{"id":"bgbl1-1969-134-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":134,"date":"1969-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/134#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-134-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_134.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1969-12-22T00:00:00Z","page":2383,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 134 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1969                             2383\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nVom 22. Dezember 1969\nAuf Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3,                „Lager sind Zollager - ausgenommen offene\n§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Ge-                 Zollager - und Freihafenlager.\"\nsetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden\nWarenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgcsetzbl. I               b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nS. 413) verordnen der Bundesminister für Wirtschaft                 „ 1. die Zollabfertigung von ausländischen\nund der Bundesminister der Finanzen mit Zustim-                              Waren zu einem öffentlichen Zollager\nmung des Bundesrates:                                                        unter Zollmitverschluß oder Zollverschluß\noder zu einem privaten Zollager unter\nZollmitverschluß;\".\nArtikel 1\nc) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-                 „ 1. die Zollabfertigung von ausländischen\nverkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom                              Waren zu einer vorübergehenden Zoll-\n21. Oktober 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 605) wird wie                        gutverwendung, ausgenommen Umschlie-\nfolgt geändert und ergänzt:                                                 ßungen, Verpackungsmittel und Etiket-\nten;\".\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nd) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:\na) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird der Klam-\nmerhinweis ,, (§ 3 Abs. 4)\" durch den Klam-                   11 (4) Werden in den Fällen des Absatzes 2\nmerhinweis ,, (§ 3 Abs. 5)\" ersetzt.                      Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 1 die auslän-\ndischen Waren gleichzeitig einfuhrumsatz-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 steuerrechtlich zum freien Verkehr abge-\n„Bei der Einfuhr von ausländischen Waren                  fertigt, so bleibt die Anmeldung als Einfuhr\nin private Zollager ohne Zollmitverschluß                 auf Lager hiervon unberührt. Dies gilt auch\n(offene Zollager) ist der Einfuhrart und bei              im Fall des Absatzes 3 Nr. 2, sofern Waren,\nder Ausfuhr von Waren aus solchen Zoll-                   die einem Zoll oder einer Abschöpfung un-\nlagern der Ausfuhrart jeweils der Vermerk                  terliegen, gleichzeitig mit der einfuhrrecht-\n,OZL' hinzuzufügen.\"                                      lichen Abfertigung nur einfuhrumsatzsteuer-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   rechtlich zum freien Verkehr abgefertigt\nwerden.\"\na) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\ne) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden\n„3. das Verbringen oder die Entnahme von\nneue Absätze 5 und 6.\nabgabenfreien oder nur der Einfuhr-\numsatzsteuer unterliegenden ausländi-          4. § 4 wird wie folgt geändert:\nschen Waren zur Bearbeitung oder Ver-\narbeitung in den Zollfreigebieten.\"               a) Absatz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fas-\nsung:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n11 1. die zollamtlich bewilligte Veredelung von\naa) Folgende neue Nummer 1 wird einge-                              ausländischen Waren im Zollgebiet;\nfügt:\n2. die besonders zugelassene, über die\n,, 1. die Zollabfertigung von ausländi-\nübliche Lagerbehandlung hinausgehende\nschen Waren zu einem offenen Zoll-                      Bearbeitung oder Verarbeitung von aus-\nlager;\".\nländischen Waren 1n den Zollfreigebieten\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden                           - ausgenommen im Schiffbau -, soweit\nneue Nummern 2 bis 7.                                         die Waren einem Zoll, einer Abschöp-\ncc) Die neue Nummer 4 erhält folgende Fas-                          fung oder einer anderen Verbrauchsteuer\nsung:                                                         als der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen.\"\n,,4. die Zollabfertigung von ausländi-           b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nschen Umschließungen, Verpackungs-\nmitteln und Etiketten zur vorüber-                ,, (2) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist\ngehenden Zollgutverwendung;\".                  1. die Zollabfertigung von ausländischen Wa-\nren zu einem aktiven Veredelungsverkehr\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n(Zollgutveredelung oe,.er Freigutverede-\na) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:                       lung);","2384                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. das Verbringen von ausländischen Waren,                         bei der Ausfuhr fob deutscher Einlade-\ndie einem Zoll, einer Abschöpfung oder                        hafen,\neiner anderen Verbrauchsteuer als der                     im Postverkehr\nEinfuhrumsatzstcfüer unterliegen, zur akti-                   bei der Einfuhr frei Bestimmungspost-\nven Veredelung in ein Zollfreigebiet.                         anstalt,\nWerden wegen des Zolles, der Abschöpfung,                          bei der Ausfuhr frei Einlieferungspost-\nder Einfuhrumsatzsteuer oder einer sonstigen                       anstalt,\nVerbrauchsteuer verschiC'denartige Anträge                     bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeug-\ngestellt, so ist für die statistische Anmeldung                bedarf (§ 19)\nnur der Antrng auf Abfertigung zu einem                           frei an Bord des Fahrzeugs\naktiven Vcredelungsvcrkehr maßgebend.\"                   enthält, ohne Rücksicht d~rauf, ob diese\nc) In Absatz 5 wird das Wort „zollbegünstigte\"                Kosten tatsächlich entstehen und wer sie\ndurch die Worte „zollamtlich bewilligte\" er-              trägt. Bei der Einfuhr gehören zum Grenz-\nsetzt.                                                    übergangswert auch die Kosten, die für die\nLagerung und für die Erhaltung der Waren\n5. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                    außerhalb des Erhebungsgebietes entstunden\n,,Die Ware ist so zu benennen, daß aus der Be-                sind, und zwar auch dann, wenn der Einfüh-\nnennung die Nummer des Warenverzeichnisses                    rer diese Kosten zu tragen hat. Zum Grenz-\nfür die Außenhandelsstatistik und bei der Ein-                übergangswert gehören nicht die in einem\nfuhr außerdem die Tarifstelle und der Zollsatz                anderen Mitgliedstaat der Furopäischen Ge-\noder Abschöpfungssatz des Zolltarifs (Waren-                  meinschaften entrichteten Zölle oder Ab-\nart) eindeutig zu erkennen ist; bei der Einfuhr               schöpfungen und die bei der Ausfuhr ge-\nvon Waren aus dem freien Verkehr eines Mit-                   währten Erstattungen sowie die in den Wäh-\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften,                 rungsgebieten der DM-Ost anfallenden Ver-\ndie dort ihren Ursprung haben und nur der Ein-                triebskosten.\"\nfuhrumsatzsteuer unterliegen, ist eine Benen-              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nnung anzugeben, die die Nummer des Waren-\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ein-               ,, (3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind\ndeutig erkennen läßt.\"                                        bei der Bildung des Grenzübergangswertes\ndie zollrechtlichen \\i orschriften über den\n6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                           Zollwert und seine Feststellung entsprechend\na) In Satz 1 werden der Punkt durch einen Bei-                anzuwenden. Dabei ist jedoch stets von einem\nauf den Ausstellungspflichtigen (§ 23 Abs. 1)\nstrich ersetzt und folgende Worte angefügt:\nbezogenen Rechnungspreis auszugehen; ge-\n,,, soweit nicht bei Versand im gemeinschaft-             meinsame Kosten sind auf die einzelnen\nlichen Versandverfahren nach der Verord-                  Warenarten aufzuteilen.\"\nnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom\n18. März 1969 über das gemeinschaftliche               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nVersandverfahren (Amtsblatt der Euro-                     aa} Folgende neue Nummer 1 wird einge-\npäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1) das                        fügt:\nRohgewicht für jede Ware anzugeben ist.\"                          ,, 1. bei der Einfuhr' von Waren im Mit-\nb) In Satz 2 werden das Wort „Reingewicht\"                                  telwertverfahren sowie bei der Ein-\ndurch das Wort „Eigengewicht\" und das                                   fuhr von Rohkaffee auf Grund einer\nWort „Eigengewicht\" durch das Wort „Rein-                               besonderen Vereinbarung nach § 79\ngewicht\" ersetzt.                                                       Abs. 3 des Zollgesetzes der für die\nBemessung der Einfuhrumsatzsteuer\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                                festgesetzte Wert;\".\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden\nneue Nummern 2 bis 4.\n\"(2) Grenzübergangswert ist der Preis der\nWare, der unter den Bedingungen des freien                cc) In der neuen Nummer 4 werden die\nWettbewerbs zwischen voneinander unab-                           Worte „dem vorangegangenen Ausfuhr-\nhängigen Vertragspartnern im Einfuhrge-                           geschäft oder Einfuhrgeschäft\" durch die\nschäft oder im Ausfuhrgeschäft erzielt wer-                      Worte „der vorausgegangenen Ausfuhr\nden kann und alle Kosten für den Verkauf                          oder Einfuhr\" ersetzt.\nund für die Lieferung der Waren (Vertriebs-           d) Absatz 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze\nkosten)                                                   ersetzt:\nim Landverkehr - auch bei Beförderung\n„Der Rechnungspreis ist für alle mit einem\nin Rohrleitungen --, Luftverkehr und Bin-\nAnmeldeschein angemeldeten Warenarten in\nnenschiffsver kehr\neiner Summe in der vereinbarten Währung\nfrei Grenze des Erhebungsgebietes,                  anzugeben, soweit nicht bei Versand im ge-\nim Seeverkehr                                          meinschaftlichen Versandverfahren auf Grund\nbei der Einfuhr cif deutscher Entlade-              der Verordnung (EWG} Nr. 542/69 des Rates\nhafen,                                              vom 18. März 1969 über das gemeinschaft-","Nr.134-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.Dezember 1969                          2385\nliehe Versandverfahren etwas anderes be-           werden soll, sonst das Land, dessen Flagge das\nstimmt ist. Der Grenzübergangswert ist für         Schiff nach seiner Ablieferung führen soll.\njede W urenart in Deutscher Mark anzu-\ngeben.\"                                               (6) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der\nOrt, in dem die Ware hergestellt worden ist;\n8. § 10 erhält folgende Fassung:                            anzugeben ist für jede Warenart jedoch nur das\n,,§ 10\nLand der Bundesrepublik, in dem dieser Ort\nliegt. Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.\n(1) Für den Begriff desHerstellungs-(Ursprungs-)\nlandes gelten die Begriffsbestimmungen der Ar-              (7) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Be-\ntikel 4 bis 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG)               stimmungsort der Sendung; anzugeben sind der\nNr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die         letzte bekannte Ort und das Land der Bundes-\ngemeinsame Begriffsbestimmung für den Waren-             republik, in dem die mit dem Anmeldepapier\nursprung (Amtsblatt der Europäischen Gemein-             angemeldete Sendung verbleiben soll.\"\nschaften Nr. L 148 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung. Sie gelten auch, ~oweit die Waren von       9. § 11 erhält folgende Fassung:\nder vorgenannten Verordnung nicht erfaßt wer-                                    ,,§ 11\nden.\nVersendungsland\n(2) Bei Gemischen von Waren aus verschie-               Versendungsland ist das Land, aus dem die\ndenen Herstellungs-(Ursprungs-)ländern, die im          Waren in das Erhebungsgebiet verbracht wor-\nAusland hergestellt wurden, sind - wenn das             den sind, ohne daß sie in Durchfuhrländern an-\nHerstellungs-(Ursprungs-)land nicht nach Ab-            deren als den mit der Beförderung zusammen-\nsatz 1 festgestellt werden kann - die Waren             hängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften\nentsprechend dem Mischungsverhältnis auf die            unterworfen wurden. Ist dieses Land nicht be-\neinzelnen Herstellungs-(Ursprungs-)länder auf-          kannt, so gilt als Versendungsland das Her-\nzuteilen. Ist der Anteil der einzelnen Herstel-         stell ungs-(U rsprungs-) land.\"\nlungs-(Ursprungs-)länder an dem Gemisch nicht\nfeststellbar, so ist an Stelle der Herstellungs-    10. § 12 wird wie folgt geändert:\n(Ursprungs-)länder das Land anzugeben, in dem           a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „einem\ndas Gemisch hergestellt worden ist. Für Ge-                  vorausgegangenen Ausfuhrgeschäft\" durch\nmische von Waren aus verschiedenen Herstel-                  die Worte „einer vorausgegangenen Aus-\nlungs-(Ursprungs-)ländern, die im Erhebungs-                 fuhr\" ersetzt.\ngebiet in einem Lager hergestellt worden sind,\nfindet § 3 Abs. 6 entsprechend Anwendung.               b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 5\"\ndurch die Worte ,,§ 3 Abs. 6\" ersetzt.\n(3) An Stelle des Herstellungs-(Ursprungs-)\nlandes ist anzugeben                                    c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Empfangs-\nland\" durch das Wort „Verbrauchs-(Bestim-\n1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken,                  mungs-)land\" ersetzt.\nBriefmarken für Sammlerzwecke und Antiqui-\ntäten das Versendungsland (§ Ü);                11. § 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in          „Unter dem Anlaß der Warenbewegung sind\ndessen Schiffsregister das Schiff zuletzt ein-      Angaben darüber zu verstehen, ob es sich um\ngetragen war, sonst - mit Ausnahme von              Kauf, Verkauf, Kommission, Konsignation, ak-\nNeubauten - das Land, dessen Flagge t.las           tive oder passive zollamtlich bewilligte Verede-\nSchiff vor dem Erwerb zuletzt geführt hat;          lung, aktive oder passive wirtschaftliche Lohn-\n3. bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort          veredelung oder um welchen anderen Anlaß der\nin den freien Verkehr getreten und anschlie-        Warenbewegung es sich handelt und ob die\nßend so verwendet worden sind, daß sie der          Waren gegen Entgelt oder ohne Entgelt gelie-\nWirtschaft dieses Landes zuzurechnen sind,          fert werden.\"\ndieses Land;\n12. § 15 wird wie folgt geändert:\n4. bei Waren, deren Hcrstellungs-(Ursprungs-)\nland nicht bekannt ist, das Versendungsland         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(§ 11).                                                  aa} In Satz 1 wird vor dem Wort „gleich•·\nzeitig\" folgender Wortlaut eingefügt:\n(4) Verbrauchs-(Bestimmungs-)land ist das\nLand, in dem die Waren gebraucht oder ver-                        ,, über eine Anmeldestelle in das Erhe-\nbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden                      bungsgebiet eingegangen und\".\nsollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als           bb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden vor dem\nVerbrauchs-(Bestimmungs-)land das letzte be-                      Strichpunkt folgende Worte eingefügt:\nkannte Land, in das die Waren verbracht wer-                       ,,- soweit nach dem Anmeldeschein\nden sollen.                                                       keine Zusammenfas5ungen zugelassen\n(5) Als Verbrauchs-(Bestimmungs-)land gilt bei                sind-\".\nder Veräußerung von Seeschiffen das Land, in                 cc) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „je-\ndessen Schiffsregister das Schiff eingetragen                    doch\" gestrichen.","2386                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Ver-                     bb) Folgender neuer Buchstabe b wird ein-\nbrauchsland\" durch das Wort „Verbrauchs-                       gefügt:\n(Bestimmungs-)land\" ersetzt.                                   „b) von Waren, die im Erhebungsgebiet\n13. § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nzum gemeinschaftlichen Versand-\nverfahren abgefertigt werden,\n„Läßt sich der Ausstellungspflichtige bei der                              die Abgangszollstelle;\".\nAusstellung des Anmeldescheines vertreten, so\nhat er seinem Vertreter die für die Ausstellung                cc) Die bisherigen Buchstaben b bis d wer-\nerforderlichen Angaben oder Unterlagen recht-                      den neue Buchstaben c bis e.\nzeitig zuzuleiten.\"                                        c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n14. In § 17 Abs. 3 werden die Worte „über Anmelde-                 aa) Folgende neue Buchstaben b und c wer-\nstellen in der Hansestadt Lübeck oder\" ge-                         den eingefügt:\nstrichen.                                                           „b) von Waren, die im TIP-Verfahren\nausgehen,\n15. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach\ndie für den Ausgangsbahnhof zu-\n§ 2 Abs. 3 Nr. 5\" durch die Worte „nach § 2\nAbs. 3 Nr. 6\" ersetzt.                                                      ständige Zollstelle oder Grenz-\nkontrollstelle,\n16. In§ 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „privaten                          jedoch beim Ausgang über ein Zoll-\nZollgutlagern\" durch die Worte „privaten Zoll-                           freigebiet nach See\nlagern unter Zollmitverschluß\" ersetzt.                                     die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nim Freihafen Hamburg das Frei-\n17. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                        hafenamt;\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                 c) von Waren, die im gemeinschaft-\naa) Folgender neuer Buchstabe a wird einge-                          lichen Versandverfahren\nfügt:                                                            aa) über eine Binnengrenze der Eu-\nropäischen Gemeinschaften aus-\n,,a) von Waren, die im gemeinschaft-\ngehen, wenn die Abgangszoll-\nlichen Versandverfahren ausgeführt\nstelle im Erhebungsgebiet liegt,\nwerden,\ndie Abgangszollstelle,\nder Hauptverpflichtete nach Arti-\nkel 11 der Verordnung (EWG)                             bb) über eine Binnengrenze der Eu-\nNr. 542/69 des Rates vom 18. März                            ropäischen Gemeinschaften ein-\n1969 über das gemeinschaftliche                              gehen und über eine Außen-\nVersandverfahren;\".                                          grenze der Europäischen Ge-\nmeinschaften aus dem Erhe-\nbb) Die bisherigen Buchstaben a bis c wer-                                bungsgebiet ausgehen,\nden neue Buchstaben b bis d.                                           die Ausgangszollstelle oder\ncc) In dem neuen Buchstaben b werden hin-                                   Grenzkontrollstelle,\nter dem Wort „werden\" die Worte „aus-                                jedoch beim Ausgang über ein\ngenommen die Ausfuhr nach Buch-                                      Zollfreigebiet nach See\nstabe a\" eingefügt.                                                    die Zollstelle des Zollfrei-\nb) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fas-                                    gebietes,\nsung:                                                                       im Freihafen Hamburg das\n,,a) von Waren, die im Verfahren des inter-                                 Freihafenamt;\".\nnationalen Eisenbahnverkehrs befördert                bb) Der bisherige Buchstabe b wird neuer\nwerden (TIP-Verfahren),                                   Buchstabe d.\nder Ausgangsbahnhof;\".\n19. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n18. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                           „auf Grund einer Verein.barung nach § 79\naa) In Buchstabe a werden die Worte „auf                  Abs. 3 des Zollgesetzes\" gestrichen.\nGrund einer Vereinbarung nach § 79                b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 des Zollgesetzes\" gestrichen.                  aa) In Buchstabe b werden hinter dem Wort\nbb) In Buchstabe c werden die Worte „im                        „ausgehen,\" die Worte „ausgenommen\nFreihafen Bremen\" durch die Worte „in                     die Ausfuhr nach Buchstabe d,\" einge-\nden Freihäfen Bremen und Bremerhaven\"                     fügt.\nersetzt.                                             bb) Folgender neuer Buchstabe d wird an-\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                               gefügt:\naa) In Buchstabe a werden die Worte „Buch-                     „d) von Waren, die im Erhebungsgebiet\nstaben b bis d\" durch die Worte „Buch-                          zum gemeinschaftlichen Versandver-\nstaben b bis e\" ersetzt.                                        fahren abgefertigt werden,","Nr.134--Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.Dezember 1969                            2387\nzugleich mit der Abfertigung zum             den Ausgangsbahnhof           im    Erhebungs-\nVersandverfahren;\".                          gebiet.\"\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                   21. § 29 wird wie folgt geändert:\naa) Folgender neuer Buchstabe b wird ein-              a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\n,, b) von Waren, die im gemeinschaft-               aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nlichen Versandverfahren ausgehen,                  „a) bei der unmittelbaren Einfuhr in den\nwenn die Abgangszollstelle im Er-                       freien Verkehr von Waren des Buch-\nhebungsgebiet liegt,                                    handels, von Erzeugnissen des gra-\nzugleich mit der Abfertigung zum                     phü;chen Gewerbes, von Mikrofilmen\ngemeinschaftlichen Versandverf ah-                   und von Briefmarken bis zu einem\nren;\".                                               Wert von einschließlich eintausend\nDeutsche Mark, ausgenommen in\nbb) Der bisherige Buchstabe b wird neuer                              den Fällen, in denen die Anmelde-\nBuchstabe c.                                                   scheine mit den Zollpapieren in\neinem Vordrucksatz zusammengefaßt\n20. § 26 wird wie folgt geändert:\nsind, sowie Briefmarken in den Fäl-\na) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt                                len des § 30 Abs. 1 Nr. 1, \".\ngeändert:\nbb) In Buchstabe b und Buchstabe c werden\naa) In Buchstabe a wird das Wort „Emp-                          jeweils die Worte ,,- bei Kraftfahr-\nfangsland\" durch das Wort „Verbrauchs-                   zeugen auch in eine formlose vor-\n(Bestimmungs-) land\" ersetzt.                            übergehende Zollgutverwendung - \" ge-\nbb) In Buchstabe c wird der Punkt durch                         strichen.\neinen BeistricL ersetzt.                         b) In Nummer 5 werden die Worte „im öffent-\ncc) Folgender neuer Buchstabe d wird ange-                 lichen Eisenbahnverkehr ohne Gestellung bei\nfügt:                                               einer Zollstelle\" durch die Worte „im TIF-\nVerfahren\" ersetzt.\n„d) wenn sie nach Abmeldung aus einem\naktiven Veredelungsverkehr ohne       22. § 30 wird wie folgt geändert:\nVorlage einer Ausfuhranmeldung\noder Versand-Ausfuhrerklärung an          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nandere Zollstellen überwiesen wer-           aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nden,\n„ 1. Briefmarken und andere Waren der\ndas Herstellungs-(U rsprungs-) land                  Tarifnummer 99.04 des Zolltarifs, die\nder unveredelten Waren,                              durch den Briefmarkenhandel auf\ndie zuletzt angemeldete Einfuhr-                     dem Postwege ohne Gestellung ein-\nart und die Benennung der unver-                     geführt werden und deren Anschrei-\nedelten Waren mit Menge und                          bung der Abfertigung zum freien\nGrenzübergangswert.\"                                 Verkehr gleichsteht, sind vom Zoll-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     beteiligten monatlich mit einer Sam-\nmelanmeldung der zuständigen Zoll-\naa) Satz 1 wird gestrichen.                                          stelle zugleich mit der Zollanmeldung,\nbb) In Satz 2 werden die Worte „eine Zoll-                           spätestens jedoch am 3. Werktag des\nniederlage\" durch die Worte „ein Zoll-                        auf die Anschreibung folgenden Mo-\nlager\" sowie das Wort „Zollgutlager\"                          nats anzumelden; steht die Anschrei-\ndurch das Wort „Zollager\" ersetzt und                         bung solcher Waren der Abfertigung\nhinter den Worten „Buchstabe c\" noch                          zur vorübergehenden Zollgutver-\ndie Worte „oder 'Buchstabe d\" eingefügt.                      wendung gleich, so sind nur die in\nden freien Verkehr entnommenen\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nWaren mit Sammelanmeldung anzu-\n,,(4) Werden Waren im TIF-Verfahren durch-                         melden. Satz 1 gilt auch für Brief-\ngeführt, so vermerkt die Eisenbahnverwal-                            marken, die in Sendungen mit einem\ntung auf dem Exemplar der internationalen                            Wert von weniger als fünfzig Deut-\nZollanmeldung, das nach § 29 Nr. 5 an die                            sche Mark eingeführt worden sind.\"\nStelle eines Anmeldescheines tritt,\nbb) Nummer 2 wird folgender Satz ange-\nden Eingangs- und                                           fügt:\nden Ausgangsbahnhof im Erhebungsgebiet.                     ,,Sind an der Sammelsendung nur Ein-\nWerden Waren im öffentlichen Eise·nbahn-                        führer mit Sitz im übrigen Erhebungs-\nverkehr im gemeinschaftlichen Versandver-                       gebiet beteiligt, so ist eine Zusammen-\nfahren durchgeführt, so vermerkt die Eisen-                     stellung nicht erforderlich, wenn im\nbahnverwaltung auf den Exemplaren der                           Anmeldeschein vermerkt wird „Keine\nVersandscheine Tl oder T2                                       Einführer mit Sitz in Berlin, Bremen,\nden Eingangs- und                                           Hamburg, Lübeck oder im Saarland.\"","2388                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil L\ncc) In Nummer 4 werden die Worte ,, , so-               b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:\nweit die Ausgleichsteuer nach einem                      ,, (3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen\npausdrn lierten      Stlmersatz  berechnet           Versandverfahren ausgeführt oder durch-\nwird\" gestrichen.\ngeführt werden, finden Absatz 1 Nr. 11, 12,\ndd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                        13, 14, 15 und 16 sowie Absatz 2 nur Anwen-\na-1) In Buchstabe c Satz 2 werden die                 dung, soweit keine Vorschriften über das\nWorte „fünfzig Deutsche Mark\"                 gemeinschaftliche            Versandverfahren ent-\n11\ndurch die Worte „zweihundertvier-             gegenstehen.\nzig Deutsche Mark\" ersetzt.            23. Die Befreiungsliste wird in Abschnitt I wie folgt\nb-1) Der letzte Satz wird durch folgende           geändert:\nSätze ersetzt:                              a) Nummer 11 erhält folgende Fassung:\n„Die Buchstaben a, b und c gelten              ,, 11. Beförderungsmittel und Lade-\nauch für ,;ollfreie Waren, die                            mittel sowie Reittiere, Zugtiere\naus einfuhrumsatzsteuerrechtlichen                        und Lasttiere nebst Zubehör,\nGründen nicht tarifiert werden, in                        soweit die Waren nicht Gegen-\nden Fällen der Buchstaben a und c                         stand eines Handelsgeschäfts\njedoch nur dann, wenn die Einfuhr-                        sind; Beförderungsmittel und\nsendung aus mehr als fünf verschie-                       Lademittel, wenn sie während\ndenen Waren besteht. § 1;; Abs. 2                         der vorübergehenden Verwen-\nSatz 2 bleibt unberührt.\"                                 dung instand gesetzt werden;\nee) In Nummer 9 Buchstabe b werden die                                 Luftfahrzeuge, wenn sie im Rah-\nWorte „Erdölen und Schieferölen\" durch                           men zollamtlich bewilligter oder\ndie Worte „Erdölen und Olen aus bitu-                            im Rahmen aktiver oder pas-\nminösen Mineralien\" ersetzt.                                     siver wirtschaftlicher Verede-\nlungsverkehre gewartet oder\nff) In Nummer 13 Buchstabe b werden das                              ausgebessert werden               E AD\".\nWort „Verbrauchsländer\" durch das Wort\n„Verbrauchs-(Bestimmungs-)länder\" und              b) Nummer 18 Buchstabe a erhält fol-\ndas Wort „Verbrauchslandes\" durch                     gende Fassung:\ndas Wort „Verbrauchs-(Bestimmungs-)                   ,, 18. a) Behälter (Container) und son-\nlandes\" ersetzt.                                                   stige      Großraumbehältnisse,\ngg) In Nummer 15 Buchstabe c Satz 3 wer-                                 die wie diese verwendet wer-\nden die Worte „fünfzig Deutsche Mark\"                              den, Paletten, Druckbehälter\ndurch die Worte „zweihundertvierzig                                für verdichtete oder flüssige\nDeutsche Mark\" ersetzt.                                            Gase, Kabeltrommeln und\nKettbäume, soweit die Wa-\nhh) Nummer 16 erhält folgende Fassung:                                   ren nicht Gegenstand eines\n,, 16. Waren, die durchgeführt werden,                             Handelsgeschäfts sind; diese\nsind mit der handelsüblichen Be-                            Waren sind auch dann be-\nnennung anzumelden, die bekannt                             freit, wenn sie während der\nist, sonst mit der Benennung, die                            vorübergehenden Verwen-\naus den Zoll-, Beförderungs- oder                           dung instand gesetzt werden E AD\".\nBegleitpapieren ersichtlich ist. Die        c) Die Uberschrift vor Nummer 22 er-\nMenge der Waren ist nach dem                   hält folgende Fassung:\nRohgewicht anzugeben, die Angabe               ,,Fotografien, Pläne, Ton- und Daten-\ndes Grenzübergangswertes entfällt.\"            träger, kinematographische Filme\".\nii) In Nummer 17 werden in Satz 1 die                  d) Nummer 22 wird wie folgt geändert:\nWorte „nach § 2 Abs. 3 Nr. 5\" durch die\nWorte „nach § 2 Abs. 3 Nr. 6\" und Satz 2              aa) Buchstabe b erhält folgende Fas-\ndurch folgende Fassung ersetzt:                                sung:\n„Zur Benennung der Waren genügt die                            ,,b) Tonträger und Datenträger,\nAngabe                                                               insbesondere      Tonbänder,\nNahrungs- und Genußmittel,                                       Magnetbänder, Magnetplat-\nten, Lochkarten, Lochstreifen\nBunkerkohle,                                                     und dergleichen, die nur\nGasöl (Dieselkraftstoff und leichtes                             Mitteilungen oder Daten ent-\nHeizöl),                                                         halten, sowie Fernsehband-\nmittelschweres und schweres Heizöl,                              aufzeichnungen, soweit diese\nFlugbenzin und leichter Flugturbinen-                            Waren nicht Gegenstand ei-\nkraftstoff,                                                      nes Handelsgeschäftes sind E A • \".\nmittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,            bb) Dem Wortlaut des Buchstaben c\nSchmieröle und Schmiermittel,                             werden ein Strichpunkt und fol-\nandere Waren.  11\ngende Worte angefügt:","Nr. 134 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 31,Dezember 1969                        2389\n,, ; belichtete und entwickelte                            cc) durch das Erhebungsgebiet\nFilme, die von Wochenschauher-                                 durchgeführt werden          · · D\".\nstellern im Rahmen eines gegen-\nseitigen Austausches ausgewer-\nArtikel 2\ntet werden                          E A · \",\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ne) In Nummer 32 werden die Worte\ntigt, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\n,, unmittelbar in Häfen des Erhe-\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\nbungsgebietes einführen\" durch die\nWorte „in Häfen des Erhebungs-                     verkehrs in der jetzt geltenden Fassung im Bundes-\ngebietes anlanden\" ersetzt.                        gesetzblatt mit neuem Datum bekanntzumachen und\ndabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nf) In Nummer 37 wird das Wort „Zoll-\nfreiheit\" durch das Wort „Abgaben-\nfreiheit\" ersetzt.                                                        Artikel 3\ng) Nummer 45 wird folgender neuer                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nBuchstabe d angefügt:                              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes\n„d) auf NATO-Versandschein über                    über die Statistik des grenzüberschreitenden Wa-\ndie Grenze des Erhebungsgebie-               renverkehrs auch im Land Berlin.\ntes verbracht werden, soweit die\nWaren\nArtikel 4\na_a) zur Lagerung in einemNATO-\nLager im Erhebungsgebiet                   (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in\noder für die ausländischen              Kraft.\n_ Streitkräfte bestimmt sind    E • •        (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 1\nbb) aus einem NATO-Lager im                  Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b,\nErhebungsgebiet ausgeführt              Nr. 16 und Nr. 20 Buchstabe b am 1. Oktober 1969 in\nwerden oder                    •A •     Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}