{"id":"bgbl1-1969-134-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":134,"date":"1969-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/134#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-134-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_134.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Aufwertungsausgleichgesetz - AufwAG)","law_date":"1969-12-23T00:00:00Z","page":2381,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2381\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1969                    Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1969                                                                                                                  Nr.134\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n23. 12. 69    Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet\nder Landwirtschaft (Aufwertungsausgleichgesetz - AufwAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    2381\n22. 12. 69    Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die\nStatistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2383\nBundcsgcsetzbl. IJI 7402-1-1\n22. 12. 69    Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln                                                                            2390\n22. 12. 69    Dritte Verordnung über den Umrechnungssatz für französische Franken bei Anwendung des\nErsten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 2393\nBundcsgeselzbl. III 96-2-1\n23. 12. 69    Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über explosionsgefäh:rliche Stoffe (2. DV\nSprengstoffgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2394\n23. 12. 69 Verordnung über hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr                                                                                2423\n23. 12. 69 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes über\nverschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2427\n24. 12. 69 Verordnung zur Änderung der Leistungstabellen des Arbeitsförderungsgesetzes (Anpassungs-\nverordnung 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2428\n22. 12. 69 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Stiftung Preußischer\nKulturbesitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2431\n22. 12. 69 Berichtigung des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG)                                                                              2432\nBundesr3esetzbl. III 8250-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 91 und Nr. 92 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             2433\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2434\nGesetz\nüber einen Ausgleich\nfür Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft\n(Aufwertungsausgleichgesetz - AufwAG)\nVom 23. Dezember 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                  sen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                           auf drei vom Hundert,\nArtikel 1                                                                     2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch\nder in der Anlage 1 aufgeführten Säge-\nDer deutschen Landwirtschaft durch die Aufwertung                                                             werkserzeugnisse und für . die sonstigen\nder Deutschen Mark vom 27. Oktober 1969 entste-                                                                  Leistungen auf fünf vom Hundert,\nhende Folgen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes\ndurch Anderung und Ergänzung der Vorschriften des                                                          3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch\nUmsatzsteuerrechts und Bereitstellung zusätzlicher                                                               der in der Anlage 1 nicht aufgeführten\nMittel für die Landwirtschaft im Bundeshaushalt aus-                                                             Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie\ngeglichen.                                                                                                       von alkoholischen Flüssigkeiten auf elf vom\nArtikel 2                                                                           Hundert\nDas Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom                                                                   und\n29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545), zuletzt ge-                                                       4. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1\nändert durch die Verordnung zur Anpassung des                                                                    Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf acht vom Hundert\nUmsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den Zoli-                                                         der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen\ntarif vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I                                                             nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 5\nS. 1374), wird wie folgt geändert:                                                                         bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwen-\n1. § 24 wird wie folgt geändert:                                                                           dung. Für die Ausfuhrlieferungen und die im\nAusland bewirkten Lieferungen der in Satz 1\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                                   Nr. 3 bezeichneten Gegenstände ermäßigt sich\n,, (1) Für die im Rahmen eines land- und                                                         die Steuer wie folgt: bei Sägewerkserzeug-\nforstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten                                                       nissen auf fünf vom Hundert, bei Getränken\nUmsätze wird die Steuer wie folgt festgesetzt:                                                     und alkoholischen Flüssigkeiten auf acht vom\n1. Für die Lieferungen und den Eigenver-                                                           Hundert. Die Vorsteuerbeträge werden, so-\nbrauch von forstwirtschaftlichen Erzeugnis-                                                   weit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Um-","2382                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nsätzen zuzurechnen sind, auf drei vom Hun-       Sinne des § 24 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes\ndert, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf     (Mehrwertsteuer) ausgeführt worden sein. Die Kür-\nfünf vom Hundert der Bemessungsgrundlage          zungsbeträge sind mit der für einen Voranmeldungs-\nfür diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer       zeitraum oder Veranlagungszeitraum geschuldeten\nVorsteuerabzug entfällt. § 14 ist anzuwenden.\"    Umsatzsteuer zu verrechnen.\nb) In Absatz 2 wird hinter dem letzten Satz fol-           (2) Hat sich die Bemessungsgrundlage geändert,\ngender Satz angefügt:                             so ist der Kürzungsbetrag entsprechend zu berichti-\n„Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb     gen. Die Berichtigung ist für den Voranmeldungs-\ngilt auch ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform,    zeitraum oder Veranlagungszeitraum vorzunehmen,\nwenn im übrigen die Merkmale eines land-          in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage\nund forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen.\"   eingetreten ist. Entsprechendes gilt, wenn das ver-\neinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist.\n2. In § 27 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,, (6) § 24 Abs. 1 und 2 letzter Satz in der Fas-        (3) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststel-\nsung des Gesetzes über einen Ausgleich für Fol-         lung der Kürzungsbeträge und der Grundlagen ihrer\ngen der Aufwertung der Deutschen Mark auf               Berechnung die in Absatz 1 bezeichneten Umsätze\ndem Gebiet der Landwirtschaft sind auf Umsätze          gesondert von den übrigen Umsätzen aufzuzeichnen.\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1969              Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 des Umsatz-\nausgeführt worden sind.\"                                steuergesetzes (Mehrwertsteuer) bleiben unberührt.\nWendet der Unternehmer § 24 des Umsatzsteuer-\nArtikel 3                         gesetzes (Mehrwertsteuer) an, so gilt Satz 1 nur für\ndie in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Umsätze.\n§ 12 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)                                    Artikel 5\nvom 26. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 801), geändert\ndurch die Verordnung zur Änderung der Verord-                  Artikel 4 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach\nnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes              dem 31. Dezember 1969 ausgeführt worden sind.\n(Mehrwertsteuer) vom 3. April 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 249), erhält folgende Fassung:                                         Artikel 6\n„Das gilt nicht, soweit es sich um die Aufzeichnung            (1) Die Bundesregierung stellt vom Haushaltsjahr\nder Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne           1970 an jährlich für Maßnahmen der nationalen\ndes § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes handelt.\"         Agrarpolitik zusätzlich 920 Millionen Deutsche Mark\nin den Entwurf des Bundeshaushaltsplans (Einzel-\nArtikel 4                         plan 10) ein; dieser Betrag ist besonders auszu-\nweisen. Davon unberührt bleibt der Haushaltsansatz\n(1) Der Unternehmer, der § 19 des Umsatzsteuer-          für die nationale Agrarpolitik.\ngesetzes (Mehrwertsteuer) nicht anwendet, ist be-\nrechtigt, die für die Lieferungen und den Eigenver-            (2) Der Ausgleich wird nach Maßgabe eines be-\nbrauch                                                      sonderen Gesetzes nach Erlaß der erforderlichen\nRechtsakte des Rates und der Kommission der Euro-\n1. der in der Anlage 1 des Umsatzsteuergesetzes\npäischen Gemeinschaften gewährt.\n(Mehrwertsteuer) nicht aufgeführten Getränke,\n2. von alkoholischen Flüssigkeiten und                                            Artikel 7\n3. von Gegenständen, für die nach § 24 Abs. 1                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) ein           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nDurchschnittsatz von acht vom Hundert gilt,             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngeschuldete Umsatzsteuer um drei vom Hundert der\nArtikel 8\nBemessungsgrundlage im Sinne des § 10 des Um-\nsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) zu kürzen. Die             Die Artikel 2 bis 5 treten am 1. Januar 1970 in\nin Satz 1 bezeichneten Umsätze müssen im Rahmen             Kraft; im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach\neines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im          der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}