innere Seitenlänge mindestens beträgt                  des Gewichts der jeweiligen Partie oder Packein-\nfür:                                                               heit nicht übersteigen.\n1. Speise-            „Klasse                                In Kleinpackungen mit Gewichtseinheiten bis zu\nkartoffeln         Extra\"     ,,Klasse I\"   ,,Klasse II\"\n5 Kilogramm einschließlich sind bei Speisekartof-\na) langovale                                            feln und Speisefrühkartoffeln die in Satz 1 Nr. 1 ge-\nbis lange                                           nannten Mängel unzulässig.\nSorten        30mm          30mm          30mm           (2) Bei Speisekartoffeln und     Speisefrühkartoffeln\nb) runde bis                                             sind Abweichungen von den             Größensortierungen\novale                                                (§ 5 Abs. 1) nur bis zu 5 mm       zulässig; der Anteil\nSorten        35mm          35mm          35mm,      der abweichenden Knollen darf       bei\n2. Speisefrüh-         „Klasse                                                              „Klasse „Klasse „Klasse\nkartoffeln                    ,,Klasse I\"  ,,Klasse II\"\nExtra\"                                                               Extra\"      1\"       II\"\na) jeweils ab\n1. Speisekartoffeln             30/o      3 0/o    3 0/o\n20. April\nfür alle                                             2. Speisefrühkartoffeln         4 0/o     4 0/o    4  0/o\nSorten        28mm          28mm          28mm       des Gewichts der jeweiligen Partie oder Packeinheit\nb) jeweils ab                                            nicht übersteigen.\n20. Mai\nlangovale                                                                        § 7\nbis lange\nPackungen und Verschluß,\nSorten        30mm          30mm          30mm\nGewichtseinheiten\nrunde bis\novale                                                   (1) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln dür-\nSorten        35mm          35mm          35mm.      fen vorbehaltlich des § 3 gewerbsmäßig nur in Pak-\nkungen angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft\n(2) Innerhalb einer Partie oder Packeinheit darf          oder sonst in den Verkehr gebracht• werden. Die\nder Unterschied zwischen der kleinsten und der                Packungen müssen folgenden Anforderungen ent-\ngrößten Knolle nicht mehr betragen als                        sprechen:\n20 mm bei „Klasse Extra\" und 30 mm bei „Klasse I\".\n1. Das Verpackungsmaterial muß neu sein;\n§ 6                              2. das Einfüllgewicht muß\na) 50, 25 oder 12½ Kilogramm (Großpackungen)\nToleranzen\noder\n(1) Bei Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln             b) 5, 2½ oder 1½ Kilogramm (Kleinpackungen)\nsind nur folgende Abweichungen von den Vorschrif-\nbetragen;\nten über Qualität zulässig:\n3. Großpackungen und Kleinpackungen mit Speise-\n1. Der Anteil an fremden Bestandteilen, wie Erde\nkartoffeln oder Speisefrühkartoff ein der Klasse\nund losen Keimen, darf bei\n,,Extra\" oder der Klasse „I\" müssen mit Plombe,\n,,Klasse Extra\"     ,,Klasse I\"        ,,Klasse II\"          Siegel oder in ähnlicher Weise so verschlossen\n10/o            20/o                2 0/o             sein, daß beim Offnen der Verschluß zerstört\ndes Gewichts der jeweiligen Partie oder Pack-                oder die Packung beschädigt wird (festverschlos-\neinheit nicht übersteigen.                                   sene Packung).\n2. Der Anteil an braun-, naß- oder trockenfaulen                 (2) Im Einzelhandel und auf Wochenmärkten ist\nKnollen darf bei                                         auch die Abgabe von unverpackten Speisekartoffeln\n,,Klasse Extra\"    ,,Klasse I\"         ,,Klasse II\"      und Speisefrühkartoffeln zulässig.\n1 0/o           2 0/o               2 0/o            (3) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln der\ndes Gewichts der jeweiligen Partie oder Packein-         Klasse „II\" dürfen nicht in fest verschlossenen Klein-\nheit nicht übersteigen.                                  packungen angeboten, feilgehalten, geliefert, ver-\n3. Der Anteil an Knollen, der den Qualitätsmerk-              kauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.\nmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d\nnicht entspricht, darf einschließlich der in Nr. 1\n§ 8\nund 2 genannten Toleranzen insgesamt bei\n,,Klasse Extra\"    ,,Klasse I\"        ,,Klasse II\"                            Kennzeichnung\n6 0/o             8 0/o               10 0/o           Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln dürfen\ndes Gewichts der jeweiligen Partie oder Packein-         vorbehaltlich des § 3 gewerbsmäßig nur angeboten,\nheit nicht übersteigen.                                  feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den\nMängel, die beim Schälen ohne Mehrabfall zu be-          Verkehr gebracht werden, wenn, sie wie folgt ge-\nseitigen sind, werden bei der Beurteilung und            kennzeichnet sind:\nGewichtsfeststellung nicht berücksichtigt, ausge-        1. Fest verschlossene Packungen müssen auf der\nnommen Oberflächenschorf, wenn der Befall über               Umhüllung, auf einem Anhänger oder in ähn-\n25 0/o der Knollenoberfläche hinausgeht.                     licher Weise in deutlich sichtbarer und leicht les-","2392                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nbarer, unverwischbarer Schrift und getrennt von                                  § 12\nsonstiger Aufmachung folgende Angaben enthal-\nOrdnungswidrigkeiten\nten:\na) ,, Speisekartoffeln\"                                    Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3\noder ,, Speisefrühkartof-\nfein\",                                             des Handelsklassengesetzes handelt, wer\nb) ,,Klasse Extra\", ,,Klasse I\" oder „Klasse II\",      1. Speisekartoffeln oder Speisefrühkartoffeln\nc) bei Speisekartoffeln die Sortenbezeichnung              a) entgegen § 2 Abs. 2 nicht nach einer gesetz-\nund den Kochtyp „festkochend (Salatware)\",                lichen Handelsklasse oder\n,, vorwiegend festkochend\" oder „mehligfest-           b) unter Verstoß gegen eine Vorschrift des § 7\nkochend\",                                                 oder§ 8\nd) bei Speisefrühkartoffeln die sortentypische             gewerbsmäßig anbietet, feilhält, liefert, verkauft\nForm „langoval bis lang\" oder „rund bis oval\",         oder sonst in den Verkehr bringt,\ne) das Einfüllgewicht in Kilogramm und                 2. der Vorschrift\nf) Name und Anschrift des Betriebs, in dem die            a) des § 9 über Preisnotierungen oder Preisfest-\nWare abgepackt worden ist oder von dem sie                stellungen,\nangeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft\noder sonst in den Verkehr gebracht wird.               b) des § 10 über die Werbung oder\nc) des § 11 über Rechnungen\n2. Lose Ware, die im Einzelhandel oder auf Wochen-\nmärkten angeboten, feilgehalten, verkauft oder              zuwiderhandelt.\nsonst in den Verkehr gebracht wird, muß mit\neinem Schild ausgezeichnet sein, das in deutlich                                 § 13\nsichtbarer und leicht lesbarer Schrift die Angaben\nUbergangsvorschriften\nnach Nummer 1 Buchstabe a bis d enthält.\n(1) Bei Speisekartoffeln in Kleinpackungen der\n§ 9                            „Klasse I\" darf die Angabe der Sorte nach § 8 Nr. 1\nMarktnotierungen                      Buchstabe c bis zum 10. August 1971 unterbleiben.\nBörsen und Verwaltungen öffentlicher Märkte, so-           (2) Bis zum 31. Dezember 1970 darf Verpackungs-\nweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene         material für Kleinpackungen, das den Erfordernis-\nZwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfest-          sen des § 8 Nr. 1 Buchstabe b bis d nicht entspricht,\nstellungen für Speisekartoffeln und Speisefrühkar-         aufgebraucht werden, sofern es den Vorschriften der\ntoffeln vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notie-         Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für\nrungen oder Feststellungen die gesetzlichen Han-           Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln vom 6. Au- ·\ndelsklassen und die Kochtypen, außerdem bei                gust 1965 (Bundesanzeiger Nr. 147 vom 10. August\nSpeisekartoffeln die Sorten und bei Speisefrühkar-         1965) entspricht.\ntoffeln die sortentypischen Formen zugrunde zu\nlegen.                                                        (3) Bis zum 30. Juni 1970 darf Verpackungsmate-\nrial für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln in\n§ 10\nEinheiten von 20 Kilogramm Einfüllgewicht aufge-\nWerbung                           braucht werden.\nIn öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittei-\nlungen, die für einen größeren Kreis von Personen                                    § 14\nbestimmt sind, darf für Speisekartoffeln und Speise-\nLand Berlin\nfrühkartoffeln ohne Angabe der Bezeichnung der\ngesetzlichen Handelsklasse und des Kochtyps, außer-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndem für Speisekartoffeln ohne Angabe der Sorte             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nund für Speisefrühkartoffeln ohne Angabe der sor-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-\ntentypischen Form nicht geworben werden, sofern            klassengesetzes auch im Land Berlin.\ndabei Preise angegeben werden, die sich unmittel-\nbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit be-\nziehen.                                                                              § 15\n§ 11                                                 lnkrafttreten\nRechnungen                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nIn Rechnungen, ausgenommen in Rechnungen des            Gleichzeitig tritt die Verordnung über gesetzliche\nEinzelhandels, ist die Handelsklasse anzugeben, un-        Handelsklassen für Speisekartoffeln und Speise-\nter der das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst       frühkartoffeln vom 6. August 1965 (Bundesanzeiger\nin den Verkehr gebracht worden ist.                        Nr. 147 vom 10. August 1965) außer Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1969\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Griesau"]}