{"id":"bgbl1-1969-133-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":133,"date":"1969-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/133#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-133-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_133.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über das Schornsteinfegerwesen","law_date":"1969-12-19T00:00:00Z","page":2363,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 133 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969                      2363\nVerordnung\nüber das Schornsteinfegerwesen\nVom 19. Dezember 1969\nAuf Grund des § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2      er in seinem Beruf als Schornsteinfeger praktisch\nund 3, § 7 Abs. 2, § 19 Satz 2 und § 20 Abs. 2 des       tätig und in der Bewerberliste eines anderen Be-\nSchornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969          zirks eingetragen ist.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1634) und des § 49 Abs. 1 Satz 3                              § 3\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nStreichung\nmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl.\n1966 I S. 1), zuletzt geändert durch das Berufsbil-         (1) Ein Bewerber ist in der Liste zu streichen,\ndungsgesetz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I       wenn er\nS. 1112), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-       1. einen Antrag auf Streichung stellt,\nordnet:\n2. die Eintragung durch Vorlage falscher Unterlagen\noder auf sonstige Weise erschlichen hat,\nErster Abschnitt\n3. die für die Eintragung erforderlichen Voraus-\nBewerbung                               setzungen nach § 1 nicht erfüllt,\n4. seinen Beruf als Schornsteinfeger auf gegeben hat;\n§ 1\ndies ist nicht der Fall, wenn er zum Zwecke der\nVoraussetzungen der Eintragung                   Fortbildung in seinem Beruf Aus- und Weiterbil-\nIn die Bewerberliste darf nur eingetragen wer-            dungsstätten besucht,\nden, wer                                                 5. zweimal einen ihm angebotenen Kehrbezirk aus-\n1. im Geltungsbereich dieser Verordnung die Meister-         geschlagen hat oder\nprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abgelegt         6. seine Bewerbung nicht rechtzeitig erneuert hat,\nhat; eine Meisterprüfung, die außerhalb des Gel-         es sei denn, daß er daran ohne sein Verschulden\ntungsbereiches dieser Verordnung abgelegt wor-           gehindert war.\nden ist, kann von der zuständigen Verwaltungs-\nbehörde anerkannt werden, wenn sie einer im             (2) Die Streichung in der Bewerberliste ist rück-\nGeltungsbereich dieser Verordnung abgelegten         wirkend zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem\nMeisterprüfung gleichwertig ist;                     eine Voraussetzung nach Absatz 1 zum ersten Mal\nerfüllt ist.\n2. die für einen Bezirksschornsteinfegermeister er-\n§ 4\nforderliche persönliche und fachliche Zuverläs-\nsigkeit besitzt;                                                        Wiedereintragung\n3. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des           (1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Be-\nGrundgesetzes ist;                                   stellung wegen Änderung der Kehrbezirkseinteilung\nwiderrufen worden ist, ist ohne Wartezeit von Amts\n4. innerhalb des letzten Jahres vor der Eintragung       wegen in die Bewerberliste wieder einzutragen.\nmindestens drei Monate in dem Bezirk, in dessen\nBewerberliste er eingetragen werden will, im            (2) Auf Antrag ist in die Bewerberliste wieder\nSchornsteinfegerhandwerk praktisch tätig ge-         einzutragen\nwesen ist; dies gilt nicht für nur aufsichtsfähige   1. ohne Wartezeit,\nBewerber (§ 8);\na) wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 in der Be-\n5. nicht in die Bewerberliste eines anderen Bezirks              werberliste gestrichen worden ist,\neingetragen ist.                                         b) wer nach § 10 des Schornsteinfegergesetzes\nin den Ruhestand versetzt worden ist und\n§ 2                                   durch amtsärztliche Bescheinigung nachweist,\nErneuerung der Bewerbung                         daß er nach seinem Gesundheitszustand zur\nAusübung seines Berufes wieder imstande ist;\nJeder in der Bewerberliste eingetragene Bewerber\nhat von dem auf die Eintragung in die Bewerberliste      2. nach einer Wartezeit von einem Jahr,\nfolgenden Kalenderjahr ab jährlich in der Zeit vom           a) wessen Bestellung nach § 7 Abs. 1 oder § 11\n1. bis zum 30. September der Verwaltungsbehörde,                Abs. 4 des Schornsteinfegergesetzes auf geho-\ndie die Bewerberliste führt, schriftlich anzuzeigen,             ben worden ist,\ndaß er seine Bewerbung aufrechterhält. Er hat ferner         b) wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 oder 6 in der\neine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob                Bewerberliste gestrichen worden ist;","2364                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. nach einer Wartezeit von drei Jahren,                   Arbeitsdienst, bei Flucht, Vertreibung, Internierung,\na) wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in der Bewerberliste     Verschleppung, durch Berufsunfall oder durch Un-\ngestrichen worden ist,                             fall im Dienst der Feuerwehr oder des Katastrophen-\nschutzes oder durch hierauf beruhende Krankheiten\nb) wessen Bestellung nach § 11 Abs. 1 des Schorn-\ngesundheitliche Schäden mit der Folge erlitten\nsteinf egergesetzcs zurückgenommen oder nach\nhaben, daß sie die Kehrarbeiten nicht mehr verrich-\n§ 11 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes wider-\nten können, dürfen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2\nrufen worden ist.\ndes Schornsteinfegergesetzes als Bezirksschornstein-\n(3) Die Wartezeit nach Absatz 2 beginnt mit dem        fegermeister bestellt werden, wenn sie imstande\nTage, zu dem die Streichung in der Bewerberliste,          sind, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu\ndie Rücknahme, der Widerruf oder die Aufhebung             überwachen. Die zuständige Verwaltungsbehörde\nder Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister          kann zur Vermeidung von besonderen Härten auch\nvorgenommen worden ist. Die Zeit, während der              in anderen Fällen die Aufsichtsfähigkeit als aus-\neinem Bezirksschornsteinfegermeister die Berufsaus-        reichende Voraussetzung für die Bestellung genü-\nübung nach § 28 des Schornsteinfegergesetzes einst-        gen lassen.\nweilig untersagt worden ist, ist auf die Wartezeit\nnicht anzurechnen.                                            (2) Der Nachweis der Aufsichtsfähigkeit ist durch\nVorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung zu füh-\n(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in          ren.\nbesonders begründeten Ausnahmefällen zur Ver-\n(3) Bei Bewerbern nach Absatz 1 genügt ab-\nmeidung unbilliger Härten die Wartezeit abkürzen.\nweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfeger-\ngesetzes eine zweijährige Wartezeit. § 9 Abs. 2\n§ 5                           gilt entsprechend.\nVoraussetzungen der Wiedereintragung\n(1) Eine Wiedereintragung darf nur vorgenommen                                   § 9\nwerden, wenn die Voraussetzungen der Eintragung\nPraktische Berufstätigkeit\nnach § 1 erfüllt sind. Die Voraussetzung nach § 1\nNr. 4 entfällt bei der Wiedereintragung eine!=' Be-            (1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann Be-\nwerbers, dessen endgültige Bestellung als Bezirks-         werber, die nach ihrer Wiedereintragung in die\nschornsteinfegermeister widerrufen worden ist.             Bewerberliste zur Bestellung anstehen oder die\ndurch ihren Aufenthalt außerhalb des Geltungs-\n(2) Eine Wiedereintragung in die Bewerberliste\nbereichs dieser Verordnung an einer Eintragung in\nist nicht zulässig, wenn die probeweise oder end-\ndie Bewerberliste gehindert waren, von der nach\ngültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister\n§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes vorge-\nzweimal zurückgenommen, wegen Unzuverlässigkeit\nschriebenen praktischen Tätigkeit zur Vermeidung\nwiderrufen oder nach § 7 Abs. 1 des Schornstein-\nbesonderer Härten befreien. befreiung darf nur er-\nfegergesetzes aufgehoben worden ist.\nteilt werden, wenn\n§ 6                            1. die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten\nals Bezirksschornsteinfegermeister gewährleistet\nAusgleich der Bewerberlisten                     erscheint;\nDie zuständige Verwaltungsbehörde kann über-           2. der Bewerber in dem Bezirk, für den die Liste\nalterte Bewerber eines Bezirks auf ihren Antrag der             geführt wird, im Schornsteinfegerhandwerk inner-\nListe eines anderen Bezirks überweisen. Uberaltert              halb der letzten drei Jahre vor der Bestellung\nsind Bewerber, die, gerechnet von ihrem Rangstich-              mindestens sechs Monate praktisch tätig gewesen\ntag (§ 11), mindestens 16 Jahre in der Bewerberliste            ist; bei nur aufsichtsfähigen Bewerbern (§ 8)\neingetragen sind und voraussichtlich nicht im Laufe             genügt in diesem Fall eine Wartezeit von sechs\neines weiteren Jahres zur Bestellung kommen.                    Monaten. Die zuständige Verwaltungsbehörde\nkann bei Bestellung von Bewerbern, deren end-\n§ 7                                gültige Bestellung in dem Bezirk, für den die\nAnhörung                               Bewerberliste geführt wird, widerrufen worden\nwar, von dem Erfordernis der praktischen Tätig-\nVor der Eintragung nach § 1, der Streichung nach            keit ganz absehen.\n§ 3 und der Wiedereintragung nach § 4 Abs. 2 und\n4 sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der               (2) Bewerbern, die nach § 6 der Bewerberliste\nSchornsteinfegerinnung zu hören.                           überwiesen worden sind, ist auf die praktische Tätig-\nkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegerge-\nsetzes die praktische Tätigkeit im früheren Listen-\nzweiter Abschnitt                       bezirk anzurechnen. Die Voraussetzungen nach Ab-\nsatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen vor der Bestellung\nBestellung\nerfüllt sein.\n§ 8                                (3) Weist ein Bewerber nach, daß es ihm trotz\nständigen Bemühens und steter Inanspruchnahme\nBestellung von nur auisichtsfähigen Bewerbern\ndes Arbeitsamtes nicht gelungen ist, im Listenbe-\n(1) Bewerber, die im Wehrdienst auf Grund der          zirk Beschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk\nWehrpflicht, im zivilen Ersatzdienst, Kriegsdienst,        zu finden, so ist ihm die Zeit der unverschuldeten","Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969                         2365\nArbeitslosigkeit oder die Zeit, in der er in einem      verlegen, die unmittelbar durch einen der in Num-\nanderen Bezirk im Schornsteinfegerhandwerk prak-        mern 1 bis 4 genannten Gründe herbeigeführt wor-\ntisch tätig gewesen ist, bis zu einem Jahr auf die       den ist.\npraktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des              (4) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den\nSchornsteinfegergesetzes anzurechnen.                  Rangstichtag bei Bewerbern, die wegen des Besuches\nvon Aus- und Weiterbildungsstätten zum Zwecke\n§ 10                          der Fortbildung in ihrem Beruf oder wegen Er-\nlangung der Fachschul- oder Hochschulreife oder\nZurückstellung                      vergleichbarer Bildungsabschlüsse die Meisterprü-\n(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann           fung verspätet abgelegt haben, um die Zeit der nach-\neinen Bewerber bei einem groben Verstoß gegen           gewiesenen Verspätung zurückverlegen, die un-\ndie Berufspflichten von der Bestellung als Bezirks-     mittelbar durch die Bildungsmaßnahme herbeige-\nschornsteinfegermeister zurückstellen.                 führt worden ist.\n(2) Die Zeitspanne, um die der Bewerber zurück-         (5) Bei einem gleichen Rangstichtag geht der\ngestellt wird, soll so bemessen sein, daß er min-       ältere dem jüngeren Bewerber im Rang vor; bei\ndestens ein halbes Jahr und höchstens zwei Jahre        gleichem Alter hat der Verheiratete vor dem Unver-\nspäter zur Bestellung gelangt, als nach dem Rang        heirateten und der Bewerber mit mehr Kindern vor\nder Eintragung in die Bewerberliste zu erwarten         dem mit weniger Kindern den Vorrang.\nist.\n(6) Bewerber, die nach § 4 Abs. 1 in die Bewerber-\nliste wieder eingetragen worden sind, gehen in\nDritter Abschnitt                      ihrem Rang anderen Bewerbern vor.\nRangberechnung\nVierter Abschnitt\n§ 11                                               Bewerbung\nRang in der Bewerberliste                          um einen anderen Kehrbezirk\n(1) Der Rang der Eintragung in der Bewerberliste\n§ 12\nrichtet sich nach dem Tag der Meldung zu der\nMeisterprüfung, die der Bewerber bestanden hat                      Voraussetzungen der Bewerbung\n(Rangstichtag). Als Tag der Meldung gilt der Tag,\n(1) Bezirksschornsteinfegermeister, die ihren bis-\nan dem das Gesuch um Zulassung zur Meisterprü-          herigen Kehrbezirk mindestens fünf Jahre verwaltet\nfung mit allen notwendigen Nach weisen bei der          haben, können sich innerhalb des Listenbezirks um\nzuständigen Handwerkskammer eingegangen ist,            einen anderen Kehrbezirk bewerben. Eine frühere\nbei einer Wiederholungsprüfung frühestens der Tag,\nBewerbung kann ausnahmsweise zugelassen werden.\nder vom Meisterprüfungsausschuß als Termin für die      Die Bewerbung ist zurückzuweisen, wenn der Be-\nMeldung zur Wiederholungsprüfung bestimmt wor-         zirksschornsteinfegermeister seinen bisherigen Kehr-\nden ist.\nbezirk nicht ordentlich verwaltet hat.\n(2) Der Rangstichtag ist um die Zeit hinauszu-\n(2) Die Bewerber sind entsprechend ihrem Rang-\nschieben, während der ein Bewerber aus von ihm          stichtag (§ 11) in ein besonderes Verzeichnis einzu-\nzu vertretenden Gründen nicht in der Bewerberliste      tragen. Sie sind gegenüber anderen Bewerbern nach\neingetragen gewesen ist. Das gilt nicht für die Zeit    § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes bevorrech-\nzwischen dem Tag der Meldung zur Meisterprüfung         tigt. Die Vorschriften des § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5,\nund der Eintragung in die Bewerberliste, wenn der\n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 1\nBewerber innerhalb eines Monats nach Abschluß           finden entsprechende Anwendung.\nder Prüfung einen Antrag auf Eintragung bei der\nzuständigen Verwaltungsbehörde stellt und die Vor-         (3) Bezirksschornsteinfegermeister, die erst inner-\naussetzungen der Eintragung erfüllt sind; ein An-       halb des letzten Jahres vor dem Zeitpunkt, zu dem\ntrag, der nach Ablauf eines Monats eingeht, gilt        der Kehrbez.irk frei ist, in das besondere Verzeichnis\nals rechtzeitig gestellt, wenn der Bewerber nach-       aufgenommen sind, dürfen nicht berücksichtigt wer-\nweist, daß er ohne Verschulden an einer früheren        den. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann Aus-\nAntragstellung gehindert war.                           nahmen zulassen und auch Bezirksschornsteinfeger-\nmeister berücksichtigen, die nicht in das besondere\n(3) Der Rangstichtag ist bei Bewerbern, die wegen    Verzeichnis eingetragen sind.\n1. des auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden\nWehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes,\n2. Kriegsdienstes, Arbeitsdienstes, Flucht, Vertrei-                     fünfter Abschnitt\nbung, Internierung oder Verschleppung,                                    Probezeit\n3. Berufsunfalls oder Unfalls im Dienst der Feuer-\nwehr oder des Katastrophenschutzes oder                                        § 13\n4. Krankheit, die auf einem in Nummer 1 bis 3 ge-                              Verfahren\nnannten Grund beruht,                                  (1) Bei der vor Ablauf der Probezeit durchzu-\ndie Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um         führenden Begutachtung des Kehrbezirks ist durch\ndie Zeit der nachgewiesenen Verspätung zurückzu-        stichprobenartige Uberprüfung verschiedener Häu-","2366                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nser des Kehrbezirks und der vom Bezirksschorn-                                       § 17\nsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen fest-\nUbergabe der Aufzeichnungen\nzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß ver-\nwaltet worden ist.                                          Bei Ubergabe des Kehrbezirks hat der Bezirks-\nschornsteinfegermeister seinem Nachfolger die für\n(2) Die Begutachtung ist von der zuständigen\ndie Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen\nVerwa1tungsbehörde unter Heranziehung eines Sach-\nUnterlagen der letzten fünf Jahre rechtzeitig zu\nversUindigen des Schornst:einfegerhandwerks vorzu-\nnehmen.                                                  übergeben. Das gleiche gilt bei Änderung des Kehr-\nbezirks für die von seinem Kehrbezirk abgetrenn-\nten Grundstücke oder Gemeinden. Kann das Kehr-\nbuch dafür nicht übergeben werden, so hat der\nSechster Abschnitt                       Bezirksschornsteinfegermeister daraus einen Aus-\nAufzeichnungen                         zug anzufertigen und dem Nachfolger zu übergeben.\ndes ßezirksschornsteinfegermeisters\n§ 18\n§ 14                                        Uberprüfung des Kehrbuchs\nKehrbuch                            Die zuständige Verwaltungsbehörde kann sich\njährlich das abgeschlossene Kehrbuch des vorher-\n(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat ein       gehenden Jahres zur Uberprüfung vorlegen lassen.\nKehrbuch zu fühnm, in dem mindestens einzutragen\nsind\n1. die nach der Kehr- und Dberprüfungsordnung                           Siebenter Abschnitt\nvorgeschriebenen ~Jebührenpflichtigen Arbeiten\nund das Datum der Ausführung;                                             Vertretung\n2. die Gebühren nach der Kehr- und Dberprüfungs-\ngebührenordnung;                                                                § 19\n3. das Datum der Feuerstüttenschau.                                              Vertreter\n(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist dafür         (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bei\nverantwortlich, daß das Kehrbuch übersichtlich und       einer länger als eine Woche dauernden Abwesen-\nsorgfältig geführt und ständig auf dem laufenden         heit oder Verhinderung seinen Vertreter der zu-\ngehalten wird. Die Eintragungen sind mit Tinte           ständigen Verwaltungsbehörde zu benennen. Kommt\noder Kugelschreiber zu machen und dürfen weder           er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die zu-\ndurch Streichungen noch auf andere Weise unleser-        ständige Verwaltungsbehörde einen Stellvertreter\nlich gemacht werden.                                     zu bestellen.\n(3) Erstreckt sich der Kehrbezirk auf mehrere Ge-        (2) Absatz 1 gilt für Nutzungsberechtigte (§ 21 des\nmeinden, so ist in dem Kehrbuch für jede Gemeinde         Schornsteinfegergesetzes) entsprechend.\nein besonderer Abschnitt einzurichten, sofern nicht\nfür jede Gemeinde ein besonderes Kehrbuch ge-\nführt wird.                                                                           § 20\n(4) Kehrbücher sind fünf Jahre nach der letzten                             Stel1 vertreter\nEintragung aufzubewahren.                                   (1 Zum Stellvertreter darf nur bestellt werden,\n1\n)\nwer in der Bewerberliste eingetragen ist. Die Be-\nstellung als Stellvertreter ist auf Widerruf vorzu-\n§ 15                          nehmen; sie ist zu widerrufen, wenn der Stellvertre-\nAufzeichnung der Mängel                  ter in der Bewerberliste gestrichen wird.\nDer Bezirksschornstcinfegermeister kann die ihm         (2) Der Bezirksschornsteinfegermeister soll vor\nnach § l9 des Schornsteinfegergesetzes auferlegte        der Bestellung eines Stellvertreters gehört werden.\nPflicht zur Aufzeichnung der Mängel auch dadurch\nerfüllen, daß er eine Durchschrift der nach § 13 Abs. 1\nNr. 3 des Schornsteinfegergesetzes an die Grund-.\nstückseigentümer abzugebenden Meldungen sammelt                           Achter Abschnitt\nund fortlaufend numeriert.                                         Dauer der Gesellentätigkeit\n§ 16                                                      § 21\nVerzeichnis der Nebenarbeiten                           Zulassung zur Meisterprüfung\nDer Bezirksschornsteinfogermeister hat die von           Zur Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk\nihm ausgeführten Nebenarbeiten (§ 14 Abs. 2 des          darf nur zugelassen werden, wer mindestens eine\nSchornsteinfegergesetzes) aufzuzeichnen. § 14 gilt       vierjährige Tätigkeit als Geselle in diesem Hand-\nentsprechend.                                            werk zurückgelegt hat. _","Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1969                       2367\nNeunter Abschnitt                                                 § 23\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                      Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 22                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nZurückverlegung des Rangstichtages             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 59 des Schorn-\nsteinfegergesetzes auch im Land Berlin.\nBis zum 1. Januar 1975 ist der Rangstichtag von\nBewerbern, die vor ihrer Meisterprüfung länger als\nvier Jahre als Geselle im Schornsteinfegerhandwerk                               § 24\ntätig waren, auf Antrag um die vier Jahre überstei-\nInkrafttreten\ngende Gesellenzeit, höchstens jedoch um ein Jahr,\nzurückzuverlegen.                                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d de r"]}